Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Ing. A* (Insolvenzverwalterin Mag. C*, Rechtsanwältin in D*), über den Rekurs des Schuldners, vertreten durch Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss vom 30.7.2024 (ON 5) eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners, welcher in B* eine Unternehmensberatung betrieb, das Insolvenzverfahren und bestellte Mag. C*, Rechtsanwältin in D*, zur Insolvenzverwalterin.
In ihrem ersten Bericht vom 13.8.2024 (ON 9) zeigte die Insolvenzverwalterin die Masseunzulänglichkeit an. Der Schuldner verfüge nur über ein geringes Bankguthaben. Er sei Mit- und Wohnungseigentümer einer Wohnung in B*. Dabei handle es sich um die familiäre Liegenschaft. Der Schuldner lebe von der finanziellen Unterstützung seiner Tochter in Höhe von monatlich EUR 800,--.
Die Insolvenzverwalterin beantragte in diesem Schriftsatz zugleich die Bewilligung der Schließung des Unternehmens nach § 114a IO aufgrund negativer Fortführungsprognose. Der Schuldner habe keine unternehmerischen Aufträge. Er sei mit der Unternehmensschließung einverstanden.
Mit Beschluss vom 14.8.2024(ON 11) bewilligte das Erstgericht den Antrag der Insolvenzverwalterin auf Unternehmensschließung gemäß § 114a IO.
In der Gläubigerversammlung, Prüfungs- und Berichtstagsatzung vom 14.10.2024 wurden die fünf angemeldeten Forderungen geprüft und festgestellt sowie der Insolvenzverwalterin eine weitere Berichterstattung bis 12.12.2024 aufgetragen (ON 14).
Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 (ON 15) teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass der Schuldner laut eigener Auskunft bei einer Firma in ** als „strategischer Einkäufer“ mit einer „Vergütung von EUR 6.000,--“ übernommen werde. Nachweise dazu habe der Schuldner trotz Aufforderung noch nicht vorgelegt. Die im Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichts Schwaz zu ** (in Folge: Zwangsversteigerungsverfahren) beauftragte Begutachtung der Wohnung sei noch nicht abgeschlossen. Es seien keine weiteren Forderungsanmeldungen eingelangt. Es bestehe nach wie vor Masseunzulänglichkeit.
Mit Schriftsatz vom 14.1.2025 (ON 16) übermittelte die Insolvenzverwalterin das zwischenzeitlich im Zwangsversteigerungsverfahren eingelangte Verkehrswert-gutachten.
Über Antrag der Insolvenzverwalterin vom 5.3.2025 (ON 17) genehmigte das Erstgericht mit Beschluss vom 6.3.2025(ON 18) den (kridamäßigen) Beitritt der Insolvenzmasse in Stellung eines betreibenden Gläubigers gemäß § 119 Abs 4 IO zum Zwangsversteigerungsverfahren.
Mit Schriftsatz vom 21.5.2025 (ON 20) teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass die Wohnung des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren einer GmbH um das Meistbot von EUR 255.000,-- zugeschlagen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 29.8.2025 (ON 21) berichtete die Insolvenzverwalterin, dass noch kein Meistbotsverteilungsbeschluss gefasst worden sei und daher noch keine Verteilung stattgefunden habe.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2025 (ON 22) erstattete die Insolvenzverwalterin ihren Schlussbericht samt Schlussrechnung und zeigte den Wegfall der Masseunzulänglichkeit an. Weiters beantragte sie, ihre Entlohnung – basierend auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 205.989,13 – in Höhe von EUR 36.118,69 (darin enthalten EUR 400,-- Barauslagen und EUR 6.019,78 USt) zu bestimmen.
Insgesamt setze sich der Entlohnungsanspruch wie folgt zusammen:
Entlohnung nach § 82 Abs 2 IO EUR 29.698,91
Barauslagen (pauschal) EUR 400,--
Zwischensumme EUR 30.098,91
20% USt EUR 6.019,78
gesamt EUR 36.118,69
Die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände errechne sich wie folgt:
Belohnung (10 % der Nettoentlohnung der Insolvenzverwalterin)
EUR 2.969,89
20 % USt EUR 593,98
Bruttobelohnung gemäß § 87a IO EUR 3.563,87
Die drei bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (E* [in Folge: F*], der G* und der H*) beantragten jeweils die Bestimmung ihrer Belohnung mit brutto EUR 356,39 (ON 26, 28 und 29).
Der Schuldner sprach sich mit Schriftsatz vom 25.11.2025 (ON 27) gegen eine Bestimmung der Entlohnung in der von der Insolvenzverwalterin beantragten Höhe aus. Das Insolvenzgericht möge die Entlohnung der Insolvenzverwalterin auf einen „den tatsächlichen Umfang und Schwierigkeit berücksichtigenden, deutlich niedrigeren Betrag festsetzen und die Barauslagen auf ein angemessenes Maß beschränken“ . In weiterer Folge seien auch die daraus abgeleiteten weiteren Verfahrenskosten (Pauschalgebühr, Belohnung der Gläubigerschutzverbände) dementsprechend zu reduzieren.
Es lägen die Voraussetzungen für eine Minderung der Entlohnung vor. Das Verfahren sei sehr einfach gewesen. Die im Insolvenzverfahren erzielte Quote von 100 % sei ausschließlich durch die beim Bezirksgericht Schwaz erfolgte Zwangsversteigerung erzielt worden. Die Insolvenzverwalterin habe keine Anfechtungsprozesse führen, kein Unternehmen fortführen und auch sonst keine komplexen Abwicklungsmaßnahmen durchführen müssen. Dies rechtfertige eine Kürzung ihrer Entlohnung. Auch die von der Insolvenzverwalterin begehrten Barauslagen seien überhöht. Das selbe gelte für die von der Insolvenzverwalterentlohnung abgeleitete Belohnung der Gläubigerschutzverbände und die Pauschalgebühr.
Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die Entlohnung der Insolvenzverwalterin antragsgemäß mit brutto EUR 36.118,69 (Spruchpunkt 1.), die gerichtliche Pauschalgebühr mit EUR 4.454,84 (Spruchpunkt 2.) und die Belohnung der drei Gläubigerschutzverbände mit jeweils brutto EUR 356,39 (Spruchpunkt 3.).
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, dass die Insolvenzverwalterin die Buchhaltung zu prüfen, die Kontobewegungen auf allfällige anfechtungsrelevante Tatbestände im Sinne der §§ 27ff IO zu untersuchen, die Auftragslage zu untersuchen und eine Fortführungsprognose gemäß § 81a Abs. 3 IO zu erstellen gehabt habe. Aufgrund deren negativer Beurteilung habe sie die Schließung des schuldnerischen Unternehmens in die Wege leiten müssen. Sie habe die fünf angemeldeten Insolvenzforderungen prüfen müssen. Über ihren Antrag sei der kridamäßige Beitritt der Insolvenzmasse zum Zwangsversteigerungsverfahren der schuldnerischen Liegenschaft bewilligt worden. In diesem Verfahren habe sie die Stellung und damit die Aufgaben eines betreibenden Gläubigers wahrzunehmen gehabt. Berücksichtige man auch die von der Insolvenzverwalterin vorzunehmende Verteilung an die Gläubiger führe dies bei einer Gesamtbetrachtung der von ihr wahrgenommenen Tätigkeiten dazu, dass eine Verminderung der Regelentlohnung nicht gerechtfertigt sei.
Die begehrten Barauslagen in Höhe von EUR 400,-- seien angemessen und daher zuzusprechen.
Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hätten ihre Belohnungsansprüche basierend auf der Bemessungsgrundlage von EUR 29.698,91 mit jeweils brutto EUR 356,39 richtig verzeichnet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass„(1.) die Entlohnung der Insolvenzverwalterin unter Anwendung des § 82c IO angemessen herabgesetzt wird, wobei eine Verminderung jedenfalls in einem Ausmaß zu erfolgen habe, das den außergewöhnlich einfachen Verfahrenszuschnitt und den fehlenden adäquaten Leistungsbezug der unüblich hohen Bemessungsgrundlage berücksichtige, (2.) die Barauslagen auf ein den konkreten Umständen entsprechendes Maß reduziert werden, in eventu den Ausspruch über die Barauslagen aufzuheben und der Insolvenzverwalterin die Konkretisierung ihrer Barauslagen aufzutragen, (3.) die gerichtliche Pauschalgebühr und die Belohnungsansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände im Umfang der Herabsetzung der Nettoentlohnung entsprechend neu bestimmt werden .“ Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Insolvenzverwalterin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der F* beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs des Schuldners als unzulässig zurückzuweisen bzw. in eventu, ihm keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Der Schuldner wiederholt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen die in seiner Stellungnahme vom 25.11.2025 dargelegten Argumente. Es habe sich um ein überschaubares Verfahren mit Ein-Objekt-Verwertung über ein gerichtliches Exekutionsverfahren, mit geringer Gläubigerzahl, klarer Forderungslage und Vollbefriedigung gehandelt. Dies sei der „typische Anwendungsfall“ der gesetzlichen Verminderungsbestimmung des § 82c IO. Die Bemessungsgrundlage sei unüblich hoch und stehe ihr keine adäquate Leistung der Insolvenzverwalterin gegenüber, da sich die Bemessungsgrundlage nahezu vollständig aus dem Erlös der gerichtlichen Zwangsversteigerung ergebe.
Zudem leide der angefochtene Beschluss an einem Begründungsmangel. Es fehle eine nachvollziehbare Abwägung, warum trotz der „dominierenden“ Ein-Objekt-Verwertung und trotz der Vollbefriedigung samt Überling die Regelentlohnung unvermindert angemessen sei. Es genüge nicht, bloß aufzuzählen, dass Tätigkeiten „typischerweise“ vorzunehmen seien, sondern sei vielmehr zu beurteilen, ob die Aufgaben im konkreten Verfahren in unüblich geringem Ausmaß anfielen und ob die Regelentlohnung deshalb unangemessen sei.
Eine pauschale Zusprechung der Barauslagen ohne zumindest ansatzweise Konkretisierung (zB Anzahl und Art von Postläufen, Telefonkosten, Fahrten, Kopien, Gebühren) sei in einem Verfahren, dessen Aufwand primär aus Aktenführung und Mitwirkung an einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestanden habe, nicht gerechtfertigt. Es sei angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar, dass hier überhaupt Barauslagen angefallen seien. Jedenfalls hätte das Erstgericht den Barauslagenersatz auf ein den Umständen entsprechendes Maß reduzieren oder die Insolvenzverwalterin zur Konkretisierung anhalten müssen.
Als Folge der begehrten Reduktion der Entlohnung seien auch die davon abhängigen Positionen der Pauschalgebühr und der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zu reduzieren.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
2.Die gemäß § 252 IO auch im Insolvenzverfahren anzuwendende Zivilprozessordnung verlangt für einen Rekurs zwar keinen formellen Rekursantrag (RS0043924). Der Rechtsmittelwerber hat aber nicht nur die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu begehren, sondern auch anzugeben, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet (RS0043924 [T3]; RS0006674; RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4]; 10 Ob 18/23d). Die Rechtsmittelausführungen im Rekurs müssen den Umfang und das Ziel seiner Beschwerde deutlich zum Ausdruck bringen (RS0043924 [T5, T11]), sodass sie den Anfechtungsumfang erkennen lassen. Für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung kommt es auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels an (RS0006674 [T30]).
Wie der F* in seiner Rekursbeantwortung zutreffend aufzeigt, ist dem Rekurs kein betragsmäßiger Anfechtungsumfang zu entnehmen. Dennoch ist der Rekurs nach Ansicht des Rekursgerichts (noch) ausreichend bestimmt, da sich die begehrte Reduzierung der Entlohnungs- und Belohnungsansprüche aus der Bezugnahme auf die gesetzliche Bestimmung des § 82c IO ableiten lässt.
3.Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen nach § 82 Abs 1 IO. Gemäß Abs 2 leg cit ist die Bemessungsgrundlage nach Abs 1 der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs 4 IO) geleistet wurden.
4. Die Bemessungsgrundlage und die Art der Berechnung der Entlohnung der Insolvenzverwalterin sind im Rekursverfahren kein Streitpunkt. Einzig strittig verblieben sind die Höhe des pauschalen Barauslagenersatzes und die Frage, ob im zu beurteilenden Fall die vom Schuldner begehrte Verminderung der Regelentlohnung gebührt.
4.1.Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen der §§ 82, 82a IO eine Regelentlohnung vorgesehen, die seiner Ansicht nach in etwa 80 % der Fälle eine unmittelbar angemessene Entlohnung ergeben (ErläutRV 1589 BlgNR 20.GP 12 [IVEG]). In jenen Ausnahmefällen, in denen die Regelentlohnung und die vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten in einem Missverhältnis stehen, kann die Entlohnung erhöht oder vermindert werden. Die Kriterien für eine Anpassung werden in den §§ 82b, 82c IO aufgestellt ( Reischin KLS² §§ 82b, 82c IO Rz 1).
4.2.Die Regelentlohnung vermindert sich nach § 82c IO, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- die Einfachheit des Verfahrens,
- die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
- die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte, oder
- die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.
5. Das Ausmaß der Erhöhung bzw. Verminderung der Entlohnung hat das Erstgericht – mangels gesetzlicher Regelung – nach freiem Ermessen zu bestimmen ( Reisch aaO Rz 2; Mohr, IO 11 § 82b E 17). Die Frage, ob der Entlohnungsanspruch zu vermindern ist, stellt daher insgesamt eine Ermessensentscheidung dar.
6.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der Insolvenzverwalterin nachvollziehbar dargestellten Verfahrensaufwand kein Anlass, von der Regelentlohnung abzuweichen. Besondere Umstände im Sinn der §§ 82b oder 82c IO liegen nicht vor.
6.1. Der Verminderungsgrund der Einfachheit des Verfahrens liegt nur dann vor, wenn der Insolvenzverwalter seine Pflichten mit außergewöhnlich geringem Aufwand erledigen konnte, wenn er etwa wesentliche Aufgaben nicht wahrnehmen musste ( Reisch aaO Rz 26 und 28 je mwN). Wenn auch der Schuldner im konkreten Fall keine Dienstnehmer beschäftigt hatte, so ist doch zu berücksichtigen, dass eine geringe Anzahl der Arbeitnehmer allein noch keine Verminderung der Entlohnung rechtfertigt ( Reisch aaO Rz 30).
6.2. Eine bloße Kooperation des Schuldners stellt ebenso wie eine funktionierende Buchhaltung/Unternehmensstruktur noch keinen Verminderungsgrund dar, sondern muss es sich um eine überdurchschnittlich gute Infrastruktur oder Leistungen des Schuldners oder Dritter handeln, die dem Insolvenzverwalter einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten abnimmt ( Reisch aaO Rz 31 und 35).
6.3. Solche außergewöhnliche Umstände lagen jedoch nicht vor. Das Insolvenzverfahren ist seit Juli 2024 anhängig, die Insolvenzverwalterin erstattete eine (negative) Fortführungsprognose, beantragte die Schließung des Unternehmens, hatte fünf Forderungsanmeldungen zu prüfen und trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei.
Ebenso wenig liegt ein krasses Missverhältnis zwischen der Bemessungsgrundlage und den von der Insolvenzverwalterin erbrachten Leistungen vor.
6.4. Wenn nun das Erstgericht in Anbetracht all dieser Umstände insgesamt die Gründe für eine Verminderung des Entlohnungsanspruchs der Insolvenzverwalterin als nicht gegeben annahm, so ist darin weder ein Begründungsmangel noch eine Überschreitung seines Ermessensspielraums zu erblicken.
7.Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben gemäß § 87a Abs 1 IO für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichtes sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter nach den §§ 82 bis 82c IO zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger kommt.
Mangels Verminderung der Entlohnung der Insolvenzverwalterin erübrigt sich daher ein Eingehen auf die vom Schuldner nur damit konnex begehrte Verminderung des Belohnungsanspruchs der Gläubigerschutzverbände.
8. Aus dem selben Grund war auch die – ebenso zum Entlohnungsanspruch konnexe – Pauschalgebühr nicht zu reduzieren.
9. Der Rekurs ist auch hinsichtlich der Barauslagen unberechtigt.
Hier entspricht es der langjährigen gerichtlichen Praxis, dass Barauslagen, wie etwa Fahrtspesen, Telefon- und Portokosten, pauschal geltend gemacht werden können und nur dann eine Aufschlüsselung erforderlich ist, wenn deren Höhe bedenklich erscheint ( Konecny/Riel , Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 50 und 147). Mit Rücksicht auf die Dauer des Insolvenzverfahrens erscheint es im vorliegenden Fall als noch vertretbar, dass das Erstgericht die Insolvenzverwalterin nicht aufgefordert hat, ihre Barauslagen zu konkretisieren, sondern diese in der beantragten Höhe pauschal bestimmt hat.
10. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
11.Die Entscheidung über die Ansprüche des Insolvenzverwalters ist eine solche im Kostenpunkt (RS0044303). Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 125 Abs 2 letzter Satz IO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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