Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 12. Februar 2026, GZ 3 R 16/26m-783, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Jänner 2026, GZ 27 S 92/18h-774, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgerichtbewilligte über Antrag des Insolvenzverwalters gemäß § 119 Abs 1 IO die Zwangsversteigerung der der Schuldnerin gehörenden Anteile (B-LNr 7) an der Liegenschaft Grundbuch *, EZ * (Spruchpunkt 1), sprach aus, dass dem Insolvenzverwalter gemäß § 119 Abs 2 Z 1 IO die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt (Spruchpunkt 2), dass gemäß § 125 Abs 4 IO dessen Kosten für Verwaltung, Versteigerung und Verteilung vom Exekutionsgericht festzusetzen und bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (Spruchpunkt 3) und dass die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger gemäß § 119 Abs 3 IO vom Exekutionsgericht vorzunehmen sind, wobei ein nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger allenfalls verbleibender Überschuss an den Insolvenzverwalter auszufolgen ist (Spruchpunkt 4), wies auf die bereits erfolgten Befundaufnahmen im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Graz-Ost zu 244 E * hin (Spruchpunkt 5) und sprach aus, dass dieses als Exekutionsgericht einzuschreiten, die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens anzumerken und die Beteiligten zu verständigen hat (Spruchpunkt 6).
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Das gegen diese Entscheidung von der Schuldnerin erhobene, als „ außerordentlicher Revisionsrekurs “ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.
[5] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[6] Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestehen keine Bedenken (RS0053031). Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof in verschiedenen Verfahrensarten verschieden zu regeln (RS0044092 [T2]). Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof ist aus Art 92 Abs 1 B-VG, wonach der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist, nicht abzuleiten (RS0044092 [T1]). Ebenso verstößt § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art 6 MRK (RS0119875; RS0044101 [T11, T20]; jüngst 8 Ob 148/25k [Rz 12]).
[7] Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet (RS0005849 [T6]). Ob – wie von der Schuldnerin „in Analogie“ zu § 212 deutsche Insolvenzordnung vertreten – das Insolvenzverfahren einzustellen ist, war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses ON 774 und des diesen bestätigenden, hier angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses ON 783 und liegt damit – auch wenn die Konformatssperre nicht griffe – außerhalb der Kognition des Obersten Gerichtshofs bei der Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel.
[8] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.
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