Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, **gasse **, **, wider den Antragsgegner A* , geboren am **, Stuckateur und Trockenausbauer, **straße **, **, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. Dezember 2025, Se*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2025, über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Laut beiliegendem Rückstandsausweis schulde er Zuschläge zum Lohn für den Zeitraum 2025/04 bis 2025/09 in Höhe von EUR 5.237,77 zuzüglich Zinsen und Kosten. Die beim Bezirksgericht Bad Ischl zu E1* wegen EUR 2.778,11 eingeleitete Exekution habe bislang keine volle Befriedigung der Forderungen an Zuschlägen zum Lohn gebracht.
Die Erhebungen des Erstgerichtes ergaben drei offene Exekutionsverfahren von zwei betreibenden Gläubigern, darunter auch die Antragstellerin. Zum Verfahren E2* des Bezirksgerichtes Bad Ischl hatte der Antragsgegner am 19. Februar 2025 bereits ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO unterfertigt. Daraus gehen Unterhaltspflichten für vier Kinder sowie ein positiver Kontostand in Höhe von EUR 2.338,91 hervor. Zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird angeführt: „Habe aus dem AGH Zahlungen zirka EUR 7.700,00 und 1.600,00 seit Sept 24 dort eingezahlt, müsste eigentlich ein Guthaben sein.“ Weitere nennenswerte Vermögensbestandteile oder Einkommen gehen aus dem Vermögensverzeichnis sonst nicht hervor.
Zur Einvernahmetagsatzung am 4. November 2025 ist der Schuldner trotz ausgewiesener Zustellung nicht erschienen. Für diesen Tag legte das Erstgericht zwei Amtsvermerke an: In einem gibt Mag. B* (SVS) an, dass ein Betrag von EUR 2.622,07 offen und fällig sei sowie Zahlungen in Höhe von EUR 8.000,00. Nach einem weiteren Aktenvermerk habe der Schuldner telefonisch bekannt gegeben, alles bezahlt zu haben und dass kein Rückstand bei der Antragstellerin bestehe. Bei der SVS dürften rund EUR 2.000,00 offen sein. Dies zahle er bis Ende nächster Woche.
Mit Beschluss vom ebenfalls 4. November 2025 gab das Erstgericht bekannt, dass aufgrund der Erhebungen feststehe, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege. Sollten dagegen Einwendungen bestehen, ergehe die Einladung, diese dem Gericht binnen drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Kostendeckendes Vermögen sei nicht mit Sicherheit vorhanden. Das Insolvenzverfahren würde aber dennoch eröffnet, wenn die Antragstellerin oder der Schuldner binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss im Betrag von EUR 4.000,00 erlegten. Nach der Mitteilung der SVS seien dort aktuell EUR 2.622,07 offen und fällig.
Nach zwei Aktenvermerken vom jeweils 2. Dezember 2025 seien bei der Antragstellerin offen und bereits fällig ZZ 2025/08 EUR 906,74 (exekutiert), ZZ 2025/09 EUR 950,40 und ZZ 2025/10 EUR 993,60 (fällig am 15. Dezember 2025). Laut Mag. B* (SVS) seien offen und fällig EUR 4.933,15; die letzte Zahlung sei am 2. November 2025 erfolgt, und zwar EUR 1.695,49 an den Gerichtsvollzieher.
Laut Auskunft des Finanzamtes C* sei dort ein Betrag von EUR 24.889,00 offen und fällig.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht den Schuldner für zahlungsunfähig und wies den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ab. In seiner Begründung verwies es auf die durchgeführten Erhebungen, wonach das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung nicht zu bezweifeln sei (zahlreiche Exekutionsverfahren verschiedener Gläubiger länger als drei Monate; Vermögensverzeichnis vom 19. Februar 2025; fälliger Rückstand bei der Finanzverwaltung EUR 24.989,00 und bei der SVS EUR 4.933,15). Die weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nämlich das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens liege nicht vor. Ein Kostenvorschuss sei nicht erlegt worden und es stehe auch nicht fest, dass Vermögen vorhanden sei, aus dem er hereingebracht werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der unbeantwortete Rekurs des Antragsgegners mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, den Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen. Er sei nicht zahlungsunfähig. Er habe die offenen Forderungen immer fristgerecht an den Gerichtsvollzieher bezahlt. An die SVS habe er am 11. September 2025 EUR 900,00, am 31. Oktober 2025 EUR 1.713,49 und am 3. Dezember 2025 EUR 2.512,03 bezahlt. Für die Antragstellerin habe er alle offenen Forderungen beglichen. Den Rückstand beim Finanzamt bestreite er nicht, jedoch wolle er den gesamten Rückstand im kommenden Jahr begleichen. Dazu lege er die Kontodaten mit den entsprechenden Überweisungen bei.
Mit Aktenvermerk vom 18. Dezember 2025 hält das Erstgericht die telefonische Auskunft des D* vom Finanzamt C* fest. Danach seien offen und fällig EUR 24.458,00. Aus einem E-Mail des D* an das Erstgericht geht hervor, dass der wirkliche Rückstand noch höher sein dürfe, weil der Antragsgegner seit 5/2023 keine Voranmeldungen mehr abgegeben habe und 5/2025 noch Zahlungen aus Kundengeldern versprochen habe, was auf ein aufrechtes Unternehmen schließen lasse.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, dass die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit vom Rekursgericht grund-sätzlich nur auf Basis der bei erstinstanzlicher Beschlussfassung gegebenen Aktenlage geprüft werden kann, weil der Schuldner die Vernehmungstagsatzung unbesucht ließ. Nach § 259 Abs 2 IO können nämlich Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbrin- gung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Somit ist es dem Schuldner verwehrt, im Rekurs gegen die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag Neuerungen – insbesondere solche betreffend die Tatfrage seiner Zahlungs-(un)fähigkeit – vorzubringen, wenn er der Ladung zur Tagsatzung über den Konkursantrag bzw zu seiner Vernehmung keine Folge geleistet hat (Mohr, IO11 [2012], § 70 E 212 und § 71c E 14; OLG Linz 8.10.2013, 2 R 158/13p; 21.8.2014, 2 R 133/14p uva; OLG Graz 3 R 154/14p, ZIK 2015/37; RIS-Justiz RS0110967 T6 und RS0115313).
Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung lagen klare Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners vor, auf die das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.
Gegen die Begründung des Erstgerichtes zu seiner Zahlungsunfähigkeit bringt er lediglich unbeachtliche Neuerungen im oben dargestellten Sinn vor. Aber selbst dann, wenn man die vom Antragsgegner angeführten Zahlungen berücksichtigen würde, steht allein die offene Finanzschuld einer geänderten Beurteilung entgegen. Abgesehen davon, dass es schon aufgrund der dargestellten Faktenlage wenig überzeugend erscheint, die genannte und offenkundig nicht gänzlich abgeklärte Finanzschuld in nicht unbeträchtlicher Höhe von EUR 24.457,61 trotz der bisher dokumentierten Zahlungsschwierigkeiten in bloß einem Jahr zu zahlen zu können und auch dieser Umstand gegen das Neuerungsverbot verstößt, stellt diese Argumentation eine bloße Absichtserklärung dar, die an den festgestellten Fakten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts nichts zu ändern vermag. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Beschlussfassung erster Instanz) ist daher nach wie vor von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners auszugehen und daher der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 ZPO.
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