Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* B* GmbH , FN C*, **, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, Masseverwalterin Dr. D*, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.4.2025, ** 1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die A* B* GmbH ( Schuldnerin ) ist seit 5.11.2014 zu FN C* mit dem Geschäftszweig „ Beteiligungen “ im Firmenbuch eingetragen. Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind E* A* und F* A*. Gesellschafterinnen mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von jeweils EUR 17.500,- sind die G* GmbH (Alleingesellschafter E* A*) und die H* GmbH (Alleingesellschafter F* A*). Deren Geschäftsführer sind, jeweils wiederum selbständig vertretungsbefugt, E* A* und F* A*.
Am 18.3.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK, Antragstellerin ) zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese schulde ihr laut dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom selben Tag EUR 19.943,83 samt Verzugszinsen an (Rest)Beiträgen für den Zeitraum 06/2024 bis 12/2024. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum des rückständigen Betrags glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verwies auf ein zu ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängiges Exekutionsverfahren wegen EUR 17.897,77.
Die vom Erstgericht durchgeführten Abfragen nach Vorverfahren (ON 2.1), im Grundbuch bezüglich der Geschäftsführer, wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit und in der Liste der Vermögensverzeichnisse (ON 2.2) verliefen negativ. Die Namensabfrage im Exekutionsregister ergab das von der Antragstellerin angeführte Exekutionsverfahren (ON 2.19). Die Abfrage im KFZ Zentralregister ergab folgende auf die Schuldnerin zugelassene Fahrzeuge: ** (Lastkraftwagen; Besitzerin), ** (Lastkraftwagen; Besitzerin) und ** (Personenkraftwagen; Inhaberin; ON 2.20).
Die Schuldnerin ist grundbücherliche Eigentümerin folgender Liegenschaftsanteile:
- EZ I*, KG J*, Bezirksgericht **, BLNR 65; belastet mit Höchstbetragspfandrechten zugunsten der K* eGen von EUR 370.000,- und von EUR 1,18 Mio (dieses simultan haftend mit weiteren Liegenschaften; ON 2.8 – vgl ON 2.14);
- EZ L*, KG M*, Bezirksgericht **, BLNR 32; belastet mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der N* eGen von EUR 126.000,- (ON 2.9);
- EZ O*, KG P*, Bezirksgericht **, BLNR 49; belastet mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der N* eGen von EUR 234.000,- (ON 2.10);
- EZ Q*, KG R*, Bezirksgericht **, BLNR 31 (Wohnungseigentum an Magazin 1), BLNR 32 (Wohnungseigentum an Magazin 2); unbelastet (ON 2.11, ON 2.12);
- EZ S*, KG R*, Bezirksgericht **, BLNR 89; belastet mit einem simultanhaftenden Höchstbetragspfandrecht zugunsten der N* eGen von EUR 370.000,- (ON 2.13);
- EZ T*, KG U*, Bezirksgericht **, BLNR 21; belastet mit Höchstbetragspfandrechten zugunsten der K* eGen von EUR 620.000,- und von EUR 1,18 Mio (dieses simultan haftend mit weiteren Liegenschaften; ON 2.14 – vgl ON 2.8);
- EZ V*, KG W*, Bezirksgericht **, BLNR 43; belastet mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der X* eGen von EUR 230.000,- (ON 2.15);
- EZ Y*, KG Z*, Bezirksgericht **, BLNR 48, 50 und 51; jeweils belastet mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der X* eGen von EUR 630.000,- (ON 2.16, ON 2.17, ON 2.18).
Mit Beschluss vom 21.3.2025 (ON 3) forderte das Erstgericht die Schuldnerin zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000,-, zur Übermittlung eines ausgefüllten und unterschriebenen Vermögensverzeichnisses bis zum 20.4.2025 (Einlangen) sowie von Belegen über Vollzahlung, Exekutionseinstellung oder Ratenvereinbarungen auf. Dieser Beschluss wurde der Schuldnerin am 26.3.2025 zugestellt. Die Geschäftsführer forderte das Erstgericht zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000,- und zur Vorlage eines ausgefüllten Vermögensverzeichnisses auf (ON 3). Die Zustellung an die Geschäftsführer erfolgte am 25. und 26.3.2025.
Der Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Innere Stadt gab bekannt, die Schuldnerin aus bisherigen Vollzügen zu kennen, dass mit kostendeckendem Vermögen gerechnet werden könne und die Adresse aktuell sei (ON 4).
Das Finanzamt Österreich teilte am 14.4.2025 einen ungeregelten, exekutiv betriebenen Abgabenrückstand von EUR 73.911,44 (ON 5) und am 23.4.2025 von nunmehr EUR 79.612,17 (ON 10) mit.
Die Antragstellerin gab den Eingang einer anfechtbaren Zahlung am 2.4.2025 von EUR 7.026,29 bekannt. Ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt (ON 6).
Eine Äußerung der Schuldnerin oder ihrer Geschäftsführer erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. D* zur Masseverwalterin. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 9.6.2025, die Gläubigerversammlung, Berichtstagsatzung und allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 23.6.2025 an. Die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis mit EUR 19.943,83 sA glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis Juni 2024. Die Forderung des Finanzamts Österreich und jene der Antragstellerin, die auch Exekution führe, seien unbeglichen bzw ungeregelt geblieben. Die Schuldnerin habe EUR 4.000,- übersteigende anfechtbare Zahlungen geleistet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, ihn in eine Abweisung des Eröffnungsantrags abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528). Bei Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bei juristischen Personen und Verlassenschaften findet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bei Überschuldung statt (§ 67 Abs 1 IO).
2. Die Antragstellerin hat mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes (Zurückreichen bis 06/2024) die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74). Das Argument der Schuldnerin, ein einfacher Rückstandsausweis sei für sich alleine nicht geeignet, Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, ist somit nicht tragfähig.
3. Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist.
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 22.4.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erler in KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet jedoch ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h).
Hier wurde der Schuldnerin – zulässigerweise ( Schumacher in KLS 2 § 70 Rz 43; derselbe in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 68; Übertsroider in Konecny , InsG § 70 IO Rz 117; OLG Wien 28 R 402/14i = ZIK 2015, 228 uva) - auf schriftlichem Weg Gehör gewährt. Dies bedeutet, dass ihr die Neuerungserlaubnis – trotz der Nichtbeteiligung am Eröffnungsverfahren - uneingeschränkt offensteht.
5. Die im Rekurs geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren begründet keine uferlose Nachforschungspflicht (vgl RS0120938 [T1]). So ergaben sich im Eröffnungsverfahren – mangels Beteiligung durch die Schuldnerin - keine Anhaltspunkte bezüglich des Vorliegens von Ratenvereinbarungen oder der monatlichen Einnahmen der Schuldnerin. Das Erstgericht konnte solchen daher nicht nachgehen und musste diese von Amts wegen auch nicht erforschen. Entgegen dem Rekursvorbringen gab die Antragstellerin im Eröffnungsverfahren keine Ratenvereinbarung mit der Schuldnerin bekannt, sondern lediglich den Eingang einer anfechtbaren Zahlung (vgl ON 6). Diese Anhaltspunkte sind allerdings nunmehr im Rahmen der Neuerungserlaubnis der Entscheidung des Rekursgerichts zugrunde zu legen.
6. Die Schuldnerin beruft sich im Rekurs auf eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Antragstellerin und die vereinbarungskonforme Zahlung der ersten Rate. Mittlerweile bestehe ein Guthaben auf dem Beitragskonto. Weitere Exekutionsverfahren – außer jenem der Antragstellerin – seien nicht anhängig. Der Rückstand gegenüber dem Finanzamt Österreich werde im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung von dritter Seite bedient. Die Schuldnerin sei im Stande, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen bzw sich die zur Bezahlung erforderlichen Mittel in angemessener Frist zu verschaffen. Bei kurzfristigen Liquiditätserfordernissen würden stets Zuschüsse durch die beiden Gesellschafterinnen erfolgen. Sie verfüge über Anlagevermögen in Buchwerten von zumindest EUR 1.502.904,73. Bei einer Veräußerung würden stille Reserven in unbekannter Höhe aufgedeckt. Der Wert ihrer Beteiligungen an anderen Unternehmen belaufe sich zumindest auf EUR 106.100,-. Die Schuldnerin generiere monatliche Mieteinnahmen von zumindest EUR 21.933,13 und aus dem Handel mit Immobilien weitere Einnahmen. So verfüge sie zusätzlich über unberichtigt aushaftende Forderungen von EUR 250.000,- (Stand 31.12.2024). Allenfalls liege eine Zahlungsstockung vor.
7.1 Mit dem Rekurs legte die Schuldnerin eine Ratenbewilligung der Antragstellerin vom 28.3.2025 (Beilage ./A) vor, wonach am 4.4.2025 eine Anzahlung von EUR 7.026,29 und weitere sechs Monatsraten zu je EUR 2.850,-, die erste fällig am 18.4.2025, zu leisten sind. Die rechtzeitige Zahlung der Anzahlung bestätigte die Antragstellerin im Eröffnungsverfahren, ohne die Ratenvereinbarung an sich bekannt zu geben (vgl dort ON 6). Ob auch die am 18.4.2025 und somit vor Insolvenzeröffnung fällige erste Monatsrate fristgerecht geleistet wurde, ist zunächst offen geblieben.
Die mit dem Rekurs übermittelte Buchungsbestätigung lautet auf Überweisung von EUR 19.200,- durch die G* GmbH an die ÖGK zum Beitragskonto der Schuldnerin am 23.4.2025 (Beilage ./B), sohin am ersten Tag der Wirkung der Insolvenzeröffnung. Die am 18.4.2025 fällige Rate dürfte demnach nicht fristgerecht – dh per 18.4.2025 vor der Insolvenzeröffnung – bedient worden sein.
Der Schuldnerin ist hierzu entgegenzuhalten, dass sie nicht nur den Nachweis, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, zu erbringen hat. Vielmehr hat sie auch nachzuweisen, dass sie im Stande ist, diese Zahlungsvereinbarungen einzuhalten. Die noch vor der Fassung des angefochtenen Beschlusses fällige Rate wurde nicht fristgerecht bedient. Der Nachweis, dass die Schuldnerin im Stande ist, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten, ist ihr damit nicht gelungen.
7.2 Soweit die Schuldnerin im Übrigen auf eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt Österreich Bezug nimmt, die von dritter Seite bedient werde, erfolgte im Rekurs keine Bescheinigung dieser Vereinbarung. Es ist auch auf die Eingabe des Finanzamts Österreich nach Insolvenzeröffnung im Eröffnungsverfahren vom 23.4.2025 (vgl dort ON 10) zu verweisen, wonach der Rückstand auf EUR 79.612,17 angestiegen sei und keine aufrechte Zahlungsvereinbarung bestehe. Hinsichtlich der Bedienung von dritter Seite wird auch keine verbindliche Finanzierungszusage dieser „dritten Seite“ vorgelegt und bescheinigt.
Aus dem Bericht der Masseverwalterin vom 15.5.2025 ergibt sich nunmehr, dass das Finanzamt Österreich der Schuldnerin am 11.4.2025 eine Ratenvereinbarung gewährte, die eine erste Ratenzahlung am 25.4.2025 von EUR 14.692,- vorsah. Diese Zahlung sei trotz der Insolvenzeröffnung fristgerecht von dritter Seite geleistet worden. Laut Auskunft des Finanzamts würden die Ratenzahlungen weiterhin angenommen, auf ein Sonderkonto gebucht und im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf das Steuerkonto gebucht.
Die verbindliche Bedienung der Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt Österreich von dritter Seite oder durch die Schuldnerin selbst wurde von ihr nicht bescheinigt.
7.3 Aus den vorgelegten Kontoblättern (Beilagen ./D, ./E) lässt sich zwar durchaus die Gepflogenheit herauslesen, dass die Gesellschafterinnen der Schuldnerin Liquidität zur Verfügung stellen, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage lässt der Rekurs aber offen. Auch diesbezüglich wurden keine verbindlichen Finanzierungszusagen der Gesellschafterinnen vorgelegt und bescheinigt.
7.4 In ihrem Bericht vom 15.5.2025 hält die Masseverwalterin weiters fest, dass die kreditgebenden Banken durch Dritte laufend befriedigt würden. Auf dem Massekonto bestehe ein Guthaben von EUR 22.154,18.
7.5 Beruft sich ein Schuldner darauf, dass er im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über ausreichende Mittel verfügte, um sämtliche Verbindlichkeiten bezahlen zu können, ist es erforderlich, dass er seine laufenden Verbindlichkeiten vollständig offenlegt und nachweist, dass trotz laufenden Geschäftsbetriebs ein ausreichender Betrag zur Zahlung der bei Insolvenzeröffnung fälligen Verbindlichkeiten herangezogen werden hätte können, ohne dass dies zu Lasten anderer Gläubiger gegangen wäre (vgl Mohr , IO 11 § 70 E 238).
Die Schuldnerin behauptet hier monatliche Mieteinnahmen von EUR 21.933,13, ohne ihre Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsbetriebs offenzulegen. Nach dem Bericht der Masseverwalterin vom 15.5.2025 beschäftigte die Schuldnerin bei Insolvenzeröffnung drei, seit Mai 2025 noch zwei vollversicherte Angestellte. Daraus und auch aus den Krediten der Schuldnerin ergeben sich laufende Verbindlichkeiten in wohl nicht geringfügiger Höhe. Dazu enthält der Rekurs keinerlei Vorbringen.
7.6 Zwar weisen die Liegenschaften der Schuldnerin laut ihrem Rekurs einen Buchwert von EUR 1.502.904,73 und ihre Beteiligungen einen Wert von EUR 106.100,- auf, doch geht die Schuldnerin auf die auf den Liegenschaften lastenden Höchstbetragspfandrechte nicht ein. In welcher Höhe diese ausgeschöpft sind bleibt offen.
Beachtlich ist daher, dass sich diese Höchstbetragspfandrechte nach dem Grundbuchsstand darstellen wie folgt:
- zugunsten der K* eGen:
EUR 370.000,- (ON 2.8)
EUR 1.180.000,- (simultan haftend; ON 2.8, 2.14)
EUR 620.000,- (ON 2.14)
- zugunsten der N* eGen:
EUR 126.000,- (ON 2.9)
EUR 234.000,- (ON 2.10)
EUR 370.000,- (ON 2.13)
- zugunsten der X* eGen:
EUR 230.000,- (ON 2.15)
EUR 630.000,- (ON 2.16, ON 2.17, ON 2.18).
Inwiefern daher das Anlagevermögen tatsächlich werthaltig ist und die Verbindlichkeiten abdeckt, erschließt sich aus dem Rekursvorbringen nicht. Hinzu kommt, dass Liegenschaften wegen der regelmäßig nur langwierigen Verwertungsmöglichkeiten keine leicht realisierbaren Vermögensstücke sind ( Mohr, IO 11 § 66 IO E 27). Lediglich bei Lastenfreiheit oder nur geringen Belastungen von Realbesitz könnte die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung gezogen werden, wenn auch die Rückzahlung entsprechender Kreditraten gewährleistet erscheint ( Mohr, IO 11 § 66 IO E 28; Mohr, IO 11 § 70 IO E 234). Hier sind lediglich die Wohnungseigentumsobjekte Magazin 1 und 2 der EZ Q*, KG R*, Bezirksgericht **, mit der Adresse ** unbelastet (ON 2.11, ON 2.12). In Beilage ./C finden sich zu diesen Anschriften keine Buchwerte von Anlagevermögen.
7.7 Bisher (2.6.2025) meldeten zwei Gläubigerinnen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren an. Die zu ON 1 rot angemeldete Forderung der BA* Gesellschaft m.b.H. von EUR 33.075,20 resultiert aus einem erst am 7.3.2025 abgeschlossenen bedingten Vergleich. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin als Beklagte, EUR 31.717,25 samt Zinsen und Prozesskosten binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit zu zahlen. Die Widerrufsfrist endete mit Ablauf des 21.3.2025. Der Vergleich ist rechtswirksam. Dieser Betrag wäre daher Anfang April 2025 zur Zahlung fällig gewesen. Auf diese Forderung ist die Schuldnerin in ihrem Rekurs nicht eingegangen, obwohl sie ihr bekannt sein musste.
Die Nichterfüllung eines vollstreckbaren Vergleichs bzw Notariatsakts hat eine starke Indizwirkung, weil das Nichtzahlen trotz vorangegangener freiwilliger Titelschaffung die Annahme einer Unfähigkeit zur Zahlung nahelegt (vgl Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 70, insbesondere FN 287).
Zu ON 2 rot meldete die BB* GmbH eine Forderung von EUR 2.143,82 an, wovon Versorgungsleistungen (Gas, Strom) lediglich EUR 1.424,69 und EUR 327,72 betreffen. Hinzu kommen Zinsen sowie Kosten für Mahnungen und Inkassospesen.
7.8 Soweit die Schuldnerin in ihrem Rekurs auf unberichtigt aushaftende Forderungen von EUR 250.000,- (Stand 31.12.2024) verweist, ist zu berücksichtigen, dass Forderungen nur dann als bereite Zahlungsmittel anzusehen sind, wenn es sich um liquide Forderungen handelt und der Zahlungseingang demnächst zu erwarten ist. Dies setzt voraus, dass die Fälligkeit der Forderung bereits eingetreten ist oder zumindest bevorsteht und der Schuldner zur Begleichung der Forderung auch in der Lage und willens ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 70 KO Rz 53). Allein die Behauptung, eine Forderung zu haben, reicht ohne Bescheinigung des Zurechtbestehens dieser Forderung sowie deren Einbringlichkeit in kurzer Zeit für die Bescheinigung des Vorhandenseins liquider Mittel nicht aus.
7.9 Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben überdies ein seit 28.3.2025 anhängiges weiteres Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin. Betreibende Gläubigerin ist die Republik Österreich. Exekutionstitel ist eine Zwangsstrafverfügung über EUR 700,-.
8. Zusammengefasst ist der Schuldnerin die Gegenbescheinigung ihrer Zahlungsfähigkeit, insbesondere ihre Befähigung, ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen bzw sich die zur Bezahlung erforderlichen Mittel in angemessener Frist zu verschaffen, nicht gelungen. Mit ihrem weiteren Rekursvorbringen zum Nichtvorliegen der Überschuldung wird die Schuldnerin auf die vorangestellten Erwägungen verwiesen.
9. Die weitere für die Konkurseröffnung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung des Vorliegens kostendeckenden Vermögens (§ 71 Abs 1 IO) ergibt sich aus dem Liegenschaftsvermögen der Schuldnerin. Eine sofortige Verwertbarkeit der Liegenschaft ist – anders als für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit – hier nicht von Relevanz.
10. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleibt. Die Schuldnerin ist auf die Möglichkeiten eines Sanierungsplanantrags nach den §§ 140 ff IO oder der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger (§ 123b Abs 1 IO) zu verweisen.
11. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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