Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin A* GmbH , über den Rekurs der Schuldnerin, vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 22.8.2024 errichtet wurde. Im Firmenbuch ist als Geschäftszweig „Gastronomiebetrieb, Discothek, Nachtclub“ eingetragen. Die Gesellschaft wird durch ihren einzigen Gesellschafter als Geschäftsführer vertreten.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beantragte am 24.9.2025, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie stützte sich dabei auf eine – dem Antrag beigeschlossene – „Rückstandsaufstellung“ vom 24.9.2025 betreffend Beitragsrückstände in Höhe von EUR 22.662,66 s.A., resultierend aus einem offenen Betrag in Höhe von EUR 923,16 aus dem Monat Jänner 2025 sowie Beitragsrückständen aus den Monaten April 2025 bis einschließlich August 2025. Sie behauptete, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig, und verwies diesbezüglich auf drei von ihr angestrengte Exekutionsverfahren (**, ** und **, je des Bezirksgerichts Kitzbühel).
Mehrere vom Erstgericht durchgeführte Namensabfragen hinsichtlich der Schuldnerin im Exekutionsregister ergaben, dass neben der Antragstellerin (ÖGK) auch andere Gläubiger gegen die Schuldnerin Forderungen mittels Exekutionsverfahren betreiben. Eine aktuell durchgeführte Namensabfrage des Rekursgerichts ergab, dass auch während des beim Erstgericht behängenden Insolvenzeröffnungsverfahrens sechs weitere Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht Kitzbühel gegen die Schuldnerin eingeleitet wurden. So betrieben die Gläubigerin C* GmbH eine Forderung von EUR 1.766,53 s.A. (**), der D* EUR 9.213,-- s.A. (**), der E* EUR 1.205,40 (**), die F* AG EUR 3.059,08 (**), der Gläubiger G* EUR 3.034,25 (**) und der Gläubiger H* EUR 6.148,59 (**) beim Bezirksgericht Kitzbühel.
Eine vom Erstgericht hinsichtlich der Schuldnerin im Grundbuch durchgeführte Abfrage war negativ.
In der im Rechtshilfeweg beim Bezirksgericht Kitzbühel am 4.11.2025 durchgeführten Vernehmungstagsatzung anerkannte der Geschäftsführer der Schuldnerin die Forderung der antragstellenden ÖGK und führte dazu aus, dass die Antragsforderung aber bereits beglichen sei. Die Frage nach einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft verneinte der erschienene Geschäftsführer. An Gläubigern führte er Steuerverbindlichkeiten beim Finanzamt Österreich mit ca EUR 29.000,-- sowie eine weitere Forderung einer Gläubigerin in Höhe von EUR 6.500,-- an, wobei bei letzterer Gläubigerin eine Zahlungsvereinbarung bestehe. An Vermögenswerten wurde damals ein ca zehn Jahre altes Fahrzeug mit einem Wert von etwa EUR 8.000,-- angeführt. Die Frage, welche Forderungen die schuldnerische Gesellschaft gegen welche Schuldner habe, wurde bei dieser Tagsatzung verneint. Auch aus dem bei dieser Tagsatzung vorgelegten Vermögensverzeichnis nach § 100a IO ergab sich an Vermögenswerten neben dem Fahrzeug lediglich ein Guthabensstand auf einem Konto der I* AG in Höhe von damals EUR 885,86. Offene Kundenforderungen der Schuldnerin ergeben sich auch aus dem Vermögensverzeichnis nicht. Gleichzeitig legte die Schuldnerin bei dieser Tagsatzung einzelne Zahlungsnachweise gegenüber dem Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Kitzbühel, datierend mit 3.11.2025, 8.10.2025 und 18.6.2025.
Unter Auflistung des im Exekutionsregister damals noch als offen anhängig aufscheinenden Exekutionsverfahrens ** des Bezirksgerichts Kitzbühel forderte das Erstgericht die Schuldnerin zunächst mit Beschluss vom 13.11.2025 auf, binnen 14 Tagen das Vorliegen der bescheinigten Zahlungsunfähigkeit durch Vorlage geeigneter Urkunden zu entkräften und zu bescheinigen, dass die offenen Exekutionsverfahren vollständig durch Zahlung reguliert worden seien oder dass sie eine Zahlungsvereinbarung mit den Gläubigern getroffen habe. Eine Reaktion der Schuldnerin auf diese ihr am 19.11.2025 durch Hinterlegung zugestellte Aufforderung erfolgte nicht.
Eine telefonische Nachfrage des Erstgerichts vom 9.12.2025 bei der ÖGK ergab, dass auf die Antragsschuld lediglich Zahlungen in Höhe von EUR 9.839,32 getätigt worden seien. Aktuell haftete nach dieser Auskunft damals ein Betrag von EUR 15.130,66 an Beitragsrückständen offen aus.
Da laut Exekutionsregister gegen die Schuldnerin am 27.11.2025 ein weiteres Exekutionsverfahren eingeleitet wurde (**), forderte das Erstgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 11.12.2025 letztmals auf, das Vorliegen der von der Antragstellerin bescheinigten Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Die Schuldnerin reagierte auch auf diese – ihr ebenso zugestellte – Aufforderung nicht.
Das Erstgericht eröffnete mit dem angefochtenen Beschluss über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte Mag. B*, Rechtsanwalt in **, zum Masseverwalter.
Es legte seiner Entscheidung zusammengefasst zugrunde, die Schuldnerin betreibe weiterhin ein Unternehmen. Bis zum 8.1.2026 seien vier weitere, unregulierte Exekutionsverfahren anhängig, dies mit einer offenen Gesamtschuld von über EUR 14.500,--. Die Schuldnerin verfüge über Kundenforderungen in Höhe von EUR 25.000,-- und besitze ein Fahrzeug mit einem Wert von ca EUR 8.000,--. Der Antragstellerin sei es gelungen, die Antragsforderung und fürs Erste das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu bescheinigen. Hinsichtlich offener Kundenforderungen sei auszuführen, dass diese das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht entkräfteten, da derartige Forderungen, selbst wenn sie fällig und einbringlich seien, in aller Regel nicht mit bereiten Zahlungsmitteln gleichzusetzen seien. Die rasche Realisierbarkeit sei nicht bescheinigt worden. Da es sich bei der Schuldnerin um ein lebendes Unternehmen handle und dies einen Vermögenswert darstelle, liege auch kostendeckendes Vermögen vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem primären Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch das Erstgericht selbst im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags; hilfsweise wolle das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Zurück in eventu Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abändern. Ebenso hilfsweise wird schließlich auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht hat den Rekurs an das Rekursgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die antragstellende ÖGK beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen. Darin wurde ausgeführt, dass auf den Antragsbetrag lediglich Zahlungen in Höhe von EUR 9.839,32 geleistet worden seien. Auf die Antragsforderung haftete daher EUR 12.823,34 und einschließlich der im Zeitraum September bis Dezember 2025 weiters fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 7.056,01 eine offene Beitragsschuld in Höhe von insgesamt EUR 19.951,59 s.A. aus. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Zusammengefasst bringt die Schuldnerin in ihrem Rekurs vor, dass sie nicht zahlungsunfähig sei. Die antragstellende ÖGK sei zur Gänze befriedigt worden. Hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss angeführten Forderungen, die von Gläubigern exekutiv betrieben würden, sei darauf hinzuweisen, dass eine ausreichende Liquidität durch ein Bankguthaben in Höhe von EUR 27.849,02 aus einem Kontoauszug eines Kontos der I* AG zum 28.1.2026 hervorgehe. Die Gläubigerin C* GmbH und der E* seien befriedigt worden. Auf die Forderung der Gläubigerin „J* KG“ hafte nur mehr ein Betrag von EUR 583,22 offen aus. Aus dem Umstand, dass der D* eine Forderung von EUR 9.123,-- habe, könne eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht abgeleitet werden, was sich schon aufgrund des bescheinigten Bankguthabens von rund EUR 28.000,-- ergebe. Die Schuldnerin habe daher bewiesen, dass sie in der Lage sei, binnen kürzester Zeit Beträge in einer derartigen Größenordnung aufzubringen. Sie sei daher nicht zahlungsunfähig. Überdies habe das Erstgericht aktenwidrig „festgestellt“, dass die antragstellende ÖGK ihre behauptete Antragsforderung bescheinigen habe können.
II. Dazu war zu erwägen:
1. Die Schuldnerin verweist in ihrem Rekurs auf Zahlungen ihrerseits an die antragstellende ÖGK in Höhe von insgesamt EUR 31.007,32. Darin ist aber eine Zahlung der Schuldnerin vom 18.6.2025 gegenüber dem Gerichtsvollzieher im Verfahren ** des Bezirksgerichts Kitzbühel in Höhe von EUR 21.168,-- enthalten. Zieht man vom Betrag von EUR 31.007,32 diese Zahlung ab, so ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 9.659,32 an bezahlten Beiträgen. Die ÖGK hat aber sowohl bei ihrer telefonischen Auskunftserteilung vom 9.12.2025 als auch in der Rekursbeantwortung ohnedies Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von EUR 9.839,32 bestätigt.
In dem am 28.5.2025 eingeleiteten Fahrnisexekutionsverfahren ** BG Kitzbühel betrieb die ÖGK gegen die Schuldnerin aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 28.5.2025 offene Beiträge in Höhe von EUR 20.593,37 s.A., wobei sich aus dem im Exekutionsregister aufscheinenden Rückstandsausweis ergibt, dass die damals von der ÖGK betriebenen Forderungen offene Sozialversicherungsbeiträge der Schuldnerin aus dem Zeitraum Jänner 2025 bis März 2025 betrafen.
Aus der dem Insolvenzeröffnungsantrag beigeschlossenen Rückstandsaufstellung ergaben sich – mit Ausnahme eines Restbetrags von EUR 923,16 aus dem Monat Jänner 2025 – hingegen offene Beiträge aus den Monaten April 2025 bis August 2025 . Schon deshalb kann die Zahlung von EUR 21.168,-- vom 18.6.2025 nicht die zum 24.9.2025 offene Beitragsschuld, die dem Insolvenzeröffnungsantrag zugrundelag, getilgt oder vermindert haben.
Eine Aktenwidrigkeit kann daher insoweit
2. Die Feststellung des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss, wonach sich aus ON 11 (des Verfahrens **) Kundenforderungen der Schuldnerin in Höhe von EUR 25.500,-- ergäben, kann für das Rekursgericht hingegen nicht nachvollzogen werden und ist diese Feststellung insoweit tatsächlich aktenwidrig. Bei der Vernehmungstagsatzung vom 4.11.2025 (ON 11 des Se Verfahrens) verneinte der erschienene Geschäftsführer den Bestand von Forderungen, welche sie gegenüber eigenen Schuldnern habe.
Wie im Weiteren noch darzustellen sein wird, würde auch der Bestand von Kundenforderungen im Ausmaß von EUR 25.000,-- (allenfalls etwa gegenüber einzelnen Kreditkartenunternehmen) nichts an der durch das Erstgericht zutreffend erfolgten Insolvenzeröffnung ändern.
3. Zur eingeschränkten Neuerungserlaubnis:
Nach § 260 Abs 2 IO können in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. Im Insolvenzverfahren gilt daher grundsätzlich kein Neuerungsverbot für den Rekurs (RS0065013 [T1], RS0043943). Wie die Schuldnerin in ihrem Rekurs zutreffend ausführt, ist im Rekursverfahren für die – auch hier erforderliche – Beurteilung der Frage, ob die Konkursvoraussetzungen vorliegen, wegen der vorzitierten Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz, aber die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (1 Ob 255/04p). Ein neues Vorbringen ist aber dann im Rekurs nicht statthaft, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen war, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (§ 259 Abs 2 IO; vgl Erler in KLS², § 260 IO, Rz 33 mwN).
Einzelne der dem Rekurs beigeschlossenen Urkunden, nämlich die Zahlungsberichte des Gerichtsvollziehers vom 16.1. und 22.1.2026, können daher berücksichtigt werden. Die erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erfolgte Korrespondenz unterliegt dagegen dem Neuerungsverbot. Hinsichtlich des dem Rekurs beigeschlossenen Kontoauszugs vom 5.2.2026 ist darauf hinzuweisen, dass dieser Auszug einen Saldo mit einem Guthaben von EUR 27.849,02 zum 28.1.2026 ausweist, sohin zu einem Zeitpunkt vor Insolvenzeröffnung. Der Schuldnerin ist jedoch entgegen zu halten, dass ihr Geschäftsführer bei seiner Vernehmung vom 4.11.2025 weitere zu erwartende Zahlungseingänge auf dieses Konto nicht erwähnt hat.
Unabhängig davon, ob nun dieses bescheinigte Kontenguthaben entgegen § 259 Abs 2 IO überhaupt der eingeschränkten Neuerungserlaubnis unterliegt, wären selbst dann – wie im Weiteren noch darzulegen sein wird -, wenn man dieses Kontenguthaben zur Gänze berücksichtigt, die Insolvenzvoraussetzungen gegeben.
4. Zu den Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen:
Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
4.1. Die dem Antrag zugrundeliegende Forderung wurde nicht nur glaubhaft gemacht, sondern vom Geschäftsführer der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Vernehmungstagsatzung vom 4.11.2025 auch anerkannt.
4.2. Aber auch die zweite in § 70 Abs 1 IO normierte Voraussetzung für eine Konkurseröffnung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit, wurde – entgegen den Rekursausführungen – von der antragstellenden ÖGK fürs Erste glaubhaft gemacht. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen ( Schumacher in KLS², § 70 IO, Rz 11 mwN – im gegebenen Fall resultieren die im Insolvenzeröffnungsantrag bescheinigten Beitragsrückstände aus dem Zeitraum April bis August 2025) stellt ein ausreichendes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar; gleiches gilt für den Umstand, dass mehrere Exekutionsverfahren behängen (RS0064528; zuletzt etwa auch ZIK 2024/63).
5. Ist der Antragstellerin – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, liegt es an der Schuldnerin, die Gegenbescheinigung , wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliegt, zu erbringen. Diese hat sie von sich aus zu erbringen.
5.1. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, genügt die bloße Bestreitung – wie hier durch den Geschäftsführer der Schuldnerin in der Tagsatzung vom 4.11.2025 geschehen – nicht. Vielmehr ist der Nachweis erforderlich, dass die fälligen Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt wurden oder zumindest mit allen Gläubigern solche Zahlungsvereinbarungen getroffen werden konnten, die der Schuldner auch einzuhalten imstande ist (RS0052198). Der Abschluss einer Ratenvereinbarung kann in Einzelfällen die Zahlungsunfähigkeit zwar beheben. Klar ist aber auch, dass eine nur punktuelle Befriedigung von Forderungen – nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ – den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließt (RS0064528 [T2]).
Es stand der Schuldnerin sowohl in der Tagsatzung vom 4.11.2025 als auch nach den beiden Aufforderungen des Erstgerichts vom 13.11.2025 und vom 11.12.2025, die bescheinigte Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, offen, den Nachweis eines sicheren und ausreichenden Zahlungseingangs in naher Zukunft zu bescheinigen. Eine Zahlungsstockung setzt nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass die Schuldnerin in einer kurzen Zeit alle ihre Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Die Prognose für die Behebung der Zahlungsstockung muss daher auf konkreten Aussichten beruhen, die zu behaupten und zu bescheinigen sind. Derartige Behauptungen hat die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Insolvenzeröffnung nicht aufgestellt. Bescheinigungsmittel, wonach ein sicherer und ausreichender Zahlungseingang zur Begleichung aller fälligen – und nicht nur der exekutiv betriebenen – Forderungen in naher Zukunft zu erwarten wäre, ist ohnedies nicht erfolgt.
5.2. Es ist demnach zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit auch notwendig, sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen und – etwa durch Vorlage eines entsprechenden Finanz- und Tilgungsplans – die Möglichkeit der raschen Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern zu dokumentieren (OLG Linz 2 R 89/18y, ZIK 2019/180; ZIK 3/2018). Es wäre daher bis zur Insolvenzeröffnung notwendig gewesen, einen Finanz- und Tilgungsplan vorzulegen und darin die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (somit auch unter Berücksichtigung der wohl ebenso zu tilgenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von EUR 29.000,--) darzulegen. Ein derartiges Zahlenwerk hat die Schuldnerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rekurs dargelegt oder bescheinigt.
5.3. Die Begleichung allein der im Eröffnungsantrag genannten Forderung der ÖGK oder einzelner gegenüber der Schuldnerin exekutiv betriebener Forderungen genügt für die Gegenbescheinigung der Zahlungsunfähigkeit demnach nicht . Die Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit muss sich auf alle Verbindlichkeiten der Schuldnerin beziehen, sohin etwa auch auf künftig anfallende Sozialversicherungsbeiträge und Steuerverbindlichkeiten, auf die weiteren Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern der Schuldnerin oder auch auf die künftig fällig werdenden Pachtzahlungen.
Gemäß § 70 Abs 4 IO ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu berücksichtigen, dass die antragstellende Gläubigerin den Antrag eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung der (antragstellenden) Gläubigerin nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wie hier in Höhe von EUR 9.839,32 teilweise – befriedigt worden ist. Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit kommt es nur darauf an, dass zum Entscheidungszeitpunkt (das war der 2.2.2026) – gegenüber welchen Gläubigern auch immer – (unregulierte) Verbindlichkeiten offen aushaften. Dass es der Schuldnerin gelungen ist, die antragsgegenständliche Forderung der ÖGK teilweise zu begleichen, ist demnach nicht hinreichend. Neben der offenen Restschuld gegenüber der ÖGK hafteten allein gegenüber dem Finanzamt und gegenüber jenen Gläubigern, die neue Exekutionsverfahren eingeleitet haben, Forderungen von über EUR 50.000,-- offen aus.
6. Die Schuldnerin irrt, wenn sie meint, das Erstgericht hätte bei seiner Entscheidung von einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen und den Insolvenzantrag zurück bzw abweisen müssen. Die Schuldnerin ist nach der Vernehmungstagsatzung am 4.11.2025 gegenüber dem Erstgericht über fast drei Monate untätig geblieben. Mangels ausreichender Bescheinigung einer bloßen Zahlungsstockung durch die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren konnte das Erstgericht zu Recht deren Zahlungsunfähigkeit annehmen. Zum Entscheidungszeitpunkt lagen zahlreiche unregulierte Verbindlichkeiten vor, berücksichtigt man nämlich etwa nur die offenen Verbindlichkeiten gegenüber jenen Gläubigern, die während des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens im Zeitraum zwischen 27.11.2025 und 27.1.2026 neue Exekutionsverfahren gegenüber der Schuldnerin eingeleitet haben. Dazu kommen etwa die Steuerverbindlichkeiten von EUR 29.000,-- und auch die wohl inzwischen fällig gewordenen Miet und Pachtzinszahlungen sowie weiteren Zahlungen an Gehältern und weiteren laufenden Sozialversicherungs und Steuerbeiträgen.
Selbst wenn man daher das zum Zeitpunkt 28.1.2026 auf einem Konto der I* AG zugunsten der Schuldnerin bestandene Guthaben von EUR 27.849,02 berücksichtigen würde, so ergibt sich nicht einmal daraus ein ausreichendes Deckungskapital für die offenen Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK, dem Finanzamt und gegenüber jenen Gläubigern, die bereits Exekutionsverfahren eingeleitet haben.
7. Für das Erstgericht war mangels entsprechender Behauptungen und insbesondere wegen des Fehlens von Bescheinigungen keine Prognose möglich, ob der Schuldnerin eine rasche Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern möglich ist, sohin nicht nur gegenüber jenen, die ihre Forderungen bereits exekutiv betrieben haben, sondern auch gegenüber sonstigen Gläubigern (Finanzamt, Bestandgeber, etc). Die Schuldnerin hat auf die – im Gesetz ohnedies nicht vorgesehenen – zweifachen Aufforderungen des Erstgerichts, die bescheinigte Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, nicht reagiert. Einen Tilgungsplan, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und aufzeigt, wann und wie die laufenden Kosten, die rückständigen Verbindlichkeiten und allfällige Ratenzahlungen getilgt werden, blieb die Schuldnerin bislang schuldig.
8. Insgesamt konnte die Schuldnerin eine bloße Zahlungsstockung im erstinstanzlichen Verfahren nicht überzeugend bescheinigen und hat das Erstgericht somit zu Recht deren Zahlungsunfähigkeit bejaht.
9. Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO). Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss völlig zutreffend ausgeführt, dass bei einem lebenden Unternehmen im Zweifel von einem ausreichenden Vermögenswert auszugehen ist. Darüber hinaus bestünden – infolge der Teilzahlungen an einzelne Gläubiger – auch Anfechtungsansprüche, die bei Prüfung des kostendeckenden Vermögens ebenso zu berücksichtigen sind ( Schumacher aaO, § 71 IO, Rz 24 mwN).
Dass ausreichendes kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, das zumindest dafür ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken, wird von der Schuldnerin in ihrem Rekurs schließlich auch nicht in Abrede gestellt.
10. Der Rekurs erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt.
11. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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