Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Klaus und die Richterin Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der A* B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, Masseverwalterin C* GmbH in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17.12.2025, ** 1, in nicht öffentlicher Sitzung den
B eschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der Antrag der Republik Österreich vom 14.11.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* B* GmbH wird abgewiesen.“
Die damit verbundenen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorzunehmenden Anordnungen (§ 71b Abs 3 IO) bleiben dem Erstgericht vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Am 14.11.2025 beantragte die Republik Österreich (Finanzamt Österreich , Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* B* GmbH ( Antragsgegnerin ), die ihr EUR 40.900,10 an rückständigen und vollstreckbaren Abgaben schulde. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum und der Höhe der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Eine Zahlungsstockung liege nicht vor. Die Antragstellerin sei bereit, einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 zu erlegen. Aus dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 24.10.2025 ergibt sich eine rückständige und vollstreckbare Schuld aus Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer, wobei die älteste Forderung im Dezember 2024 fällig wurde.
Mit Beschluss vom 17.11.2025 gab das Erstgericht bekannt, dass das Insolvenzeröffnungsverfahren schriftlich abgeführt werde. Es teilte mit, dass die Antragstellerin fürs Erste die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin bescheinigt habe und trug ihr auf, die Gegenbescheinigung anzutreten, dass sie zur Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten in der Lage sei. Dazu forderte es die Antragsgegnerin unter anderem auf, ihre Verbindlichkeiten und laufenden Exekutionsverfahren bekannt zu geben und darzulegen, in welcher Form diese Forderungen bezahlt werden bzw bezughabende Stundungs oder Ratenvereinbarungen vorzulegen.
Erhebungen des Erstgerichts ergaben eine Pfändung gegen die Antragsgegnerin im Jahr 2006, wobei das Exekutionsverfahren eingestellt wurde.
Die Österreichische Gesundheitskasse teilte am 19.11.2025 mit, dass auf dem Beitragskonto der Antragsgegnerin ein Guthaben von EUR 714,98 bestehe.
Eine Äußerung der Antragsgegnerin erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte die C* GmbH zur Masseverwalterin. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 9.2.2026, die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 23.2.2026 an.
Die Antragstellerin habe durch Vorlage des Rückstandsausweises ihre Insolvenzforderung bescheinigt. Da die Steuern und Abgaben seit 2024 aushaften würden, sei die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausreichend indiziert. Gestützt werde dies durch den wiederholten Vollzug von Fahrnispfändungen durch das Bezirksgericht Mattersburg, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Antragsgegnerin die gerichtliche Zwangsvollstreckung ohne Not an sich herankommen lasse.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, ihn in eine Abweisung des Eröffnungsantrags abzuändern.
Die Antragstellerin teilte mit, dass derzeit kein Rückstand bestehe und keine Rekursbeantwortung erstattet werde.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Wenn der Rekurs – wie hier – Umfang und Ziel seiner Beschwerde zum Ausdruck brachte, hindert der Umstand, dass primär die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wurde, nicht den Ausspruch einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses (vgl RS0043902 [T5]).
2.1 Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
2.2 Die Antragstellerin bescheinigte mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Die Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3.1 Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO).
3.2 Wird somit vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr , IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Dies setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen.
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 17.12.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Dies bedeutet, dass der Antragsgegnerin für den Rekurs die Neuerungserlaubnis uneingeschränkt offenstand.
5.1 Zunächst ist auf das Vorbringen der Rekurswerberin einzugehen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren keine Zustellungen erhalten habe, es mehrfach zu Problemen mit Postzustellungen gekommen sei und sie keine Hinterlegungsanzeigen im Briefkasten vorgefunden habe.
5.2 Dies ist dadurch zu erklären, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 17.11.2025, mit dem der Antragsgegnerin eine Äußerung aufgetragen wurde, gemäß § 35 ZuStellG an D* A*, den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, elektronisch zugestellt wurde und die Verständigungen an die Emailadresse ** erfolgten. Es ist daher zutreffend, dass die Antragsgegnerin bzw ihr Geschäftsführer keine Hinterlegungsanzeige erhalten haben, weil offensichtlich eine Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis zum Empfang von Zustellungen in elektronischer Form iSd § 28b ZustellG erfolgte.
5.3 Daraus folgt aber, dass das Erstgericht der Antragsgegnerin eine Äußerung zum Insolvenzantrag ermöglichte.
6. Die Rekurswerberin wendet ein, dass sie zahlungsfähig sei. Sie habe sämtliche Forderungen von Gläubigern bezahlt, Exekutionsverfahren seien keine anhängig. Die Antragstellerin habe der Antragsgegnerin Ende September 2025 eine Zahlungsaufforderung mittels digitaler App zugestellt. Aufgrund von Schwierigkeiten mit seinem Mobiltelefon habe der Geschäftsführer davon keine Kenntnis erlangt und sie deshalb nicht bis zur Stellung des Insolvenzantrags beglichen. Per 15.12.2025 habe die Antragsgegnerin über ca EUR 45.000 auf dem Geschäftskonto verfügt und wäre in der Lage gewesen, sämtliche Forderungen zu bedienen. Unmittelbar nach Kenntnis vom Insolvenzverfahren habe die Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin bezahlt. Die Saldenliste im Zeitraum Jänner bis September 2025 weise einen Gewinn von EUR 9.680,70 aus. In den nächsten Tagen erwarte die Rekurswerberin Zahlungseingänge von ca EUR 40.000, denen nur geringfügige Aufwendungen gegenüberstünden. Sie sei daher zahlungsfähig.
7.1 Aus dem mit Rekurs vorgelegten Zahlungsbeleg ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 19.12.2025 und damit unmittelbar nach Konkurseröffnung an die Antragstellerin EUR 31.821,98 überwies. Dass damit die Forderung der Antragstellerin beglichen wurde und kein Abgabenrückstand besteht, wurde von der Antragsgegnerin telefonisch bestätigt (Aktenvermerk des Erstgerichts ON 10).
7.2 Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben, dass im Exekutionsregister zwei Verfahren des Bezirksgerichts Mattersburg aufscheinen, die keinen Einstellungsvermerk aufweisen. Das Verfahren ** wurde jedoch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages zu ** fortgesetzt und schließlich eingestellt. Im Verfahren ** führt die E* GmbH Exekution gegen die Antragsgegnerin wegen lediglich EUR 267,60 samt Anhang.
7.3 Laut dem mit Rekurs vorgelegten Email der F* eGen haftete das Geschäftskonto der Antragsgegnerin per 15.12.2025 mit EUR -153.185,24 aus. Bei einem Kontorahmen von EUR 200.000 wäre noch ein Betrag von EUR 46.814,76 zur Verfügung gestanden.
7.4 Ausgehend vom Rekursvorbringen, das sich mit der Aktenlage in Einklang bringen lässt, hatte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bis zur Insolvenzeröffnung keine Kenntnis vom Verfahren. Unmittelbar danach beglich die Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin. Aufgrund dieser Umstände wäre sie daher bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Lage gewesen wäre, diese Forderung zu begleichen.
8. Die zwischenzeitig erfolgten Forderungsanmeldungen indizieren nicht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin:
8.1 Die F* eGen meldete am 2.2.2026 eine Forderung aus Kreditverträgen von gesamt EUR 157.368,24 an, die sie erst aus Anlass der Insolvenzeröffnung fällig stellte.
8.2 Die ÖGK meldete am 3.2.2026 eine geschätzte Forderung von EUR 10.000 an, die sich aus der Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und eventuell noch nachzuverrechnender Beiträge zusammensetzt und damit ebenfalls aus der Insolvenzeröffnung resultierte. Demgegenüber bestand nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein Beitragsrückstand der Antragsgegnerin bei der ÖGK.
8.3 Die G* GmbH meldete am 16.2.2026 eine bedingte Forderung aus Leasingverträgen von EUR 71.577,06 an, die sie offensichtlich erst im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung fällig stellte.
8.4 Diese Forderungen sowie ein Teil der weiteren angemeldeten Forderungen waren vor der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig.
8.5 Die Antragsgegnerin verfügte laut Schreiben der Hausbank per 15.12.2025 über einen Betrag von EUR 46.814,76. Selbst nach Zahlung der Forderung der Antragstellerin von EUR 31.821,98 standen der Antragsgegnerin noch ca EUR 15.000 am Geschäftskonto zur Verfügung. Damit wäre die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Lage gewesen, die zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Forderungen zu bedienen.
8.6 Die Antragsgegnerin kündigte im Rekurs an, in den nächsten Wochen Zahlungseingänge von ca EUR 40.000 zu erwarten, wogegen lediglich geringfügige Aufwendungen zu tätigen wären. Laut Auskunft des Masseverwalters vom 30.1.2026 konnten tatsächlich Einnahmen lukriert werden, sodass der Stand des Massekontos ca EUR 20.000 betrug.
9 . Auch der Umstand, dass das Erstgericht mit Beschluss vom 19.12.2025 (ON 6) die Unternehmensschließung bewilligte, indiziert nicht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Hintergrund ist laut Schließungsantrag des Masseverwalters, dass das schuldnerische Unternehmen einen Saisonbetrieb führt, bereits geschlossen war und der Betrieb im April 2026 wiedereröffnet werden sollte (ON 7).
10. Das Erstgericht nahm aufgrund der Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses zutreffend die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin an . Nach der nun maßgeblichen Bescheinigungslage im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsgegnerin die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gelungen. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher abzuändern und der Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen.
Die durch diese Rekursentscheidung notwendigen Anordnungen, insbesondere die Löschung der Eintragung in der Insolvenzdatei gemäß § 71b Abs 3 IO, werden dem Erstgericht übertragen.
11. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO, jener über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses auf § 528 Abs 1 ZPO, jeweils iVm § 252 IO. Rechtsfragen von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität waren nicht zu beantworten.
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