Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Bachmann Bachmann Rechtsanwälte in Wien, Masseverwalter Mag. B*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 27.10.2025, ** 1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ Der Antrag der Republik Österreich, Finanzamt Österreich vom 19.9.2025 zu ** des Landesgerichts Eisenstadt auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* GmbH, FN **, wird abgewiesen .“
Die durch diese Entscheidung erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht übertragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Am 19.9.2025 beantragte die Republik Österreich, Finanzamt Österreich ( Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* GmbH, FN ** ( Antragsgegnerin bzw. Schuldnerin ), mit dem Vorbringen, diese schulde ihr laut dem beiliegenden Rückstandsausweis vom 15.9.2025 zumindest einen Betrag von EUR 112.674,97 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin folge aus der mit dem Rückstandsausweis nachgewiesenen Höhe der Abgabenforderungen und aus dem mehr als sechsmonatigen Zeitraum, in dem diese nicht bezahlt worden seien. Die Antragstellerin erkläre sich bereit, einen Kostenvorschuss von bis zu EUR 4.000 zu erlegen.
Laut Rückstandsausweis resultierte die Forderung der Antragstellerin aus der Umsatzsteuer für 12/2024, 1/2025, 2/2025, 4/2025, 5/2025 sowie der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen für 4 7/2025 samt Zuschlägen und Zinsen.
Die Antragsgegnerin ist seit 7.2.2024 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Alleingeschäftsführer und gesellschafter mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von EUR 35.000 ist C*, geboren am ** ( Geschäftsführer ). Eine Abfrage im GISA Gewerbeinformationssystem Austria ergab, dass die Antragsgegnerin seit 12.9.2024 über eine Gewerbeberechtigung für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr verfügt.
Die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK ) gab über Anfrage des Erstgerichts einen Beitragsrückstand von EUR 58.429,90 per 18.4.2025 bekannt (ON 5). Die zu ** und ** geführten Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Eisenstadt seien aufgrund einer aufrechten Ratenvereinbarung ruhend gestellt worden.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ( SVS ) teilte zum Geschäftsführer der Antragsgegnerin einen Zahlungsrückstand von EUR 4.844,91 (für 10/2024 bis 09/2025) mit. Es werde nicht Exekution geführt, eine aufrechte Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.
Die Abfragen des Erstgerichtes zur Antragsgegnerin betreffend offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister, im Grundbuch sowie in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ (ON 7).
Mit Beschluss vom 22.9.2025 (ON 3) gab das Erstgericht bekannt, das Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 70 Abs 2 IO schriftlich abzuführen. Die Antragstellerin habe die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Damit liege es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung anzutreten und glaubhaft zu machen, dass sie zur Erfüllung ihrer laufenden Verbindlichkeiten in der Lage sei. Sie werde daher aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses 28 Fragen zu beantworten und die dort angeführten Unterlagen und Urkunden – unter anderem ein ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin und des Geschäftsführers - vorzulegen. Dieser Beschluss wurde dem Geschäftsführer am 30.9.2025 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag ausgefolgt.
Die Antragsgegnerin befolgte die erteilten Aufträge nicht.
Eine vom Erstgericht eingeholte Exekutionsregisterabfrage vom 27.10.2025 ergab vier aktuelle Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Eisenstadt, und zwar die von der ÖGK bekannt gegebenen Verfahren (** und **), in denen gemäß § 45a EO wegen des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung von der ÖGK ein Antrag auf Aufschub der Exekutionsverfahren gestellt worden war, weiters zu ** (betreibende Gläubigerin SVS wegen EUR 2.500) und zu ** (betreibender Gläubiger Ausgleichstaxfonds beim BMASK wegen EUR 640).
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Mag. B* zum Masseverwalter. Die Anmeldefrist wurde bis zum 29.12.2025 bestimmt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 12.1.2026 anberaumt. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, die Insolvenzforderungen der ÖGK, der SVS und der Antragstellerin seien durch die Vorlage von Rückstandsausweisen im Verfahren oder in den Exekutionsverfahren hinreichend bescheinigt worden. Aus der Einsicht in die Exekutionsdaten im Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die Antragsgegnerin mangels vorhandener Mittel nicht in der Lage sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und sich weder die dazu erforderlichen Mittel alsbald beschaffen noch die Fixkosten mit den laufenden Einnahmen bedienen könne, sodass sich aus diesen Gründen ihre Zahlungsunfähigkeit ergebe.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in eine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern, weil Zahlungsfähigkeit gegeben sei, in eventu ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.1. Die Rekurswerberin bringt vor, die Forderungen beider Hauptgläubiger - der Antragstellerin und der ÖGK - seien von ihr geregelt worden. Mit der ÖGK habe im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine aufrechte Zahlungsvereinbarung bestanden. Die Antragsgegnervertreter hätten darüber hinaus eine Bestätigung der Antragstellerin per Email an das Gericht übermittelt, dass sämtliche Rückstände geregelt seien und kein Interesse mehr an der Insolvenzeröffnung bestehe.
Auf dem Geschäftskonto bei der D* sei per 27.10.2025 ein Kontoguthaben von EUR 2.729,10 und ferner sei ein Kassastand von EUR 6.000 zur Verfügung gestanden. Nach Insolvenzeröffnung seien bis zum Zeitpunkt der Verfassung des Rekurses weitere Zahlungen in Höhe von rund EUR 46.937,55 auf dem Geschäftskonto der Antragsgegnerin bei der D* und EUR 20.004,83 auf dem Insolvenzanderkonto eingegangen. Der Kontostand auf dem Insolvenzanderkonto betrage zur Zeit EUR 57.234,88.
Gemäß beiliegender Liquiditätsplanrechnung würden bis Ende November noch etwa EUR 184.000 eingehen und werde bis Ende November ein erheblicher Überschuss erzielt werden. Die Auftraggeber würden nach Leistungserbringung laufend sogenannte Frachtgutschriften erstellen, die für die prognostizierten Eingänge in der Planrechnung großteils noch nicht vorlägen. Als Beispiel werde eine noch nicht eingegangene erhebliche Frachtgutschrift der Firma E* vorgelegt.
Bis Ende November 2025 wären (ohne Insolvenzeröffnung) insgesamt laufende Verbindlichkeiten von EUR 189.165,60 zu bezahlen gewesen, nämlich Lohn und Lohnnebenkosten für 10/2025 von EUR 72.402,70 (fällig laut KV 15.11.) und sonstige laufende Kosten (Miete Kfz, ASFINAG, Benzin etc.) von EUR 116.762,90. Die Antragsgegnerin hätte daher die überschaubaren Restforderungen laut Exekutionsregister gegenüber SVS (rund EUR 2.500), Ausgleichstaxfonds (rund € 640) sowie F* (Verkehrsstrafen EUR 255,67) ohne Schwierigkeiten in der Woche der Insolvenzeröffnung aus dem Bankguthaben und aus dem Kassaguthaben bezahlen können. Diese Forderungen seien laut Information der Antragsgegnerin inzwischen auch bereits bezahlt.
Unabhängig davon ergebe sich aus den nach Insolvenzeröffnung eingegangenen Beträgen, dass am 27.10.2025 - wenn überhaupt - eine kurzfristige Zahlungsstockung vorgelegen sei. Zudem sei ausreichend Liquidität im Unternehmen vorhanden, um auch sämtliche Verbindlichkeiten im Nahebereich zur Insolvenzeröffnung laufend bei Fälligkeit abdecken zu können. Die Bezahlung der am 27.10.2025 fälligen Verbindlichkeiten wäre daher nicht zu Lasten anderer Gläubiger gegangen, Zahlungsunfähigkeit sei nicht vorgelegen.
Dem Rekurs waren unter anderem folgende Urkunden beigelegt:
- eine an das Erstgericht am 27.10.2025 versandte Email, aus der die Weiterleitung eines Schreibens der Antragstellerin (ebenfalls vom 27.10.2025) hervorgeht;
- das Schreiben der Antragstellerin vom 27.10.2025, in dem sie bekannt gab, dass mit der Antragsgegnerin eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde;
- eine Umsatzliste des Insolvenzanderkontos mit einem Kontostand von EUR 57.234,88 zum 6.11.2025
- eine Liquiditätsplanrechnung.
1.2 Die Antragstellerin führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, dass sie mit der Antragsgegnerin am 27.10.2025 eine Ratenvereinbarung abgeschlossen habe, dies sei dem Gericht am selben Tag mitgeteilt worden. Die Antragsgegnerin habe die vereinbarte Akontozahlung geleistet, es sei lediglich von einer Zahlungsstockung auszugehen. Die Antragstellerin unterstütze die im Rekurs gestellten Anträge.
1.3 Die Antragsgegnerin brachte weiters in einer Urkundenvorlage vom 22.12.2025 (ON 3) vor, aus der beiliegenden Saldenliste ergebe sich, dass mit Ende Oktober 2025 ein Kassastand von EUR 5.948,61 bestanden habe. Gemeinsam mit dem Bankguthaben sei daher ausreichend Liquidität vorhanden gewesen, um die Restforderungen laut Exekutionsregister begleichen zu können. Weiters werde die Umsatzliste des Insolvenzanderkontos vorgelegt, aus der ein Kontostand von EUR 224.514,15 hervorgehe. Selbst bei Berücksichtigung der zum 15.12.2025 fälligen Abgaben ergebe sich ein erheblicher Liquiditätsüberschuss im Unternehmen, es werde auf die Ausführungen im Rekurs verwiesen.
Die Antragsgegnerin legte mit der Urkundenvorlage eine Saldenliste vom 22.12.2025 mit den Bilanzbuchungen bis Ende Okotber 2025 vor, aus der sich der vorgebrachte Kassastand von EUR 5.948,61 ergibt, weiters eine Umsatzliste zum Insolvenzanderkonto mit Buchungen bis zum 15.12.2025, aus der ein Kontostand von EUR 224.514,15 ersichtlich ist.
1.4 Über telefonische Anfrage des Rekursgerichts gab der Masseverwalter bekannt, dass die von der Antragsgegnerin in ON 3 vorgetragenen Informationen richtig seien und auf Unterlagen beruhen, die er der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt habe.
Er teilte weiters mit, zum 7.1.2026 betrage der Kontostand des Insolvenzanderkontos EUR 186.288,80.
Folgendes war zu erwägen:
2.1 Gemäß § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner bei redlicher Gebarung nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen, und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).
Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74).
2.2 Die Antragstellerin bescheinigte daher mit der Vorlage des Rückstandsausweises vom 15.9.2025 sowohl ihre Insolvenzforderung als auch aufgrund der bis 2024 zurückreichenden Abgabenrückstände die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin.
3 . Wird von der Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit zu erbringen.
Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger - nicht nur jene der Antragstellerin - bezahlt werden konnten bzw. die Schuldnerin über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel verfügt ( Mohr , IO 11 § 70 E 239 f) oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen hat, die sie auch einzuhalten im Stande ist ( Mohr , IO 11 § 70 E 243, 271 f). Es ist nicht ausreichend, dass die Antragstellerin ihren Antrag zurückgezogen hat oder ihre Forderung nach dem Antrag befriedigt oder geregelt worden ist (§ 70 Abs 4 IO). Die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen.
4 . Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz hier der 27.10.2025 und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Die Antragsgegnerin hatte daher die Möglichkeit, im Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.
5. Schon im Eröffnungsverfahren gab die ÖGK bekannt, eine aufrechte Ratenvereinbarung mit der Antragsgegnerin abgeschlossen zu haben. Mit dem Rekurs wurde ferner bescheinigt, dass die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat.
Unter Berücksichtigung des Kassastandes und des Bankguthabens bestand auch ausreichend Liquidität, um die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Weiters verweist die Antragsgegnerin richtig darauf, dass auch unter Berücksichtigung der zum 15.12.2025 fälligen Abgaben im Hinblick auf den Kontostand zum 16.12.2025 von EUR 224.514,15 ein erheblicher Liquiditätsüberschuss im Unternehmen bestand.
Dieser Liquiditätsüberschuss ist auch weiterhin gegeben, beträgt der Kontostand am Insolvenzanderkonto zum 7.1.2026 nach Auskunft des Masseverwalters doch EUR 186.288,80.
6.1 Die amtswegigen Erhebungen des Rekursgerichtes (RS0064997, RS0065221) ergaben, dass lediglich das Exekutionsverfahren K* eingestellt wurde und die oben genannten Exekutionsverfahren der SVS und der ÖGK weiterhin aktuell sind, und am 27.10.2025 zu ** (betreibender Gläubiger F* wegen EUR 255,67) sowie am 3.12.2025 zu ** (betreibender Gläubiger F* wegen EUR 179,61) weitere Exekutionsanträge eingebracht wurden.
6.2 Diese aktuellen Exekutionsverfahren lassen jedoch – ebensowenig wie die bisher im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen - nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin schließen. Die angemeldeten Forderungen betreffen teilweise laufende Verbindlichkeiten (beispielsweise zu ON 1a, ON 2a, 3a), weiters aktenkundige Forderungen sowie fällig gestellte Kredite.
6.3 Im Übrigen stehen diesen Forderungen aufgrund des Guthabens am Insolvenzanderkonto liquide Mittel der Antragsgegnerin in beträchtlicher Höhe gegenüber.
7. Nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um die fälligen Forderungen bezahlen zu können und dass dies auch weiterhin unter Bedachtnahme auf die bisher im Konkurs bekannt gewordenen Forderungen gilt. Damit liegt die Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht vor.
8. Der angefochtene Beschluss war daher im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern.
Die durch die Rekursentscheidung gemäß § 79 IO erforderlichen Anordnungen waren dem Erstgericht zu übertragen (§ 252 IO iVm § 527 Abs 1 ZPO).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
Gemäß § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung lagen nicht zur Beurteilung vor.
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