Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **, gegen die Antragsgegnerin A* GmbH , FN **, B*, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.12.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ Der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.9.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* GmbH wird abgewiesen .“
Die durch diese Entscheidung erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht übertragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Am 24.9.2025 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde ihr laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom selben Tag Beiträge in Höhe von EUR 2.640,72 für den Zeitraum 10/2024 bis 08/2025. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 66 IO werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge unter Bedachtnahme auf § 69 Abs 2 IO glaubhaft gemacht. Auf die beim Bezirksgericht Hietzing zu ** wegen EUR 794,48 und zu ** wegen EUR 1.292,55 geführten Exekutionsverfahren werde verwiesen.
Eine Grundbuchsabfrage des Erstgerichts ergab, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin einer Eigentumswohnung und von vier KFZ-Abstellplätzen an der Adresse C* ist. Diese Liegenschaftsanteile sind mit einem Höchstbetragspfandrecht von EUR 3.280.000 belastet. Eine Abfrage im Exekutionsregister vom 25.9.2025 ergab die zwei im Insolvenzantrag genannten Verfahren, alle übrigen Exekutionsverfahren wurden eingestellt. Abfragen in der Liste der Vermögensverzeichnisse und im Pfändungsregister verliefen negativ.
Das Erstgericht beraumte für 31.10.2025 eine Einvernahmetagsatzung an und trug der Antragsgegnerin auf, binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 zu erlegen und ein Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Dieser Beschluss wurde laut Rückschein an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse der Antragsgegnerin in D* sowie ihrem Geschäftsführer E* an dessen Meldeadresse F* durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben.
Das Finanzamt gab einen Zahlungsrückstand per 30.9.2025 von EUR 2.861,16 bekannt, der exekutiv betrieben werde.
Zur Einvernahmetagsatzung erschien lediglich ein Vertreter der Antragstellerin, der den aktuell offenen Saldo mit EUR 2.319,76 bezifferte und mitteilte, dass ein Kostenvorschuss nicht erlegt werde.
Daraufhin ordnete das Erstgericht die Vorführung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin für 17.12.2025 an. Diese scheiterte laut Vollzugsbericht, weil der Vollzugsort an der Adresse F* versperrt war.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag daher ab. Begründend verwies es darauf, dass die Forderung der Antragstellerin durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 24.9.2025 mit einem Betrag von EUR 2.640,72 sA glaubhaft gemacht worden sei. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis 10/2024. Kostendeckendes Vermögen habe nicht festgestellt werden können. Die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in eine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt .
1.1 Als Nichtigkeit macht die Antragsgegnerin geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Im Jänner 2024 habe sie ihre Geschäftsanschrift von D* auf B* geändert. Die Steuerberatungskanzlei der Antragsgegnerin habe entgegen ihrer Zusage die neue Geschäftsanschrift nicht dem Firmenbuch bekannt gegeben. Dadurch habe ihr Geschäftsführer von den Zustellungen an die vormalige Adresse keine Kenntnis erlangt. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen den Geschäftsführer an seiner Meldeadresse zur Vorlage und Unterfertigung der Vermögensverzeichnisse zu laden. Dies sei unterblieben, auch eine Hinterlegung sei nicht erfolgt.
1.2Besteht über die Zustellung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache derjenigen Person, der gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Zustellung vorschriftswidrig gewesen sei. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen (Behauptungen) über den Zustellmangel und (zumindest des Anbots) eines entsprechenden Bescheinigungsmittels. Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl RS0040471 [T9, T10, T13]). Eine nicht näher substanziierte Behauptung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, reicht etwa nicht aus und löst noch keine Verpflichtung zur Prüfung des Zustellvorgangs aus (RS0036440).
1.3 Im vorliegenden Fall wurde die Ladung zur Einvernahmetagsatzung an den Geschäftsführer laut Zustellnachweis an der Adresse F* hinterlegt. Die bloße Behauptung der Rekurswerberin, eine Zustellung an der Meldeadresse bzw Hinterlegung sei nicht erfolgt, reicht nicht aus, um einen Zustellmangel glaubhaft zu machen. Aufgrund des vorliegenden Hinterlegungsnachweises ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung an den Geschäftsführer auszugehen.
1.4 Eine Gehörverletzung zeigt die Rekurswerberin daher nicht auf.
2. Die Rekurswerberin bringt vor, dass ihr Geschäftsführer erstmalig am 29.12.2025 davon Kenntnis erlangt habe, dass in der Insolvenzdatei ein Insolvenzvermerk der Antragsgegnerin eingetragen sei. Der angefochtene Beschluss sei ihm am 30.12.2025 ausgefolgt worden. Die Antragsgegnerin habe umgehend die offenen Forderungen der Antragstellerin bezahlt und zusätzlich einen Pauschalbetrag von EUR 10 am 2.1.2026 überwiesen. Außerdem habe die Antragsgegnerin zum 2.1.2026 über einen Kontostand von EUR 28.890,90 verfügt. Die Antragsgegnerin sei daher zahlungsfähig. Sie verfüge auch über kostendeckendes Vermögen in Form von Immobilien, die einen Verkehrswert von zumindest EUR 1.560.000 hätten.
3.1Gemäß § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner bei redlicher Gebarung nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen, und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen kann (RS0064528).
3.2 Die Nichtzahlung von rückständigen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3.3 Die Antragstellerin bescheinigte daher mit der Vorlage des Rückstandsausweises sowohl ihre Insolvenzforderung als auch aufgrund der bis 10/2024 zurückreichenden Abgabenrückstände die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin.
4.1 Wird von der Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit zu erbringen. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger - nicht nur jene der Antragstellerin - bezahlt werden konnten bzw die Schuldnerin über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel verfügt ( Mohr, IO 11 § 70 E 239 f) oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen hat, die sie auch einzuhalten im Stande ist ( Mohr, IO 11§ 70 E 243, 271 f). Es ist nicht ausreichend, dass die Antragstellerin ihren Antrag zurückgezogen hat oder ihre Forderung nach dem Antrag befriedigt oder geregelt worden ist (§ 70 Abs 4 IO). Die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin von sich aus zu erbringen.
4 . 2Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz hier der 23.12.2025und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]). Diese Neuerungserlaubnis findet ihre Grenze lediglich in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können.
4.3 Im vorliegenden Verfahren wurde der Geschäftsführer zur Einvernahmetagsatzung geladen. Da er nicht erschien, verstößt sein Vorbringen zur Zahlungsfähigkeit der Antragsgegnerin gegen das Neuerungsverbot.
5.1 Dennoch ist der Rekurs im Ergebnis im Sinne des Abänderungsantrags berechtigt.
5.2Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nämlich das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO). Solches liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein. Das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen ist von Amts wegen zu prüfen (§ 254 Abs 5 IO).
5.3 Zum kostendeckenden Vermögen verweist die Rekurswerberin auf ihr aus dem Grundbuch ersichtliches Liegenschaftseigentum sowie auf einen Kontostand ihres Geschäftskontos in Höhe von EUR 28.890,90 per 2.1.2026.
6.1 Zum Geschäftskonto ist festzuhalten, dass der Kontostand zum 2.1.2026 tatsächlich EUR 1.109,10 betrug und der Antragsgegnerin lediglich ein noch ausschöpfbarer (Überziehungs )Rahmen iHv EUR 28.890,90 zur Verfügung stand. Daraus ergibt sich demnach kein Vermögen der Antragsgegnerin, das zur Kostendeckung herangezogen werden könnte.
Allerdings steht beim Liegenschaftseigentum der Antragsgegnerin weder der Wert der Objekte noch die Höhe der Aushaftung des darauf sichergestellten Kredits fest, sodass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das Liegenschaftsvermögen möglicherweise doch zur Kostendeckung ausreicht.
6.2 Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur neuerlichen Prüfung des kostendeckenden Vermögens erübrigt sich aber, weil die Sache nun mangels Zahlungsunfähigkeit im antragsabweisenden Sinn spruchreif ist.
6.3 Die Antragsgegnerin bescheinigte im Rekursverfahren durch die Vorlage von Überweisungsbelegen, dass sie die Forderung der Antragstellerin nach Fassung des angefochtenen Beschlusses bezahlte.
6.4Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben, dass laut Exekutionsregister mit 7.1.2026 sämtliche Verfahren gegen die Antragsgegnerin eingestellt wurden. Das Finanzamt Österreich erteilte die Auskunft, dass keine fälligen Abgabenrückstände bestehen und das gegen die Antragsgegnerin geführte Exekutionsverfahren ebenfalls eingestellt wurde (Aktenvermerk des Rekursgerichts vom 21.1.2026).
6.5 Damit liegt nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage nun die Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vor.
7. Der angefochtene Beschluss war daher im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern.
Die durch die Rekursentscheidung gemäß § 79 IO erforderlichen Anordnungen waren dem Erstgericht zu übertragen (§ 252 IO iVm § 527 Abs 1 ZPO).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
Gemäß § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung waren nicht zu lösen.
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