IO
Gliederung
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 252 Anwendung der Prozessgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
§ 252 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 252 Anwendung der Prozessgesetze
…§ 252. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm , die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.…
§ 263 Verfahren
…Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs; 3. die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
…2010 ist auch auf vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden. (8) § 115 Abs. 4, §§ 242 und 252 bis 263 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auch auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren anzuwenden.…
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254 , RGBl. Nr. 337/1914) § 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vo…
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