Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Meinl im Konkurs über das Vermögen der A* B* GmbH&Co KG , FN **, **, vertreten durch die Freimüller Rechtsanwalts GmbH in Wien, Masseverwalter Mag. C*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs der Gläubigerin D* S.C.S.P . , **, L-**, vertreten durch die KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26.11.2025, **-21, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die Rekurswerberin hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung :
Aufgrund eines Eigenantrags eröffnete das Erstgericht mit Beschluss vom **.2025 den Konkurs über das Vermögen der A* B* GmbH&Co KG, FN **, ( Schuldnerin) und bestellte Rechtsanwalt Mag. C* zum Insolvenzverwalter.
Die D* S.C.S.P. ( Gläubigerin , Rekurswerberin ) beantragte am 13.11.2025, das Insolvenzgericht möge den Insolvenzverwalter dazu ermächtigen und ihm auftragen, ihr eine Kopie des Sachverständigengutachtens über die Finanzlage der A* E* F* AG, welches er von der G* GmbH (Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren der A* E* F* AG) zur Verfügung gestellt bekommen habe, auszufolgen; hilfsweise beantragte sie, ihr dieses Gutachten im Wege der Akteneinsicht bei Gericht zugänglich zu machen.
Sie brachte zusammengefasst vor, dass die Schlussrechnungstagsatzung vom 12.11.2025 gemäß dem Antrag der Gläubigerin und im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter erstreckt worden sei, um abzuklären, ob die Gläubigerin gegebenenfalls bereit sei, die Geltendmachung von Ansprüchen der Insolvenzmasse der Schuldnerin in Form eines Prüfungsprozesses in Millionenhöhe vorzufinanzieren. Diesen Prüfungsprozess hätte der Insolvenzverwalter Mag. C* aufgrund der Bestreitung einer von der Schuldnerin im Insolvenzverfahren der A* E* F* AG angemeldeten Forderung gegen deren Insolvenzverwalter Mag. H* bzw die G* GmbH zu führen. Im Erfolgsfall könnte dies die Insolvenzmasse um bis zu rund EUR 80 Millionen anreichern. Eine allfällige Finanzierung eines derartigen Prüfungsprozesses setze unabdingbar voraus, dass sich die Gläubigerin ein verlässliches und nachvollziehbares Bild über die Erfolgsaussichten eines solchen Prüfungsprozesses machen könne. Der Kostenaufwand für die Führung eines derartigen Prüfungsprozesses werde voraussichtlich mehrere hunderttausend Euro betragen. Der Insolvenzverwalter Mag. H* habe den von der Schuldnerin im Insolvenzverfahren der A* E* F* AG angemeldeten Dividendenanspruch mit der Begründung bestritten, dass der dem Dividendenanspruch zugrundeliegende Jahresabschluss aufgrund eines von ihm eingeholten Sachverständigen-Gutachtens offenkundig unrichtig sei. Der Insolvenzverwalter Mag. C* habe der Gläubigerin gegenüber offengelegt, über dieses Sachverständigengutachten zu verfügen. Die Gläubigerin habe ihn daraufhin aufgefordert, ihr dieses Sachverständigengutachten zur Verfügung zu stellen, um sich erstens selbst ein Bild darüber machen zu können und zweitens um entscheiden zu können, ob sie bereit wäre, zur Vorbereitung des Prüfungsprozesses die Einholung eines Gegengutachtens durch den Insolvenzverwalter Mag. C* vorzufinanzieren. Dieser habe die Übergabe einer Kopie des ihm zur Verfügung gestellten Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf seine berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung abgelehnt (ON 18).
Der Insolvenzverwalter sprach sich gegen diesen Antrag aus. Er wendete ein, die Gläubigerin habe in ihrer Forderungsanmeldung vom 27.5.2025 vorgebracht, ihr seien die Gewinnausschüttungsansprüche der Schuldnerin sowie der A* E* Holding GmbH und der A* Holding GmbH gegenüber der A* E* F* AG jeweils betreffend das Geschäftsjahr 2021 abgetreten worden. Die Gläubigerin habe weiters ausgeführt, dass ihr der Dividendenanspruch 2021 der Schuldnerin gegenüber der A* E* F* AG verpfändet worden sei, ein Absonderungsrecht bestehe und ausschließlich ihr das Recht zur Einziehung dieses Anspruchs zukäme. Der Insolvenzverwalter solle daher die von der Schuldnerin bereits am 12.2.2024 angemeldete Forderung betreffend den Dividendenanspruch 2021 über EUR 11,890.940,87 im Konkurs der A* E* F* AG zurückziehen.
Nach ihrem Vorbringen wäre somit (nur) die Gläubigerin materiell berechtigt, den Dividendenanspruch 2021 der Schuldnerin gegenüber der A* E* F* AG geltend zu machen und sie habe diesen auch selbst in der Insolvenz der A* E* F* AG mit dem Betrag von EUR 11.098.940,87 angemeldet. In dieser Forderungsanmeldung habe sie auf die ihrer Ansicht nach gesetzwidrige Parallelanmeldung der Schuldnerin verwiesen. Nach dem Kenntnisstand des Insolvenzverwalters seien sämtliche genannten Dividendenansprüche im Konkurs der A* E* F* AG bestritten worden.
Die Gläubigerin habe auch nicht dargelegt, wie sich die von ihr behaupteten Dividendenansprüche von über EUR 70 Millionen gegenüber der A* E* F* AG zusammensetzen. Auch ihre Behauptung, im Erfolgsfall würde der Insolvenzmasse der Schuldnerin ein Betrag von bis zu EUR 80 Millionen zugeführt werden können, sei nicht nachvollziehbar; dies würde im Erfolgsfall einer Konkursquote von de facto 100 % im Konkurs der A* E* F* AG entsprechen.
Der Insolvenzverwalter habe bei der Insolvenzverwaltung der A* E* F* AG angefragt, ob Einwände bestünden, der Gläubigerin den ihm unter anwaltlicher Verschwiegenheit übermittelten Auszug aus dem Gutachten der I* GmbH zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der A* E* F* AG zur Verfügung zu stellen. Dies sei von der Insolvenzverwaltung der A* E* F* AG unter Hinweis darauf abgelehnt worden, dass ihm dieses Kurzgutachten anwaltsvertraulich sowie aufgrund der Koordination der Insolvenzverwalter im Sinne des § 180b IO und Art. 56 ff EuInsVO überlassen worden sei. Die ihm durch das Kurzgutachten bekannt gewordenen Tatsachen würden daher seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die nicht durch den Herausgabeantrag der Gläubigerin umgangen werden könne (ON 20).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass dem Insolvenzverwalter das „Kurzgutachten“ im Zuge der vertraulichen anwaltlichen Korrespondenz aufgrund der Koordination der Insolvenzverfahren überlassen worden sei. Die Insolvenzverwaltung der A* E* F* AG stimme der Herausgabe dieses „Kurzgutachtens“ nicht zu. Der Antrag ziele darauf ab, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, das Gutachten herauszugeben. Der Insolvenzgläubiger habe kein Antragsrecht bezüglich Weisungen des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter. Da das Gutachten nicht Aktenbestandteil sei, gehe der Antrag auf Zugänglichmachung im Wege der Akteneinsicht ins Leere.
Es gebe keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Herausgabe von Unterlagen an Insolvenzgläubiger. Die vertrauliche Anwaltskorrespondenz unterliege der beruflichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 RAO.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Gläubigerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im stattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht habe unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen dahingehend getroffen, dass nach Ansicht der Gläubigerin die Schuldnerin über keine Dividendenansprüche im Konkurs der A* E* F* AG verfüge, weil diese der Gläubigerin abgetreten worden seien. Hingegen erachte es die Gläubigerin für durchaus denkbar, dass der Schuldnerin im Konkurs der A* E* F* AG Dividendenansprüche zustünden. Dazu liege dem Beschluss in mehreren Punkten eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. Aus diesen Gründen sei das erstinstanzliche Verfahren auch in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben.
Der Rekurs ist unzulässig.
§ 84 IO regelt die Überwachung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht. Dieser ist bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse an die Weisungen des Insolvenzgerichts gebunden (§ 84 Abs 1 IO). In § 84 Abs 3 IO ist ein allgemeines Beschwerderecht gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters normiert. Danach können der Schuldner, ein Gläubiger oder Mitglieder des Gläubigerausschusses Beschwerde erheben. Darüber entscheidet das Insolvenzgericht mit unanfechtbarem Beschluss (§ 84 Abs 3 zweiter Satz IO). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit dem die Erteilung einer Weisung an den Insolvenzverwalter abgelehnt wird, ist ein Rechtsmittel stets unzulässig (RS0065208; Reisch in KLS 2§ 84 IO Rz 19; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, InsG § 84 KO Rz 16 je mwN; Mohr, IO 11 § 84 E 16, 18, 27, 28).
Diese Unanfechtbarkeit liegt dann vor, wenn im Beschluss eine inhaltliche Auseinandersetzung des Insolvenzgerichts mit dem Abhilfeantrag stattgefunden hat (RS0120427; 8 Ob 98/04a, Mohr, IO 11§ 84 E 14), und dieses den Antrag nicht aus rein formellen Gründen (wie zB wegen Verspätung) zurückgewiesen hat. Selbst eine unterbliebene Auseinandersetzung mit allfälligen Widersprüchen im Akt durch das Insolvenzgericht rechtfertigt nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung über das Abhilfebegehren (8 Ob 64/07f).
Beim Antrag der Gläubigerin handelte es sich um eine Weisungsbitte im Sinne des § 84 Abs 3 IO. Die Entscheidung des Erstgerichts darüber ist zufolge der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung unanfechtbar, hat doch auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag stattgefunden .
Der Rekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 254 Abs 1 Z 1 IO, wonach ihm Insolvenzverfahren grundsätzlich kein Kostenersatz stattfindet. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren ( Pesendorferin KLS² § 254 IO Rz 2).
Gemäß § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung lagen nicht zur Beurteilung vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden