Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenz-eröffnungssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **straße **, **, wider die Antragsgegnerin A*, geb. **, **straße **, **, Fußpflegerin, vertreten durch Mag. Stefan Weidinger, Rechtsanwalt in Scharnstein, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 24. September 2025, Se*-8 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin abgewiesen wird.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 5.000,00.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Antrag vom 30. Juli 2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse über das Vermögen der Antragsgegnerin den Konkurs zu eröffnen. Laut beiliegendem vollstreckbaren Rückstandsausweis schulde die Antragsgegnerin für den Zeitraum Jänner bis Juni 2025 EUR 4.220,52 an Beiträgen, Verzugszinsen und Nebengebühren. Als Nachweis für die Zahlungsunfähigkeit würden die Exekutionsverfahren E1* und E2*, jeweils des Bezirksgerichtes Gmunden, geführt.
Die amtswegigen Erhebungen ergaben insgesamt drei offene Exekutionsverfahren mit betriebenen Forderungen in Höhe von EUR 2.274,65 bei zwei Gläubigern sowie einen anhängigen Passivprozess.
Mit Aktenvermerk vom 25. August 2025 erhob das Erstgericht den aktuellen Außenstand der Antragsgegnerin bei der ÖGK. Danach sei es zuletzt am 11. August 2025 zu einer Zahlung von EUR 1.979,00 gekommen, sodass der aktuelle Rückstand EUR 2.847,65 (Beiträge April bis Juli 2025) betrage.
Zu der für den 26. August 2025 anberaumten Einvernehmungstagsatzung erschien die Antragsgegnerin trotzt rechtswirksamer Zustellung der Ladung durch Hinterlegung nicht. Über Anfrage gab die Sozialversicherung der Selbständigen am 26. August 2025 bekannt, dass ein Betrag von EUR 2.022,89 offen sei und diesbezüglich keine Ratenvereinbarung bestehe.
Mit Beschluss vom 26. August 2025, Se*-6, räumte das Erstgericht der Antragsgegnerin die Möglichkeit ein, binnen drei Tagen gegen die aufgrund der Erhebungen feststehende Zahlungsunfähigkeit dem Gericht schriftlich Einwendungen mitzuteilen. Seitens der Antragsgegnerin erfolgte keine Reaktion.
Am 24. September 2025 gab die SVS bekannt, dass der aktuelle Rückstand der Antragsgegnerin EUR 3.037,84 betrage, zuletzt am 17. Februar 2025 eine Zahlung erfolgt sei und auch aktuell keine Ratenvereinbarung bestehe.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die Antragsgegnerin für zahlungsunfähig, wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels kostendeckendem Vermögens ab und erklärte, das Insolvenzverfahren nicht zu eröffnen.
In seiner Begründung verwies es auf die oben wiedergegebenen Erhebungsergebnisse und bezweifelte das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht. Kostendeckendes Vermögen liege nicht vor, es sei auch kein Kostenvorschuss erlegt worden und stehe auch nicht fest, dass Vermögen vorhanden sei, aus dem dieser hereingebracht werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen. Sie sei weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zu einem sonstigen Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen. Sie erwirtschafte mit ihrem Einzelunternehmen fortlaufend Umsätze, sodass sie die laufenden Verbindlichkeiten bezahlen könne. Ursächlich für die Exekutionsverfahren sei eine bloße Zahlungsstockung gewesen. Sie habe mit der Sozialversicherung der Selbständigen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und die sonstigen Forderungen vollständig bezahlt, sodass keine Rückstände mehr bestünden. Dem Rekurs angeschlossen sind Überweisungsbelege und ein Schreiben der SVS über die Bewilligung der Ratenzahlungsvereinbarung.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist trotz der ihm verwerten Neuerungserlaubnis ( Schumacher in KLS, IO 2 , § 71c Rz 30) berechtigt. Zu prüfen ist, ob die vom Erstgericht in seiner Begründung angeführte Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorgelegen ist.
Auszugehen ist daher davon, dass die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit vom Rekursgericht grundsätzlich nur auf Basis der bei erstinstanzlicher Beschlussfassung gegebenen Aktenlage geprüft werden kann, weil die Antragsgegnerin die Vernehmungstagsatzung unbesucht ließ. Nach § 259 Abs 2 IO können nämlich Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Somit ist es dem Schuldner verwehrt, im Rekurs gegen die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag Neuerungen – insbesondere solche betreffend die Tatfrage seiner Zahlungs-(un)fähigkeit – vorzubringen, wenn er der Ladung zur Tagsatzung über den Konkursantrag bzw zu seiner Vernehmung keine Folge geleistet hat (OLG Linz 2 R 119/25w mwN; RIS-Justiz RS0110967 [T6] und RS0115313).
Die Antragsgegnerin hat ihrem Rekurs umfangreiche Belege zur Bescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit angeschlossen: Insofern sind Zahlungen an die Antragstellerin vom 30. September 2025 in Höhe von EUR 3.348,70 und vom 1. Oktober 2025 in Höhe von EUR 570,77, Zahlungen betreffend die B* AG vom 1. Oktober 2025 in Höhe von EUR 582,32 und vom 2. Oktober 2025 in Höhe von EUR 370,15 sowie eine Zahlung vom 7. Oktober 2025 in Höhe von EUR 779,50 an die Vertreterin der C*, ** Rechtsanwälte, bescheinigt.
Damit wurde der von der Antragstellerin zuletzt mit EUR 2.847,65 bekannt gegebene Rückstand vollständig beglichen und offenkundig weitere Beitragszahlungen geleistet. Auch wurde die im Exekutionsregister aufscheinende Gläubigerin, die C*, befriedigt und ist die Antragsgegnerin einer sich aus dem Passivprozess ergebenden Zahlungspflicht gegenüber der B* AG nachgekommen.
Zudem legte die Antragsgegnerin ein Schreiben der SVS vom 30. September 2025 vor, worin ihr die Ratenzahlung ihres Beitragsrückstands von EUR 4.015,27 (Beiträge bis zum 4. Quartal 2025) in sechs monatlichen Raten bewilligt wurde.
Darüber hinaus ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Exekutionsregister, dass abgesehen von jenen der SVS, keine offenen Exekutionsverfahren bestehen.
Wenngleich die vorgelegten Bescheinigungen allesamt aus einer Zeit nach Beschlussfassung erster Instanz stammen, erlauben die (sehr) kurz nach Beschlussfassung erfolgten Zahlungen insbesondere aufgrund der geringen Höhe und Anzahl der gezahlten Beträge den Schluss, dass schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz keine Zahlungsunfähigkeit, sondern lediglich Zahlungsstockung vorgelegen ist. Insofern ist es gerechtfertigt, die Ursache für die unterbliebenen Zahlungen an die Gläubiger wohl in einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder -unwilligkeit, die durchaus auf schlechte Organisation und/oder Überforderung der Antragsgegnerin zurückgeführt werden kann, zu suchen.
Die Antragsgegnerin konnte anhand der vorgelegten Einzahlungsbelege und Ratenzahlungsvereinbarung bescheinigen, dass – wie von ihr behauptet – zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz lediglich eine Zahlungsstockung und keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Sämtliche zuletzt bekannten Rückstände wurden abgedeckt oder reguliert und neu hinzugekommene Forderungen durch pünktliche Zahlung beglichen; weitere Gläubiger sind nicht aktenkundig.
Aufgrund der Verneinung der Zahlungsunfähigkeit liegt schon eine wesentliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht vor. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung abzuändern.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der Höhe der Insolvenzforderung der Antragstellerin.
Der Revisionsrekurs ist daher gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
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