Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Republik Österreich (Finanzamt Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die Antragsgegnerin MMag. A*, geboren am **, **, vertreten durch die Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klosterneuburg, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.4.2026, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen werde mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Der Antrag der Republik Österreich (Finanzamt Österreich) auf Insolvenzeröffnung vom 4.3.2026 werde daher abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Eröffnungsantrags; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Den mit dem Rekurs verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist wies das Erstgericht mit Beschluss vom 11.5.2026 zurück (ON 13).
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des Rekurses, in eventu, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist verspätet .
1.Der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens ist gemäß § 71b Abs 1 IO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.
In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten gemäß § 257 Abs 2 IO bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RS0065237).
2.Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 260 Abs 1 IO) beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [T27]).
3. Der angefochtene Beschluss wurde am 16.4.2026 in der Insolvenzdatei bekanntgemacht und damit der Lauf der Rekursfrist ausgelöst. Der Tag nach der Bekanntmachung war der erste Tag der Rechtsmittelfrist, sodass diese mit Ablauf des 30.4.2026 endete. Der erst am 8.5.2026 überreichte Rekurs ist daher verspätet und zurückzuweisen.
4. Soweit die Rekurswerberin dem Erstgericht „amtshaftungsbegründetes Verhalten“ vorwirft (Rekursseite 11), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Antragsgegnerin laut ihrem eigenen Vorbringen bereits am 17.4.2026 von der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses in der Ediktsdatei erfuhr (Rekursseite 4). Die Rekurswerberin hätte daher anstatt der von ihr behaupteten Nachforschungen bei der Post Akteneinsicht bei Gericht nehmen können, um rechtzeitig einen Rekurs zu erheben.
5.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage im Sinne der letztgenannten Bestimmung war nicht zu lösen.
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