Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **straße **, **, wider die Antragsgegnerin A*, geboren am **, Selbständige, **straße **, **, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 18. September 2025, Se*-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin aufgetragen wird.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse über das Vermögen der Antragsgegnerin den Konkurs zu eröffnen. Laut beiliegendem vollstreckbaren Rückstandsausweis schulde die Antragsgegnerin für den Zeitraum August 2024 bis Juni 2025 EUR 3.133,06 an Beiträgen, Verzugszinsen und Nebengebühren. Als Nachweis für die Zahlungsunfähigkeit würden die Exekutionsverfahren E1*, E2*, E3* und E4* jeweils des Bezirksgerichtes Rohrbach, geführt.
Die amtswegigen Erhebungen ergaben zahlreiche offene Exekutionsverfahren, die teilweise bis ins Jahr 2007 zurückreichen. Seit zumindest 2023 sind fünf gerichtliche Exekutionen mit gesamt betriebenen Ansprüchen in Höhe von EUR 1.978,02 anhängig.
Zu der für den 3. September 2025 anberaumten Einvernehmungstagsatzung erschien die Antragsgegnerin trotzt rechtswirksamer Zustellung der Ladung durch Hinterlegung nicht.
Ein im Zuge des Exekutionsverfahrens E5* des BG Rohrbach abgegebenes Vermögensverzeichnis nach § 47 EO vom 14. April 2025 ergab, dass die Antragsgegnerin über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Sie betreibe ein Unternehmen und habe den Gewerbeschein für das freie Gewerbe „Verlegung von Böden und Versetzen von Türen“. Ein Gehalt zahle sie sich derzeit nicht aus. Ihr Privatkonto weise ein Soll von EUR 950,00 auf; den Kontostand ihres Firmenkontos könne sie nicht angeben. Sie lebe derzeit bei ihrem Ehegatten und sei für zwei Kinder sorgepflichtig.
Mit Aktenvermerk vom 10. September 2025 erhob das Erstgericht den aktuellen Außenstand der Antragsgegnerin bei der ÖGK. Danach sei es zuletzt am 30. Juli 2025 zu einer Zahlung von EUR 768,53 gekommen, sodass der aktuelle Rückstand EUR 2.826,32 betrage. Eine Ratenzahlungsvereinbarung gebe es nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht die Schuldnerin für zahlungsunfähig, wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens ab und erklärte, das Insolvenzverfahren nicht zu eröffnen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die amtswegigen Erhebungen sowie das Vermögensverzeichnis vom 14. April 2025 keinen Zweifel daran ließen, dass tatsächlich Insolvenz gegeben sei und auch der Kostenvorschuss für die Insolvenzeröffnung von der Antragsgegnerin nicht aufgebracht werden könne. Auch die Antragstellerin sei nicht zum Erlag eines Kostenvorschusses bereit gewesen, sodass der Abweisungsgrund des § 71b IO gegeben sei.
Dagegen richtet sich der unbeantwortet gebliebene Rekurs der Antragstellerin, in dem ausgeführt und (teilweise) auch bescheinigt wird, dass Zahlungen an die Österreichische Gesundheitskasse und an die Sozialversicherung der Selbständigen geleistet und mit den übrigen Gläubigern Ratenvereinbarungen getroffen worden seien. Da die Rekursschrift der Antragsgegnerin keinen Rekursantrag enthielt, wurde sie zur Verbesserung ihres Rekurses durch Ergänzung um einen Rekursantrag geladen. Die Rekurswerberin verbesserte nach erfolgter Belehrung ihren Rekurs dahin, dass sie beantragt, dem Insolvenzantrag der ÖGK stattzugeben und das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die ÖGK konnte im erstinstanzlichen Verfahren die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin glaubhaft machen und ging auch das Erstgericht aufgrund der Aktenlage zu Recht davon aus, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.
Wie aus ihrem Rekursantrag erkennbar, bestritt die Antragsgegnerin ihre Zahlungsunfähigkeit nicht (mehr), sodass auf dieses – hier zu bejahende - Insolvenzerfordernis nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon lägen hinsichtlich der im Rekurs behaupteten Zahlungen und mitübermittelten Bescheinigungen im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerungen vor, ist die Antragsgegnerin doch zur dafür vorgesehenen Tagsatzung unentschuldigt nicht erschienen (§ 259 Abs 3 IO). Nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz maßgeblichen Aktenlage ist das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit unzweifelhaft.
Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Kostendeckendes Vermögen liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein (§ 71 Abs 2 IO). Damit kommen nicht nur Barmittel, sondern ebenso Forderungen und Ansprüche, wie zB Anfechtungsansprüche und auch unbewegliches Vermögen, insb Liegenschaften, in Frage ( Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), IO - Insolvenzordnung 2 (2022) zu § 71 IO Rz 17). Im Gerichtshofverfahren werden die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens üblicherweise mit EUR 4.000,00 bis EUR 5.000,00 veranschlagt (vgl. zuletzt OLG Wien 6 R 256/25y; 6 R 205/25y; OLG Innsbruck 1 R 79/25i).
Das Vorliegen kostendeckenden Vermögens ist vom Insolvenzgericht amtswegig zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen kostendeckenden Vermögens ist zwar grundsätzlich der Beschluss, mit dem das Verfahren (nicht) eröffnet wird.
Die Antragsgegnerin macht nun in ihrem Rekurs geltend, dass sie am 23. September 2025 EUR 3.144,00 an die SVS (im Wege der Gerichtsvollzieherin) und am 29. September 2025 EUR 1.930,00 an die ÖGK gezahlt habe. Zur Bescheinigung der Zahlungen legte sie Überweisungsbelege vor.
Diese Zahlungen erfolgt zwar nach Fassung des abweisenden Beschlusses vom 18. September 2025, allerdings sind auch Zahlungen, die nach Abweisung des Eröffnungsantrags eines Insolvenzgläubigers mangels Kostendeckung geleistet wurden, im Rekursverfahren zu berücksichtigen, da sie potentiell anfechtbar sind (vgl. Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer (Hrsg), IO - Insolvenzordnung
Nach § 27 IO können Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Anfechtbar sind insbesondere alle nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (§ 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO).
Die erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses geleisteten und insofern anfechtbaren Zahlungen an die Antragstellerin und die SVS sind zwar zur Bescheinigung der Zahlungsfähigkeit aufgrund des erwähnten, im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen, sehr wohl aber im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage des Vorliegens von kostendeckendem Vermögen nach § 71 IO. Insofern ist auch das Vorliegen kostendeckenden Vermögens als weitere Insolvenzvoraussetzung zu bejahen.
Als Folge davon ist dem Erstgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin aufzutragen.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der Höhe der bislang aktenkundigen Insolvenzforderungen.
Angesichts der Einzelfallbezogenheit der gegenständlichen Entscheidung liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO vor.
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