Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Bernhard Konecny, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Mag. B*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des C* , **, vertreten durch die Kernbichler Rechtsanwalts FlexCo in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1.4.2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Aufgrund eines Eigenantrags eröffnete das Erstgericht mit Beschluss vom 13.3.2025 das Konkursverfahren über das Vermögen der A* GmbH, FN ** ( Schuldnerin ), und bestellte Rechtsanwalt Mag. B* zum Masseverwalter. Die Anmeldefrist wurde bis zum 19.5.2025 bestimmt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 2.6.2025 anberaumt. Der Beschluss wurde am 13.3.2025 durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht.
Im Eröffnungsantrag hatte die Antragstellerin zusammengefasst vorgebracht, sie sei eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an drei Unternehmen in Russland halte. Diese Gesellschaften würden pharmazeutische Produkte für Tiere erforschen, testen, produzieren und vertreiben. Aufgrund eines Gesellschaftersstreits und der daraus folgenden staatlichen Intervention sei über alle drei Gesellschaften in Russland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Damit seien die Gesellschaftsanteile der Kontrolle der Antragstellerin entzogen und es sei nach Ansicht der Geschäftsführung ausgeschlossen, dass aus diesen Beteiligungen noch Vermögenswerte für die Antragstellerin lukriert werden könnten. Schließlich sei in Russland auch ein Insolvenzverfahren über die Antragstellerin selbst eröffnet worden, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel sei erfolglos geblieben. Nähere Angaben zu diesem Insolvenzverfahren, wie etwa das Datum der Insolvenzeröffnung, eine Geschäftszahl oder eine Information über den bestellten Insolvenzverwalter enthielt der Eröffnungsantrag nicht.
Gegen den Eröffnungsbeschluss des Erstgerichtes erhob B* ( Rekurswerber ), vertreten durch die Kernbichler Rechtsanwalts FlexCo, einen am 28.3.2025zur Post gegebenen Rekurs. Darin brachte er zusammengefasst vor, über das Vermögen der Schuldnerin sei bereits am 22.10.2024 vom Wirtschaftsgericht Moskau ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Entscheidung sei durch den Beschluss des 9. Berufungsgerichtes vom 30.1.2025 bestätigt worden und damit rechtswirksam. Der Rekurswerber sei zum Insolvenzverwalter des in Russland anhängigen Insolvenzverfahrens bestellt worden. Er bestritt insbesondere die örtliche sowie die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes und wandte ein, es sei kein zuständigkeitsbegründender Tatbestand im Sinne des § 63 IO erfüllt. Die Schuldnerin betreibe weder in Österreich ein Unternehmen, noch habe sie hier eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen.
Diesen Rekurs wies das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschlussals verspätet zurück. Begründend führte es aus, gemäß § 74 Abs 1 IO sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekanntzumachen. Für den Beginn der 14-tägigen Rekursfrist sei gemäß § 257 Abs 2 IO die öffentliche Bekanntmachung maßgeblich. Diese sei am 13.3.2025 erfolgt, der Rekurs sei damit außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist eingebracht worden.
Dagegen wendet sich der vorliegende Rekurs des C* mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurswerber bringt vor, die Vertreterin des Geschäftsführers der Schuldnerin, Rechtsanwältin Ekatarina Igolkina, habe im in Russland anhängigen Insolvenzverfahren Einspruch gegen die Anerkennung der Schuldnerin als insolvente Gesellschaft erhoben und die Einleitung eines Verfahrens in Russland mit der Begründung bekämpft, dass die Schuldnerin über substantielle Vermögenswerte außerhalb Russlands verfüge. Die von ihr vorgelegten Unterlagen hätten jedoch nach Ansicht der russischen Gerichte nicht bestätigt, dass sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin außerhalb Russlands befinde. Der Rekurswerber habe ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Eröffnungsbeschlusses (und somit auch an der Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses), weil seine Befugnisse im russischen Insolvenzverfahren durch die unzulässige Insolvenzeröffnung in Österreich beschränkt würden, der Geschäftsführer der Schuldnerin dieses Verfahren als Begründung verwende, dem Rekurswerber Informationen zur finanziellen Situation und den Vermögenswerten der Schuldnerin zu verweigern und dem Rekurswerber durch die Eröffnung des österreichischen Insolvenzverfahrens nicht zuletzt auch eine Inanspruchnahme durch russische Gläubiger drohe. Obwohl dem Erstgericht im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung das russische Insolvenzverfahren bekannt gewesen sei, habe es dem Rekurswerber den Beschluss vom 13.3.2025 nicht zugestellt und ihn auch nicht in anderer Weise informiert. Der Rekurswerber spreche nur fließend Russisch, er spreche insbesondere weder Deutsch noch Englisch. Die österreichische Insolvenzdatei habe ihm daher nicht bekannt sein können und sei dies auch tatsächlich nicht gewesen. Er habe auch keinen Zugriff auf eine andere Datenbank, in der die Eröffnung des österreichischen Insolvenzverfahrens ersichtlich gewesen wäre. Erstmals habe er am 21.3.2025 vom Eröffnungsbeschluss des Erstgerichtes Kenntnis erlangt, weil die Rechtsvertreterin der Schuldnerin diesen Beschluss im russischen Insolvenzverfahren als Begründung verwendet habe, warum der Geschäftsführer der Schuldnerin dem Rekurswerber keine Dokumente zur Schuldnerin zur Verfügung stelle. Das Erstgericht habe seine Entscheidung auf § 257 Abs 2 IO gestützt, dabei jedoch übersehen, dass die Zustellwirkung zumindest eine Möglichkeit der Kenntnisnahme im Einzelfall voraussetze. Diese Ausnahme sei nach der Rechtsprechung notwendig, um dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK, insbesondere dem Recht auf effektiven Rechtsschutz, gerecht zu werden. Die Judikatur gehe davon aus, dass § 257 Abs 2 IO nicht zum Tragen komme, wenn dem Betroffenen die Einsicht in die Ediktsdatei unmöglich sei. In diesem Fall sei für die Fristberechnung der Zeitpunkt der individuellen Zustellung bzw bei fehlender oder mangelhafter Zustellung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beschluss dem Betroffenen tatsächlich zugekommen sei. Ferner wäre das Erstgericht gemäß § 239 IO verpflichtet gewesen, ihm als ausländischem Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben könnten. Mangels faktischer Möglichkeit zur Einsichtnahme in die österreichische Ediktsdatei sowie mangels individueller Zustellung des Eröffnungsbeschlusses sei für die Berechnung der 14-tägigen Rekursfrist daher der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Rekurswerber der Eröffnungsbeschluss tatsächlich zugekommen sei, somit der 21.3.2025. Der Rekurs vom 28.3.2025 sei daher rechtzeitig gewesen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RS0065237; RS0110969).
2.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 74 Abs 1 IO durch ein Edikt öffentlich bekannt zu machen.
Die Rekursfrist im Insolvenzverfahren beträgt gemäß § 260 Abs 1 IO 14 Tage. Ihre Berechnung beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, dieser ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [T27] = 8 Ob 135/18p ua).
3. Aufgrund der am 13.3.2025 erfolgten Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses in der Insolvenzdatei begann die Frist für die Einbringung des Rekurses am 14.3.2025 und endete mit Ablauf des 27.3.2025. Die Einbringung des Rekurses erst am 28.3.2025 erfolgte somit außerhalb der Rekursfrist.
4.Die Zustellwirkungen treten grundsätzlich auch dann einheitlich mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, wenn ein Beteiligter von dieser unverschuldet keine Kenntnis erlangt hat (RS0065237 [T2]; Mann-Kommenda in Konecny/Trenker ,InsG § 257 IO Rz 8).
Nach neuerer Rechtsprechung und Lehre ist jedoch anerkannt, dass aus grundrechtlichen Überlegungen, im Hinblick auf Art 6 EMRK, dieser Grundsatz in Ausnahmekonstellationen durchbrochen wird. Demnach setzt die Zustellwirkung durch öffentliche Bekanntmachung zumindest eine Möglichkeit der Kenntnisnahme im Einzelfall voraus, das heißt, dem Betroffenen muss eine Einsicht in die Insolvenzdatei jedenfalls möglich sein ( Mann-Kommenda , aaO Rz 9; Pesendorfer in KLS 2§ 257 IO Rz 5). Wenn die Einsicht in die Insolvenzdatei tatsächlich unmöglich ist, so etwa bei einem Schuldner, der sich in Haft befindet, ist für die Fristberechnung nur der Zeitpunkt der individuellen Zustellung bzw bei mangelhafter Zustellung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beschluss dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist ( Mann-Kommenda , aaO; Pesendorfer , aaO; Schneider, ZIK 2015, 44; LGZ Wien 46 R 160/14s = ZIK 2015/85, 75).
5. Entgegen der Argumentation des Rekurswerbers lag eine solche Konstellation hier nicht vor. Er behauptete nicht, dass ihm mangels eines Internetzugangs die Einsicht in die Insolvenzdatei unmöglich gewesen wäre, sondern bringt vor, er habe von deren Existenz keine Kenntnis gehabt und hätte deren Inhalt aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht verstehen können. Damit war dem Rekurswerber die Kenntnisnahme des Eröffnungsbeschlusses zwar möglicherweise unverschuldet aus subjektiven Gründen nicht möglich, objektiv stand dem aber kein Hindernis entgegen.
Dem Rekurswerber ist ferner entgegenzuhalten, dass er in Russland zum Insolvenzverwalter einer österreichischen Gesellschaft bestellt wurde und daher verpflichtet gewesen wäre, sich mit dem österreichischen Insolvenzrecht vertraut zu machen bzw entsprechende fachliche Beratung einzuholen. Dies muss hier umso mehr gelten, als er noch während der Rechtsmittelfrist von der Insolvenzeröffnung auch tatsächlich Kenntnis erlangte.
6.Abschließend ist festzuhalten, dass gemäß § 240 Abs 3 IO ein ausländisches Insolvenzverfahren der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Insolvenzverfahrens nicht entgegensteht.
Das österreichische Insolvenzgericht ist gemäß § 239 Abs 1 IO zwar verpflichtet, dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Dies bedeutet aber nicht, dass das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, den Rekurswerber als ausländischen Insolvenzverwalter individuell von der Insolvenzeröffnung zu verständigen und hätte dies insbesondere mit Rücksicht auf § 257 Abs 2 IO auch den Lauf der Rekursfrist für den Rekurswerber nicht beeinflussen können (dies abgesehen davon, dass dem Erstgericht die Person des Rekurswerbers als ausländischer Insolvenzverwalter zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war). Die von ihm gerügte fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 63 IO hätte vom Rekursgericht nur im Falle eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden können.
7. Zusammengefasst erfolgte die Zurückweisung des Rekurses gegen den Eröffnungsbeschluss durch das Erstgericht zu Recht, sodass dem dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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