Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Müller und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, gegen die Antragsgegnerin A* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13.11.2025, ** 32, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Am 16.4.2025 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mit dem Vorbringen, diese schulde ihr aufgrund des in den Antrag integrierten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 16.4.2025 für die Zeiträume von August 2022 bis Dezember 2023 sowie Februar 2024 bis März 2025 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt EUR 7.069,49. Zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit werde auf das gegen die Antragsgegnerin geführte Exekutionsverfahren zu ** des Bezirksgerichts Fünfhaus verwiesen. Ein Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO werde nicht erlegt.
Im ersten Rechtsgang stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 1.7.2025 die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Den Insolvenzeröffnungsantrag wies es ab (ON 11).
Diese Entscheidung wurde über Rekurs der Schuldnerin mit Beschluss des Rekursgerichts zu 6 R 256/25y aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Zusammengefasst führte der erkennende Senat aus, die Antragstellerin habe durch den Rückstandsausweis zum einen das Bestehen einer Insolvenzforderung und zum anderen wegen des Zeitraumes des Zahlungsrückstandes bis August 2022 auch die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin bescheinigt. Die im Rekurs geltend gemachten Zahlungen seien erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung erfolgt. Außerdem gestehe die Antragsgegnerin mit ihrem Rekursvorbringen zu, dass weiterhin ein Beitragsrückstand bei der Antragstellerin bestehe. Eine darüber getroffene Zahlungsvereinbarung habe sie nicht behauptet. Das Erstgericht sei daher zu Recht von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen.
Weitere von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) sei neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Dieses liege nach § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin zumindest ausreiche, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,-- veranschlagten Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Im Rekursverfahren hätten sich nun aber Hinweise ergeben, dass die Antragsgegnerin doch über kostendeckendes Vermögen verfügen könnte. Die mit dem Rekurs nachgewiesenen Zahlungen unterlägen der Anfechtung nach § 30 IO und könnten daher für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens herangezogen werden. Sie würden zwar nicht die im Gerichtshofverfahren üblicherweise veranschlagte Schwelle von EUR 4.000,-- erreichen, doch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin - sollte ihr Vorbringen zutreffen, dass sie erst im Juli 2025 ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen habe können - offensichtlich in der Lage gewesen sei, binnen kurzer Zeit mehr als EUR 2.800,-- an die Antragstellerin zurückzuzahlen. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass die im laufenden Geschäftsbetrieb erzielten Einnahmen - gegebenenfalls zusammen mit sonstigem verwertbaren Vermögen - für die Kostendeckung ausreichen würden. Dem Erstgericht werde daher aufgetragen, die Frage des kostendeckenden Vermögens neuerlich zu prüfen (ON 15).
Zum Verfahrensverlauf im ersten Rechtsgang, insbesondere den vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen, wird auf die Entscheidung des Rekursgerichts verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang führte das Erstgericht abermals eine Abfrage im Exekutionsregister durch, die mehrere aktuelle Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin ergab. Davon wurden fünf von der Antragstellerin und eines von der Österreichischen Gesundheitskasse ( ÖGK ) betrieben (ON 17).
Das Finanzamt gab am 26.8.2025 ein Abgabenguthaben von EUR 176,35 bekannt. Die ÖGK teilte am selben Tag einen exekutiv betriebenen Beitragsrückstand von EUR 3.050,09 mit (ON 18).
Die Antragstellerin gab am 2.9.2025 bekannt, dass wegen eines Abgabenrückstands von EUR 4.024,50 Exekution geführt werde (ON 20).
Das Erstgericht beraumte für den 23.9.2025 eine Einvernahmetagsatzung an und forderte die Antragsgegnerin zur Vorlage eines ausgefüllten Vermögensverzeichnisses auf. Sollte bis vor dem Termin ein Kostenvorschuss von EUR 4.000,-- erlegt werden, sei die Ladung gegenstandslos. Dieser Beschluss wurde unter anderem an der Meldeadresse der Antragsgegnerin hinterlegt, von ihr aber nicht behoben. Sie erschien nicht zur Tagsatzung und erlegte keinen Kostenvorschuss (ON 21 und 24).
Mit Schreiben vom 8.9.2025 gab die Antragstellerin einen Beitragsrückstand von EUR 4.978,48 bekannt und teilte mit, dass keine Exekution geführt werde und keine Zahlungsvereinbarung bestehe (ON 23).
Am 25.9.2025 ordnete das Erstgericht die Vorführung an, die daran scheiterte, dass die Eingangstür der Antragsgegnerin versperrt war (ON 26, 27 und 28.1).
Die ÖGK gab am 30.10.2025 einen exekutiv betriebenen Beitragsrückstand von EUR 3.566,13 bekannt (ON 28.4).
Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 3.11.2025 einen Zahlungsrückstand von EUR 5.131,58 mit, der exekutiv betrieben werde.
Am 13.11.2025 berichtete ein Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichts Favoriten, dass ihm die Antragsgegnerin aus bisherigen Vollzügen bekannt sei und sie im Rahmen laufender Exekutionsverfahren immer wieder Zahlungen geleistet habe. Aufgrund bisheriger Vollzugsergebnisse könne mit einem die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich deckenden Vermögen (Vermögenswerte im unbelasteten Ausmaß von rund EUR 4.000, ) gerechnet werden (ON 31).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Den Insolvenzeröffnungsantrag wies es abermals ab. In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 16.4.2025 bescheinigt worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus dem Zurückreichen des Rückstands bis August 2022. Kostendeckendes Vermögen der Antragsgegnerin habe nicht festgestellt werden können. Die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin, erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags.
Der Rekurs ist im Sinne seines impliziten Aufhebungsantrags berechtigt(vgl RS0041774 [T1].
Die Rekurswerberin bringt vor, dass sie derzeit ihre unternehmerische Tätigkeit neu strukturiere und nun auch Gesellschafterin einer Personengesellschaft sei. Es brauche Zeit, um einen Kundenstock aufzubauen. Sie verfüge zwar derzeit noch nicht über die finanziellen Mittel, um den Kostenbeitrag für die Eröffnung eines Konkursverfahrens zu hinterlegen, könne aber mit familiärer Unterstützung den Rückstand bei der Antragstellerin begleichen. Sie sei zahlungswillig. Seit 1.7.2025 sei ihr Rückstand gesunken. Ein Ratenansuchen habe die Antragstellerin abgelehnt. Einen Überweisungsbeleg zu einer Zahlung an die Antragstellerin werde sie nachreichen.
Dem Rekurs schloss sie Belege zu Einzahlungen von B* C* über EUR 2.450,-- und D* C* über EUR 2.550,--, jeweils gewidmet als „Stammkapital“, an. Aus den Belegen ist nicht ersichtlich, auf welches Konto die Beträge eingezahlt wurden.
Am 1.12.2025 überreichte die Antragsgegnerin eine Überweisungsbestätigung, wonach sie am 28.11.2025 EUR 5.987,63 von ihrem Konto an die Antragstellerin überwiesen hat.
Dazu war zu erwägen:
1. Zunächst ist auf die Rekursentscheidung zu verweisen, in der die Rechtslage bereits im Detail dargestellt wurde.
2.1Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
2.2 Die Antragstellerin bescheinigte mit dem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 16.4.2025 sowohl ihre Insolvenzforderung als auch aufgrund der bis August 2022 zurückreichenden Beitragsrückstände die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ( Mohr, IO 11 § 70 E 93). An diesem Umstand hat sich im zweiten Rechtsgang nichts geändert.
3. Wird von der Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit zu erbringen. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses die Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten imstande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 je mwN). Diese Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen; sie setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen.
4.1Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 13.11.2025– und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
4.2Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erlerin KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6]).
4.3 Da die Antragsgegnerin unentschuldigt die Einvernahmetagsatzung vom 23.9.2025 versäumte auch der Rekurs enthält dazu kein Vorbringen - sind die Rekursausführungen der Antragsgegnerin unbeachtlich, soweit sie dieses Vorbringen bereits in der Einvernahmetagsatzung erstatten hätte können.
4.4 Die Rekurswerberin bringt aber unter anderem vor, dass ihr Rückstand seit dem 1.7.2025 gesunken sei. Soweit sie damit erkennbar Zahlungen nach dem 23.9.2025 behauptet, ist das Rekursvorbringen zulässig.
5.1 Die Rekurswerberin gesteht zu, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein Zahlungsrückstand bei der Antragstellerin bestanden habe und ihr Ratenansuchen abgelehnt worden sei. Auf die sich ebenfalls aus dem Akt ergebende offene Forderung der ÖGK geht der Rekurs nicht ein. Damit hat die Antragsgegnerin die Gegenbescheinigung, dass sie die Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt bzw Zahlungsvereinbarungen getroffen habe, gar nicht angetreten.
5.2 Zwar bescheinigte die Antragsgegnerin eine nachträglich am 28.11.2025 erfolgte Zahlung über EUR 5.987,63 an die Antragstellerin. Das ändert aber nichts daran, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung auch die Forderung der Antragstellerin aushaftete.
5.3 Damit ist das Erstgericht auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage zu Recht von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin zur Zeit der Fassung des angefochtenen Beschlusses ausgegangen.
6.Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Dieses liegt nach § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000,-- veranschlagten Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
7.1Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das von der Antragsgegnerin zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage sie nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. In dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erstellenden Vermögensverzeichnis sind insbesondere auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
7.2 Wenn die Antragsgegnerin der ordnungsgemäßen Ladung zur Einvernahmetagsatzung keine Folge geleistet hat, ist das Gericht befugt, sogleich die zwangsweise Vorführung anzuordnen. Die Antragsgegnerin muss vor Anordnung dieser Zwangsmaßnahme nicht noch ein weiteres Mal geladen werden ( Mohr, IO 11§ 71 IO E 50; abw Reisch in KLS 2§ 101 IO Rz 6). Hat das Gericht die zwangsweise Vorführung der trotz gehöriger Ladung zur Einvernahme nicht erschienenen Schuldnerin angeordnet und ihre Durchführung versucht, so hat es insoweit seiner Pflicht zur amtswegigen Nachforschung Genüge getan, selbst wenn die Vorführung letztlich gescheitert ist ( Mohr, IO 11§ 71 IO E 53). Der einmalige Versuch der Vorführung der Antragsgegnerin zur Einvernahme und Abgabe des Vermögensverzeichnisses reicht grundsätzlich aus ( Mohr, IO 11§ 71 IO E 54).
7.3 Im vorliegenden Fall ist die Vorführung der Antragsgegnerin gescheitert, sodass sich für das Erstgericht keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens ergaben. Das Erstgericht hat daher auf Basis der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Aktenlage zu Recht den Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
8.1 Wie bereits ausgeführt ist für das Rekursgericht aber die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Rekursentscheidung maßgeblich.
8.2 Die Antragsgegnerin gestand im Rekurs zwar zu, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um einen Kostenvorschuss für die Eröffnung des Konkursverfahrens zu erlegen. Sie brachte aber vor, dass der Rückstand bei der Antragstellerin seit 1.7.2025 gesunken sei. Damit behauptete sie erkennbar Zahlungen an die Antragstellerin.
8.3 Die Antragstellerin bezifferte im Insolvenzeröffnungsantrag vom 16.4.2025 ihre Forderung mit EUR 7.069,49. Am 2.9.2025 gab sie einen Beitragsrückstand von EUR 4.024,50 bekannt (ON 20). Dies indiziert, dass die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit nicht nur die mit dem Rekurs im ersten Verfahrensgang bescheinigten Zahlungen über EUR 835,39 am 8.7.2025 und EUR 2.000,-- am 15.7.2025 an die Antragstellerin leistete (ON 12). Für diesen Umstand sprach auch der Bericht des Gerichtsvollziehers, wonach die Antragsgegnerin wiederholt Zahlungen tätigte (ON 31).
8.4Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) durch Einsicht in das Exekutionsregister ergaben, dass die Antragsgegnerin im Rahmen von Exekutionsvollzügen folgende Zahlungen an die Antragstellerin leistete:
EUR 1.044,46 am 8.7.2025 zu ** des Bezirksgerichts Favoriten;
EUR 1.048,72 am 4.11.2025 zu ** des Bezirksgerichts Favoriten.
8.5Ein die zu erwartenden Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen als weitere, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses (§ 71 Abs 1 IO) ist damit aufgrund anfechtbarer Zahlungen an die Antragstellerin, die in Summe EUR 4.000,-- übersteigen, gegeben.
8.6 Die Antragsgegnerin legte mit ihrem Rekurs zwei Überweisungsbestätigungen vor, wonach B* C* und D* C* insgesamt EUR 5.000,-- Stammkapital bezahlten. Laut Einsicht in das Firmenbuch dürfte es sich dabei um die ehemaligen Gesellschafter der E* GmbH, FN **, handeln. Auf welches Konto die Überweisungen erfolgten und in welchem Verhältnis die Antragsgegnerin zu dieser Gesellschaft steht, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Aus der nachträglich vorgelegten Überweisungsbestätigung geht hervor, dass die Antragsgegnerin am 28.11.2025 von ihrem Konto EUR 5.987,63 an die Antragstellerin bezahlte. Auf diese Überweisung kommt es aber bei der Beurteilung, ob ausreichendes kostendeckendes Vermögen vorliegt, aufgrund der bereits davor erfolgten anfechtbaren Zahlungen nicht mehr an (ON 33 und 35).
9. Zusammengefasst ist das Erstgericht zwar – weil sich die Antragsgegnerin nicht am Verfahren beteiligte – auf Basis der im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung gegebenen Bescheinigungslage zutreffend vom mangelnden kostendeckenden Vermögen der Antragsgegnerin ausgegangen. Aufgrund der nun im Rekursverfahren vorliegenden Bescheinigungslage ist jedoch die Voraussetzung kostendeckenden Vermögens gegeben. Auch im zweiten Rechtsgang war daher eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unumgänglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird, sofern der Antragsgegnerin nicht unverzüglich die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit gelingen sollte (Regelung sämtlicher Verbindlichkeiten durch Vollzahlung oder Ratenvereinbarungen) der Konkurs zu eröffnen sein.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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