Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Nigl, LL.M., und den Richter MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, **, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.4.2025, **-1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Am 14.2.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse ( Antragstellerin ) zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* ( Antragsgegner, Schuldner ). Dieser schulde ihr laut dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom selben Tag EUR 5.023,96 an Beiträgen für den Zeitraum 07/2024 bis 12/2024 samt Verzugszinsen und Nebengebühren. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verwies auf ein zu ** des Bezirksgerichts Hernals anhängiges Exekutionsverfahren wegen EUR 1.053,84.
Die vom Erstgericht durchgeführten Abfragen nach Vorverfahren (ON 2.1), im Firmenbuch, im Grundbuch, in der Liste der Vermögensverzeichnisse und wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit verliefen negativ (ON 2.2).
Der Schuldner verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung (Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden; ON 2.4). In der Namensabfrage im Exekutionsregister schien nur das von der Antragstellerin angeführte Exekutionsverfahren auf (ON 2.5). Die Abfrage im KFZ-Zentralregister ergab ein auf den Schuldner zugelassenes Fahrzeug.
Mit Beschluss vom 17.2.2025 (ON 3) gab das Erstgericht bekannt, dass die Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag ohne Verhandlung erfolgen werde, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Es forderte den Schuldner auf, bis 15.3.2025 einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,- zu erlegen und ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte die Zahlungsunfähigkeit bestritten werden, seien Belege über die Vollzahlung oder eine Ratenvereinbarung samt Zahlungsbelegen hinsichtlich der Antragstellerin, des Finanzamtes und der Sozialversicherung der Selbständigen ( SVS ) vorzulegen. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 4.3.2025 persönlich ausgefolgt.
Die Antragstellerin teilte am 5.3.2025 mit, dass keine weiteren Zahlungen einlangten und kein Kostenvorschuss erlegt werde (ON 4).
Die SVS gab am 10.3.2025 einen Beitragsrückstand von EUR 917,23 bekannt, der nicht betrieben werde (ON 5).
Mit Beschluss vom 20.3.2025 forderte das Erstgericht den Antragsgegner letztmalig auf, den Nachweis zu erbringen, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliege. Es teilte mit, dass nach den bisherigen Meldungen lediglich Rückstände bei der Antragstellerin bestünden.
Am 26.3.2025 teilte die Antragstellerin mit, dass das Insolvenzpunktum bezahlt worden sei, aber laut Rückstandsausweis vom selben Tag ein Beitragsrest für den Zeitraum 02/2025 von EUR 795,85 aushafte (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Antragsgegners und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 9.6.2025, die Gläubigerversammlung, Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 23.6.2025 an. Die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 14.2.2025 mit EUR 5.023,96 sA glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis Juli 2024. Die volle oder teilweise Bezahlung der Forderung der Antragstellerin nach der Einbringung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens reiche allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Die Forderung der Antragstellerin sei nur teilweise beglichen, jene der SVS sei ungeregelt. Der Schuldner habe EUR 4.000,- übersteigende anfechtbare Zahlungen geleistet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem erkennbaren Antrag, ihn in eine Abweisung des Eröffnungsantrags abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses in der Insolvenzdatei erfolgte am 24.4.2025. Der am 8.5.2025 beim Erstgericht eingelangte Rekurs ist daher rechtzeitig.
2. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3. Die Antragstellerin hat mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74).
4. Wird – wie hier - die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat der Schuldner von sich aus zu erbringen; dies setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die entsprechenden Nachweise dem Gericht vorzulegen.
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der den Antrag stellende Gläubiger diesen zurückgezogen hat oder dass dessen Forderung nach dem Insolvenzeröffnungsantrag befriedigt worden ist (§ 70 Abs 4 IO).
Zur Entkräftung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin - bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr , IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244, 271f mwN).
5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 23.4.2025 – und die
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erler in KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h).
Hier wurde dem Schuldner – zulässigerweise ( Schumacher in KLS 2 § 70 Rz 43; derselbe in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 68; Übertsroider in Konecny , InsG § 70 IO Rz 117; OLG Wien 28 R 402/14i = ZIK 2015, 228 uva) - auf schriftlichem Weg Gehör gewährt. Dies bedeutet, dass ihm die Neuerungserlaubnis – trotz der Nichtbeteiligung am Eröffnungsverfahren - uneingeschränkt offenstand.
6. Die Ausführungen im Rekurs, wonach der Antragsgegner keine Kenntnis von einem Gerichtstermin hatte, sind nicht nachvollziehbar, weil keine Tagsatzung anberaumt wurde, sondern das Eröffnungsverfahren schriftlich durchgeführt wurde.
7.1 Der Antragsgegner behauptet im Rekurs zwar, seine Rechnungen stets pünktlich zu bezahlen. Gleichzeitig bringt er aber vor, dass ihm sein Buchhalter Forderungen der Antragstellerin verspätet zur Kenntnis gebracht habe. Damit gesteht er zu, dass er sie nicht fristgerecht bezahlte.
7.2 Der Antragsgegner bestreitet das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit und wendet ein, dass er sämtliche Forderungen der Antragstellerin beglichen habe. Er legt dazu aber keine Bescheinigungsmittel vor.
7.3 Am 24.4.2025 teilte die Antragstellerin mit, dass das Insolvenzpunktum bezahlt worden sei, aber laut beiliegendem Rückstandsausweis vom selben Tag ein Betragsrückstand von EUR 1.938,98 für den Zeitraum 03/2025 inklusive Verzugszinsen bestehe (ON 11). Der Zahlungszeitpunkt wurde nicht dargelegt.
7.4 Unabhängig von der Forderung der Antragstellerin geht der Antragsgegner auf die Forderung der SVS im Rekurs nicht ein, sodass eine Regelung der Forderungen sämtlicher Gläubiger gar nicht behauptet wird.
7.5 Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0065221) ergaben, dass das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluss vom 28.4.2025 zu ** der SVS die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 1.309,56 sA gegen den Antragsgegner bewilligte. Dieses Exekutionsverfahren wurde zwar über Antrag der SVS vom 29.4.2025 wegen Vollzahlung eingestellt. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses – 23.4.2025 - war diese Forderung jedoch ungeregelt.
7.6 Nach dem ersten Bericht der Masseverwalterin vom 5.5.2025 hat der Schuldner vier Ehefrauen und zehn Kinder, drei davon minderjährig. Er betreibt ein Gastronomielokal mit neun Mitarbeitern. Weder er noch seine Mitarbeiter sind der deutschen Sprache mächtig. Es seien mehrere Verwaltungsstrafverfahren anhängig, unter anderem wegen unbefugter Gewerbeausübung und wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Schuldner habe trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen vorgelegt und verwende keine Registrierkassa. Zahlungen an das Finanzamt seien nicht ersichtlich, auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen. Trotz Aufforderung zahle der Schuldner seine Tageslosungen nicht auf das Massekonto ein. Der Schuldner sei Halter zweier KFZ. Die Prämie für die KFZ-Versicherung eines Fahrzeugs sei ab 1.4.2025 nicht bezahlt worden. Es bestehe ein Bankguthaben von EUR 118,65. Die Masseverwalterin beantragte die Schließung des Unternehmens und zeigte die Masseunzulänglichkeit gemäß § 124a IO an (**-7).
Mit Beschluss vom 6.5.2025 wurde die Schließung des Unternehmens bewilligt (**-9).
Nach dem zweiten Bericht der Masseverwalterin vom 14.5.2025 sei die Behauptung des Schuldners, zahlungsfähig zu sein, mangels Buchhaltungsunterlagen als Schutzbehauptung zu werten. Die Antragstellerin habe nach erfolgter Anfechtung die vom Schuldner zur Abwendung der Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen bereits zurückgezahlt. Der Schuldner habe seit Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit keine Abgaben an das Finanzamt abgeführt und auch keine Aufzeichnungen getätigt. Bei zwei Kontrollen habe eine Mitarbeiterin der Masseverwalterin zwei Mal die Kassenlade entleert und Einnahmen von EUR 2.380 entnommen. Mehrfachen Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden sei der Schuldner nicht nachgekommen. Die Mietverhältnisse hinsichtlich des Lokals des Schuldners seien ungeklärt. Auf Grund dieser Tatsachen sei das Lokal am 9.5.2025 geschlossen worden.
8. Da der Schuldner somit offenkundig bisher keine Abgaben an das Finanzamt abgeführt hat und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Steuerpflichten erfüllen zu können, ist - trotz der Zahlungen an die Antragstellerin und an die SVS - auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage weiterhin von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Die ihm obliegende Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit hat er auch mit dem Rekurs nicht erbracht.
9. Ein die zu erwartenden Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen als weitere, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses (§ 71 Abs 1 IO) ist hier jedenfalls aufgrund anfechtbarer Zahlungen und dem zwischenzeitig erfolgten Zahlungseingang bei der Masseverwalterin gegeben.
10. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleibt. Der Schuldner ist auf die Möglichkeiten eines Sanierungsplanantrags nach den §§ 140 ff IO oder der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger (§ 123b Abs 1 IO) zu verweisen.
11. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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