Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , **, wider den Antragsgegner A* B* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.9.2025, ** 7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Am 16.7.2026 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ( Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* B*, geboren am ** ( Antragsgegner ), der ihr aufgrund des in den Antrag integrierten vollstreckbaren Rückstandsausweises EUR 3.640,21 zuzüglich Nebengebühren und Zinsen, resultierend aus vollstreckbaren Beiträgen für den Zeitraum 06/2024 bis 06/2025 schulde.
Zur Zahlungsunfähigkeit verwies die Antragstellerin auf das beim Bezirksgericht Haag zu C* geführte Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner wegen einer offenen Forderung von EUR 1.869,79 für das vierte Quartal 2024. Der Antragsgegner habe in diesem Verfahren am 7.3.2025 ein Vermögensverzeichnis abgelegt. Die Antragstellerin erklärte unter einem, sie werde keinen Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO erlegen.
Die Abfrage des Erstgerichtes im Grundbuch ergab, dass der Antragsgegner Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Grundstücksadresse ** ist. Die Liegenschaft ist mit einem Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der D* AG von EUR 50.000, belastet und weiters ist ein Wohnungsgebrauchsrecht für E* B*, geboren am **, einverleibt (ON 2).
Mit Beschluss vom 21.7.2025 gab das Erstgericht bekannt, die Entscheidung über die Konkurseröffnung werde ohne Verhandlung erfolgen. Es forderte den Antragsgegner unter anderem auf, bis 10.9.2025 ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis zu übermitteln und für den Fall der Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit Belege über die Vollzahlung oder eine Ratenvereinbarung samt Anzahlung hinsichtlich der Antragstellerin, des Finanzamts und der ÖGK vorzulegen (ON 4).
Der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes Haag teilte über Anfrage des Erstgerichtes mit, dass ihm der Antragsgegner aus bisherigen Vollzügen bekannt sei, mit einem die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich deckenden Vermögen (Vermögenswerte in unbelastetem Ausmaß von rund EUR 4.000, ) könne nicht gerechnet werden. Der Gerichtsvollzieher schloss seinem Bericht ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO an, das der Antragsgegner am 3.3.2025 im Verfahren C* abgelegt hatte. Darin hatte er angeführt, er betreibe einen Autohandel, der Jahresgewinn 2024 habe cirka EUR 6.000, betragen. Sein Geschäftskonto sei aktuell mit cirka EUR 2.700, überzogen, sämtliche weiteren Fragen nach Vermögenswerten wurden verneint (ON 5).
Telefonisch erhob das Erstgericht am 22.9.2025, dass beim Finanzamt ** kein Zahlungsrückstand des Antragsgegners bestehe, bei der ÖGK scheine er nicht als Dienstgeber auf. Bei der Antragstellerin betrage der aktuelle Rückstand EUR 5.067,35. Die Ratenvereinbarung sei nicht mehr aufrecht, weil die erste Rate vom 15.9.2025 nicht bezahlt worden sei. Die Antragstellerin wiederholte, dass sie keinen Kostenvorschuss erlegen werde (Kanzleivermerk ON 6)
Eine Äußerung des Antragsgegners erfolgte nicht.
Daraufhin stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners fest und sprach aus, das Insolvenzverfahren werde mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Erhebungen hätten ergeben, dass zwar die Konkursvoraussetzungen der Forderung eines Gläubigers und der Zahlungsunfähigkeit gegeben seien, ein zur Deckung der Konkurskosten hinreichendes Vermögen jedoch nicht vorhanden sei. Dem Antragsgegner sei schriftlich Gelegenheit gegeben worden, seine Zahlungsfähigkeit zu bescheinigen, dies habe er nicht getan. Angesichts der Höhe des Zahlungsrückstands und der Dauer der Nichtzahlung sei davon auszugehen, dass er zahlungsunfähig sei. Ein Kostenvorschuss sei nicht erlegt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners, erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags. Er bringt vor, das Schreiben der Antragstellerin mit der Bewilligung der Ratenvereinbarung habe er erst am 22.9.2025 erhalten. Auch die erste Rate habe er unverzüglich per Sofortüberweisung getätigt, die weiteren Raten werde er termingerecht bezahlen.
Dem Rekurs war eine Buchungsbestätigung über eine Zahlung von EUR 1.000, an die Antragstellerin vom 23.9.2025 beigelegt, weitere Urkunden insbesondere die von ihm behauptete Ratenvereinbarung legte der Antragsgegner nicht vor.
Die Antragstellerin erstattete keine Rekursbeantwortung. Über Anfrage des Erstgerichtes teilte sie jedoch mit, dass es eine aufrechte Ratenvereinbarung gebe und die September und Oktoberrate bereits bezahlt worden seien. Die Ratenhöhe betrage EUR 1.000, , die nächste Rate sei am 15.11.2025 fällig (Kanzleivermerk vom 3.11.2025, ON 11).
Der Rekurs ist im Ergebnis im Sinne des impliziten Aufhebungsbegehrens berechtigt .
1. Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
2. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3. Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstands die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners. Die Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74).
4. Wird von der Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Antragsgegner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Antragsgegner auch einzuhalten im Stande ist.
5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 25.9.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Der Antragsgegner hatte daher auch die Möglichkeit, im Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.
6.1. Der Antragsgegner behauptet im Rekurs, dass mit der Antragsgegnerin eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wurde, was von dieser zunächst auch bestätigt wurde. Allerdings ergaben die Erhebungen des Rekursgerichtes (§ 254 Abs 5 IO; RS0054997, RS0065221), dass am 4.11.2025 von der Antragstellerin ein weiterer Exekutionsantrag zu ** des Bezirksgerichtes Haag gegen den Antragsgegner gestellt wurde, der betriebene Anspruch beträgt EUR 255,44.
Darüber hinaus sind auch aktuelle Exekutionsverfahren der F* AG zu ** wegen EUR 699,88 und der G* AG ** zu ** wegen EUR 960,50 beim Bezirksgericht Haag anhängig. Eine Zahlung oder Regelung dieser Forderungen wurde vom Antragsgegner weder behauptet, noch bescheinigt. Das weitere als aktuell aufscheinende Verfahren der Gemeinde H* zu ** wurde in der Zwischenzeit durch Vollzahlung erledigt.
6.2. Das Liegenschaftseigentum des Antragsgegners steht der Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Liegenschaftsvermögen ist mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit regelmäßig belanglos. Lediglich bei Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden (Mohr, IO 11 § 70 E 234 mwN).
Damit ist auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz auszugehen.
7.1. Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO dann vor, wenn das Vermögen des Antragsgegners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000, veranschlagten Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
7.2. Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das vom Antragsgegner zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage er nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a und 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Auch ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht nach § 100 IO, den Antragsgegner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach den §§ 100, 100a IO anzuhalten. Im Unterschied zum Exekutionsverfahren sind in dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erstellenden Vermögensverzeichnis insbesondere auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
Angesichts der Sanktionsmöglichkeiten (§§ 100, 101 IO) kann zur Erfüllung der amtswegigen Erhebungspflicht mit der Übermittlung des Formulars an den Antragsgegner samt Aufforderung, dieses ausgefüllt dem Gericht vorzulegen, nicht das Auslangen gefunden werden. Vielmehr hat das Gericht, falls er der ordnungsgemäßen Ladung zu einer Einvernahmetagsatzung nicht Folge leistet, dessen Vorführung anzuordnen ( Mohr , IO 11 § 71 E 48 ff).
8. Das Erstgericht wäre daher befugt und verpflichtet gewesen, wenn der Antragsgegner der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses – auch nach erfolgloser Ladung - keine Folge leistet, dessen Vorführung anzuordnen (§ 101 IO; OLG Wien 6 R 277/23h, 6 R 166/21g, 6 R 92/21z uva). Das Unterbleiben der Ladung und eines allfälligen Vorführversuchs begründet einen Verfahrensmangel, der, weil er gegen zwingende Verfahrensvorschriften der IO verstößt, auch wenn dies im Rekurs nicht geltend gemacht wird, von Amts wegen wahrgenommen werden muss ( Mohr, IO 11 § 71 E 75).
9. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Erstgericht wird das Konkurseröffnungsverfahren fortzusetzen und das Vorliegen von kostendeckendem Vermögen neuerlich zu beurteilen haben.
Im Zweifel wird mit Rücksicht auf die bisherigen, der Anfechtung unterliegenden Zahlungen an die Antragstellerin vom Vorliegen kostendeckenden Vermögens auszugehen und der Konkurs – bei Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit – unverzüglich zu eröffnen sein.
10. Im Übrigen wird auch auf § 183 IO Bedacht zu nehmen sein. Danach ist ein Insolvenzantrag trotz Fehlens eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens dann nicht abzuweisen, wenn der Antragsgegner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und die Erfüllung bescheinigt, und wenn er weiters glaubhaft macht, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dies gilt auch in einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren (RS0117184).
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