Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, **, wohnhaft in **, Ungarn, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 25.6.2025, ** 1 in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 7.5.2025 beantragte die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK , Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A*, geboren am ** ( Schuldner ). Dieser schulde aus rückständigen Zuschlägen zum Lohn samt Nebengebühren für den Zeitraum 04/2024 bis 03/2025 EUR 24.283,70 samt Zinsen und Kosten. Der Schuldner sei zahlungsunfähig bzw. überschuldet. Drei beim Bezirksgericht Oberwart 2025 eingeleitete Exekutionsverfahren hätten keine volle Befriedigung der Forderung gebracht, dies deute auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit hin.
Dem dem Antrag beigelegten Rückstandsausweis ist zu entnehmen, dass sich die Forderung einerseits aus rückständigen und vollstreckbaren Zuschlägen zum Lohn von EUR 19.563,78 für die Zeiträume 04-05/2024, 11-12/2024 und 1/2025 sowie andererseits aus den laufenden rückständigen Zuschlägen von EUR 4.719,92 für den Zeitraum 02 bis 03/2025 zusammensetzte. Die älteste Forderung betraf den Zuschlag zum Lohn für April 2024.
Nach der vom Erstgericht durchgeführten GISA Abfrage verfügt der Schuldner seit 19.9.2023 über Gewerbeberechtigungen als Asphaltierer und Deichgräber am Standort **, die Abfragen im Firmenbuch und im Grundbuch verliefen negativ (ON 3.5 bis 3.8).
Über Anfrage des Erstgerichts gab die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ( SVS ) einen Beitragsrückstand von EUR 2.899,93 für den Zeitraum 09/2023 bis 03/2025 bekannt, es werde keine Exekution geführt und es bestehe keine aufrechte Zahlungsvereinbarung (ON 5.2). Eine Anfrage bei der Republik Österreich, Finanzamt Österreich, verlief negativ (ON 5.1).
Mit Beschluss vom 8.5.2025 gab das Erstgericht bekannt, das Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 70 Abs 2 IO schriftlich abzuführen. Es forderte den Schuldner – unter anderem - auf, binnen 3 Wochen einen Fragenkatalog zu beantworten und ein ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensverzeichnis vorzulegen. Die Antragstellerin habe die Zahlungsunfähigkeit bescheinigt, es liege am Schuldner, die Gegenbescheinigung anzutreten und glaubhaft zu machen, dass er zur Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten in der Lage sei. Dem zur Zustellung des Beschlusses samt verfahrenseinleitenden Antrag und Beilagen vorliegenden internationalen Rückschein ist das Datum 17.5.2025, der Name des Schuldners in Großbuchstaben „A*“, der Beisatz „**“ und eine nicht lesbare Unterschrift zu entnehmen. Im vorgedruckten Bereich wurde nicht angekreuzt, dass die Sendung „ ordnungsgemäß übergeben “ wurde.
Mit Beschluss vom 13.6.2025 trug das Erstgericht sowohl der Antragstellerin als auch dem Schuldner den Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000 auf, die Antragstellerin erlegte diesen am 25.6.2025 (ON 6 bis 8).
Daraufhin eröffnete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Konkurs über das Vermögen des Schuldners und bestellte Dr. B* zum Masseverwalter. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 11.8.2025, die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 25.8.2025 an. Begründend führte es aus, die Insolvenzforderungen der SVS und der Antragstellerin seien durch die Vorlage von Rückstandsausweisen im Verfahren bzw. in den Exekutionsverfahren hinreichend bescheinigt worden. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bei der SVS bis September 2023 und bei der Antragstellerin bis April 2024.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Zahlungsunfähigkeit.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Der Schuldner bestreitet in seinem Rechtsmittel, zahlungsunfähig zu sein. Es bestünden ausreichende Mittel zur Deckung der laufenden Verbindlichkeiten. Zahlungen seien geleistet worden bzw. seien planmäßig möglich. Es gebe ernsthafte Sanierungschancen, etwa durch Ratenvereinbarungen mit Gläubigern bzw. durch externe Unterstützung, was im angefochtenen Beschluss nicht gewürdigt worden sei. Von der Forderung der Antragstellerin von EUR 24.283 seien am 23.5.2025 EUR 19.000 gezahlt worden. Am Finanzonline Konto des Schuldners bestehe ein Guthaben von EUR 4.232,54. Weitere offene Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren hätten gegenüber der Wirtschaftskammer ** (WKO, in Höhe von EUR 918,20), der C* GmbH Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft (C* , in Höhe von EUR 1.740) und gegenüber der SVS (in Höhe von EUR 3.367,17) bestanden. Die letztgenannte Forderung sei von der SVS gutgeschrieben worden, weil in Österreich nie eine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Der Schuldner legte dazu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 4.7.2025 vor, in der bestätigt wurde, dass auf seinem GSVG bzw. FSVG Beitragskonto zu diesem Zeitpunkt kein Rückstand bestand.
Als weitere Bescheinigungsmittel legte der Schuldner Kontoauszüge eines auf ihn lautenden Kontos bei der D* AG von Jänner bis März 2025 vor, denen laufende Zahlungsein und Zahlungsausgänge zu entnehmen sind; der Guthabenstand zum 31.3.2025 betrug EUR 12.209,60; ferner Kontoauszüge eines ungarischen Kontos ebenfalls mit diversen Zahlungsaus und Zahlungseingängen, weiteres lässt sich daraus mangels Übersetzung nicht entnehmen. Der Schuldner legte auch von ihm ausgestellte Rechnungen aus Jänner, März, April und Juni 2025 vor, ungarische Bankbelege zu Überweisungen an ihn und ein von ihm als Finanzonline Auszug bezeichnetes Dokument (ON 5 S 25), das in ungarischer Sprache verfasst ist und keinen Aussteller ausweist.
1.2 Der Schuldner moniert weiters, es liege ein Zustellmangel vor. Die Ladung zur Tagsatzung sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, eine Benachrichtigung über die Zustellung habe er nicht erhalten, weshalb er nicht an der Tagsatzung habe teilnehmen können. Dadurch seien seine Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden.
2. Nach dem ersten Bericht des Masseverwalters (ON 7) ist der Schuldner Alleingesellschafter einer ungarischen Kapitalgesellschaft, die an seinem ungarischen Wohnsitz etabliert ist. Mit dieser erbringe er Dienstleistungen in Ungarn im Baunebengewerbe, vor allem als Projektmanager für die Errichtung von Einfamilienhäusern. Im Zeitraum von September 2023 bis März 2025 sei er unternehmerisch in Österreich tätig gewesen, er habe als Subunternehmer im ** Glasfaserkabel verlegt, bis März 2025 seien vier Dienstnehmer beschäftigt gewesen. Sämtliche Dienstverhältnisse seien Ende März 2025 beendet worden, der Schuldner habe Ende März 2025 auch seine unternehmerische Tätigkeit in Österreich eingestellt. Er habe am 25.5.2025 EUR 19.000 an die Antragstellerin überwiesen, der auf dem Geschäftskonto verbliebene Betrag von EUR 4.147,73 sei schon dem Massekonto gutgeschrieben worden. Ein nicht mehr betriebsnotwendiges Bestandsverhältnis werde beendet. Inländisches Vermögen und/oder Fahrnisse seien nach bisherigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Der Schuldner habe nach seinen Angaben zwei Gläubiger, die Antragstellerin mit einer Forderung von ca EUR 5.000, und die C* mit einer Forderung von ca EUR 1.800. Er strebe daher die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger nach § 123b IO an. Der Schuldner habe sich nicht am Se
3.1 Zum behaupteten Zustellmangel:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 25.6.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erler in KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h).
Eine unwirksame Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrages und der Ladung zur Einvernahmetagsatzung begründen im Insolvenzverfahren keine Nichtigkeit im Sinne des § 252 IO iVm § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil im Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach § 260 Abs 2 IO das im erstinstanzlichen Verfahren wegen des Zustellmangels nicht mögliche Vorbringen nachgeholt werden kann. Als Verfahrensmangel ist ein Gehörverstoß im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 252 IO beachtlich, wenn er die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhinderte. Dazu müsste sich die Relevanz des Mangels für die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag bereits aus dem Rekurs ergeben (OLG Wien 6 R 6/25h, 6 R 194/24d mwN, 28 R 121/15t; RS0043027; vgl auch RS0043039).
Hier wurde dem Schuldner – zulässigerweise ( Schumacher in KLS 2 § 70 Rz 43; derselbe in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 68; Übertsroider in Konecny , InsG § 70 IO Rz 117; OLG Wien 28 R 402/14i = ZIK 2015, 228 uva) - auf schriftlichem Weg Gehör gewährt. Dies bedeutet, dass ihm die Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren uneingeschränkt offenstand. Ob die Zustellung des Beschlusses ON 3 ordnungsgemäß erfolgte, ist also irrelevant, weil der Schuldner im Rechtsmittel die Gelegenheit hatte, ein allenfalls im erstinstanzlichen Verfahren mangels Zustellung versäumtes Vorbringen nachzutragen.
Der Schuldner behauptet auch nicht, den Beschluss ON 3 nicht erhalten zu haben, sondern moniert nur das Fehlen einer Ladung zur Tagsatzung. Im konkreten Fall wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren jedoch ohne Einvernahmetagsatzung durchgeführt, sodass der Vorwurf, ihm Schuldner sei die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, unbegündet ist.
Der Wirksamkeit der Zustellvorgänge kommt daher zusammengefasst keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.
3.2 Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3.3 Die Antragstellerin hat mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes (Zurückreichen bis 04/2024) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74).
3.4 Wird – wie hier - vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).
4.1 Der Schuldner beruft sich im Rekurs darauf, nicht zahlungsunfähig zu sein, er verfüge über ausreichende Mittel zur Deckung der laufenden Verbindlichkeiten.
4.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Schuldner selbst vorbringt, offene Verbindlichkeiten bei der WKO, der C* und der Antragstellerin zu haben. Letztere trägt in der Rekursbeantwortung vor, dass nach Anrechnung der Zahlung von EUR 19.000 auf den Rückstand noch Forderungen von EUR 12.597,69 offen seien, ein Teil der Kapitalforderungen sei seit 17.3.2025 fällig. Einem allfälligen Anbot auf Abschluss einer Ratenvereinbarung werde nicht zugestimmt.
Die Zahlung von EUR 19.000 an die Antragstellerin erfolgte zwar am 25.5.2025 – also vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung am 25.6.2025. Warum der Schuldner jedoch trotz des von ihm behaupteten ausreichenden Vorhandenseins finanzieller Mittel weder die gesamte Forderung der Antragstellerin noch seine von ihm selbst zugestandenen weiteren offenen Verbindlichkeiten bereinigte, erschließt sich aus dem Rekursvorbringen nicht.
4.3 Zu berücksichtigen ist ferner der erste Bericht des Masseverwalters (siehe Punkt 2.), in dem auf die vom Schuldner selbst angeführten offenen Forderungen hingewiesen wurde.
4.4. Darüber hinaus wurden im Insolvenzverfahren bisher Forderungen von ca. EUR 130.000 gegen den Schuldner angemeldet, und zwar unter anderem
- von der ÖGK zu ON 1a aufgrund einer Sozialversicherungsprüfung EUR 50.000;
von der BUAK zu ON 2a an Zuschlägen zum Lohn samt Nebengebühren für den Zeitraum 11/24 bis 03/25 insgesamt EUR 31.597,69 sowie
vom Finanzamt zu ON 4a an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2024 insgesamt EUR 57.294,46.
4.5. Schließlich ergaben die Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs. 5 iO; RS 0064997, RS 0065221), dass nunmehr im VJ Register vier Exekutionsverfahren der Antragstellerin als aktuell aufscheinen, die Exekutionsanträge wurden zwischen 10.4.2025 und 25.6.2025 eingebracht.
5. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Schuldner über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, um seine Schulden und die laufenden Verbindlichkeiten zahlen zu können, weshalb – trotz der an die Antragstellerin geleisteten Zahlung von EUR 19.000 und der Bestätigung der SVS, dass mit 4.7.2025 kein Rückstand bestand – auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.
6. Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO), ergibt sich hier schon aufgrund des Erlags des Kostenvorschusses durch die Antragstellerin und der vom Schuldner geleisteten, der Anfechtung unterliegenden Zahlung.
7. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sodass der Rekurs ohne Erfolg bleibt. Der Schuldner ist auf die Möglichkeiten eines Sanierungsplanantrags nach den §§ 140 ff IO oder der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger (§ 123b Abs 1 IO) zu verweisen.
8. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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