Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Sena ts im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners DI A* (Insolvenzverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in C*), über den Rekurs des Schuldners, vertreten durch PRESL Rechtsanwalt GmbH in Fügen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.7.2025, D*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass er einschließlich des bestätigten Teils insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„1. Im Verfahren D* des Landesgerichts Innsbruck wird hinsichtlich eines Betrags von netto EUR 31.580,50 das Nachtragsverteilungsverfahren angeordnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird Dr. B*, Rechtsanwalt in ** C*, ** Platz **, bestellt.“
II. Der Schuldner hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt EUR 30.000,--.
IV. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.6.2024 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. B* zum Insolvenzverwalter bestellt.
Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens wurde in der Tagsatzung vom 10.3.2025 der Zahlungsplanantrag des Schuldners angenommen, wonach alle Konkursgläubiger unabhängig von der Verteilungsquote 60 % zahlbar binnen sechs Jahren in zwölf gleichen halbjährlichen Raten (Fälligkeit der ersten Rate am 10.9.2025 und der letzten Rate am 10.3.2031) erhalten. Zur Überwachung des Zahlungsplans wurde der bisherige Insolvenzverwalter als Treuhänder ohne Vermögensübergabe bestellt.
In der Tagsatzung vom 10.3.2025 wurden die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters gemäß § 122 IO und der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters gemäß § 130 Abs 2 IO genehmigt.
Mit der am 24.3.2025 in Rechtskraft erwachsenen Bestätigung des Zahlungsplans mit Beschluss vom 10.3.2025 wurde das Insolvenzverfahren gemäß §§ 193, 152b Abs 2 IO aufgehoben.
Mit dem am 11.4.2025 eingebrachtenAntrag auf Nachtragsverteilung gemäß § 181 IO informierte das E* F* , dass der Schuldner Leistungen, die im Insolvenzzeitraum erbracht worden seien, erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses in Rechnung gestellt habe. Diese Erlöse seien dem Massekonto zuzurechnen.
Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts legte das E* mit am 12.5.2025 eingelangter Eingabe vom 5.5.2025 Kopien der vom Schuldner erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellten Rechnungen vor. Es vertrat den Standpunkt, dass diese Rechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag von brutto EUR 80.508,60 (= netto EUR 67.090,50) Leistungen vor Beendigung des Insolvenzverfahrens beträfen und daher der Nachtragsverteilung unterlägen.
Der Insolvenzverwalter (Treuhänder) führte dazu in seinem Schriftsatz vom 16.6.2025 aus, dass ihm eine konkrete Zuordnung mangels Aufschlüsselung durch den Schuldner nicht möglich sei, es aber durchaus sein könne, dass „die eine oder andere Leistung während der Betriebsfortführung erbracht worden sei und auch während dieses Zeitraum abgerechnet werden hätte können“. Der Schuldner habe aber eine entsprechende Aufschlüsselung zugesichert.
Mit Schriftsatz vom 3.7.2025 wandte der Schuldner dagegen ein, dass die Verwertung des schuldnerischen Vermögens als Voraussetzung für den Zahlungsplan nur durch die (weiter-)laufenden persönlichen Arbeitsleistungen des Schuldners ermöglicht worden sei. Um Betriebseinnahmen zu lukrieren, habe der Schuldner bereits vor der Insolvenz begonnene Projekte fortführen und fertig stellen müssen. Die von ihm erbrachten Dienstleistungen seien oft bevorschusste Leistungen, welche nach der Insolvenz abzurechnen gewesen seien. Diese stellten keine Vermögensstücke dar, die zur Insolvenzmasse gehörten.
Bei den Dienstleistungen des Schuldners handle es sich im Wesentlichen um Projektierungen, welche nicht nur von der Leistung eines Einzelnen (des Schuldners), sondern oft gerade zur Finalisierung von anderen Einwirkungen betroffen seien, wie etwa vorangehende behördliche Genehmigungen, Abklären von Maßen und Massen, Materialien etc. Es liege daher in der Natur der Sache, dass für gewisse Arbeiten des Schuldners immer gewisse Zeitspannen für eine Beendigung und die damit im Zusammenhang stehende Möglichkeit der Rechnungslegung vorgegeben seien. Gerade bei Projektierungen seien selten tatsächlich teilbare Leistungen einzeln verrechenbar, sondern stellten sich Projekte meist in ihrer Gesamtheit als fakturierbare Leistungen dar. Da der Schuldner bis zur Aufhebung der Insolvenz keine Zahlungen erhalten, sondern vielmehr nur Vorleistungen (im Sinne von seinen Dienstleistungen) erbracht habe, handle es sich bei den vom E* vorgelegten Rechnungsbeträgen um kein nachträglich hervorgekommenes Insolvenzvermögen.Die vom E* monierten Rechnungen beträfen im Wesentlichen Fertigstellungen nach Aufhebung der Insolvenz, lediglich die Rechnungen Nr 10/2025 an die Firma G*, die Rechnung Nr 22/25 an die H* GmbH&Co KG sowie die Rechnung Nr 24/2025 an Dr. I* mit dem Gesamtbetrag von EUR 2.775,-- unterlägen allenfalls einer Nachtragsverteilung.
Unter Berücksichtigung des Aufwands der neuerlichen Insolvenzverwalterbestellung und eines neuerlichen Verfahrens führe die Nachtragsverteilung jedoch nicht zu einer Erhöhung der Quote aus der Schlussverteilung, weshalb die Bestimmung des § 138 Abs 3 IO (Absehen von der Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens wegen Geringfügigkeit des Nachtragsvermögens) zur Anwendung gelange. Nur Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gehörten und die er während des weiteren Verfahrens noch erlangt habe („Neuerwerb“), könnten einer Nachtragsverteilung unterliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht hinsichtlich eines Betrags von netto EUR 37.370,50 das Nachtragsverteilungsverfahren angeordnet und Dr. B* zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Erstgericht begründete diese Entscheidung damit, dass folgende Rechnungsbeträge eindeutig einen Leistungszeitraum beträfen, der noch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens (am 24.3.2025) liege:
[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]
Angesichts der vom Schuldner abzuführenden Umsatzsteuer unterliege nur der Nettobetrag von EUR 37.370,50 der Nachtragsverteilung. Soweit in den Rechnungen kein Leistungszeitraum angegeben sei, könne das Erstgericht nicht beurteilen, ob und inwieweit die darin in Rechnung gestellten Forderungen jeweils noch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden seien und damit der Nachtragsverteilung unterlägen. Dies gelte auch für jene Rechnungen, aus denen sich ein über die Konkursaufhebung hinausgehender Leistungszeitraum ergebe, da für das Gericht mangels vorliegender Werkverträge nicht beurteilbar sei, ob und inwieweit laut der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung vor endgültiger Fertigstellung eine Teilabrechnung der bereits vor Konkursaufhebung erbrachten Teilleistungen zulässig wäre und damit bereits insoweit eine Teilforderung vor Aufhebung des Konkurses entstanden sei. Im Unterschied dazu unterliege die Teilhonorarnote Nr 26/2025 der Nachtragsverteilung, da der Umstand, dass eine Teilhonorarnote verrechnet worden sei, den Rückschluss auf die Vereinbarung einer Teilabrechnung zulasse. Die übrigen Rechnungsbeträge fielen daher nicht unter die Nachtragsverteilungsmasse.
Gemäß § 138 Abs 1 IO seien dann, wenn nach Vollzug der Schlussverteilung bei Gericht erlegte Beträge für die Masse frei würden oder sonst Beträge der Masse zuflössen, diese aufgrund des Schlussverteilungsentwurfs vom Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts zu verteilen. Das Gleiche gelte gemäß Abs 2 leg cit dann, wenn nach der Schlussverteilung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt würden, die zur Insolvenzmasse gehörten. Zur Durchführung der nachträglichen Verteilung sei der frühere Insolvenzverwalter wieder einzuberufen, er trete in seine früheren Rechte und Pflichten ein.
Nach Abs 2 leg cit seien auch dann Vermögensstücke der Nachtragsverteilung zu unterziehen, die erst nach der Schlussverteilung ermittelt würden, aber zur Insolvenzmasse gehörten. Damit seien Vermögensstücke gemeint, die der Sollmasse zuzurechnen gewesen wären. Davon seien auch solche Vermögensstücke erfasst, die während der Insolvenzabwicklung nicht verwertbar gewesen seien und sich nunmehr (nach Vollzug der Schlussverteilung) als verwertbar erwiesen. Jene nach Konkursaufhebung in Rechnung gestellten Einnahmen, welche vor Konkursaufhebung vollständig erbrachte Leistungen beträfen, fielen daher unter die Nachtragsverteilung, da die betreffenden Forderungen jeweils noch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners . Er strebt – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – primär die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abänderung im Sinne eines Absehens von der Einleitung eines Nachtragsverteilungsverfahrens mangels Voraussetzungen, in eventu eine Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Nachtragsverteilungsverfahrens an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Schuldner vertritt den Standpunkt, dass das Erstgericht dem Schuldner im Zuge einer Einvernahme die Möglichkeit geben hätte müssen, zu jeder von der Antragstellerin angeführten Rechnung Stellung zu beziehen. Das Erstgericht hätte dazu auch jede Rechnung gesondert im Beschluss prüfen und detailliert anführen bzw feststellen müssen, warum diese für das Nachtragsverteilungsverfahren qualifiziert sei. Allein der Bezug auf den angeführten Leistungszeitraum in den Rechnungen erscheine unvollständig, schließlich gingen Leistungen über den tatsächlichen Insolvenzzeitraum hinaus. Da im Falle einer Insolvenzeröffnung dem Schuldner grundsätzlich immer rechtliches Gehör durch Einvernahme in einer Tagsatzung zu gewähren sei, gelte dies auch analog im Nachtragsverteilungsverfahren. Der Schuldner habe in seiner Stellungnahme vom 3.7.2025 substantiierte Zweifel an der Stichhaltigkeit der Eröffnungsvoraussetzungen eines Nachtragsverteilungsverfahrens erhoben und diese bestritten. Das Erstgericht hätte daher weitere Erhebungen, insbesondere die Einvernahme des Schuldners, durchführen müssen.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1.Die Nachtragsverteilung wird vom Gesetz als bloße Ergänzung der Schlussverteilung angesehen und hat daher in einem sehr vereinfachten Verfahren zu erfolgen. Ist das Insolvenzverfahren dabei bereits aufgehoben, so ist das Nachtragsverteilungsverfahren zunächst einzuleiten und sodann über den vom Insolvenzverwalter erstellten Nachtragsverteilungsentwurf zu entscheiden. Nach § 138 Abs 1 IO für die Masse freiwerdende, bei Gericht erlegte Beträge und sonst in die Masse zurückfließende Beträge sind aufgrund des Schlussverteilungsentwurfs mit Genehmigung des Insolvenzgerichts zu verteilen. Eine – wie hier vom Schuldner gewünschte – mündliche Verhandlung/Einvernahme ist nicht vorgesehen ( Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht, Band IV, § 138 KO, Rz 34 ff).
2. Das Erstgericht hat dem Schuldner eine Äußerungsmöglichkeit zum Antrag auf Nachtragsverteilung eingeräumt, von der dieser durch Einbringen einer Stellungnahme vom 3.7.2025 auch Gebrauch gemacht hat. Eine zusätzliche Einvernahme des Schuldners musste das Erstgericht im Sinne obiger Ausführungen nicht durchführen.
3. Der vom Schuldner behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
II. Zur Beweisrüge:
Nach Ansicht des Schuldners habe das Erstgericht zu Unrecht einen Nettobetrag von EUR 37.370,50 als der Nachtragsverteilung unterliegend angesehen. Er wiederholte den bereits in seiner Stellungnahme vom 3.7.2025 wiedergegeben Standpunkt, wonach die erst nach Abschluss eines Projekts abgerechneten Projekte nicht der Nachtragsverteilung unterlägen. Es liege daher in der Natur der Sache, dass für verschiedenste Arbeiten des Schuldners immer gewisse Zeitspannen für eine Beendigung und die damit im Zusammenhang stehende Möglichkeit der Rechnungslegung vorgegeben seien. Gerade bei Projektierungen ergäben sich selten tatsächlich teilbare Leistungen, sondern stellten sich Projekte meist in ihrer Gesamtheit als fakturierbare Leistungen dar.
Betrachte man die Rechnungen und die zugehörigen Leistungen genau, seien maximal drei Rechnungen mit einem Gesamtnettovolumen von EUR 2.775,-- für eine Nachtragsverteilung qualifiziert.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Bei diesen Ausführungen handelt es sich in Wahrheit um keine Beweis-, sondern vielmehr um eine Rechtsrüge, da der Schuldner mit seinen Ausführungen nicht darlegt, welche konkreten Feststellungen er mit seiner Beweisrüge bekämpft und welche konkreten Ersatzfeststellungen er an deren Stelle begehrt.
2. Soweit der Schuldner sich damit gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet, welches einen Nettobetrag von EUR 37.370,50 – anstelle von maximal EUR 2.775,-- – als dem Nachtragsverteilungsverfahren unterliegend angesehen hat, wird auf die Ausführungen bei Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
III. Zur Rechtsrüge:
Der Schuldner wiederholt in seiner Rechtsrüge den Standpunkt, dass maximal ein Nettobetrag in Höhe von EUR 2.775,-- einer Nachtragsverteilung unterliegen könne. Bei einem derart geringfügigen Betrag müsse gemäß § 138 Abs 3 IO von der Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens abgesehen werden.
Der Schuldner habe zudem die in Rechnung gestellten Beträge weder zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch während des weiteren Insolvenzverfahrens vereinnahmt. Vereinnahmen bedeute grundsätzlich ein Einnehmen im Sinne von einem Erhalt. Der Schuldner erziele ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Abs 1 lit b EStG und sei daher „IST-besteuert“ und führe die Umsatzsteuer daher auch erst nach vereinnahmtem Entgelt ab. Auch wenn Leistungen des Insolvenzschuldners vor Insolvenzaufhebung und sohin im Insolvenzzeitraum getätigt worden seien, fielen diese aufgrund der nicht vorhandenen Vereinnahmung nicht in die Insolvenzmasse. Eine nicht fakturierte Forderung sei schlicht nicht fällig und bestehe daher auch nicht.
Die Bestimmung des § 138 Abs 2 IO stelle ausdrücklich auf Vermögen ab, das zur Insolvenzmasse gehöre, und treffe nur auf Vermögen zu, das dem Schuldner bei Insolvenzeröffnung gehört habe oder welches er während des Insolvenzverfahrens erlangt habe. Die reine Leistungserbringung für sich bilde aber keinen Vermögenszuwachs. Demzufolge könne das Vermögen, das der Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden sei, erlangt habe (sogenannter Neuerwerb), nicht Gegenstand einer Nachtragsverteilung sein.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Gegenstand der Nachtragsverteilung ist das Vermögen, das der Schuldner bis zur Annahme des Zahlungsplanantrags– hier am 10.3.2025 – erwirbt (8 Ob 146/19g mit Verweis auf Konecny, Zahlungsplan und Nachtragsverteilung, ZIK 2001/241, 146 [150]). Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, mit welchem der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Konkursverfahren aufgehoben wird, endet die Verstrickung des Schuldnervermögens nicht völlig, sondern besteht in jenem Umfang weiter, der sich aus den anzuwendenden Verfahrensvorschriften zwingend ergibt. Insbesondere gilt dies für zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, das erst nach der Schlussverteilung zum Vorschein kommt und das gemäß § 138 IO nachträglich zu verteilen ist, sodass es ungeachtet der Aufhebung des Verfahrens nur bedingt der freien Verfügung des Schuldners unterliegt (RS0114344). Durch Anordnung der Nachtragsverteilung wird eine planwidrige Unvollständigkeit des vorangegangenen Verwertungsverfahrens saniert (vgl 8 Ob 146/19g; 8 Ob 93/18m).
2.Gemäß der Bestimmung des § 138 Abs 2 IO sind auch Vermögensstücke der Nachtragsverteilung zu unterziehen, die erst nach der Schlussverteilung ermittelt werden, die aber zur Insolvenzmasse gehören. Damit sind Vermögensstücke gemeint, die (hätte man davon früher Kenntnis erlangt) der Sollmasse zuzurechnen gewesen wären, und ist daher die nachträgliche Einbeziehung unter die Verstrickungswirkung der Insolvenzeröffnung konsequent. „Klassiker“ solcher Vermögensstücke sind Guthaben aus - dem Insolvenzverwalter verschwiegenen - Versicherungsverträgen, Forderungen oder dem Abgabenkonto des Schuldners gutgebuchte Abgabenguthaben, die den Veranlagungszeiträumen der Insolvenzabwicklung (oder den Veranlagungszeiträumen davor) zuzurechnen sind ( Reckenzaun in Konecny, Insolvenzgesetze § 138 IO Rz 4 mwN).
3.Der nachträgliche Eintritt der Verwertbarkeit des (auch nach Annahme des Zahlungsplans) unverändert zur Insolvenzmasse gehörigen Vermögens gereicht daher nicht dem Schuldner zum Vorteil. Schon in der Entscheidung 8 Ob 232/00a hat der Oberste Gerichtshof für unerheblich erachtet, dass der Erlebensfall bei einer der Nachtragsverteilung unterliegenden Versicherung erst nach Aufhebung des Konkurses eingetreten war, und auf den während des Verfahrens bereits bestehenden Anspruch auf das angesparte Guthaben abgestellt (vgl 8 Ob 146/19g mwN).
Aus der Entscheidung 8 Ob 146/19g lässt sich weiter ableiten, dass überhaupt jeder Vermögenswert, der mit der Insolvenzeröffnung den Insolvenzgläubigern haftungsmäßig zugewiesen wurde und – aus welchen Gründen immer – nicht verwertet wurde, Gegenstand einer Nachtragsverteilung sein kann. § 138 IO ist entgegen seinem Wortlaut also weit auszulegen. Die Bestimmung hält somit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die haftungsrechtliche Zuweisung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen aufrecht ( Reckenzaun aaO Rz 5 mwN).
4. Es kommt daher entgegen der Meinung des Schuldners nicht darauf an, ob die Forderung gegen den Drittschuldner zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanantrags 10.3.2025 tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung – auf die zum 10.3.2025 Anspruch bestand – nunmehr (zur Gänze) verwertet werden konnte oder kann.
Vielmehr würde die vom Schuldner vertretene Rechtsauffassung bedeuten, dass den Leistungszeitraum bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (richtig: bis zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans) betreffende, vom Schuldner erbrachte Leistungen, die – aus welchen Gründen auch immer – vom Schuldner nicht fakturiert worden sind, durch eine bewusste spätere Rechnungslegung des Schuldners völlig dem Nachtragsverteilungsverfahren und damit der Insolvenzmasse entzogen werden könnten. Dies wäre jedoch nicht mit der Intention des § 138 IO vereinbar, wonach jeder Vermögenswert, der mit der Insolvenzeröffnung den Insolvenzgläubigern haftungsmäßig zugewiesen und nicht verwertet wurde, Gegenstand einer Nachtragsverteilung sein kann.
Der weiteren Argumentation des Schuldners, dass die Rechnungsbeträge noch nicht „vereinnahmt“ worden seien und diese deswegen nicht zur Masse gehörten, wird ebenso nicht beigetreten. Darauf, ob diese Beträge bereits vereinnahmt wurden, das heißt eingegangen sind, kommt es nicht an, weil es dann wiederum der Schuldner mit einer (verspäteten) Rechnungslegung in der Hand hätte, dass Vermögen nicht den Gläubigern zukommt. Es wird am Insolvenzverwalter liegen, die gegenständlichen Rechnungen einbringlich zu machen (vgl. 8 Ob 65/16s). Sollten alle oder einzelne der Rechnungsbeträge schon beim Schuldner eingegangen sein, wird er diese an die Masse herauszugeben haben.
5. In teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts waren daher die Rechnungen Nr. 016/2025 (netto EUR 3.000,--/brutto EUR 3.600,--), 018/2025 (netto EUR 1.590,--/brutto EUR 1.908,--) und 029/2025 (netto EUR 1.200,--/brutto EUR 1.440,--) vom Nachtragsverteilungsverfahren auszunehmen, da diese einen teilweise über den 10.3.2025 hinausgehenden Leistungszeitraum betreffen.
6. Im Hinblick auf das einer nachträglichen Verteilung unterliegende Vermögenswerte in Höhe von insgesamt netto EUR 31.580,50 scheidet ein Absehen von einem Nachtragsverteilungsverfahren wegen Geringfügigkeit aus.
IV. Dem Rekurs war somit teilweise Folge zu geben und das Nachtragsverteilungsverfahren nur hinsichtlich eines Betrages von netto EUR 31.580,50 anzuordnen.
V. Verfahrensrechtliches:
1.Der Schuldner hat die Kosten seines Rekurses – ungeachtet seines teilweisen Rechtsmittelerfolgs – selbst zu tragen. Im Insolvenzverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO).
2.Bei der gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO iVm § 252 IO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands war bereits ausgehend von dem Geldbetrag, über welchen das Nachtragsverteilungsverfahren angeordnet wurde, auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
3.Da vom Rekursgericht keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 252 IO iVm § 528 Abs 1 ZPO zu lösen waren, war auszusprechen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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