Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen des Mag. A* , geboren am **, **, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.3.2025, ** 1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Am 8.1.2025 beantragte die Rechtsanwaltskammer ** ( Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mag. A* ( Antragsgegner, Schuldner ). Der Antragsgegner betreibe an der Adresse ** eine Rechtsanwaltskanzlei. Er schulde der Antragstellerin aufgrund mehrerer vollstreckbarer Rückstandsausweise an Kammerbeiträgen zuzüglich Mahnspesen, Verzugszinsen und Betreibungskosten insgesamt EUR 24.848,53. Die den Rückstandsausweisen zugrunde liegenden Forderungen würden bis zu drei Jahre zurückreichen. Hinzu kämen weitere, noch untitulierte Forderungen von EUR 20.262,70, die Gesamtforderung gegen den Antragsgegner betrage daher EUR 45.111,23. Der Antragsgegner habe die vollstreckbaren Forderungen teilweise seit dem Jahr 2022 nicht bezahlt, es sei von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Als Bescheinigungsmittel legte die Antragstellerin die bezughabenden Rückstandsausweise sowie eine Kontoaufstellung betreffend den Antragsgegner vor (ON 1.2 und 1.3). Den Rückstandsausweisen ist zu entnehmen, dass die älteste Forderung die Beiträge für die Versorgungseinrichtung zuzüglich Mahnspesen und Betreibungskosten für das erste bis vierte Quartal 2022 betraf.
Nach den Erhebungen des Erstgerichtes gab es bereits drei Insolvenzeröffnungsverfahren gegen den Antragsgegner. Antragstellerin war in zwei Fällen die Republik Österreich, Finanzamt ** (** und **) und in einem weiteren Verfahren die RAK ** (**). In allen drei Verfahren wurde der Antrag nach einer Regelung der Verbindlichkeiten durch den Antragsgegner mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen.
Die Erhebungen des Erstgerichtes zur Vermögenssituation des Antragsgegners ergaben, dass dieser jeweils Hälfteeigentümer von drei unbelasteten Liegenschaften in der Steiermark ist, nämlich den EZZ C*, D* und E* je der KG F*, Bezirksgericht **. Ferner ist er als Minderheitsgesellschafter mit einer voll eingezahlten, gründungsprivilegierten Stammeinlage von EUR 1.100,- an der G* GmbH, FN **, beteiligt.
Die Abfrage im elektronischen Exekutionsregister wies für den Zeitraum ab 2014 insgesamt 125 Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner aus, die jedoch alle bereits eingestellt waren (ON 2.12). Die Abfragen in der Liste der Vermögensverzeichnisse und im Pfändungsregister verliefen negativ (ON 2.13 und 2.14). Die Sozialversicherungsabfrage ergab, dass weder ein Dienstgeber noch sonstige meldende Stellen für den Antragsgegner gefunden werden konnten. Laut KZR Auskunft ist der Antragsgegner Besitzer eines PKW **, Erstzulassung 22.9.2016.
Mit Beschluss vom 9.1.2025 gab das Erstgericht bekannt, die Entscheidung über die Konkurseröffnung werde ohne Verhandlung erfolgen, rechtliches Gehör werde schriftlich gewährt. Es forderte den Antragsgegner auf, bis 10.2.2025 einen Kostenvorschuss von EUR 4.000, für die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu erlegen und das ausgefüllte Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Sollte er die Zahlungsunfähigkeit bestreiten, seien binnen derselben Frist Nachweise über die Vollzahlung oder eine Ratenvereinbarung samt Nachweis der Anzahlung bezüglich der Antragstellerin, des Finanzamtes, der ÖGK, der SVS sowie der Exekution führenden Gläubiger vorzulegen (ON 3).
Über Anfrage des Erstgerichtes gaben sowohl das Finanzamt Österreich als auch die SVS und die ÖGK bekannt, dass kein Zahlungsrückstand des Schuldners bestehe (ON 5 bis ON 7).
Mit Eingabe vom 6.2.2025 ersuchte der Antragsgegner um eine Fristerstreckung bis 17.2.2025, die antragsgemäß bewilligt wurde (ON 8, 9).
Am 14.2.2025 teilte das Finanzamt Österreich dem Erstgericht mit, dass der Antragsgegner aktuell einen nicht in Exekution gezogenen, ungeregelten Abgabenrückstand in Höhe von EUR 16.050,14 habe (ON 10).
Mit einem gemeinsamen Fristerstreckungsantrag der Antragstellerin und des Antragsgegners vom 14.2.2025 informierten diese das Erstgericht, es sei vereinbart worden, dass der Schuldner die offenen Forderungen der Antragstellerin bis längstens 17.3.2025 bezahlen werde, weshalb um eine weitere Fristerstreckung bis 17.3.2025 ersucht werde (ON 11).
Am 17.3.2025 hielt das Erstgericht in einem Aktenvermerk fest, dass sie mit der Vertreterin der Antragstellerin Rücksprache gehalten habe. Diese habe mitgeteilt, „ dass sie nur für ihre Mandantin sprechen könne. Ob Mag. A* eine Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt habe, könne sie nicht sagen und wisse auch nicht, wie viele Schulden er dort habe. Sie meine, dass es vertretbar sei, bis 20.3. zuzuwarten“ (ON 12).
Nachdem weiterhin keine Eingabe des Antragsgegners erfolgte, eröffnete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Konkurs über sein Vermögen und bestellte Dr. B*, Rechtsanwalt in **, zum Masseverwalter. Die Anmeldefrist wurde bis zum 19.5.2025 bestimmt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 2.6.2025 anberaumt. Seine Entscheidung begründete das Erstgericht damit, dass die Forderung der Antragstellerin durch die vollstreckbaren Rückstandsausweise glaubhaft gemacht worden sei. Die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ergebe sich aus dem Umstand, dass mehrere vollstreckbare Forderungen nicht bezahlt worden seien und die Beitragsrückstände bis Juli 2023 zurückreichen würden. Die Forderung des Finanzamtes von EUR 16.050,14 sei ungeregelt geblieben. Kostendeckendes Vermögen sei aufgrund des Liegenschaftseigentums des Schuldners sowie des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges offenkundig vorhanden.
Erst nach Abfertigung des angefochtenen Beschlusses wurde im Akt der am 19.3.2023 im ERV eingebrachte Antrag des Schuldners auf Abweisung des Konkursantrags mangels Zahlungsunfähigkeit erfasst (ON 15). Darin brachte er vor, er habe mit der Antragstellerin eine Ratenvereinbarung abgeschlossen, sodass derzeit keine offenen Forderungen aushaften würden. Den Rückstand beim Finanzamt habe er am 18.3.2025 in voller Höhe bezahlt. Er habe keine Angestellten, weshalb es keine Forderungen der ÖGK gebe, er sei auch nicht bei der SVS versichert. Exekutionen gegen ihn seien nicht anhängig.
Mit dem Antrag legte der Antragsgegner ein E Mail der Antragstellervertreterin vom 19.3.2025 vor, in dem diese bestätigte, dass eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei und aktuell keine fälligen Forderungen gegen ihn aushaften würden. Zur Forderung des Finanzamtes legte er den Kontoauszug vom 19.3.2025 mit einem Saldo von EUR 16.050,14 sowie einen Überweisungsbeleg vom 18.3.2025 vor, wonach diese Forderung vollständig bezahlt wurde. Dem Kontoauszug ist zu entnehmen, dass der Rückstand die Einkommens und Umsatzsteuer der Jahre 2022 und 2023 zuzüglich Zinsen betraf.
Gegen den Eröffnungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Der Rekurswerber bringt vor, er habe im Zeitraum vom 17. bis 19.3.2025 nach dem Eingang beträchtlicher Honorare insgesamt EUR 16.050,14 an das Finanzamt und EUR 42.000, an die Antragstellerin überwiesen. Nach Eingang der Bestätigung der Antragstellerin mit E Mail vom 19.3.2025, dass aktuell keine Forderung gegen ihn offen sei, habe er unverzüglich den Antrag auf Abweisung des Konkurseröffnungsantrags beim Erstgericht eingebracht. Die vom Erstgericht gesetzte Frist bis 17.3.2025 sei von ihm zwar geringfügig überschritten worden, doch ergebe sich dennoch, dass keine Zahlungsunfähigkeit, sondern nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen sei.
Der Masseverwalter führte in seinem ersten Bericht vom 26.3.2025 aus, der Schuldner sei als selbstständiger Rechtsanwalt tätig, sein beruflicher Schwerpunkt liege auf den Gebieten des Arbeitsrechts, aber auch des Wirtschaftsrechts. Im Mittelpunkt seiner Tätigkeit stehe die Beratung und Vertretung von Unternehmen. Nach den Angaben des Schuldners liege sein jährlicher Umsatz in einer Bandbreite von EUR 40.000, bis EUR 45.000, . Die anfallenden Fixkosten habe der Schuldner bereits auf ein Minimum reduziert.
Die Ursachen der Insolvenz würden bereits mehrere Jahre zurückreichen, wobei sich die wirtschaftliche Lage im Zuge der Covid 19 Pandemie massiv verschlechtert habe. Auch danach habe der Schuldner nicht mehr an die Ergebnisse der Vorjahre anknüpfen können. Gerade zu Beginn der Pandemie sei die Kanzlei des Schuldners noch gut ausgelastet gewesen, zumal er die arbeitsrechtliche Beratung für Unternehmen im Zusammenhang mit den damaligen Unterstützungsmaßnahmen angeboten habe. Ab Mitte 2020 seien diese Mandate jedoch faktisch ausgelaufen und es sei in weiterer Folge zu einem substantiellen Umsatzeinbruch gekommen. Dieser habe rasch den Eintritt der materiellen Insolvenz bedingt, weil bereits seit mehreren Jahren die Eigenmittelausstattung kritisch gewesen sei und wiederholt zu Zahlungsstockungen geführt habe. Seit 2013 seien insgesamt 125 Exekutionsverfahren gegen den Schuldner anhängig gemacht worden, die zwar in weiterer Folge eingestellt worden seien, aber aufgrund der beträchtlichen Zinsen und Kosten die Liquiditätslage des Schuldners weiter belastet hätten. Dem Schuldner sei es gelungen, bei den drei vorangegangenen Konkursanträgen die Insolvenz abzuwenden und er sei auch im gegenständlichen Verfahren bemüht gewesen, noch die Abweisung des Antrags zu erreichen. Erst nach Ablauf der vom Erstgericht mehrfach verlängerten Frist bis 17.3.2025 sei dem Schuldner die Regelung seiner Verbindlichkeiten mit dem Finanzamt Österreich und der Antragstellerin gelungen, wobei gerade die Ratenvereinbarung mit der Antragstellerin als „finanziell ambitioniert“ anzusehen sei. Bei längerfristiger Betrachtung der finanziellen Gebarung des Schuldners sei jedoch davon auszugehen, dass er grundsätzlich nicht in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachzukommen.
Laut Auskunft des Schuldners habe er ein Konto bei der H* AG, das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen nahezu zur Gänze ausgeschöpften Überziehungsrahmen von EUR 13.500, aufgewiesen habe. Bei der I* AG bestehe eine offene Forderung von EUR 630, . Letztlich werde auch noch eine Forderung des Finanzamtes Österreich zu erwarten sein, deren Größenordnung derzeit nur schwer abgeschätzt werden könne. Vom Schuldner seien seit dem Jahr 2022 keine Steuerdaten mehr vorgelegt worden, sodass im Rahmen der Abgabenschätzung hinsichtlich der Jahre 2022 und 2023 schließlich eine Veranlagung erfolgt sei. Die Umsatz und Einkommenssteuer sei für beide Jahre mit insgesamt EUR 16.050,14 festgesetzt und dieser Betrag vom Schuldner am 18.3.2023 bezahlt worden. Offen seien jedoch die Veranlagung des Jahres 2024 und auch die Zeiträume des laufenden Jahres bis zum Stichtag der Insolvenzeröffnung.
Folgendes war zu erwägen:
1. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528). Maßgeblich für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist ein aktuelles Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen ( Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 23 mwN).
2. Die Antragstellerin bescheinigte durch die vorgelegten Rückstandsausweise zum einen das Bestehen einer Insolvenzforderung und zum anderen wegen der Dauer des Zahlungsrückstandes (seit dem Jahr 2022) auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Nichtzahlung von rückständigen Kammerbeiträgen und Steuern ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Sowohl Abgabenrückstände als auch die rückständigen Kammerbeiträgen werden, wie die zahlreichen vorangegangenen Exekutionsverfahren sowie die bisherigen Insolvenzeröffnungsverfahren zeigen, von den zuständigen Behörden regelmäßig in Exekution gezogen, sodass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR 4 § 66 KO Rz 69;).
3. Wird wie hier von der Antragstellerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist.
Gemäß § 70 Abs 4 IO ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu berücksichtigen, dass die antragstellende Gläubigerin ihren Eröffnungsantrag zurückgezogen hat oder ihre Forderung nach dem Antrag geregelt oder befriedigt worden ist. Vielmehr ist zur Entkräftung der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt wurden oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen werden konnten, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).
3.1. Ebenso stünde es dem Schuldner offen, die Möglichkeit der Überwindung seines Zahlungsunvermögens durch den Nachweis eines ausreichenden Zahlungseingangs in naher Zukunft, somit das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung, zu bescheinigen ( Mohr, IO 11 § 70 IO E 235; Dellinger, aaO, § 66 KO Rz 55; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 13). Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen können wird ( Mohr , IO 11 § 66 IO E 50). Sie ist ex ante für den Zeitpunkt zu prüfen, zu dem der Schuldner nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Schulden zu zahlen ( Mohr , IO 11 § 66 IO E 51).
3.2. Beruft sich der Schuldner – wie hier - darauf, dass er im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um sämtliche Verbindlichkeiten zu zahlen oder zu regeln, ist es erforderlich, dass er seine laufenden Verbindlichkeiten vollständig offenlegt und nachweist, dass trotz laufenden Geschäftsbetriebs ein ausreichender Betrag zur Zahlung der bei Konkurseröffnung fälligen Verbindlichkeiten herangezogen werden hätte können, ohne dass dies zu Lasten anderer Gläubiger gegangen wäre (vgl Mohr , IO 11 § 70 E 238).
4. Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (hier der 20.3.2025) und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]); grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erler in KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h). Diese Einschränkung der Neuerungserlaubnis (§ 259 Abs 2 IO) kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. D er Schuldner hatte daher die Möglichkeit, i m Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.
Dessen ungeachtet gelingt dem Schuldner mit dem Rekurs die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit nicht.
5. Zur Forderung der Antragstellerin legte der Schuldner zwar ein E Mail der Antragstellervertreterin vom 19.3.2025 vor, wonach eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei, der Inhalt der Zahlungsvereinbarung ist jedoch nicht aktenkundig. Insbesondere zu der von ihm behaupteten Zahlung von insgesamt EUR 42.000, an die Antragstellerin erliegen keine Nachweise im Akt.
5.1. Zutreffend ist, dass vom Schuldner mit dem vorgelegten Überweisungsbeleg vom 18.3.2025 die Zahlung der im erstinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Forderung des Finanzamtes in Höhe von EUR 16.050,14 noch vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung bescheinigt wurde. Ferner ergaben die Erhebungen des Rekursgerichtes (§ 254 Abs 5 IO; RS0065221), dass nach wie vor keine Exekutionsverfahren gegen den Schuldner anhängig sind.
5.2. Aus dem Bericht des Massverwalters ergibt sich jedoch, dass bei der I* AG eine offene Forderung von ca. EUR 630, besteht und das Geschäftskonto des Schuldners bei der H* AG im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mit ca. EUR 13.500, überzogen war. Ferner geht aus dem Bericht des Masseverwalters hervor, dass der Schuldner seit Jahren seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und keine Steuererklärungen eingereicht hat. Die von ihm bezahlte Forderung des Finanzamtes betraf eine im Wege der Abgabenschätzung erfolgte Veranlagung der Jahre 2022 und 2023, für den Zeitraum ab 2024 liegen jedoch weder Abgabenerklärungen vor, noch wurden die laufend fällig werdenden Abgaben (insb Einkommens und Umsatzsteuer) vom Schuldner abgeführt.
5.3. Über telefonische Anfrage des Rekursgerichtes gab der Masseverwalter bekannt, dass bisher keinerlei Eingänge auf dem Massekonto verzeichnet werden konnten, selbst die Kontoeröffnungsspesen von ca. EUR 150, mussten von ihm privat abgedeckt werden. Der Schuldner wies dem Masseverwalter mit Überweisungsbelegen nur zwei Zahlungseingänge seit der Insolvenzeröffnung nach, und zwar vom 24.3.2025 in Höhe von EUR 5.400, und vom 4.4.2025 in Höhe von EUR 1.350, . Diese Beträge wurden trotz Aufforderung nicht auf das Massekonto weitergeleitet und reichen nicht aus, um alleine die Überziehung des Geschäftskontos des Schuldners und die Forderung der I* AG abzudecken. Der Schuldner wäre somit auch nicht in der Lage, allfällige Zahlungsverpflichtungen aus der Ratenvereinbarung mit der Antragstellerin zu bedienen. Abgesehen davon, dass von ihm seine Verbindlichkeiten und Fixkosten im Rekurs nicht offengelegt wurden, ist aufgrund der fehlenden Liquidität auch offenkundig, dass die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs nicht abgedeckt werden können.
6. Abschließend ist schließlich darauf zu verweisen, dass die von der Rechtsprechung zugebilligte Frist für die Qualifikation der Liquiditätslücke als bloße Zahlungsstockung von drei bis fünf Monaten (vgl 3 Ob 99/10w) bereits abgelaufen ist. Diese Frist beginnt nicht erst mit der Antragstellung auf Eröffnung bzw der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen, sondern bereits mit dem Fälligkeitszeitpunkt der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen ( Schumacher in KLS 2 § 66 IO Rz 23).
7. Auch das Rekursvorbringen führt damit zu keiner anderen Einschätzung in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
8. Die nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung des Vorhandenseins kostendeckenden Vermögens nach § 71 Abs 1 IO ergibt sich hier einerseits aus den der Anfechtung unterliegenden Zahlungen des Schuldners und andererseits aus seinem Liegenschaftsvermögen.
9. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet, weshalb sein Rekurs ohne Erfolg bleibt. Der Schuldner kann bei dieser Sachlage nur auf die Möglichkeiten der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß § 123b IO oder den Abschluss eines Sanierungsplans nach den §§ 140ff IO verwiesen werden.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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