Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren des Antragstellers A* B* , vertreten durch Maggi Kathollnig RechtsanwaltsGmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegnerin (Schuldnerin) D* GmbH in Liqu. , über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung a u f g e t r a g e n .
Begründung:
Voranzustellen ist, dass der hier antragstellende Gläubiger bislang unter der Bezeichnung „C* B* A*“ aufgetreten ist. Dem ersten Anschein handelt es sich beim Antragsteller demnach um eine natürliche Person mit dem Namen A* B* und – mangels eines sonstigen Zusatzes bei der Namens- bzw Firmenbezeichnung – nicht um eine Gesellschaft. Dieser Umstand ist im bisherigen Verfahren nicht geklärt worden.
Die Antragsgegnerin ist eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig „Großhandel mit Baustoffen und Sanitärkeramik“, die mit Gesellschaftsvertrag vom 10.8.2021 gegründet und zuletzt unter der Firmenbezeichnung „D* GmbH“ geführt wurde. Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist H*, der gleichzeitig – dies neben einer Gesellschaft mit Sitz in ** – Gesellschafter der Antragsgegnerin ist. Bei einer Generalversammlung vom 25.3.2025 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und der bisherige Geschäftsführer zum Abwickler bzw Liquidator bestellt. Der Firmensitz der Antragsgegnerin war zunächst in G*, I* (** F*), und wurde zuletzt im Wege einer Firmenbucheintragung vom 24.1.2025 auf G*, E*-Straße F*, geändert.
Der Antragsteller beantragte am 10.1.2025, über das Vermögen der Antragsgegnerin ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Er stütze sich dabei offenkundig auf eine aus einem vollstreckbaren Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13.2.2024, **, resultierende titulierte Antragsforderung über EUR 12.339,85 s.A. und er behauptete, die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig. Aus dem vom Antragsteller eingeleiteten Exekutionsverfahren ** des Bezirksgerichts Innsbruck ergäben sich bislang nur ergebnislose Vollzugsberichte. Eine Pfändung habe mangels pfändbarer Gegenstände nicht erfolgen können.
Das Erstgericht hat einen Firmenbuchauszug eingeholt und eine – ergebnislos gebliebene – Grundbuchsabfrage hinsichtlich der Antragsgegnerin durchgeführt sowie erhoben, ob und welche offenen Exekutionen gegen die Antragsgegnerin betrieben werden.
In weiterer Folge hat das Erstgericht erstmals am 5.2.2025 eine Vernehmungstagsatzung für den 20.3.2025 anberaumt und die Ladung zu dieser Verhandlung unter anderem an die – auch laut Firmenbuch – bereits damals nicht mehr aktuelle Geschäftsanschrift in G*, I*, sowie an die damals im Firmenbuch aufgeschienene Anschrift des Geschäftsführers in ** zugestellt. Hinsichtlich der Ladung des Geschäftsführers langte am 10.2.2025 ein Postfehlbericht ein, wonach der Geschäftsführer an dieser Anschrift unbekannt sei. Das Erstgericht hat zunächst dennoch keine weiteren Veranlassungen getroffen.
Nachdem zur Tagsatzung vom 20.3.2025 niemand erschienen ist, holte das Erstgericht erstmals eine Meldeanfrage hinsichtlich des Geschäftsführers der Antragsgegnerin ein. Zum 21.3.2025 war der Geschäftsführer in Österreich nicht (mehr) polizeilich gemeldet.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück.
In seiner Begründung bezog sich das Erstgericht auf das Zustellhindernis hinsichtlich des Geschäftsführers der Antragsgegnerin und darauf, dass in Österreich keine Meldedaten hinsichtlich des Geschäftsführers vorlägen. Nach Wiedergabe des Inhalts der Normen des Art 3 EuInsVO und des § 63 IO begründete das Erstgericht die Antragszurückweisung einzig damit, dass in diesem Verfahren der Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Antragsgegnerin sowie der Ort des tatsächlichen Unternehmensbetriebs „unbekannt“ seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren eröffnet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht hat eine Zustellung der Rekursschrift an die Antragsgegnerin offenkundig infolge des „unbekannten Aufenthaltes“ (gemeint wohl: des Geschäftsführers) unterlassen.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
I. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Antragsteller aus, dass es offensichtlich sei, dass die Antragsgegnerin ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Landesgerichts habe, weshalb dieses für das Insolvenzverfahren zuständig sei. Überdies habe die Antragsgegnerin zuletzt ihre Geschäftsanschrift in G* geändert und einen diesbezüglichen Firmenbuchantrag eingebracht. In Art 3 Abs 1 EuInsVO werde bei Gesellschaften oder juristischen Personen überdies bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes sei, wobei diese Annahme nur gelte, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt worden sei.
II. Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der antragstellende Gläubiger in seinem Insolvenzeröffnungsantrag Angaben über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu machen, wobei er diese Angaben aber nicht zu bescheinigen hat ( Schneider in Konecny, § 63 IO, Rz 129, mwN).
Das angerufene Gericht hat gemäß § 41 Abs 3 JN, ohne an die Angaben des antragstellenden Gläubigers gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen , wobei es zu diesem Zwecke von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen fordern kann. Dem angerufenen Gericht kommt somit ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht zu. Dieses Gericht hat dabei die Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen durchzuführen. Eine Parteienbindung, sohin eine Bindung des angerufenen Gerichts an die Angaben der Parteien, besteht daher nicht ( SchneideraaO, § 63 IO, Rz 130 f).
Aufgrund der amtswegigen Prüfungspflicht ergibt sich, dass sämtliche – auch nach dem Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses stammende – aktenkundige Ergebnisse oder etwa der aktuelle Firmenbuchstand zu berücksichtigen sind.
2. Zum Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsantrages im Jänner 2025 waren laut Firmenbuch sowohl die Geschäftsanschrift und damit der Firmensitz der Antragsgegnerin (in G*) als auch die Anschrift des Geschäftsführers (**) jeweils in Tirol gelegen. Ein weiterer Firmenbuchauszug wurde nicht eingeholt bzw eine weitere Einsicht in das offene Firmenbuch hat das Erstgericht bis zum angefochtenen Beschluss offenkundig nicht mehr genommen. Ebenso wenig wurden sonstige Erhebungen zum Ort des tatsächlichen Unternehmensbetriebs durchgeführt. Aus einer weiteren Einsicht in das Firmenbuch hätte erblickt werden können, dass die Geschäftsanschrift innerhalb von G* verlegt worden ist. Eine Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrages sowie der Ladung zur Vernehmungstagsatzung an diese Anschrift ist nicht erfolgt. Anfragen, etwa beim Antragsteller oder beim Gerichtsvollzieher, hat das Erstgericht nicht getätigt.
3. Aus dem aktuellen Stand hinsichtlich der Antragsgegnerin im Firmenbuch ergibt sich, dass offenbar die Auflösung der Gesellschaft der Antragsgegnerin beschlossen wurde und der nunmehr mit einer Anschrift in Italien angeführte Geschäftsführer zum Liquidator bestellt ist. Darin ist der einzige Anhaltspunkt für einen Auslandsbezug gegeben.
3.1. Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse ist zunächst die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts zu hinterfragen und einer Prüfung zu unterziehen. Die Zuständigkeitsprüfung hat grundsätzlich vor der inhaltlichen Prüfung über das Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen zu erfolgen, denn eine Sachentscheidung darf nur durch das zuständige Gericht ergehen. Dies gilt auch für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ( Schumacherin KLS², § 63 IO, Rz 36 und 37).
3.2. Infolge des nunmehr gegebenen Bezugs zu einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (der nunmehrige Wohnsitz des Liquidators der Antragsgegnerin ist in Italien gelegen) ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach den Bestimmungen der EuInsVO zu beurteilen. Für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens sind gemäß Art 3 Abs 1 Satz 1 EuInsVO ausschließlich die Gerichte jenes Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ (Center of main interests - COMI) hat. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist jener Ort anzusehen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist (Art 3 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 EuInsVO).
3.3. Auch wenn Art 3 EuInsVO eine Vermutungsregel zugunsten des satzungsmäßigen Sitzes bereit hält, entbindet diese das Gericht nicht von der Pflicht zur Ermittlung des COMI, wenn konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, die die Zuständigkeit fraglich erscheinen lassen ( Koller in KLS², Art 3 EuInsVO, Rz 17).
Im vorliegenden Fall liegen solche konkreten Anhaltspunkte bislang aber nicht vor. Einzig dass im nunmehrigen Liquidationsstadium der Geschäftsführer nunmehr seinen Wohnsitz in Italien hat, lässt noch nicht darauf schließen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Antragsgegnerin nicht der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes wäre.
4.Gemäß § 63 IO, der iVm § 182 Abs 1 IO auch die sachliche Zuständigkeit für Insolvenzverfahren regelt, ist der Gerichtshof erster Instanz für das Insolvenzverfahren örtlich (und international) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Schuldner im Inland weder ein Unternehmen betreibt noch hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist subsidiär der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
5. Das Erstgericht hat im angefochtenen Beschluss mit einer Scheinbegründung ausgeführt, dass der Ort des tatsächlichen Unternehmensbetriebs der Antragsgegnerin unbekannt sei. Zielführende Erhebungen dazu, etwa eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher, eine weitere Firmenbucheinsicht, Adressenabfragen in anderen gerichtlichen Verfahren, Erhebungen über den Antragsteller, etc sind nämlich vom Erstgericht nicht getätigt worden. Für das Rekursgericht ist tatsächlich nicht erschließbar, wie das Erstgericht zum Schluss gelangte, dass der Ort des tatsächlichen Unternehmensbetriebs unbekannt sei, wurden doch insoweit keine Erhebungen getätigt.
Die Intensität der gerichtlichen Nachprüfung richtet sich zwar stets nach den Umständen des Einzelfalls ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Insolvenzrecht 4 , § 63 KO, Rz 39). Prüfungsschritte können neben diversen Registerabfragen, Sozialversicherungsabfragen oder Anfragen bei der Gewerbebehörde auch die Aufforderung zu entsprechenden Aufklärungen an die Beteiligten, hier somit an den Antragsteller, selbst sein. Dabei sind Formalitäten eines Beweisverfahrens nicht einzuhalten, sodass beispielsweise auch telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen möglich sind ( Schumacherin KLS², § 63 IO, Rz 39).
6.Seit dem IRÄG 2017 stellt § 63 Abs 1 IO für die Beurteilung der Zuständigkeit ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ab ( SchumacheraaO, Rz 34). Das Gericht, das bei der Einbringung des Insolvenzantrags für diesen zuständig war, bleibt ungeachtet einer späteren Sachverhaltsänderung gemäß § 29 JN iVm § 252 IO für das weitere Verfahren zuständig (perpetuatio fori).
7.1. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ergab sich nach dem Firmenbuchstand nichts dafür, dass die Antragsgegnerin einen Großhandel mit Baustoff und Sanitärkeramik nicht mehr ausgeübt hätte. Erst zwischenzeitig wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen.
7.2.Ein nunmehr stillgelegtes Unternehmen begründet zwar nicht den Gerichtsstand des § 63 Abs 1 erster Fall IO ( Schneider in Konecny, § 63 IO, Rz 93). Im Fall der Einstellung des Betriebs ist allerdings darauf zu achten, dass aus zuständigkeitsrechtlicher Sicht der Betrieb eines Unternehmens so lange nicht beendet ist, wie die mit der Auflösung des Betriebs zusammenhängenden Tätigkeiten noch nicht abgeschlossen sind. Die Verwertung eines Vermögens gehört etwa zu den Abwicklungstätigkeiten, die noch als „Betreiben des Unternehmens“ zu beurteilen sind ( SchumacheraaO, § 63 IO, Rz 15).
7.3. Entscheidend ist daher, ob das Unternehmen endgültig stillgelegt ist. Dies kann in der Regel nur anhand einer Reihe von Indizien beurteilt werden. Die (Nicht-)Löschung im Unternehmensregister oder die (Nicht-)Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung ist für sich allein jedenfalls nicht aussagekräftig. Eine endgültige Stilllegung liegt dann vor, wenn das Unternehmen im Insolvenzverfahren nicht mehr wiedereröffnet werden kann, was der Fall sein kann, weil das Unternehmen bereits vollständig liquidiert wurde. Eine Liquidation wäre jedoch nicht unbedingt erforderlich und würde vor allem dann auch gar nicht in Betracht kommen, wenn keine (ins Gewicht fallenden) Vermögenswerte vorliegen. Eine Stilllegung kann auch erfolgt sein, wenn einzelne Schritte einer geordneten Liquidation unterlassen wurden und etwa der Rechnungsabschluss noch nicht erstellt wurde, der Versteuerungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder die Firma eines Einzelunternehmens noch im Firmenbuch oder Zentralgewerberegister eingetragen ist.
Eine endgültige Stilllegung liegt etwa vor, wenn das Gewerbe abgemeldet, das Geschäftslokal aufgegeben und das Dienstverhältnis mit allfälligen Mitarbeitern beendet ist. Bestehen noch Dienstverhältnisse bzw sind die laufenden Geschäfte noch nicht abgeschlossen, kann keinesfalls von einer endgültigen Betriebsstilllegung gesprochen werden.
Ob noch ein Unternehmensbetrieb vorliegt, bedarf im konkreten Fall einer Prüfung und Beurteilung ( Schneider aaO, Rz 92 ff).
Aus dem letzten im Firmenbuch ersichtlichen Jahresabschluss der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2023 ergaben sich Aktiva von EUR 843.061,77, darin enthalten Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von EUR 104.274,79. Insbesondere ist aus diesem letzten Jahresabschluss noch ein Bilanzgewinn der Antragsgegnerin in Höhe von EUR 426.209,01 ersichtlich. Dieser Jahresabschluss war vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin am 1.10.2024 unterzeichnet worden.
8. Aufgrund der vom Erstgericht bislang unterlassenen Erhebungen können weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts noch die Insolvenzvoraussetzungen abschließend geklärt werden.
Es erweist sich daher die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als notwendig.
8.1.Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst weitere Erhebungen durchzuführen haben, um die Frage seiner internationalen (Art 3 EuInsVO) und sachlichen Zuständigkeit gemäß § 63 IO abschließend zu klären (Abfrage im Gewerberegister, Erhebungen über den Gerichtsvollzieher, etwa in Bezug auf den nunmehr geänderten Firmensitz, Aufforderung an den Antragsteller zur Mitwirkung, etc).
Sollte aufgrund der Erhebungsergebnisse die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte zu bejahen sein, wird in weiterer Folge die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts zu klären sein. Hier kommt es darauf an, ob die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Unternehmen noch betrieben hat oder ob dieses bereits endgültig stillgelegt war.
8.2. Sollte das Erstgericht dabei seine internationale und sachliche Zuständigkeit bejahen, wird es die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit nach der Sachlage im Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung zu beurteilen haben.
9. Zusammengefasst war daher dem Rekurs des Antragstellers Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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