Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzsache des Schuldners A* , geboren am **, Gastgewerbebetreiber, **straße **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg (Masseverwalter Mag. B*, Rechtsanwalt in Salzburg), über den Rekurs des Schuldners gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 2025, S*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Bereits am 8. Jänner 2025 hatte die Österreichische Gesundheitskasse zu Se1* des Landesgerichtes Salzburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständiger Zahlungen in Höhe von EUR 9.061,56 beantragt. Nach Zahlung der offenen Beitragsforderungen wies das Erstgericht mit Beschluss vom 13. März 2025 diesen Insolvenzeröffnungsantrag ab.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse neuerlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, weil er laut beiliegendem vollstreckbaren Rückstandsausweis den Betrag von EUR 19.718,66 schulde. Die Beitragsschuld sei trotz mehrmaliger Mahnung und trotz geführter Exekutionsmaßnahmen weiterhin zur Gänze ausständig; Beiträge seien bis 05/2025 zurück offen. Derzeit sei ein Dienstnehmer laufend zur Sozialversicherung gemeldet.
Die amtswegigen Erhebungen des Erstgerichtes ergaben insgesamt 13 offene Exekutionsverfahren, wobei sich eine Häufung insbesondere ab Mai/Juni 2025 feststellen lässt. So kamen im Juli und August 2025 jeweils drei Exekutionsverfahren, im September 2025 zwei Verfahren, im Oktober 2025 wiederum drei und im November zwei Exekutionsverfahren neu dazu.
Zu der für den 25. November 2025 anberaumten Vernehmungstagsatzung ist der Schuldner trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung nicht erschienen; auch auf die Aufforderung des Erstgerichts mit Beschluss vom 25. November 2025, einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 3.000,00 zu erlegen, weil keine Anhaltspunkte für kostendeckendes Vermögen vorlägen, erfolgte keine Reaktion des Schuldners.
Vielmehr gab der Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee bekannt (ON 11 in Se2* LG Salzburg), dass der Schuldner am 25. November 2025 zu AZ E* ein neues Vermögensverzeichnis vorgelegt und unterfertigt habe. In diesem gibt der Schuldner einen Monatsumsatz in der Höhe von EUR 30.000,00 bis 35.000,00, an Vermögen das Hälfteeigentum an der Liegenschaft **, **straße **, mit einer Belastung von EUR 1,312.000,00 und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Gattin an. An Konten oder Sparguthaben führt er ein Konto bei der C* mit EUR 78,29 minus und ein weiteres mit einem Guthaben von EUR 1,23 an. Weiters werden Einrichtungsgegenstände mit dem Beisatz als zur Berufsausübung dienend sowie zwei Bilder angeführt.
Aus der späteren Abfrage des Erstgerichtes im Exekutionsregister geht ein weiteres im Dezember neu hinzugekommenes Exekutionsverfahren hervor.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht über Antrag der Gläubigerin das Konkursverfahren und bestellte Mag. B*, Rechtsanwalt in Salzburg, zum Masseverwalter.
In seiner Begründung verwies es auf die Rechtsprechung, wonach Zahlungsunfähigkeit dann vorliege, wenn der Schuldner objektiv mangels bereiter Mittel nicht mehr vorübergehend außerstande sei, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Einzelne Indizien einer Zahlungsunfähigkeit müssten immer im Gesamtblick der finanziellen Situation des Schuldners gesehen werden. Symptome der Zahlungsunfähigkeit seien beispielsweise Nichtleistung nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen sowie die Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten. Mehrere Exekutionen zur Befriedigung stellten ein Indiz für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit dar, zumal sich gewöhnlich niemand ohne finanzielle Not der Zwangsvollstreckung und den damit verbundenen Kosten aussetze. Auch Exekutionen wegen kleinerer Beträge sprächen für Zahlungsunfähigkeit, weil ein zahlungsfähiger Schuldner in der Regel schon deswegen rasch zahle, um das Auflaufen unverhältnismäßig hoher Exekutionskosten zu vermeiden. Weitere besondere Indizien für Zahlungsunfähigkeit seien Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuerschulden und die Nichtbegleichung von Löhnen und Gehältern. Zahlungsunfähigkeit liege also vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage sei, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen könne. Aufgrund der 15 gegen den Antragsgegner anhängigen Exekutionen sowie der Tatsache, dass die Forderung der Antragstellerin auch während des laufenden Verfahrens nicht beglichen worden sei, sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner nicht in der Lage sei, seine Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu bedienen und zahlungsunfähig sei. Kostendeckendes Vermögen liege vor, weil der Antragsgegner Eigentümer der Liegenschaft EZ **, KG **, und über Aufforderung ein Kostenvorschuss in Höhe von EUR 3.000,00 erlegt worden seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dies in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen.
Der Masseverwalter beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zunächst ist gemäß §§ 252 IO, 526 Abs 3 und 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit vom Rekursgericht grundsätzlich nur auf Basis der bei erstinstanzlicher Beschlussfassung gegebenen Aktenlage geprüft werden kann, weil der Schuldner die Vernehmungstagsatzung unbesucht ließ. Nach § 259 Abs 2 IO können nämlich Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Somit ist es dem Schuldner verwehrt, im Rekurs gegen die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag Neuerungen – insbesondere solche betreffend die Tatfrage seiner Zahlungs-(un)fähigkeit – vorzubringen, wenn er der Ladung zur Tagsatzung über den Konkursantrag bzw zu seiner Vernehmung keine Folge geleistet hat (Mohr, IO11 [2012], § 70 E 212 und § 71c E 14; OLG Linz 8.10.2013, 2 R 158/13p; 21.8.2014, 2 R 133/14p uva; OLG Graz 3 R 154/14p, ZIK 2015/37; RIS-Justiz RS0110967 T6 und RS0115313).
Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung lagen klare Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners vor, auf die das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.
Angesichts der sich seit Beendigung des früheren Insolvenzeröffnungsverfahrens Se1* des Landesgerichts Salzburg häufenden Exekutionsverfahren kann von einem bloß vorübergehenden Mangel parater Zahlungsmittel nicht mehr gesprochen werden, vielmehr hat das Erstgericht zutreffend die Indizwirkung anhängiger Exekutionsverfahren für die Zahlungsunfähigkeit richtig wiedergegeben. Wenn der Schuldner ein frei verfügbares Vermögen von EUR 19.051,59 zum Stichtag ** ins Treffen führt, so ist diese offenkundige Momentaufnahme aufgrund der Angabe im Vermögensverzeichnis vom 25. November 2025 infolge der bis dahin verstrichenen Frist offensichtlich überholt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz kann von keinem insgesamt positiven Kontostand ausgegangen werden. Hinweise auf allfällige Zahlungseingänge lagen dem Erstgericht nicht vor und ist aufgrund des den Schuldner treffenden Neuerungsverbots auf seine substanzlos gebliebene Erklärung nicht weiter einzugehen.
Da sich daher die Entscheidung des Erstgerichts frei von Rechtsirrtum erweist, muss der Rekurs erfolglos bleiben.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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