Rückverweise
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin gegen den Antragsgegner (Schuldner) A* , vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 25.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung a u f g e t r a g e n .
Begründung:
Der Schuldner betreibt als Einzelunternehmer einen Großhandel mit Barfuß-Schuhen. Er beschäftigt dabei in mehreren Geschäftsräumlichkeiten in B* sowie in C* insgesamt elf Dienstnehmer.
Die Antragstellerin beantragte bereits am 14.3.2025, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie stütze sich dabei auf insgesamt drei vollstreckbare Rückstandsausweise vom (jeweils) 14.3.2025 über insgesamt EUR 29.834,12 s.A. betreffend Beitragsrückstände des Schuldners in C*, D* und B* für die Monate Juni 2024 sowie November 2024 bis Februar 2025. Sie brachte vor, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung jeweils drei Dienstnehmer in C* und D* und fünf Dienstnehmer in B* laufend zur Sozialversicherung gemeldet seien. Die fällige Beitragsschuld für die Dienstnehmer werde trotz mehrmaliger Mahnung und trotz eingeleiteter Exekutionsmaßnahmen nicht beglichen, weshalb von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen sei.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Namensabfrage im Exekutionsregister ergab, dass neben den von der Antragstellerin angestrengten Exekutionsverfahren (E* und F*, je des Bezirksgerichts Feldkirch) auch die Republik Österreich wegen Steuerverbindlichkeiten exekutiv gegen den Schuldner vorging (G* des Bezirksgerichts Feldkirch).
Weiters ergab das vom Erstgericht durchgeführte Erhebungsverfahren, dass der Schuldner Alleineigentümer von drei Liegenschaft in der KG H* ist (EZ I*, EZ J* und EZ K*). Des Weiteren ist der Schuldner zu 1/22-Anteil Miteigentümer der Liegenschaft EZ L* KG H*. Auf allen vier genannten Liegenschaften haftete damals zugunsten der Republik Österreich ein Zwangspfandrecht über EUR 55.541,19 s.A., dies aufgrund des von der Republik Österreich eingeleiteten Exekutionsverfahrens zu G* des Bezirksgerichts Feldkirch. Auf den Liegenschaften EZ J* (Adresse M*) und EZ K* (Adresse N*) haften darüber hinaus zahlreiche Höchstbetragspfandrechte, dies zugunsten der O* P* eGen, zugunsten der O* Q* eGen, zugunsten der O* R* reg. Genossenschaft mbH und zugunsten der S*.
Der Schuldner ist darüber hinaus Alleingesellschafter und Geschäftsführer der „T* GmbH“ mit Sitz in ** (FN **). Der Schuldner hat die gründungsprivilegierte Stammeinlage von EUR 10.000,-- geleistet.
Anlässlich der am 2.4.2025 durchgeführten Vernehmungstagsatzung gaben zunächst Vertreter der Antragstellerin zu Protokoll, der Schuldner habe am 19.3.2025 auf die Antragsschuld insgesamt EUR 4.694,37 geleistet, weshalb die Forderung der Antragstellerin (zum damaligen Zeitpunkt) mit EUR 16.421,17 offen aushafte. Der Schuldner anerkannte bei dieser Tagsatzung die Antragsforderung dem Grunde nach, bestritt jedoch das Vorliegen seiner Zahlungsunfähigkeit. Er sei in der Lage, sämtliche fälligen Forderungen in absehbarer Zeit zu begleichen, dies bis Ende Juni (gemeint wohl 2025), da er eine Liegenschaft verkaufe.
In dem bei dieser Tagsatzung vorgelegten Vermögensverzeichnis nach § 100a IO bezifferte der Schuldner die aktuellen Schätzwerte der zwei Liegenschaften EZ K* (EUR 830.000,--) und EZ J* (EUR 1,2 Mio). An laufenden Verbindlichkeiten für Geschäftsräumlichkeiten in U*, V* und C* führte der Schuldner im Vermögensverzeichnis (monatliche) Mietkosten von zusammen EUR 5.349,24 an. Die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber Banken benannte der Schuldner mit EUR 598.480,41, jene gegenüber der Antragstellerin mit EUR 23.543,88, die Steuerverbindlichkeiten beim Finanzamt mit EUR 114.580,-- sowie Lieferantenverbindlichkeiten mit EUR 92.801,03 (ON 9).
In weiterer Folge teilte der Schuldner, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 8.5.2025 (ON 10) mit, dass er einen Teil seiner Liegenschaft M* in U* zu verkaufen beabsichtige, wobei er bereits einen konkreten Kaufinteressenten habe. Er ersuche daher um Fristerstreckung für die Beseitigung der Zahlungsstockung im Ausmaß von drei Monaten.
In weiterer Folge legte der Schuldner sowohl einen Lageplan samt Teilungsentwurf, Korrespondenz und schließlich – dies mit Schriftsatz vom 20.8.2025 – einen vom Schuldner und einem Käufer beglaubigt unterfertigten Kaufvertrag vom 25.7.2025 sowie einen diesbezüglichen Bescheid der Stadt U* vom 18.7.2025 vor, mit dem die Grundstücksteilung bewilligt wurde. Mit dem Kaufvertrag verkaufte der Schuldner aus einem ihm gehörigen Grundstück eine Teilfläche von 437 m² um einen pauschalen Gesamtkaufpreis von EUR 393.300,--. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von EUR 360.000,-- war binnen 28 Tagen nach allseitiger Unterfertigung des Kaufvertrages vom Käufer auf ein Treuhandkonto des Vertragserrichters zu bezahlen. Der Restkaufpreis in Höhe von EUR 33.000,-- ist nach allseitiger Unterfertigung des Kaufvertrages vom Käufer erst bis spätestens 31.7.2026 zur Zahlung fällig. Im Vertrag ist unter anderem weiters festgehalten, dass der Vertragserrichter und Treuhänder berechtigt und verpflichtet ist, binnen sieben Tagen ab Erhalt des den lastenfreien Eigentumsübergang dokumentierenden Grundbuchsbeschlusses den Teilkaufpreis in Höhe von EUR 360.000,-- für die Liegenschaft zwecks Rückzahlung von Hypothekarschulden an die Hypothekargläubiger und einen etwaigen Überling zuzüglich Zinsen und abzüglich Steuern und Gebühren an den Verkäufer (somit den Schuldner) auf dessen Konto zu überweisen.
Bereits im Schriftsatz vom 20.8.2025 teilte der Schuldner mit, dass mit dem Verkaufserlös „umgehend die Verbindlichkeiten bei der Antragstellerin und beim Finanzamt abgedeckt würden“.
Das Erstgericht bewilligte dem Schuldner sowohl die erstmals am 8.5.2025 beantragte Fristerstreckung als auch weitere Fristerstreckungen, dies wohl zum Zwecke des Nachweises, dass der Schuldner die Antragsschuld und die weiteren fälligen Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös (von EUR 360.000,--) begleichen kann. Das Eigentumsrecht des Käufers auf der aus einem Grundstück des Schuldners abgeteilten Fläche wurde letztlich – nach einem Verbesserungsverfahren – am 7.11.2025 eingetragen (** des Bezirksgerichts Feldkirch).
Seitens des Schuldners wurde in weiterer Folge diverse Korrespondenz und unter anderem eine Einstellungs- und Löschungserklärung des Finanzamts Österreich betreffend das zu G* des Bezirksgerichts Feldkirch erwirkten Zwangspfandrechts und weitere Freilassungserklärungen der Hypothekargläubigerbanken vorgelegt. Der Teilkaufpreis von EUR 360.000,-- war bereits am 26.8.2025 am Treuhandkonto des Vertragsverfassers eingelangt (Beilagen in ON 16).
Der Schuldner legte schließlich mit Schriftsatz vom 24.11.2025 Überweisungsbestätigungen über EUR 20.000,-- an die Antragstellerin, über EUR 10.000,-- an die ** in C* und über EUR 15.000,-- an die ** in D* sowie einen Kontoauszug mit Überweisungen von insgesamt EUR 174.061,39 an das Finanzamt Österreich vor. Dass damit sämtliche Verbindlichkeiten beim Finanzamt und auch bei der Antragstellerin beglichen wurden, wurde seitens des Schuldners aber nicht bescheinigt (ON 19).
Das Erstgericht hat auch keinerlei weitere Erhebungen getätigt, insbesondere nicht bei der Antragstellerin oder beim Finanzamt erhoben, ob neue Steuer- und Abgabenverbindlichkeiten offen aushaften.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Insolvenzeröffnungsantrag der Antragstellerin mangels Bescheinigung der Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit ab. Diese Entscheidung wurde einzig damit begründet, dass nach den durchgeführten Erhebungen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend bescheinigt worden sei. Der Schuldner habe hingegen bescheinigen können, „sämtliche fälligen Verbindlichkeiten beglichen zu haben“. Es sei daher von einer Zahlungsstockung auszugehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet werden wolle.
Der Schuldner beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge zu geben.
I. Zur Rekurslegitimation
1. Der Schuldner führt in seiner Rekursbeantwortung unter anderem aus, aus den von der Antragstellerin mit dem Rekurs vorgelegten (neuen) Rückstandsausweisen ergebe sich, dass diese Forderungen erst ab Juni 2025, sohin nach deren Antrag auf Insolvenzeröffnung entstanden seien. Damit komme der Antragstellerin gar keine Legitimation zu, da die vorgelegten Rückstandsausweise lediglich Forderungen beinhalteten, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien.
2. Soweit damit der Schuldner die Rekurslegitimation der Antragstellerin anzuzweifeln versucht, ist wie folgt auszuführen:
2.1.Nach § 71c IO können Beschlüsse des Gerichts, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden. Dadurch sind alle Personen, „ deren Rechte durch den Beschluss berührt werden“, zum Rekurs legitimiert. Die für die Rekurslegitimation grundsätzlich erforderliche materielle Beschwer wird zunächst dann bejaht, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt ist. Nach herrschender Auffassung ist im Insolvenzeröffnungsverfahren – neben dem Schuldner – jeder Gläubiger einer Konkursforderung zum Rekurs legitimiert. Dabei wird für die Legitimation des Insolvenzgläubigers eine Bescheinigung seiner Insolvenzforderung verlangt (RS0059461; Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze, § 71c IO, Rz 26, mwN).
2.2. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Es bedarf der Beeinträchtigung einer konkreten Rechtsposition. Der im Eröffnungsverfahren vollständig befriedigte Gläubiger, der etwa den Antrag (unwirksam) zurückgezogen hat, ist nach herrschender Auffassung daher zum Rekurs nicht legitimiert. Bei voller Befriedigung fehlt dem antragstellenden Gläubiger die Forderung und damit in der Regel auch die Beeinträchtigung eines Rechts durch die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag (vgl Schumacherin KLS², § 71c IO, Rz 7, mwN).
2.3. Im gegebenen Fall hat die Antragstellerin in ihrem Rekurs bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung eine weitere fällige Beitragsschuld in Höhe von EUR 35.183,27 s.A. behauptet und durch die Rückstandsausweise vom 10.12.2025 auch bescheinigt. Der von der Antragstellerin im Rekurs behauptete Umstand weiterer Rückstände – mögen diese auch erst ab Juni 2025 entstanden sein – wird vom Schuldner in seiner Rekursbeantwortung auch nicht in Abrede gestellt.
2.4.Bereits dadurch ist die Rekurslegitimation der Antragstellerin bestätigt, kommt es doch in Bezug auf deren Gläubigerstellung nicht auf die Fälligkeit ihrer Forderung an (vgl § 70 Abs 1 IO). Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rekurs ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht, II/2, § 71c KO, Rz 27). Wäre nämlich für die Frage der Rekurslegitimation lediglich auf den Zeitpunkt der Rekursentscheidung abzustellen, so könnte ein Schuldner einzig dadurch, dass er die Forderung des einen Rekurs erhebenden Gläubigers nach Kenntnis des Rechtsmittels befriedigt und im Wege der Rekursbeantwortung die Befriedigung bescheinigt, die Legitimation des Rekurswerbers einseitig beeinflussen.
3. Zusammengefasst ist daher die Rechtsmittellegitimation der Antragstellerin jedenfalls zu bejahen. Daher war auf die in diesem Zusammenhang in Rechtsprechung und Schrifttum strittige Frage, ob nicht dem antragstellenden Insolvenzgläubiger in jedem Fall, sohin auch dann, wenn die dem Eröffnungsantrag zugrundeliegende Forderung während des Eröffnungsverfahrens bezahlt wurde, eine Rekurslegitimation zukommt (dies bejahend Konecny , ZIK 1998, 147; SchneideraaO, § 71c IO, Rz 24 und 28; aA 8 Ob 182/98t = ZIK 1998, 204; Schumacher aaO, § 71c KO, Rz 9), nicht weiter einzugehen.
II. Zum Rekurs an sich
Die Rekurswerberin argumentiert – wie dargestellt – mit einem weiteren Rückstand des Schuldners zum Zeitpunkt der Rekurserhebung von EUR 35.183,27. Der letzte Zahlungseingang des Schuldners in Höhe von EUR 299,-- stamme vom 18.11.2025. Er habe mit der Antragstellerin auch keine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen. Von einer bloßen Zahlungsstockung sei nicht mehr auszugehen, da seit der Antragstellung bereits mehr als acht Monate vergangen seien und der Rückstand in dieser Zeit von EUR 29.834,12 (Zeitpunkt der Antragstellung) auf EUR 35.183,27 (Zeitpunkt der Rekurserhebung) weiter angestiegen sei. Es sei nicht mehr zu erwarten, dass der Schuldner seinen Rückstand in angemessener Frist begleichen könne.
Hiezu ist zu erwägen:
1.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
1.1. Die dem Antrag zugrundeliegende Forderung wurde – da sie sich auf vollstreckbare Rückstandsausweise gründete – nicht nur glaubhaft gemacht, sondern vom Schuldner überdies auch anerkannt und inzwischen bereits bezahlt. Im Schriftsatz des Schuldners vom 24.11.2025 wurden Zahlungen an die Antragstellerin von insgesamt EUR 45.000,-- bescheinigt. Bereits bei der Vernehmungstagsatzung gaben Vertreter der Antragstellerin an, dass am 19.3.2025 zwei Zahlungen des Schuldners über EUR 4.694,37 eingelangt seien.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beitragsrückstände aus den Rückstandsausweisen zum Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsantrags jeweils Zeiträume bis einschließlich Februar 2025 betrafen. Die dem Rekurs beigeschlossenen Rückstandsausweise betreffen nunmehr aber Beitragsrückstände für die Monate Juni 2025 bis Oktober 2025. Es ist schließlich davon auszugehen, dass aufgrund des Umstandes, dass der Betrieb vom Schuldner auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens fortgeführt wurde, auch im Zeitraum zwischen März 2025 und Mai 2025 weitere Beiträge anfielen, welche offenbar durch die Überzahlung von EUR 45.000,-- getilgt sein dürften.
1.2. Die von der Antragstellerin im nunmehrigen Rekurs behaupteten weiteren Beitragsrückstände sind – da sie sich auf vollstreckbare Rückstandsausweise gründen – titulierte Forderungen und ausreichend bescheinigt.
1.3.Für den Schuldner ist in Bezug auf das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen mit der Bezahlung der antragsgegenständlichen Forderung – diese belief sich zum 14.3.2025 auf EUR 29.834,12 – nichts gewonnen. Nach § 70 Abs 4 IO ist nämlich bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat. Ebenso wenig ist nach dieser Gesetzesstelle Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Forderung des (antragstellenden) Gläubigers nach dem Insolvenzeröffnungsantrag befriedigt worden ist. Nunmehr ist nämlich ausreichend bescheinigt, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung neuerlich Beitragsrückstände gegenüber der Antragstellerin in Höhe von EUR 35.183,27 aushafteten. Diese wurden gleichzeitig mit dem Rekurs bescheinigt.
2. Entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts ist der Antragstellerin mit ihrem Antragsvorbringen samt angeschlossenen Beilagen aber auch die erste Glaubhaftmachung und damit die Bescheinigung der weiteren Insolvenzeröffnungsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit gelungen. Im Allgemeinen stellen Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit dar. Erhebliche, über mehrere Monate rückständige und betriebene Sozialversicherungsbeiträge sind ein Indiz, da es sich dabei um „Betriebsführungskosten“ handelt, die von den Institutionen so rasch in Exekution gezogen werden, sodass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacherin KLS², § 66 IO, Rz 42; 8 Ob 57/16i; 8 Ob 117/15m, ua).
Des Weiteren ergab sich bereits aus den Erhebungen des Erstgerichts durch Einsichtnahme in das Grundbuch, dass auf den Liegenschaften des Schuldners Steuerverbindlichkeiten mittels eines Zwangspfandrechts zugunsten der Republik Österreich exekutiv betrieben wurden. Auch erhebliche, über mehrere Monate rückständige Steuern sind gewichtige Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit ( SchumacheraaO, § 66 IO, Rz 45).
Die – ohnedies nicht nachvollziehbar erfolgte – Begründung des Erstgerichts, wonach die Antragstellerin das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend bescheinigt habe, ist daher unzutreffend. Wie das Erstgericht angesichts der – zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung – sowohl erheblichen Beitragsrückstände an Sozialversicherungsbeiträgen als auch beträchtlichen Steuerschulden zu dieser Beurteilung gelangte, erschließt sich nicht.
Insoweit ist der angefochtene Beschluss mangelhaft begründet und daher für das Rekursgericht nicht überprüfbar. Bereits dies bedingt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
3. Ist dem Antragsteller – wie hier – die erste Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gelungen, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung , wonach lediglich eine Zahlungsstockung vorliege, zu erbringen. Diese hat er grundsätzlich von sich aus zu erbringen, wozu er in der Regel Gelegenheit in der Vernehmungstagsatzung hat.
3.1.Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein auch nicht überschuldeter Schuldner seine fälligen Schulden mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu zahlen vermag und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528). Gestundete Verbindlichkeiten bleiben dabei außer Betracht. Auch der Abschluss einer Ratenvereinbarung kann in Einzelfällen die Zahlungsunfähigkeit beheben.
Klar ist aber auch, dass eine nur punktuelle Befriedigung von Forderungen – nach der Methode „Loch auf, Loch zu“ – den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht ausschließt. Sind mehrere Exekutionsverfahren anhängig, indiziert dies in der Regel das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit.
Um die Gegenbescheinigung einer bloßen Zahlungsstockung zu erbringen, genügt die bloße Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit nicht. Die Überwindung einer Zahlungsklemme wird nur dann konkret dargetan, wenn der sichere Eingang ausreichender Mittel in naher Zukunft behauptet und bescheinigt wird. Die Prognose für die Behebung der Zahlungsstockung muss daher auf konkreten Aussichten beruhen. Die Gegenbescheinigung muss sich auf konkrete Sachverhaltsmerkmale stützen und ist nur dann erbracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, über die zur Tilgung allerfälligen – und nicht nur der bereits exekutiv betriebenen – Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel (in Bälde) zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben (vgl RS0052198).
3.2. Um berechtigt nur eine Zahlungsstockung annehmen zu können, setzt dies somit die hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass der Schuldner in einer kurzen , für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird.
Der Oberste Gerichtshof hat für die Bejahung der Zahlungsstockung maximale Fristen des noch zulässigen Zahlungsdefekts definiert, wobei diese von ihm nicht als starre Grenze, sondern als Orientierungshilfe gesehen werden. Die Frist zur Beschaffung der erforderlichen Liquidität darf im sogenannten „Durchschnittsfall“ drei Monate nicht übersteigen. Eine noch längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist (8 Ob 117/15m; 8 Ob 118/11b; 3 Ob 99/10w).
3.3.Die Vernehmungstagsatzung ist eine Tagsatzung im Sinne des § 259 Abs 2 IO. Bei ladungsgemäßem Besuch der Tagsatzung sind Gläubiger und Schuldner daher verpflichtet, sämtliche relevanten Anträge, Erklärungen und Einwendungen in dieser Tagsatzung vorzubringen (8 Ob 56/01w; ZIK 2001/278, 176). In der Ladung zur Vernehmungstagsatzung wird daher darauf hingewiesen, dass im Falle der Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit alle Unterlagen zur Tagsatzung mitzubringen sind, die bescheinigen, dass alle fälligen Verbindlichkeiten durch Vollzahlung oder schriftliche Ratenvereinbarung mit den Gläubigern bezahlt oder reguliert sind.
Es reicht auch grundsätzlich die einmal gewährte Möglichkeit zur Einvernahme. Weitere, dem Schuldner eingeräumte Möglichkeiten zur Entkräftung der fürs Erste bescheinigten Zahlungsunfähigkeit, wie diese das Erstgericht hier nachfolgend mit den zahlreichen Fristerstreckungen veranlasste, sind gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie ein längeres Zuwarten mit einer Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag.
3.4. Im gegebenen Fall ist bereits zwischen dem Insolvenzeröffnungsantrag und dem Zeitpunkt der angefochtenen Beschlussfassung ein Zeitraum von acht Monaten vergangen. Trotzdem der Schuldner in diesem Zeitraum einen Teil eines Grundstückes verkaufen und den Kauferlös größtenteils vereinnahmen konnte, ist es ihm offenbar dennoch nicht gelungen, sämtliche weiters fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Antragstellerin zu befriedigen oder eine Zahlungsvereinbarung mit ihr zu treffen.
4. Dass es dem Schuldner gelungen ist, die dem Antrag der Antragstellerin vom 14.3.2025 zugrundeliegende Forderung von über EUR 29.834,-- zu begleichen, war nicht ausreichend. Das Erstgericht durfte nämlich nicht unberücksichtigt lassen, dass neuerliche Beitragsrückstände (in nicht unbeträchtlicher Höhe) aufgelaufen waren. Erhebungen dazu hat das Erstgericht vor der nun angefochtenen Beschlussfassung nicht getätigt. Eine derartige Anfrage bei der Antragstellerinoder auch beim Finanzamt, ob neuerliche Beitrags- oder Steuerrückstände bestehen, wäre ohne weiteres leicht möglich gewesen.
5. Zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit – diese Gegenbescheinigung hat der Schuldner zu erbringen – ist es überdies notwendig, kurzfristig sämtliche Verbindlichkeitenoffenzulegen. Nicht ausreichend ist nämlich, dass nur die Antragsschuld und die bereits in Exekution gezogenen Verbindlichkeiten (hier etwa die Steuerschulden) getilgt oder einer Regulierung zugeführt werden (vgl § 70 Abs 4 IO). Zur Widerlegung der vom Gläubiger bescheinigten Zahlungsunfähigkeit muss der Schuldner glaubhaft machen, dass er nicht nur die andrängenden, also ihre Forderung exekutiv betreibenden Gläubiger befriedigen kann oder Zahlungsvereinbarungen mit diesen getroffen wurden, welche er auch einzuhalten imstande ist, sondern dass dies auch auf alle anderen Gläubiger mit fälligen Forderungen zutrifft. Die Gegenbescheinigung ist daher nur dann erbracht, wenn der Schuldner bescheinigt, über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel – in naher Zukunft – zu verfügen bzw darüber Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben ( Mohr, IO 11, § 70 IO, E 239, 240, 243, 244, 266; RS0052198; vgl Schumacherin KLS², § 70 IO, Rz 57).
5.1. Im gegebenen Fall führte der Schuldner auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens seinen Großhandelsbetrieb mit drei Betriebsstätten weiter fort, wobei offenbar nicht nur Sozialversicherungsbeiträge und auch weitere Steuern, sondern auch Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, etc fällig geworden sein dürften. Der Schuldner konnte allein durch die Zahlungsnachweise gegenüber dem Finanzamt und der Antragstellerin nicht bescheinigen, dass er auch in der Lage ist, sämtliche sonstigen fälligen Forderungen laufend zu begleichen.
Eine Aufstellung, welche die zu erwartenden (monatlichen) Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt und aufzeigt, wann und wie die rückständigen und (noch) laufenden Verbindlichkeiten getilgt werden, blieb der Schuldner bislang schuldig. Die vom Insolvenzgericht anzustellende Prognose, ob die Bedienung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen möglich scheint, ist mangels Vorlage eines entsprechenden Zahlenwertes nicht möglich.
5.2.Zieht man aber vom Erlös der ersten Rate aus dem Kaufpreis von EUR 360.000,-- die erfolgten Zahlungen an das Finanzamt und an die Antragstellerin ab, so ist grundsätzlich noch ein dem Schuldner zugekommener Resterlös von EUR 140.938,61 denkbar. Ob nun aus dem Resterlös Bankverbindlichkeiten oder (teilweise) Lieferantenverbindlichkeiten (vgl das Vermögensverzeichnis nach § 100a IO vom 2.4.2025) beglichen wurden oder laufende Zahlungen für Mieten, Löhne, etc, kann nicht nachvollzogen werden.
5.3. Erhebungen des Rekursgerichts im Exekutionsregister ergaben überdies, dass auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens der Magistrat der Stadt C* wegen einer Forderung von EUR 3.118,92 s.A. ein Fahrnisexekutionsverfahren gegen den Schuldner einleitete (W* BG Feldkirch). Aus dem Registerstand ist jedoch ersichtlich, dass seitens der dort betreibenden Gläubigerin am 20.8.2025 mit dem Hinweis auf eine getroffene Zahlungsvereinbarung ein Aufschiebungsantrag gestellt wurde.
6. Der Schuldner argumentiert in seiner Rekursbeantwortung, dass die restliche Kaufpreisrate in Höhe von EUR 33.000,-- bis spätestens 31.7.2026 zur Zahlung fällig sei und dass er weiteren Liegenschaftsbesitz habe, den er veräußern könne. Dadurch seien ähnlich hohe Zahlungseingänge möglich wie beim ersten Verkauf.
Dabei übersieht der Schuldner Folgendes:
Liegenschaftsvermögen ist mangels unverzüglicher Verwertbarkeit bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit in der Regel belanglos. Nur bei einer allfälligen Lastenfreiheit von Realbesitz wäre die Möglichkeit einer alsbaldigen Beschaffung liquider Mittel durch Belehnung in Erwägung zu ziehen ( MohraaO, § 70 IO, E 234). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Berücksichtigt man etwa das offene Grundbuch (EZ X* KG H* – das ist die nach der Grundstücksteilung [vormals EZ J*] im Eigentum des Schuldners verbliebene Restliegenschaft), so haften auf dieser Liegenschaft bzw dem restlichen Grundstück im Ausmaß von 464 m² Höchstbetragspfandrechte von fast EUR 350.000,--. Ob der Schuldner unter diesen Umständen liquide Mittel durch Belehnung erzielen könnte, ist daher fraglich. Bei einem Verkauf dieser restlichen Grundstücksfläche ist zunächst auch davon auszugehen, dass die hypothekarisch sichergestellten Forderungen zur Gänze zu begleichen sein dürften.
7. Zusammengefasst ist das Erstgericht seiner Pflicht zur amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts bislang nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen. Neben dem Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses bedingt dies die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht abzuklären haben, was mit dem restlichen Erlös der bisherigen Kaufpreisrate von rund EUR 140.000,-- geschehen ist. Es wird dem Schuldner eine letztmalige kurze Frist einzuräumen haben, um zu bescheinigen, dass er über ausreichend liquide Mittel verfügt, um sämtliche Zahlungsvereinbarungen einzuhalten und sämtliche fälligen Verbindlichkeiten (Beitragsrückstände, Steuern, Mieten, Versicherungsprämien, Löhne, Lieferantenverbindlichkeiten) zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit zahlen zu können. Gelingt dem Schuldner diese Gegenbescheinigung nicht, wird das Erstgericht das Insolvenzverfahren zu eröffnen haben. Das Vorhandensein ausreichenden kostendeckenden Vermögens ist nicht zweifelhaft.
8. Der Rekurs erweist sich somit im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags als berechtigt.
Keine Verweise gefunden