Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Dr. Berka im Insolvenzverfahren des A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Günter Schandor, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalterin B* GmbH in **, vertreten durch Dr. Dieter Stibi, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.1.2026, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ Der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.12.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A*, geboren am **, wird abgewiesen. “
Die damit verbundenen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorzunehmenden Anordnungen (§ 71b Abs 3 IO) bleiben dem Erstgericht vorbehalten.
Der Rekurswerber hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Am ** beantragte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK, Antragstellerin] zu ** des Erstgerichtes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* [Schuldner, Antragsgegner]. Dieser schulde ihr laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom ** einen Betrag von EUR 39.105,94 zuzüglich Verzugszinsen. Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 Abs 1 u 2 IO werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge – laut beigelegtem Rückstandsausweis resultierten diese aus dem Zeitraum 09/2025 bis 11/2025 – unter Bedachtnahme auf § 69 Abs 2 IO glaubhaft gemacht. Die Beitragsschuld sei trotz mehrmaliger Mahnung weiterhin ausständig. Aufgrund der vermuteten Zahlungsunfähigkeit wäre andernfalls durch die erforderliche weitere Vorschreibung der Beiträge eine Erhöhung der Beitragsschuld zu erwarten. Der Schuldner sei in der Wirtschaftsklasse Restaurant und Gaststätten tätig, es seien 15 Dienstnehmer laufend gemeldet.
Das Erstgericht beschloss am **, das Insolvenzeröffnungsverfahren schriftlich abzuführen, erteilte dem Antragsgegner umfangreiche Rechtsbelehrung und trug ihm auf, binnen drei Wochen konkret gestellte Fragen zu beantworten und ein Vermögensverzeichnis abzugeben.
Nach den Erhebungen des Erstgerichts gab es bereits zu ** und C* Insolvenzverfahren betreffend den Schuldner. Abfragen betreffend offene Exekutionsverfahren, des Pfändungsregisters, der Liste der Vermögensverzeichnisse und im Firmenbuch verliefen negativ. Der Schuldner verfügt über acht Liegenschaften.
Das Finanzamt teilte am 19.12.2025 mit, dass auf dem Abgabenkonto des Schuldners ein fälliger Rückstand von EUR 5.400,91 bestehe, wovon EUR 2.305,45 vollstreckbar (seit 11/2025) seien. Es bestehe keine aufrechte Zahlungsvereinbarung, eine Exekution werde eingeleitet. Betreffend den Sanierungsplan zu C* seien zwei von fünf Quoten (= 25%) bezahlt.
Die SVS – Gewerbetreibende (GW) gab am 21.1.2026 bekannt, dass bei ihr ein Zahlungsrückstand von EUR 6.127,32 betreffend 10/25 bis 12/25 bestehe; eine Exekutionsführung und Zahlungsvereinbarung wurden verneint.
Die SVS – Landwirtschaft (LW) teilte am 22.1.2026 mit, dass kein Zahlungsrückstand bestehe, es gebe eine aufrechte Zahlungsvereinbarung in Bezug auf den Sanierungsplan zu [gemeint:] C*.
Die Antragstellerin berichtete am 29.12.2025 über eine Zahlung von EUR 9.490,67, am 5.1.2026 über am 30.12.2025 eingelangte Zahlungen und am 7.1.2026, dass aufgrund weiterer, am 2.1.2026 eingelangter Zahlungen kein Rückstand mehr vorhanden sei (ON 7 bis 9).
Mit Beschlüssen vom 15.1.2026 trug das Erstgericht der Antragstellerin und dem Antragsgegner auf, einen Kostenvorschuss von EUR 4.000 zu erlegen. Dem Antragsgegner wurde gleichzeitig erneut Rechtsbelehrung erteilt, die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie vorhandener Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen aufgetragen und eine Äußerungsmöglichkeit zum Insolvenzeröffnungsantrag eingeräumt; dies alles binnen 14 Tagen (ON 12). Die Zustellung erfolgte am 19.1.2026.
Der Antragsgegner erlegte am 26.1.2026 den aufgetragenen Kostenvorschuss von EUR 4.000. Mit Schreiben vom 26.1.2026, beim Erstgericht eingelangt am 27.1.2026, ersuchte er um Fristerstreckung für die Vorlage der von ihm abverlangten Unterlagen bis Mitte März. Die Buchhaltung für Dezember 2025 werde erst Mitte Februar aufgebucht sein; nach Rücksprache mit dem Steuerberater werde der Jahresabschluss 2025 samt Vermögensverzeichnis, Debitoren- und Kreditorenliste frühestens Ende Februar vorliegen können. Weiters teilte er mit, dass nach seinem Kenntnisstand alle fälligen Verbindlichkeiten (insbesondere der Rückstand gegenüber der ÖGK) bereits vor Einlangen des Beschlusses zur Insolvenzeröffnung bezahlt worden seien.
Dem Schreiben waren keine Unterlagen angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.1.2026 eröffnete das Erstgericht das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die B* GmbH zur Masseverwalterin. Das Ende der Anmeldefrist bestimmt es mit 6.4.2026, die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 20.4.2026 an.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Insolvenzforderungen der ÖGK, der SVA und des Finanzamtes seien durch die Vorlage von Rückstandsausweisen im Verfahren oder in den Exekutionsverfahren ausreichend bescheinigt. Zahlungsunfähigkeit liege insbesondere vor, wenn der Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht begleichen könne. Bei Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern sei das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bescheinigt, weil sie kraft Gesetzes anfielen und deren Nichtzahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit prompte Eintreibungsmaßnahmen nach sich ziehen würden, die üblicherweise niemand ohne Not an sich herankommen lasse.
Die Beiträge der ÖGK würden bereits seit September 2025, die der SVS seit Oktober 2025 und die Steuern und Abgaben des Finanzamtes bereits seit November 2025 aushaften, sodass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend indiziert sei. Von einer bloßen Zahlungsstockung, für deren Vorliegen den Schuldner die Bescheinigungslast treffe, könne nicht ausgegangen werden. Zur Entkräftung der Zahlungsunfähigkeit habe ein Nachweis der Zahlung oder Regelung sämtlicher fälliger Verbindlichkeiten zu erfolgen. Dies sei dem Schuldner nicht gelungen, denn er habe nur hinsichtlich der Quotenzahlung aus dem Sanierungsplan eine Ratenvereinbarung mit der SVS und nur bei der ÖGK den Rückstand laut Se-Antrag gezahlt. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt habe oder noch befriedigen könne, begründe für sich allein nicht die Annahme, er sei zahlungsunfähig. Durch eine geübte „Loch auf Loch zu“-Theorie werde dies nicht entkräftet.
Der Schuldner habe weder ein Vermögensverzeichnis nach § 183 Abs 1 Z 1 IO noch einen Zahlungsplan vorgelegt, noch dessen Annahme beantragt oder bescheinigt, dass er diesen erfüllen werde, noch eine Bescheinigung erbracht, dass seine Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken würden. Er habe keinen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens gestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und „Einstellung“ des Konkursverfahrens mangels Vorliegens eines Insolvenzgrundes.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.Wenn der Rekurs – wie hier – Umfang und Ziel seiner Beschwerde zum Ausdruck brachte, hindert der Umstand, dass die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wurde, nicht den Ausspruch einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses (vgl RS0043902 [T5]).
Der Antragsgegner strebt unzweifelhaft die Beschlussabänderung dahin an, dass der Insolvenzeröffnungsantrag abgewiesen werde. Er macht geltend, im Eröffnungszeitpunkt sei weder eine Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung vorgelegen. Der bei der ÖGK bestehende Rückstand sei umgehend vor der Konkurseröffnung beglichen worden; ebenso seien allfällige Rückstände beim Finanzamt und der SVS vor Konkurseröffnung zur Gänze bezahlt worden. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung seien keine fälligen und nicht erfüllten Verbindlichkeiten vorgelegen. Er sei in der Lage, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Eine Zahlungsstockung sei vorgelegen, jedoch zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit.
Er habe auch den zu C* bestätigten Zahlungsplan eingehalten; dieses Verfahren sei mit Beschluss vom 6.6.2025 rechtskräftig aufgehoben worden. Der vorgeschriebene Kostenvorschuss von EUR 4.000 sei fristgerecht entrichtet worden, weil er [wie im Gerichtsauftrag vom 15.1.2026 als mögliche Konsequenz in Aussicht gestellt wurde; Anm.] befürchtet habe, seine Gewerbeberechtigung zu verlieren.
Dem Rekurs beigelegt war eine Umsatzliste des auf den Antragsgegner lautenden Kontos bei der D* für den Zeitraum 1.12.2025 bis 28.1.2026.
Dazu ist auszuführen:
2.1.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine-wenngleich nicht fällige-Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 17; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4§ 70 KO Rz 8). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0065106; RS0064528); maßgeblich ist daher zunächst ein aktuelles Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen ( Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 23 mwN).
2.2. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden und Institutionen so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbietet und im allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher aaO, § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, 74).
2.3. Durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises hat die Antragstellerin daher sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - aufgrund des Zeitraums der Beitragsrückstände - die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ausreichend bescheinigt.
3.1. Es lag daher am Antragsgegner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger, nicht nur jene der Antragstellerin, bezahlt werden konnten bzw der Schuldner über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel verfügt ( Mohr aaO, E 239 f) oder darüber zumindest Zahlungsvereinbarungen getroffen hat, die er auch einhalten kann.
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO).
Die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit hat der Antragsgegner von sich aus zu erbringen; sie setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen.
3.2.Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 27.1.2026-und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1], RS0043943; 1 Ob 255/04p ua).
Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Der Antragsgegner hatte daher die Möglichkeit, im Rechtsmittel neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen.
4.1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist tatsächlich nicht vom Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz auszugehen:
4.2. Die Forderung der Antragstellerin war – wie von jener mitgeteilt (ON 9) – vollumfänglich beglichen.
Aus der vorgelegten Umsatzliste ist ersichtlich, dass der Antragsgegner an die SVS am 26.1.2026 - und somit vor der Insolvenzeröffnung - EUR 6.098,39 zahlte. Wenngleich dieser Betrag geringfügig (um EUR 29,94) von dem von der SVS mitgeteilten Beitragsrückstand abweicht, ist von einer vollumfänglichen Rückstandsbegleichung auszugehen. Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben nämlich, dass die SVS am 24.1.2026 einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 6.096,28 sA stellte, jedoch am 29.1.2026 die Einstellung der bewilligten Fahrnisexekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO wegen Vollzahlung beantragte (s ** des Bezirksgerichtes Güssing). Die Begleichung der gegenüber der SVS bestehenden Forderung zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung ist damit hinreichend bescheinigt.
An das Finanzamt zahlte der Antragsgegner ebenso am 26.1.2026 gesamt EUR 7.502,31. Da diese Zahlung den vom Finanzamt mitgeteilten fälligen Abgabenrückstand deutlich übersteigt und – entgegen der Ankündigung des Finanzamtes – eine Exekutionsführung bislang nicht erfolgte, bestand offenkundig auch hier kein Rückstand mehr.
4.3. Andere Verbindlichkeiten waren vor der Insolvenzeröffnung nicht aktenkundig.
Eine vom Rekursgericht durchgeführte Exekutionsregisterabfrage wies keine offenen Exekutionen aus. Der zu C* des Erstgerichtes angenommene und bestätigte Sanierungsplan sieht eine Quotenzahlung erst wieder am 31.5.2025 vor.
4.4. Angesichts dieser Umstände ist davon ausgehen, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Lage war, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Damit ist die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit als erbracht anzusehen.
5.1. Ergänzt sei, dass auch die bisher erfolgten Forderungsanmeldungen die Zahlungsunfähigkeit nicht indizieren:
Von den im Erstbericht des Insolvenzverwalters genannten 14 Forderungsanmeldungen in Höhe von insgesamt EUR 21.631,53 handelt es sich bei 13 Anmeldungen um Gehaltsforderungen von Dienstnehmern betreffend das (am 27.1.2026 noch nicht fällige) Gehalt für Jänner 2026 (zuzüglich aliquoter Urlaubs- und Weihnachtsentgelte). Lediglich eine Gläubigerin (laut ON 11a) macht zusätzlich Entgelt für November 2025 und Weihnachtsrenumeration für das Jahr 2025 geltend.
Weiters meldete die E* GmbH Forderungen von EUR 799,53 betreffend Entsorgungskosten für August 2025 bis Jänner 2026 an (ON 1a).
Im Hinblick auf die sich aus dem ersten Bericht des Masseverwalters ergebende finanzielle Lage des Antragsgegners und dem Stand des Fortführungskontos von EUR 27.847,459 (per 25.2.2026) ist aus diesen Forderungsanmeldungen noch keine Zahlungsunfähigkeit abzuleiten.
5.2. Zwischenzeitig meldete weiters die F* AG eine Forderung von EUR 17.233,14 an, die jedoch auf der - noch nicht erklärten - Beendigung des Dauerschuldverhältnisses betreffend die Getränkebezugsverpflichtung gründet (ON 15a).
Die von der D* angemeldeten Forderungen von EUR 248.795,99 unbedingt und EUR 18.213,65 bedingt (welche laut Gläubigerangabe zur Gänze durch Pfandrechte abgedeckt sind; ON 16a) wurden offenbar erst infolge der Konkurseröffnung fällig gestellt.
Die Forderungsanmeldung der SVS (ON 17a) betrifft im Wesentlichen die vom Sanierungsplan umfassten (quotenmäßig zu befriedigenden) Forderungen (siehe die ON 16a, 25a und 32a zu C*) und Masseforderungen. Soweit eine geringe Differenz verbleibt, ist daraus (siehe oben 4.2.) noch auf keine Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu schließen; dies auch angesichts der vom Insolvenzverwalter berichteten Liquidationssituation.
6. Zusammengefasst ist daher nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage nicht von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners auszugehen. In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher abzuändern und der Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen.
Die durch diese Rekursentscheidung notwendigen Anordnungen, insbesondere die Löschung der Eintragung in der Insolvenzdatei gemäß § 71b Abs 3 IO, werden dem Erstgericht übertragen.
7.Die Kostenentscheidung beruht auf § 254 Abs 1 Z 1 IO, wonach im Insolvenzverfahren kein Kostenersatz stattfindet. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren ( Pesendorfer in KLS 2 § 254 Rz 2).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO, jener über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses auf § 528 Abs 1 ZPO, jeweils iVm § 252 IO. Rechtsfragen von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität waren nicht zu beantworten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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