Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, **, Inhaber des Einzelunternehmens B* e.U., FN **, **, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.6.2025, **-1 in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
A* ( Schuldner ), geboren am **, ist Inhaber des zu FN ** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen Einzelunternehmens B* e.U., **.
Am 24.4.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK, Antragstellerin ) zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der ihr EUR 10.861,71 an rückständigen und vollstreckbaren Beiträgen schulde. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht, es werde zu ** des Bezirksgerichts Donaustadt wegen einer Forderung von EUR 4.086,59 Exekution geführt.
Aus dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 24.4.2025 ergibt sich der von der Antragstellerin vorgebrachte Beitragsrückstand von EUR 10.861,71, bestehend aus Restbeiträgen für 1/2024 und 6/2024 sowie den Beiträgen für die Zeiträume 7/2024 bis 12/2024 und 2/2025 bis 3/2025 samt Verzugszinsen und Nebengebühren.
Die vom Erstgericht durchgeführten Abfragen in der Liste der Vermögensverzeichnisse (ON 2.11 und ON 2.12) und im Pfändungsregister (ON 2.13 und ON 2.14) verliefen negativ, ebenso die Grundbuchsabfragen (ON 2.4 und ON 2.5).
Die Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria ergab eine aufrechte Gewerbeberechtigung des Schuldners für das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant am Standort ** (ON 2.7) sowie für das freie Gewerbe der Namhaftmachung von Personen, die an der Beratung über Aufbau, Erhalt und Sicherung des Vermögens oder Finanzierung, Veranlagung, Vorsorge und Lebens-und Unfallversicherungen, Wertpapiervermittlung oder gebundener Vermittlung interessiert sind, an dazu befugte gewerbliche Vermögensberater, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem gewerblichen Vermögensberater vorbehaltenen Tätigkeit (ON 2.8).
Das Erstgericht erhob am 25.4.2025 drei aktuelle Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner, nämlich beim Bezirksgericht Floridsdorf ein Verfahren der Antragstellerin zu ** sowie beim Bezirksgericht Donaustadt je ein Verfahren der D* AG zu ** und der E* AG zu **.
Die Abfrage im KFZ-Zentralregister wies ein auf das Einzelunternehmen B* e.U. zugelassenes Fahrzeug aus, einen **, Erstzulassung am 3.6.2019 (ON 2.16).
Über Aufforderung des Erstgerichts gab das Finanzamt Österreich einen ungeregelten, exekutiv betriebenen Zahlungsrückstand von EUR 1.404,20 bekannt (ON 4.1). Auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ( SVS ) teilte einen Zahlungsrückstand von EUR 1.198,62 mit, es werde Exekution geführt, eine aufrechte Zahlungsvereinbarung bestehe nicht (ON 4.2).
Die Antragstellerin gab dem Erstgericht am 22.5.2025 bekannt, mit dem Schuldner eine Ratenvereinbarung getroffen zu haben. Die Vereinbarung gelte nur unter der Voraussetzung, dass nicht aufgrund des Insolvenzantrags das Insolvenzverfahrens eröffnet werde (ON 5).
In der Einvernahmetagsatzung vom 23.5.2025 gab der Schuldner den Bestand der Forderung der Antragstellerin als richtig zu, bestritt jedoch die Insolvenzvoraussetzungen mit der Begründung, dass eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege. Die Forderung der Antragstellerin sei teilweise schon gezahlt und es sei eine Ratenvereinbarung getroffen worden. Dem Finanzamt habe er EUR 1.300 bezahlt, bei der SVS sei ein Guthaben vorhanden. Er habe den Überblick verloren, befinde sich eigentlich im Krankenstand, wohne bei seinen Eltern und habe viele Schulden. Der Schuldner legte ein Vermögensverzeichnis vor und bestätigte dessen Richtigkeit durch Unterfertigung. Er gab darin an, am 19.5.2025 EUR 5.000 an die Antragstellerin gezahlt zu haben. Weiters gab er an, beim Finanzamt einen Abgabenrückstand von EUR 1.400 zu haben, EUR 12.000 seien gegenüber Lieferanten offen, die sonstigen Verbindlichkeiten würden EUR 75.000 bis EUR 100.000 betragen. Die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten belaufe sich auf EUR 100.000 bis EUR 130.000. Er habe zwei PKW, einen ** (2016) und einen ** (2019).
Mit Schriftsatz vom 23.5.2025 (ON 8, ident mit ON 10) beantragte der Schuldner, den Antrag auf Insolvenzeröffnung abzuweisen und brachte vor, mit der Antragstellerin sei eine Ratenvereinbarung abgeschlossen worden, er habe eine Anzahlung von EUR 5.000 geleistet und darüber einen Beleg vorgelegt. Dem Exekutionsregister sei eine einzige Exekution zu entnehmen, nämlich jene der Antragstellerin zu ** des Bezirksgerichts Donaustadt. Mit dem Abschluss der Ratenvereinbarung sei das Exekutionsverfahren geregelt. Bei der SVS bestünden keine Rückstände. Die im Vermögensverzeichnis angegebenen Schulden seien Verbindlichkeiten der Familie und beträfen Darlehen von Freunden und Familienmitgliedern, die nicht fällig seien. Der Schuldner legte die mit der Antragstellerin getroffene Ratenvereinbarung vor (Anzahlung von EUR 5.000 und 6 Monatsraten zu EUR 990,93, erste Rate fällig am 23.6.2025).
Das Finanzamt und die SVS teilten über Rückfrage des Erstgerichts vom 23.5.2025 (ON 9) nochmals die schon bekannt gegebenen, ungeregelten und in Exekution gezogenen Zahlungsrückstände mit (ON 11 Finanzamt EUR 1.404,20; ON 12 SVS EUR 1.198,62).
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 29.7.2025, die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 12.8.2025 an. Die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 24.4.2025 mit dem Betrag von EUR 10.861,71 s.A. glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis Jänner 2024. Die volle oder teilweise Bezahlung der Forderung der Antragstellerin oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dieser Gläubigerin reiche allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Es seien die Forderungen des Finanzamtes und der SVS unbeglichen bzw. ungeregelt geblieben. Der Schuldner habe über EUR 4.000 hinausgehende anfechtbare Zahlungen geleistet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Voranzustellen ist, dass Rekurse weder einen Rekursantrag noch Rekursgründe zwingend enthalten müssen (stRsp, vgl RS0006674, RS0043902 und RS0105337). Es reicht vielmehr aus, wenn aus ihrem Inhalt der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich hervorgehen (RS0006674 insb [T12, T18 und T30]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 526 Rz 2 mwN).
Der Rekurswerber macht zwar lediglich den Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und beantragt nur die Aufhebung – nicht die Abänderung - der bekämpften Entscheidung, wendet sich jedoch auch erkennbar gegen die Eröffnung des Konkurses und trägt inhaltlich vor, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Zahlungsunfähigkeit unrichtig sei, weshalb im Rekursverfahren auch die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu erfolgen hat.
2.1Der Schuldner bringt vor, er sei zur Tagsatzung am 23.5.2025 unvertreten und ohne Dolmetsch erschienen. Das Erstgericht sei seiner Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe insbesondere nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs 1 IO vorlägen; Erhebungen des Erstgerichts, ob Zahlungsunfähigkeit vorliege, seien unterblieben. Auch nach der Eingabe vom 23.5.2025 seien keine Ermittlungen durchgeführt und nicht geklärt worden, ob die Darlehen im Familien-und Verwandtenkreis fällig seien.
2.2 Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen einer Gehörverletzung aufgrund der Nichtbeiziehung eines Dolmetsch liegt nicht vor, behauptet der Schuldner doch nicht einmal, dass er ohne Dolmetsch dem Inhalt und Verlauf der Verhandlung nicht habe folgen können. Im Übrigen ist dem Protokoll der Tagsatzung detailliertes Vorbringen des Schuldners zu entnehmen (ON 7).
2.3Der Vorwurf, das Erstgericht sei seiner Prüfpflicht nach § 70 Abs 1 IO nicht ausreichend nachgekommen, ist unberechtigt: Das Erstgericht führte vor der Tagsatzung vom 23.5.2025 umfassende Erhebungen zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch. Weiters erhob es auch nach der Tagsatzung nochmals die offenen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und bei der SVS, die weiterhin vorlagen. Die vom Schuldner monierten fehlenden Erhebungen zu den Darlehen im Verwandtenkreis sind insofern unerheblich, als sich das Erstgericht bei der Begründung der Zahlungsunfähigkeit nicht auf allfällige Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seiner Familie stützte, sondern auf die Forderungen der Antragstellerin sowie des Finanzamtes und der SVS. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
3.1Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3.2 Die Antragstellerin hat mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes (Zurückreichen bis 01/2024) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
4. Wird – wie hier - vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).
5.1Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 4.6.2025 – und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erlerin KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h). Gleiches gilt für Personen, die zwar erschienen sind, aber ein entsprechendes Vorbringen unterlassen haben (vgl 8 Ob 56/01w). Für den konkreten Fall bedeuten diese Grundsätze, dass dem Schuldner die Neuerungserlaubnis nur insoweit offensteht, als sie sich auf Tatsachen im Zeitraum nach der Einvernahmetagsatzung vom 23.5.2025 bezieht.
5.2 Der Schuldner beruft sich im Rekurs darauf, nicht zahlungsunfähig zu sein. Mit der Antragstellerin sei eine Ratenvereinbarung abgeschlossen worden, die die einzige aktuelle Exekution reguliere. Auch mit dem Finanzamt sei eine Einigung erzielt worden, bei der SVS bestehe kein Rückstand. Die fälligen Kreditraten für seine Fahrzeuge seien bezahlt worden. Die Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten beträfen die gesamte Familie und seien nicht fällig. Voraussichtlich werde nur die Antragstellerin im Insolvenzverfahren eine Forderung anmelden, weil der Masseverwalter die Anzahlung auf die Ratenvereinbarung über eine Anfechtung zurückfordern werde.
Bescheinigungsmittel wurden mit dem Rekurs nicht vorgelegt.
5.3Die Behauptung der Regelung der Forderung mit dem Finanzamt sowie des Nichtbestehens einer Verbindlichkeit gegenüber der SVS steht mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskünften im Widerspruch. Von der SVS wurde auch bereits eine Forderung im Insolvenzverfahren über EUR 1.320,24 angemeldet (FN 1). Ferner trifft es nicht zu, dass nur die Antragstellerin gegen den Schuldner Exekution führen würde. Vielmehr ergaben die Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221), dass zwar die Exekutionsverfahren der Antragstellerin in der Zwischenzeit eingestellt wurden, die Verfahren der D* AG und der E* AG jedoch weiterhin als aktuell aufscheinen und noch drei weitere Exekutionsanträge beim Bezirksgericht Donaustadt gegen den Schuldner gestellt wurden, nämlich von der SVS am 26.4.2025 wegen EUR 542,55 zu **, vom Land Wien am 9.5.2025 wegen EUR 600 zu ** und von der Republik Österreich, vertreten durch das T*, am 26.5.2025 wegen EUR 446,79 zu **.
5.4 Bisher meldeten acht Gläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an:
- die SVS meldete eine Forderung von EUR 1.320,24 an (FN 1);
- die F* AG meldete eine Forderung von EUR 602,45 an (FN 2);
- die G* AG meldete eine Forderung von EUR 3.293,24 an (FN 3);
- die H* meldete eine Forderung von EUR 868,40 an (FN 4);
- die I*-Gesellschaft m.b.H. meldete eine Forderung von EUR 141.880,42 an (FN 5);
- die Antragstellerin meldete eine Forderung von EUR 15.999,73 an (FN 6);
- die J* meldete eine Forderung von EUR 4.566,75 an (FN 7);
- die Republik Österreich, vertreten durch K*, meldete eine Forderung von EUR 520,79 an (FN 8).
Auf alle diese Forderungen bzw Gläubiger - mit Ausnahme der Antragstellerin - ging der Schuldner in seinem Rekurs überhaupt nicht ein.
6. Schließlich wurde vom Masseverwalter bereits in seinem ersten Bericht vom 25.7.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt und die Unternehmensschließung beantragt. Am Massekonto sei keinerlei Guthaben vorhanden und es seien aus der Unternehmensfortführung bisher keine Gewinne erwirtschaftet worden.
Damit ist evident, dass der Schuldner zur Zahlung oder Regelung seiner Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist.
7. Zusammengefasst ist daher auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen.
8.Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen (§ 71 IO), ergibt sich hier schon aufgrund der vom Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten, der Anfechtung unterliegenden Zahlung an die Antragstellerin.
9. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sodass der Rekurs ohne Erfolg bleibt.
10.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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