Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin A* OG , vertreten durch Mag. Alexander Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin B* GmbH , vertreten durch Schmidinger-Singer Meyer Zeilinger Rechtsanwält:innen GmbH in Innsbruck, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest (Spruchpunkt 1.) und erklärte, ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen (Spruchpunkt 2.).
Dieser Beschluss wurde am 27.10.2025 in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung richtet sich der von der Antragsgegnerin am 14.11.2025 elektronisch eingebrachte Rekurs.
Der Rekurs ist verspätet .
1.Gemäß § 260 Abs 1 IO beträgt die Rekursfrist 14 Tage.
2.Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so ist dieser Beschluss nach § 71b Abs IO öffentlich bekannt zu machen.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 255 IO) treten gemäß § 257 Abs 2 IO die Folgen der Zustellung ein, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RS0065237).
3.Die 14-tägige Rekursfrist gegen einen Beschluss auf Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens beginnt mit 0:00 Uhr des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tags. Der Tag nach der Bekanntmachung ist sohin der erste Tag der Rechtsmittelfrist (8 Ob 231/98y RS0110973; RS0110969; RS0064691).
4. Der erste Tag der Rechtsmittelfrist war daher im gegebenen Fall der 28.10.2025. Die 14-tägige Rekursfrist ist somit – entgegen den Rekursausführungen – bereits am 10.11.2025, 24:00 Uhr, abgelaufen, weshalb der erst am 14.11.2025 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs verspätet ist und zurückzuweisen war.
5. Da der Rekurs der Antragsgegnerin verspätet ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die darin enthaltenen inhaltlichen Ausführungen.
6.Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0101971; RS0044501). Daher war der Entscheidungsgegenstand im Sinn der §§ 252 IO, 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In Anbetracht der Bedeutung einer Insolvenzeröffnung bzw. einer Abweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens war der Wert des Entscheidungsgegenstands mit mehr als EUR 30.000,-- zu bewerten.
7.Gründe im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO, den (ordentlichen) Revisionsrekurs zuzulassen, waren nicht gegeben, da die Gesetzeslage und Rechtsprechung zu der sich stellenden Rechtsfrage eindeutig und einheitlich ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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