Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse, **, ** wider die Antragsgegnerin A* , geboren am **, Unternehmerin, **straße **, B* und **-Straße **, B*, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 23. September 2025, Se*-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Laut beiliegendem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 23. Juni 2025 schulde sie EUR 7.066,69. Die Beitragsschuld sei trotz mehrmaliger Mahnung und fünf Exekutionsverfahren weiterhin zur Gänze ausständig.
Die Erhebungen des Erstgerichtes ergaben vier offene Exekutionsverfahren. Der Gerichtsvollzieher gab bekannt, dass keine Vermögenswerte wie etwa ein Warenlager bekannt seien. Das Finanzamt Österreich teilte mit, dass Abgabenrückstände in Höhe von EUR 3.769,98 bestünden, diese seit mehr als zwei Monaten fällig seien, kein aufrecht wirksamer Bescheid über die Gewährung von Zahlungserleichterungen bestehe und in den letzten Monaten keine Zahnung geleistet worden sei.
Zu der für den 30. Juli 2025 anberaumten Einvernahme-Tagsatzung blieb die Antragsgegnerin fern.
Die Antragsstellerin teilte am 22. September 2025 über telefonische Anfrage mit, dass der aktuelle Rückstand EUR 4.081,42 betrage und am 27. August 2025 eine Zahlung in Höhe von EUR 2.500,00 geleistet worden sei. Eine an diesem Tag durchgeführte Abfrage aus dem Exekutionsregister ergab, dass sämtliche der von der Antragstellerin betriebenen Exekutionsverfahren eingestellt sind, mit Einbringungsdatum 21. August 2025 allerdings eine weitere Forderung einer anderen Gläubigerin (E1* des BG Zell am See) neu dazugekommen ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. September 2025 sprach das Erstgericht aus, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet werde und die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. In seiner Begründung verwies es auf den dargestellten Verfahrensgang. Aufgrund der Auskunft des Gerichtsvollziehers habe kein verfügbares Vermögen festgestellt werden können, aus dem die Konkursanlaufkosten beglichen werden könnten. Da weder ein Kostenvorschuss erlegt worden noch ein ersatzweiser Antrag nach § 183 IO erfolgt sei, sei zwar die Konkursvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit zu bejahen, jedoch jene des kostendeckenden Vermögens zu verneinen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem erkennbaren Antrag auf Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags. Sie habe sämtliche offenen Forderungen inzwischen vollständig beglichen. Dem Rekurs angeschlossen sind Kopien von Überweisungsbelegen oder Buchungen von Zahlungen, so etwa an das Finanzamt Österreich über die Beträge von EUR 2.000,00, EUR 1.163,98 sowie EUR 1.437,89, an die Antragstellerin in einem Betrag von EUR 4.309,98 sowie an die neu hinzugekommene Exekutivgläubigerin zu E1* des BG Zell am See über den Betrag von EUR 383,18, wobei sämtliche Zahlungen aus einem Zeitraum nach Beschlussfassung erster Instanz datieren.
Die Antragstellerin gab dazu zunächst mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 bekannt, dass die im Rekurs angegebene Zahlung in Höhe von EUR 4.309,98 eingelangt sei, aber dennoch ein Rückstand in Höhe von EUR 1.070,78 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen für den Beitrag September 2025 offen aushafte. Weiters erstattete sie eine Rekursbeantwortung, in der sie beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben. Mit der zuletzt genannten Zahlung seien lediglich die Beiträge bis inklusive Beitragszeitraum August 2025 beglichen worden. Per 23. Oktober 2025 hafte ein Rückstand in Höhe von EUR 1.074,22 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab 23. Oktober 2025 offen aus. Dass durch die anderen, im Rekurs angeführten Zahlungen sämtliche Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin beglichen worden seien, sei durch die reine Vorlage von Zahlungsbelegen nicht nachgewiesen; eine aktuelle Abfrage des Exekutionsregisters zeige ein anhängiges Exekutionsverfahren (BG Zell am See, E2*) gegen die Antragsgegnerin.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, dass die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit vom Rekursgericht grundsätzlich nur auf Basis der bei erstinstanzlicher Beschlussfassung gegebenen Aktenlage geprüft werden kann, weil die Antragsgegnerin die Vernehmungstagsatzung unbesucht ließ. Nach § 259 Abs 2 IO können nämlich Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Somit ist es dem Schuldner verwehrt, im Rekurs gegen die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag Neuerungen – insbesondere solche betreffend die Tatfrage seiner Zahlungs-(un)fähigkeit – vorzubringen, wenn er der Ladung zur Tagsatzung über den Konkursantrag bzw zu seiner Vernehmung keine Folge geleistet hat ( Mohr , IO11 [2012], § 70 E 212 und § 71c E 14; OLG Linz 8.10.2013, 2 R 158/13p; 21.8.2014, 2 R 133/14p uva; OLG Graz 3 R 154/14p, ZIK 2015/37; RIS-Justiz RS0110967 T6 und RS0115313).
Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung lagen klare Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin vor, während hingegen die nachfolgenden Zahlungen aufgrund des Neuerungsverbots nach § 259 Abs 2 IO nicht berücksichtigt werden können. Aber auch durch die dem Beschluss nachfolgenden Vorgänge ist nur eine sogenannte „Loch auf – Loch zu“ Taktik dokumentiert, wenn die Antragsgegnerin mangels bereiter Mittel regelmäßig außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig und rechtzeitig zu begleichen. So sind Symptome einer Zahlungsunfähigkeit beispielsweise Nichtleistung nach Verurteilungen in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen und ergebnislose Exekutionen sowie die Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten (RIS-Justiz RS0064528). Anhängige Exekutionen zur Befriedigung stellen ein deutliches Indiz für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit dar, zumal sich gewöhnlich niemand ohne finanzielle Not der Zwangsvollstreckung und den damit verbundenen Kosten aussetzt, ebenso Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben sowie die Nichtbegleichung von Löhnen und Gehältern (Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [1999], § 66 KO Rz 65; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht 4 II/2 [2004] § 66 KO Rz 67 und 69 mwN). Zahlungsunfähigkeit liegt also vor, wenn der Schuldner bei redlicher Gebarung nicht alle seine Verbindlichkeiten zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllen kann, weil auf Dauer Zahlungsmittel fehlen. Eine bloße Zahlungsstockung setzt demgegenüber voraus, dass die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald und mit großer Wahrscheinlichkeit beschafft werden können.
Das Insolvenzgericht kann immer nur anhand darauf hinweisende Indizien beurteilen, ob Zahlungsunfähigkeit im dargelegten Sinn vorliegt. Als solche kommen in erster Linie anhängige Prozesse und Exekutionen oder sich auf andere Weise manifestierende Zahlungs- und Beitragsrückstände in Betracht. Ist aufgrund derartiger Umstände die Zahlungsunfähigkeit indiziert, liegt es am Schuldner, das Gegenteil bzw. das Vorliegen einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung zu bescheinigen. Dazu ist es notwendig, das gesamte bestehende Obligo offenzulegen und – etwa durch Vorlage eine entsprechenden Finanz- bzw. Tilgungsplans – das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Begleichung aller fälliger Verbindlichkeiten bzw. die Möglichkeit der raschen Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern zu dokumentieren (Moor IO
Daraus folgt, dass selbst die von der Antragsgegnerin vorgelegten Einzahlungsbelege nicht die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit erlauben. Abgesehen davon dass sie den erwähnten Finanz- oder Tilgungsplan und die Möglichkeit der raschen Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern nicht vorzulegen vermochte, steht auch die noch vor Beschlussfassung neu hinzugetretene Exekution nach dem oben Gesagten der Annahme einer bloßen Zahlungsstockung entgegen. Auch wenn die Antragsgegnerin diese Forderung durch die mit dem Rekurs vorgelegten Einzahlungsbelege beglichen haben will, weist die Antragstellerin zutreffend auf ein weiteres zum 03. Juli 2025 bewilligtes Exekutioinsverfahren über den Betrag von EUR 2.739,36 samt Zinsen und Kosten (E2* des BG Zell am See) hin. Zusammengefasst wäre für die Rekurswerberin selbst unter Nichtberücksichtigung des hier anzuwendenden Neuerungsverbots nach § 259 Abs 2 IO nicht gewonnen. Die am 17. November 2025 erfolgte Mitteilung der Antragstellerin, dass nun wieder ein (höherer) Rückstand von EUR 2.143,32 besteht, rundet dieses Bild ab.
Das Rekursgericht ist an den Umfang der Anfechtung gebunden (KLS IO 2 § 260 Rz 32). Die Rekurswerberin beantragte in ihrem Rekurs die „Einstellung des Verfahrens“; dies kann zweifelsohne nur als Abänderungsantrag im Sinne der Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags als unbegründet verstanden werden. Für eine Deutung, dem Insolvenzeröffnungsantrag statt zu geben und das Konkursverfahren wegen allenfalls nunmehr vorliegender, durch Anfechtungsansprüche gegebener Kostendeckung zu eröffnen, bleibt insofern kein Platz.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 IO.
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