Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , wider die Antragsgegnerin Mag. A* , über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23.3.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und wies den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels kostendeckenden Vermögens ab.
Dieser Beschluss wurde am 25.3.2026 in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
Dagegen richtet sich der am 12.4.2026 per Fax und (über gerichtlichen Verbesserungsauftrag) am 17.4.2026 in Urschrift persönlich beim Erstgericht eingebrachte Rekurs.
Der Rekurs ist verspätet .
1.Gemäß § 260 Abs 1 IO beträgt die Rekursfrist 14 Tage.
2.Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so ist dieser Beschluss nach § 71b Abs 1 IO öffentlich bekannt zu machen.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 255 IO) treten gemäß § 257 Abs 2 IO die Folgen der Zustellung ein, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RS0065237; RS0110969; RS0036582) und ob der Rechtsmittelwerber in die Ediktsdatei tatsächlich Einsicht genommen hat (8 Ob 87/20g mwN).
3.Die 14-tägige Rekursfrist gegen einen Beschluss auf Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens beginnt mit 0:00 Uhr des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tages. Der Tag nach der Bekanntmachung ist sohin der erste Tag der Rechtsmittelfrist (8 Ob 231/98y; RS0110973; RS0110969; RS0064691; RS0065237).
4. Der erste Tag der Rechtsmittelfrist war daher im gegebenen Fall der 26.3.2026. Die 14-tägige Rekursfrist ist somit bereits am 8.4.2026, 24:00 Uhr, abgelaufen, weshalb der erst am 12.4. bzw 17.4.2026 bei Gericht eingebrachte Rekurs verspätet ist und zurückzuweisen war.
5.Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501; RS0101971 [T6]). Daher war der Entscheidungsgegenstand im Sinn der §§ 252 IO, 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In Anbetracht der Bedeutung einer Insolvenzeröffnung bzw einer Abweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens war der Wert des Entscheidungsgegenstands mit mehr als EUR 30.000,-- zu bewerten.
6.Gründe im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO, den (ordentlichen) Revisionsrekurs zuzulassen, waren nicht gegeben, da die Gesetzeslage und Rechtsprechung zu der sich stellenden Rechtsfrage eindeutig und einheitlich ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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