Rückverweise
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners A* , (Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Feldkirch), über den Rekurs des Schuldners, vertreten durch die Stieger Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.6.2025, ** 2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Der Schuldner ist Stuckateur und Trockenausbauer. Er verfügt darüber hinaus auch über das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) beantragte am 10.3.2025, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie stützte sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 10.3.2025 über EUR 17.632,02 s.A. betreffend Beitragsrückstände aus dem Zeitraum von 1.3.2019 bis 31.12.2019. Sie behauptete, der Schuldner sei zahlungsunfähig, und verwies diesbezüglich auf die Exekutionsverfahren ** und **, offenbar des Bezirksgerichts Bregenz.
Mehrere vom Erstgericht durchgeführte Namensabfragen im Exekutionsregister ergaben, dass zumindest seit Beginn des Jahres 2024 zahlreiche Exekutionsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet wurden. Zum 11.3.2025 waren dabei acht Exekutionsverfahren offen bzw die betriebenen Forderungen unerledigt. Die einzelnen Gläubiger betrieben zum Teil wegen Kleinstbeträgen die Exekutionsverfahren, so etwa die Gläubigerin C* AG wegen EUR 607,21 (** des BG Bregenz), die Marktgemeinde D* wegen EUR 584,76 (** BG Bregenz) oder die Gläubigerin E* GmbH wegen EUR 84,16 (** BG Bregenz). Weitere Exekutionen wurden zum Teil erst während des behängenden Insolvenzeröffnungsverfahrens neu eingeleitet (so etwa am 18.3.2025, am 19.3.2025, am 17.4.2025, am 6.5.2025, am 20.5.2025 oder am 25.6.2025).
Der Schuldner ist einerseits Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ** KG D* (**) und andererseits Mit- und Wohnungseigentümer von 133+99/232-Anteilen der Liegenschaft EZ ** KG ** F* (**) samt untrennbar verbundenem Wohnungseigentum an W1 und W2. Diese Liegenschaft bzw Liegenschaftsanteile sind mit mehreren Höchstbetragspfandrechten und zum Teil auch mit einem Zwangspfandrecht belastet.
Der Schuldner war schließlich Alleingesellschafter der infolge Konkurseröffnung im Jahre 2023 aufgelösten G* H* GmbH (FN **). Er ist darüber hinaus der einzige Komplementär der G* I* KG (FN **).
Zu der vom Erstgericht zunächst anberaumten Vernehmungstagsatzung vom 14.4.2025 ist der Schuldner trotz der am 17.3.2025 zugestellten Ladung nicht erschienen.
Am 5.5.2025 teilte die antragstellende SVS mit, dass die Antragsforderung von EUR 17.764,31 bezahlt worden sei, weshalb „kein Interesse mehr an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens“ mehr bestehe (** 10).
Der Schuldner gab nach veranlasster Vorführung bei der Tagsatzung am 8.5.2025 zu Protokoll, dass er 16 Dienstnehmer habe und die Antragsforderung zu Recht bestehe. Die Frage nach dem Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wurde verneint. Er sei in der Lage, binnen drei Wochen alle offenen Forderungen zu bezahlen.
Weder aus dem Protokoll vom 8.5.2025 noch aus dem vom Schuldner am selben Tag unterfertigten Vermögensverzeichnis § 100a ergaben sich Kundenforderungen des Schuldners, welche bereits fällig wären oder in absehbarer Zeit fällig würden.
In weiterer Folge korrespondierte das Erstgericht – in einer weder nach der Geo noch der IO vorgesehenen – Form eines E Mail-Verkehrs, wobei der Schuldner deswegen einzelne Zahlungsnachweise vorlegte, so etwa betreffend Verwaltungsstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft J*, einen weiteren Zahlungsnachweis vom 4.6.2025 über EUR 2.332,82 betreffend eine an die Marktgemeinde D* gerichtete Zahlung, weiters Zahlungen an das K* vom 12.6. und 20.6.202 3 sowie einen Auszug eines Kontos des Schuldners betreffend Zahlungsausgänge im Zeitraum zwischen 2022 und 13.6.2025, wobei aus diesen vorgelegten Kontoauszügen – mit Ausnahme eines Zahlungseinganges von EUR 22,44 – lediglich Zahlungsausgänge ersichtlich gemacht wurden.
Über neuerliche E Mail-Korrespondenz legte der Schuldner auch ein Schreiben einer Anwaltskanzlei vom 24.6.2025 vor, wonach die Marktgemeinde F* hinsichtlich einer offenen Forderung von EUR 5.219,47 s.A. monatliche Teilzahlungen gewähre. Ebenso wurde ein Zahlungsbeleg an diese Anwaltskanzlei vom 25.6.2025 sowie eine Zahlung an L* über EUR 2.450,76 vorgelegt (ON 21 im Se-Verfahren).
Das Erstgericht eröffnete mit dem angefochtenen Beschluss über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte Dr. B*, Rechtsanwalt in Feldkirch, zum Masseverwalter.
Es legte seiner Entscheidung zusammengefasst zugrunde, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts gegeben sei, da der Schuldner in D* ein Unternehmen betreibe. Die antragstellende SVS habe eine zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung offene Forderung über EUR 17.632,02 bescheinigen können. In weiterer Folge seien zahlreiche Exekutionen anhängig gewesen und nach wie vor anhängig. Der Schuldner sei zwar bemüht, sämtliche offenen Forderungen einer Erledigung zuzuführen. Da seit Antragstellung im März 2025 aber drei weitere Exekutionen gegen den Schuldner eingebracht worden seien, sei auch vom Vorliegen seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, gemeint wohl, den angefochtenen Beschluss mangels Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin (SVS) hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Zusammengefasst bringt der Schuldner darin vor, das Erstgericht verkenne, dass nicht alleine durch das Vorliegen mehrerer Forderungen die Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit vorliege. Es habe vielmehr vom Erstgericht hinreichend dargelegt werden müssen, dass es sich um keine bloß vorübergehende Zahlungsstockung handle. Der Rekurswerber sei aufgrund der verzögerten Zahlung eines Kunden vorübergehend nicht in der Lage gewesen, alle Verbindlichkeiten fristgerecht zu begleichen. Zwischenzeitlich, nämlich am 25.6.2025, sei jedoch eine ausstehende Zahlung eines Kunden beim Schuldner eingegangen, nämlich in Höhe von EUR 147.189,54 von der M* mbH. Es sei damit klar ersichtlich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung vorgelegen habe. Überdies habe das Erstgericht auch aktenwidrige Feststellungen in Bezug auf die behängenden Exekutionen getroffen und unrichtig festgestellt, dass die Antragsforderung (weiterhin) aushafte. Letztere sei nämlich beglichen worden.
Unter einem brachte der Schuldner Überweisungsbestätigungen an die BUAK vom 25.6. und 30.6.2025, eine Überweisungsbestätigung an die SVS vom 2.5.2025, weitere Überweisungsbestätigungen hinsichtlich diverser Exekutionsverfahren, eine Überweisungsbestätigung hinsichtlich der Kommunalsteuer vom 25.6.2025 sowie Überweisungsbestätigungen gegenüber der ÖGK und dem Finanzamt und der Dienststelle Vorarlberg, jeweils vom 25.6.2025, sowie eine Überweisungsbestätigung vom 25.6.2025 betreffend das Verfahren O* sowie eine Ratenzahlungsvereinbarung und eine E Mail vom 30.6.2025 zur Vorlage.
II. Dazu war zu erwägen:
1.Nach § 260 Abs 2 IO können in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstandenwaren, und neue Beweismittel angeführt werden. Im Insolvenzverfahren gilt daher grundsätzlich kein Neuerungsverbot für den Rekurs (RS0065013 [T1], RS0043943). Im Rekursverfahren ist für die – auch hier erforderliche – Beurteilung der Frage, ob die Konkursvoraussetzungen vorliegen, wegen der vorzitierten (eingeschränkten) Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz, aber die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (1 Ob 255/04p). Ein neues Vorbringen wäre aber dann im Rekurs nicht statthaft, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen war, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (§ 259 Abs 2 IO; vgl Erlerin KLS², § 260 IO, Rz 33 mwN; 8 Ob 56/01w).
Jenes Rekursvorbringen, wonach beim Schuldner lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen habe, hat der Schuldner in der dazu vorgesehenen Tagsatzung, zu der er zuerst nicht erschienen ist und dann vorgeführt werden musste, nicht erstattet. Ebenso wenig wurde dort angeführt, dass der Schuldner über Forderungen gegenüber seinen Kunden (etwa die M* mbH) verfüge und dass demnächst mit einem Zahlungseingang zu rechnen sei. Abgesehen davon, dass der Eingang dieser Zahlung und die behauptete Höhe im Rekurs auch nicht bescheinigt wurden, ist dieses neue Vorbringen insoweit aus den dargestellten Gründen nicht zu berücksichtigen.
2. Allein eine Einsichtnahme in das Exekutionsregister aus Exekutionsverfahren, die im Jahre 2025 eingeleitet wurden, sowie in die konkreten Exekutionsverfahren in der VJ zeigt, dass nicht sämtliche behängenden Verfahren bereits erledigt sind. So hat etwa die Republik Österreich am 20.5.2025 eine Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 1.860,-- eingeleitet, welches Verfahren nach wie vor offen anhängig ist (** des BG Bregenz). Das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse eingeleitete Exekutionsverfahren ** des BG Bregenz wurde über Antrag der betreibenden Gläubigerin auch erst am 3.7.2025 eingestellt.
Hinsichtlich des bereits seit 14.1.2025 anhängigen Exekutionsverfahren O* des Bezirksgerichts Bregenz (betreibende Gläubigerin P* GmbH über EUR 1.302,49 s.A.) ergibt sich aus der Einsichtnahme in das VJ-Register eine vollständige Zahlung erst zum 2.7.2025, sohin zu einem Zeitpunkt nach der Konkurseröffnung, weshalb in weiterer Folge erst am 8.7.2025 dieses Exekutionsverfahren eingestellt wurde.
3. Die vom Schuldner im Rekurs begehrte Feststellung, wonach alle gegen ihn eingeleiteten Exekutionen allesamt erledigt worden seien, ist daher nicht zutreffend. Eine Aktenwidrigkeit liegt insoweit nicht vor.
Andererseits hat die antragstellende SVS bereits am 2.5.2025 mitgeteilt, dass die Antragsschuld beglichen ist.
Dennoch hat das Erstgericht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zutreffend das Insolvenzverfahren eröffnet.
4.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
4.1. Die dem Antrag zugrunde liegende Forderung wurde – da sie sich auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis gründet – nicht nur glaubhaft gemacht, sondern vom Schuldner auch anerkannt.
4.2.Aber auch die zweite in § 70 Abs 1 IO normierte Voraussetzung für eine Konkurseröffnung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit, wurde von der antragstellenden SVS fürs Erste glaubhaft gemacht. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen ( Schumacherin KLS², § 70 IO, Rz 11 mwN) – im gegebenen Fall resultieren die Beitragsrückstände bereits aus dem Jahr 2019 – stellt ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar; gleiches gilt für den Umstand, dass mehrere Exekutionsverfahren – teils auch wegen geringer Forderungen, die exekutiv betrieben werden mussten – behängen oder anhängig waren (RS0064528; zuletzt auch ZIK 2024/63).
4.3.Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist § 70 Abs 4 IO nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens später zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Es ist daher ohne Belang, dass die antragstellende SVA am 2.5.2025 darüber berichtete, dass zwischenzeitig die Antragsforderung zur Gänze beglichen wurde und dass sie „kein Interesse“ an der Insolvenzeröffnung mehr habe.
5. Ist dem Antragsteller – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung , wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, zu erbringen. Diese hat er von sich aus zu erbringen. Entgegen dem Standpunkt des Schuldners in seinem Rekurs musste nicht das Erstgericht unter Beweis stellen oder ausreichend darlegen, dass es sich bei den Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners um keine bloß vorübergehende Zahlungsstockung mehr handelt. Vielmehr lag es am Schuldner, selbst die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften.
5.1. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, genügt die bloße Bestreitung – wie hier durch den Schuldner in der Tagsatzung geschehen – nicht. Vielmehr ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicherGläubiger bezahlt oder zumindest mit allen Gläubigern solche Zahlungsvereinbarungen getroffen werden konnten, die der Schuldner auch einzuhalten imstande ist (RS0052198). Der Abschluss einer Ratenvereinbarung kann in Einzelfällen die Zahlungsunfähigkeit beheben. Klar ist aber auch, dass eine nur punktuelle Befriedigung von Forderungen – nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ – den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließt (vgl RS0064528 [T2]).
Es stand dem Schuldner daher offen, den Nachweis eines sicheren und ausreichenden Zahlungseingangs in naher Zukunft zu bescheinigen. Eine Zahlungsstockung setzte nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der Schuldner in einer kurzen Zeit alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Die Prognose für die Behebung der Zahlungsstockung muss daher auf konkreten Aussichten beruhen, die zu behaupten und zu bescheinigen sind.
Demnach ist es zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit auch notwendig, sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen , daher nicht nur jene, die bereits exekutiv betrieben werden, und – etwa durch Vorlage eines entsprechenden Finanz- bzw Tilgungsplans – die Möglichkeit einer raschen Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern zu dokumentieren (OLG Linz 2 R 89/18y, ZIK 2019/180; ZIK 3/2018). Schließt ein Schuldner mit den Gläubigern fälliger Forderungen Zahlungsvereinbarungen – eine solche hat der Schuldner hinsichtlich der Gläubigerin Marktgemeinde F* im erstinstanzlichen Verfahren behauptet und bescheinigt –, ist hinsichtlich der Erfüllbarkeit der jeweiligen Zahlungsvereinbarung eine Prognose abzustellen. Auch dafür ist es notwendig, einen Finanz- und Tilgungsplan vorzulegen und darin die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (allenfalls auch Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt) darzulegen.
Im gegebenen Fall kommt dazu, dass der Schuldner bei der Vernehmungstagsatzung am 8.5.2025 erklärte, 16 Dienstnehmer zu haben. Wie die laufenden Zahlungen hinsichtlich dieser Dienstnehmer, dies neben der Tilgung der exekutiv betriebenen und der sonst fälligen Forderungen, beglichen werden, hat der Schuldner weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seinem Rekurs ausreichend dargelegt.
5.2. Die Begleichung allein der im Eröffnungsantrag genannten Forderung (der SVS) oder der gegenüber dem Schuldner exekutiv betriebenen Forderungen genügt für die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit demnach nicht . Die Bescheinigung der Zahlungsfähigkeit muss sich auf alle Verbindlichkeiten des Schuldners beziehen, sohin etwa auch auf künftig anfallende Sozialversicherungsbeiträge, Steuerverbindlichkeiten, Dienstnehmerbeiträge und allenfalls Abgaben gegenüber der BUAK.
6. Der Schuldner irrt daher, wenn er meint, das Erstgericht hätte bei seiner Entscheidung von einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen und den Insolvenzantrag abweisen müssen. Der Schuldner hat von dem Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens (10.3.2025) an überdies beinahe zwei Monate benötigt, um die Antragsschuld zu begleichen. Während des über drei Monate behängenden Insolvenzeröffnungsverfahrens sind überdies neue Exekutionen eingeleitet worden, was ebenso darauf hindeutet, dass es sich bei den Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners nicht bloß um eine Zahlungsstockung, sondern tatsächlich bereits um eine Zahlungsunfähigkeit handelt.
Für das Erstgericht war daher mangels entsprechender Behauptungen (im erstinstanzlichen Verfahren) und insbesondere weiterer Bescheinigungen keine Prognose möglich, ob dem Schuldner eine rasche Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern, sohin nicht nur jenen, die ihre Forderungen bereits exekutiv betrieben haben, sondern auch gegenüber sonstigen Gläubigern (Finanzamt, Dienstnehmern etc) möglich ist. Einen Tilgungsplan, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und aufzeigt, wann und wie die laufenden Kosten, die rückständigen Verbindlichkeiten und die laufende Ratenzahlung getilgt werden, blieb der Schuldner auch in seinem Rekurs schuldig.
7. Insgesamt konnte der Schuldner eine bloße Zahlungsstockung im erstinstanzlichen Verfahren nicht überzeugend bescheinigen und hat das Erstgericht zu Recht dessen Zahlungsunfähigkeit bejaht.
8.Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO). Wenngleich das Erstgericht das Vorliegen dieser weiteren Insolvenzeröffnungsvoraussetzung nicht begründete, ist allein aufgrund des Liegenschaftsvermögens des Schuldners ohne Zweifel ein ausreichendes kostendeckendes Vermögen vorhanden. Darüber hinaus bestehen denkbar zahlreiche Anfechtungsansprüche, da der Schuldner während des laufenden Verfahrens – möglicherweise nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ – zumindest jene Gläubiger, die ihre Forderungen bereits exekutiv betrieben haben, zumindest teilweise befriedigt hatte.
Dass ausreichendes kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, wird vom Schuldner in seinem Rekurs schließlich auch nicht in Abrede gestellt.
9. Der Rekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.
10.Abgesehen von der Erfolglosigkeit seines Rekurses hat der Schuldner die Kosten des Rechtsmittels auch deshalb selbst zu tragen, da in Insolvenzsachen ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 254 Abs 1 Z 1 IO).
11.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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