Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen der A*gmbH, FN **, **, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.2.2026, **-62, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Die Schuldnerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Handelsgericht Wien eröffnete am **.2024 den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin.
Der Geschäftszweig der Schuldnerin lautet auf „Erwerb, Besitz, Entwicklung, Verwaltung, Verwertung und Verkauf von Liegenschaften, insbesondere der Liegenschaft **“.
Die Schuldnerin ist unter anderem Eigentümerin von Wohnungseigentumsobjekten an der Liegenschaft EZ C* KG D*, Bezirksgericht **. Die Masseverwalterin ließ diese Anteile vom Sachverständigen Dr. E* schätzen (ON 9).
Die Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung dieser Liegenschaftsanteile in der Ediktsdatei erfolgte durch die Masseverwalterin am 25.3.2024 (ON 22).
Am 4.7.2024 zeigte die Masseverwalterin gemäß § 124a IO die Masseunzulänglichkeit an (ON 23).
Das Erstgericht genehmigte mit Beschlüssen vom 30.9.2025 (ON 45) und vom 15.10.2025 (ON 49) zwei von der Masseverwalterin abgeschlossene Kaufverträge betreffend jeweils eine Wohnung samt zwei bzw drei KFZ-Abstellplätzen auf dieser Liegenschaft. Diese Beschlüsse wurden mit Rekursentscheidung zu 6 R 367/25x, 6 R 368/25v bestätigt (ON 60).
Am 23.2.2026 beantragte die Masseverwalterin die gerichtliche Versteigerung der noch im Eigentum der Schuldnerin stehenden Wohnungseigentumsobjekte B-LNR 15–17, 19, 21, 23–25, 28, 32, 35 und 36 der Liegenschaft EZ C* KG D*, Bezirksgericht **. Trotz umfangreicher Bemühungen seien für diese Objekte bislang keine Kaufinteressenten gefunden worden, sodass nur eine kridamäßige Verwertung möglich sei (ON 61).
Mit dem angefochtenen Beschlussgenehmigte das Erstgericht gemäß § 119 Abs 1 IO die gerichtliche Versteigerung dieser Wohnungseigentumsobjekte und ersuchte das Bezirksgericht ** als zuständiges Exekutionsgericht um Vollzug der Versteigerung unter Unterbleiben einer weiteren Schätzung der Mindestanteile gemäß § 142 EO im Hinblick auf das im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingeholte Gutachten. In der Begründung folgte es im Wesentlichen dem Antragsvorbringen der Masseverwalterin.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Abänderungsantrag, die gerichtliche Versteigerung nicht zu genehmigen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Masseverwalterin beantragt in ihrer Stellungnahme, den Rekurs ab- oder zurückzuweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Schuldnerin macht zusammengefasst geltend, dass die Voraussetzungen des § 142 EO für das Absehen von einer weiteren Schätzung nicht vorlägen, weil zwischen der Befundaufnahme am 15.2.2025 [gemeint: 2024] und der Bewilligung der gerichtlichen Versteigerung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege und sich im Übrigen die Wertverhältnisse der Liegenschaftsanteile seither verändert hätten, sodass das im Insolvenzverfahren eingeholte Gutachten nicht herangezogen werden könne.
1. Die Schuldnerin erklärt in der Anfechtungserklärung, den Beschluss seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, und beantragt, die gerichtliche Versteigerung nicht zu genehmigen. Inhaltlich wendet sie sich aber lediglich dagegen, dass von einer weiteren Schätzung abgesehen werden soll. Darüber hinausgehende Ausführungen gegen die Genehmigung der gerichtlichen Versteigerung enthält der Rekurs nicht.
2.Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495; Kodek in Klicka/Koller 6Vor § 461 ZPO Rz 17 mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (RS0041868 [T14]). Sie liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RS0041746 [T1], zB 5 Ob 132/23g [Rz 14]). Ist das nicht der Fall, ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag des Rechtsmittelwerbers nachteilig abweicht (RS0041868 [T15], zB 8 Ob 52/18g), mithin der Rechtsmittelwerber formal beschwert ist (vgl RS0006641 [T21]). All dies gilt auch im Insolvenzverfahren (8 Ob 77/25v).
3.Die zur Insolvenzmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht beschlossen wird (§ 119 Abs 1 IO). Gemäß § 119 Abs 2 IO sind auf gerichtliche Veräußerungen die Vorschriften der Exekutionsordnung mit den in dieser Bestimmung angeführten Abweichungen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 119 Abs 3 IO hat bei einer gerichtlichen Veräußerung das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen.
4. Das Bezirksgericht, das für die kridamäßigen Verwertungs- und Verteilungshandlungen funktionell zuständig ist, ist Vollzugsgericht. Das Vollzugsgericht handelt rechtlich selbstständig; es ist an Vorgaben des Insolvenzgerichts nur ausnahmsweise gebunden ( Jelinekin KLS² § 119 IO Rz 27 f).
Die Bewilligung der gerichtlichen Veräußerung führt nicht zu einer (neuerlichen) Pfändung der ohnedies vom Konkursbeschlag erfassten Vermögenswerte. Ihre Wirkungen erschöpfen sich in der Bewilligung der Verwertungsart und der Festlegung des Verwertungsobjekts. Weiteren Einfluss auf den Gang des Verwertungsverfahrens kommt dem Insolvenzgericht nicht zu ( Riel in Konecny/Schubert , § 119 KO Rz 12). Soweit keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen ist, ist das Exekutionsgericht für alle Entscheidungen zuständig, die aus Anlass des Verwertungsverfahrens zu treffen sind ( Riel aaO Rz 13).
5. Die durch einen vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgericht bestellten Sachverständigen vorgenommene Schätzung erfolgt stets aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens, kann daher jedem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde gelegt werden ( RielaaO Rz 18). Ob das im Insolvenzverfahren eingeholte Schätzgutachten der kridamäßigen Veräußerung zugrunde gelegt wird oder eine neuerliche Schätzung, etwa weil sich die Beschaffenheit der Liegenschaft geändert hat oder wegen Ablaufes der auch hier beachtlichen Zweijahresfrist des § 142 Abs 1 EO nötig ist, entscheidet das Exekutionsgericht.
6. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das Exekutionsgericht zu beurteilen haben wird, ob eine weitere Schätzung vorzunehmen sein wird. Das Ersuchen des Insolvenzgerichts im angefochtenen Beschluss, die Versteigerung ohne Vornahme einer weiteren Schätzung durchzuführen, ist für das Exekutionsgericht nicht verbindlich und daher als bloßer Hinweis darauf zu verstehen, dass die Insolvenzverwalterin die gerichtliche Versteigerung auf Basis des im Insolvenzverfahrens eingeholten Gutachtens beantragte.
7. Damit wirkt sich aber das vom Rekurs bekämpfte Ersuchen im angefochtenen Beschluss, von einer weiteren Schätzung abzusehen, auf die Rechtsposition der Schuldnerin nicht aus. Insoweit sind die Rekursausführungen mangels Beschwer unzulässig.
8.Soweit die Schuldnerin darüber hinaus im Rekurs-antrag anstrebt, die gerichtliche Versteigerung nicht zu genehmigen, enthält der Rekurs keine inhaltlichen Ausführungen, weshalb die Genehmigung zu Unrecht erfolgt sein soll. Es kann daher dazu auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, der die Schuldnerin keine Argumente entgegensetzt (§ 500a ZPO iVm §§ 526 Abs 3 ZPO, 252 IO).
9. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
10.Ein Kostenersatz findet im Insolvenzverfahren nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO).
11.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2
Z 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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