Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners A* , (Insolvenzverwalterin B* C* GmbH in D*), über den Rekurs des Schuldners, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.6.2025, E*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
II. Der angefochtene Beschluss, welcher in seinem Spruchpunkt 1. (Genehmigung der Schlussrechnung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem angefochtenen Spruchpunkt 2. dahingehend abgeändert , dass es unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt zu lauten hat:
„2. Die Entlohnung der Insolvenzverwalterin B* C* GmbH wird wie folgt bestimmt:
a) Entlohnung gemäß § 82 Abs 1 iVm § 82b Z 1 IO EUR 4.000,--
Barauslagen netto EUR 200,--
20% USt EUR 840,--
Summe EUR 5.040,--
3. Das Mehrbegehren der Insolvenzverwalterin in Höhe von brutto EUR 1.800,-- wird a b g e w i e s e n .“
III. Der Schuldner hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
IV. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 7.3.2025, **-5 (nunmehr E*-5), eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren und bestellte die B* C* GmbH in D* (Abwicklerin F* B*) zur Insolvenzverwalterin.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10.4.2025, 1 R 56/25g (ON 17), wurde dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners nicht Folge gegeben.
In ihrem ersten Bericht vom 20.3.2025 (ON 8) zeigte die Insolvenzverwalterin die Masseunzulänglichkeit an und teilte mit, dass der Schuldner eine Zusammenarbeit unter Beschimpfungen verweigere. Laut Auskunft der Steuerberatungskanzlei des Schuldners habe dieser seine unternehmerische Tätigkeit mit 31.12.2024 beendet. Der Schuldner habe der Abwicklerin (Insolvenzverwalterin) und deren Stellvertreter den Zugang zu seinem Geschäftslokal verweigert. Über Hinweis, dass er infolge zurückgelegter Gewerbeberechtigung das Geschäft nicht betreiben dürfe, habe er mitgeteilt, dass das Mietverhältnis noch bis 2026 andauere und er deshalb noch weitermachen müsse. Das gemietete Geschäftslokal sei nach Außenansicht voll geräumt. Der Schuldner sei Eigentümer einer unbelasteten Liegenschaft mit einem Ausmaß von 615 m². Das Geschäftskonto des Schuldners weise per 11.3.2025 ein Guthaben von EUR 111,34 auf. Auf einem Sparbuch befinde sich ein Guthaben von EUR 139,88, wobei der Schuldner am 17.1.2025 davon EUR 9.000,-- behoben und auf das Geschäftskonto einbezahlt habe. Zugunsten der Vermieterin des Schuldners bestehe eine Bankgarantie im Ausmaß von EUR 4.000,--.
Die Insolvenzverwalterin beantragte in diesem Schriftsatz zugleich die Bewilligung der Schließung des Unternehmens nach § 114a IO, da aufgrund der Zurücklegung des Gewerbes per 31.12.2024 das Unternehmen des Schuldners gewerberechtlich nicht geführt werden könne. Außerdem fehle es an einer aktuellen Buchhaltung. Mangels Zusammenarbeit mit dem Schuldner bestehe ein Informationsdefizit, welches sich trotz Bemühungen der Insolvenzverwalterin nicht beseitigen lasse. Der Schuldner sei voraussichtlich nicht mit der Unternehmensschließung einverstanden.
Mit Schriftsätzen vom 23.3.2025 (ON 13) und 2.5.2025 (ON 21) beantragte der Schuldner die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach (erst noch zu erfolgender) Vollzahlung und Erlag des von der Insolvenzverwalterin geforderten Betrags in Höhe von EUR 68.000,--.
In der Gläubigerversammlung, Prüfungs- und Berichtstagsatzung vom 5.5.2025 wiederholte der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO und legte zwei Sparbücher mit einem Einlagestand von EUR 23.482,17 bzw. EUR 2.228,43, welche der Abwicklerin übergeben wurden (ON 23).
Mit Beschluss vom 2.5.2025 (ON 20) bewilligte das Erstgericht den Antrag der Insolvenzverwalterin auf Unternehmensschließung gemäß § 114a IO.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 15.5.2025, 1 R 71/25p (ON 32), wurde dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Schuldners Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2025 (ON 26) teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass das legitimierte Sparbuch mit einem Einlagestand von EUR 23.482,17 nicht auf den Schuldner, sondern auf einen eingetragen Verein laute, dem der Schuldner als Präsident vorstehe. Es sei daher vorab zu klären, ob der Schuldner überhaupt berechtigt sei, diesen Betrag für die Tilgung seiner Schulden zu verwenden. Die Insolvenzverwalterin regte daher an, dem Schuldner aufzutragen, darzulegen, aus welchem Rechtsgrund dieses Sparbuch zur Tilgung des Schuldners als Präsident des Vereins verwendet werden dürfe.
Mit Schriftsatz vom 9.5.2025 (ON 27) äußerte sich der Schuldner dazu dahingehend, dass er sehr vermögend und als Obmann des Vereins dazu berechtigt sei, das Sparbuch der Insolvenzverwalterin zu übergeben. Er selbst habe als Obmann seine Zustimmung dazu erteilt. Auch der Kassier des Vereins sei damit einverstanden. Der Verein gewähre dem Schuldner ein Darlehen. Der Schuldner verfüge zudem über ein unbelastetes Liegenschaftsvermögen im Wert von mindestens 2 Millionen Euro.
Mit Schriftsatz vom 13.5.2025 (ON 29) erstattete die Insolvenzverwalterin ihren Schlussbericht samt Schlussrechnung und beantragte zunächst ihre Entlohnung in Höhe von EUR 9.960,-- (darin enthalten EUR 300,-- Barauslagen und EUR 1.660,-- USt) zu bestimmen. Sie habe die Wiedereröffnung des Unternehmens beantragen sollen, wozu ihr die Unterlagenübermittlung zugesichert worden sei. Dem sei der Schuldner jedoch nicht nachgekommen, sondern wolle er im Gegenteil diese – laut Schuldner – „Wunschliste“ der Insolvenzverwalterin nicht erfüllen. Auch zum Sparbuch mit einem Einlagestand in Höhe von EUR 23.482,17 habe der Schuldner nur angegeben, dass er dieses Guthaben als Darlehen des Vereins verwenden könne, dazu jedoch keine Nachweise vorgelegt. Seit der letzten Tagsatzung sei eine weitere Forderung des G* in der Höhe von EUR 1.220,-- angemeldet worden. Auch dazu lägen der Insolvenzverwalterin keine Bescheide vor, sodass hier derzeit eine Bestreitung erfolgen müsse. Bisher seien Forderungen in Höhe von EUR 55.303,44 angemeldet worden, wovon derzeit EUR 2.209,14 bestritten seien. Für eine bedingt angemeldete Forderung (ON 3) seien weitere EUR 4.000,-- sicherzustellen, sodass insgesamt für die Sicherstellung die Summe von EUR 6.209,14 nötig sei. Die Buchungsübersicht des Massekontos weise 5 Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt EUR 42.289,40 auf, infolge fehlender Mitwirkung des Schuldners seien bislang keine Ausgaben getätigt worden.
Der Schuldner sprach sich mit Schriftsatz vom 15.5.2025 (ON 31) dagegen aus, der Insolvenzverwalterin eine über brutto EUR 1.800,-- hinausgehende Entlohnung zuzüglich brutto EUR 360,-- Barauslagen zuzusprechen. Für die Unternehmensfortführung stehe keine Entlohnung zu. Die Insolvenzverwalterin habe hier gar nichts gemacht. Der Entlohnungsantrag sei unschlüssig, es fehlten Stundenaufzeichnungen, „was die Insolvenzverwalterin im Monat für EUR 2.000,-- gemacht“ habe. Vielmehr lägen sämtliche Voraussetzungen des § 82c IO für eine Minderung der Entlohnung vor. Das Verfahren sei sehr einfach gewesen, da es gar keine Arbeitnehmer zu betreuen gegeben habe. Die im Insolvenzverfahren erzielte Quote von 100 % sei ausschließlich auf Leistungen des Schuldners oder Dritter zurückzuführen. Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin habe im Wesentlichen darin bestanden, über Aufforderung des Schuldnervertreters bekanntzugeben, welcher Betrag erlegt werden müsse, dass einer Aufhebung der Insolvenz zugestimmt werde. Über Initiative des Schuldners, seines Vertreters und sonstiger dritter Personen sei der Sicherstellungsbetrag von EUR 68.000,-- sofort auf dem Konto der Insolvenzverwalterin erlegt worden. Die Insolvenzverwalterin habe keine Inventarisierung und keine Verwertung vornehmen sowie keine Forderungen einziehen müssen, die allenfalls dem Insolvenzschuldner gegenüber Dritten zugekommen wären. Dies rechtfertige eine erhebliche Kürzung der Entlohnung, sodass es bei einer maximalen Regelentlohnung von Eur 3.600,-- zu verbleiben habe. Der Schuldner sei zu keinem Zeitpunkt insolvent gewesen. Er beantrage die Entlohnung der Insolvenzverwalterin mit EUR 1.800,-- brutto zuzüglich Barauslagen von EUR 360,-- brutto zu bestimmen.
Dem entgegnete die Insolvenzverwalterin in ihrer Stellungnahme vom 16.5.2025 (ON 33), dass sie den Schuldner am 10.3.2025 an seinem Unternehmensstandort in ** aufgesucht habe. Er habe die Insolvenzverwalterin nicht in die Räumlichkeiten seines Unternehmens eingelassen, sondern ihr zwischen „Tür und Angel“ mitgeteilt, dass er sein Gewerbe zurückgelegt hätte und sein Geschäft nur noch offen sei, weil der Mietvertrag noch laufe. Die Insolvenzverwalterin habe sich bei der recherchierten Steuerberatungskanzlei informiert, die ihr bestätigt habe, dass der Schuldner sein Unternehmen beendet hätte und er dies auch bereits Behörden bekannt gegeben hätte. Der Schuldner selbst habe am 11.3.2025 eine E-Mail an die Insolvenzverwalterin übermittelt, wonach die Steuerberatungskanzlei der H* am 3.3.2025 mitgeteilt habe, dass der Schuldner mit Wirkung per 31.12.2024 seine gesamte gewerbliche Tätigkeit eingestellt habe. Weitere Auskünfte habe der Schuldner verweigert. Er habe sie nicht über die Eingaben oder Ausgaben informiert und ihr keinerlei Buchhaltungsunterlagen, Aufträge etc. bekannt gemacht. Der Schuldner komme seiner Verpflichtung gemäß § 99 IO nicht nach, obwohl er ihr nach dieser Bestimmung alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen hätte.
Infolge eingebrachten Rekurses gegen die Insolvenzeröffnung habe die Insolvenzverwalterin für eine allfällige Fortführung sehr wohl alle Vorbereitungshandlungen gesetzt (Anschreiben der durch die Insolvenzverwalterin ermittelten Bankverbindungen zur Weiterleitung von allfälligen Zahlungseingängen aus Verkäufen, Recherche aus den Umsatzlisten zur Fixkostenermittlung, Kontaktaufnahme mit der Steuerberatung und der Vermieterseite, Recherche zu Dienstnehmern, Vorbereitung zur Ermittlung der monatlichen Fixkosten für das Unternehmen [ausschließlich über Dritte], [infolge fehlender Information nur schätzungsweise] Kalkulationsrechnung für eine Fortführungsprognose, Ermittlungsversuche und Recherchen zur Entwicklung des Unternehmens bis zur Insolvenz, IT-Infrastruktur, Datenbanken und Zugriffsmöglichkeit auf diese, Auftragslage, aktuelle Projekte und deren Status, offene Bestellungen, Projekte in Verzug, defizitäre Projekte etc., Überblick über Versicherungen, [kurz-, mittel- und langfristige] Finanz- und Liquiditätslage). Es stimme daher nicht, dass sie „in diesem Punkt gar nichts gemacht“ habe. Minderungsgründe nach § 82 c IO lägen daher nicht vor. Bis jetzt entspreche die vom Schuldner angepriesene „Sicherstellung“ nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Auf dem Massekonto erlägen lediglich EUR 42.289,40. Zur Verwendung des Sparbuchs mit Einlagestand von EUR 23.482,17 fehle nach wie vor der Nachweis, dass dieses Guthaben als Darlehen des Vereins verwendet werden könne. Infolge Versagung des Rekurses sei die Insolvenzverwalterin gemäß § 96 Abs 1 IO verpflichtet gewesen, unverzüglich die Insolvenzmasse festzustellen und zu diesem Zweck ein Inventar zu errichten, wobei auch hier grundsätzlich der Schuldner an der Inventarisierung mitzuwirken gehabt hätte. So habe die Insolvenzverwalterin am 22.4.2025 mit der Inventarisierung begonnen, die jedoch zeitlich nicht an einem Tag abgeschlossen werden habe können. Infolge der Antragstellung nach § 123b IO und dem damit in Analogie zu § 140 Abs 2 IO zur Anwendung gelangenden Verwertungsaufschub sei auch die weitere Inventarisierung aufgeschoben worden. Gerade da der Schuldner seinen Verpflichtungen nach §§ 99 und 100 IO nicht nachkommen wolle, sei die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nicht einfach, sondern lägen vielmehr außergewöhnliche Umstände vor.
In der Tagsatzung vom 19.5.2025 (ON 34) teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass für die restliche Sicherstellung sämtlicher Forderungen – ohne Berücksichtigung des strittigen Sparbuchs – ein Betrag in Höhe von EUR 19.531,46 erforderlich sei. Da der Schuldnervertreter über diesen Betrag einen Darlehensvertrag samt Vereinsregisterauszug in der Tagsatzung vorlegte, folgte die Insolvenzverwalterin die beiden Sparbücher noch in der Tagsatzung an den Schuldnervertreter aus. Einvernehmlich wurde festgehalten, dass bei Überweisung des Betrags in Höhe von EUR 19.531,46 durch den Schuldner auf das Massekonto sämtliche Forderungen sichergestellt seien.
Darüber hinaus zog die Insolvenzverwalterin in dieser Tagsatzung ihren bisherigen Entlohnungsanspruch zurück und beantragte nunmehr, ihre Entlohnung mit brutto EUR 6.840,-- zu bestimmen wie folgt:
Barauslagen netto EUR 200,--
Entlohnung nach § 82 IO EUR 3.000,--
Erhöhung nach § 82b IO EUR 2.500,--
20% USt EUR 1.140,--
gesamt EUR 6.840,--.
Der Schuldner sprach sich in dieser Tagsatzung auch gegen den nunmehr eingeschränkten Entlohnungsantrag aus und verwies auf seine dazu bereits erstatten Einwände (ON 34).
Mit Schriftsatz vom 26.5.2025 (ON 37) teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass es laut Schuldner Probleme mit der Bank gäbe, das Geld „frei zu bekommen“. Sie habe über diesbezügliche Korrespondenz mit dem Schuldnervertreter daher zwischenzeitlich bestätigt, dass die Sparbücher nicht insolvenzverfangen seien und der Schuldner von ihr die Ermächtigung erhalten habe, eigenmächtig Behebungen durchzuführen und über den Einlagenstand frei zu verfügen sowie über Wunsch des Schuldners zugestimmt, dass dieser die Einzahlungen auf das Massekonto über sein Konto abwickeln könne. Sie habe daher alle Zustimmungen, Ermächtigungen und Bestätigungen erteilt. Welche Hindernisse nunmehr konkret vorlägen, habe weder der Schuldner noch dessen Vertreter erklärt, weswegen die Insolvenzverwalterin den Schuldnervertreter aufgefordert habe, sich entsprechend zu konkretisieren.
Mit Schriftsatz vom 2.6.2025 (ON 38) gab die Insolvenzverwalterin den Zahlungseingang von EUR 19.531,46 auf das Massekonto bekannt, sodass die Voraussetzungen gemäß § 123b IO nunmehr vorlägen. Sie ziehe daher bis zur Rechtskraft der Genehmigung der Schlussrechnung sowie des Beschlusses zur Insolvenzverwalterentlohnung und der zu erwartenden Beschlussfassung nach § 123b IO den Antrag auf Schließung des Unternehmens zurück. Zugleich wiederholte sie ihren Antrag, ihre Entlohnung mit brutto EUR 6.840,-- (darin enthalten EUR 200,-- Barauslagen und EUR 1.140,-- USt) zu bestimmen.
Das Erstgericht genehmigte mit dem angefochtenen Beschluss die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin (Spruchpunkt 1.) und bestimmte ihre Entlohnung antragsgemäß mit brutto EUR 6.840,-- (Spruchpunkt 2.).
Es ging dabei von folgenden Sachverhaltsannahmen aus:
„Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Masseverwalterin teilte dieser [gemeint: der Schuldner] mit, er wolle und brauche keinen Termin und auch einem Mitarbeiter der Masseverwalterin wurden Beschimpfungen entgegengebracht und eine Zusammenarbeit verweigert.
Daraufhin nahm die Masseverwalterin mit der Steuerberatungskanzlei, die bisher in steuerlichen Angelegenheiten tätig war, Kontakt auf und erhielt die Mitteilung, dass der Schuldner seine unternehmerische Tätigkeit mit 31.12.2024 beendet hätte. Weiters wurde Kontakt mit der Vermieterin aufgenommen.
Als die Masseverwalterin die Geschäftsräumlichkeiten persönlich aufsuchen wollte, wurde ihr vom Schuldner der Zugang verweigert.
Mangels Informationen konnte die Masseverwalterin nur marginale Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Schuldners geben.
Auch im Zuge des weiteren Verfahrens wurde die Kooperation mit der Masseverwalterin verweigert, so beabsichtigte diese die Wiedereröffnung des Unternehmens zu beantragen und bat um die erforderlichen Unterlagen, die ihr nicht übermittelt wurden.“
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht – soweit für die Rekursentscheidung relevant – aus, dass sich gemäß § 82b IO die Regelentlohnung erhöhe, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten sei. Eine – die Erhöhung der Entlohnung rechtfertigende – besondere Schwierigkeit des Verfahrens könne auch bei einem schwierigen Schuldner vorliegen. Der Schuldner sei aber nicht verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen. Gemäß § 99 IO sei der Schuldner umfassend verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Diese Aufklärungspflicht sei in der Regel mündlich zu erfüllen, es bestehe für den Schuldner jedoch auch die Verpflichtung, erforderlichenfalls in vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen – sich also zu erkundigen – sowie vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen dem Insolvenzverwalter vorzulegen. Die Auskunftspflicht finde ihre Grenze dort, wo Informationen für den Schuldner nicht zugänglich bzw. verfügbar seien. Der Schuldner habe die Insolvenzverwalterin nicht nur nicht unterstützt, sondern ihr den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten verweigert und keinerlei Unterlagen übermittelt. Dies habe auch zu einem – inzwischen nicht mehr aufrechten – Schließungsantrag geführt. Gebe ein Schuldner keinerlei Auskünfte und übermittle keinerlei Unterlagen, müsse von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden. Die Bestimmung des § 99 IO wäre gegenstandslos, wolle man das vom Schuldner an den Tag gelegte Verhalten als nicht erschwerend ansehen. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Entlohnung im beantragten Umfang vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der – erkennbar auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte – Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der über EUR 3.840,-- hinausgehende Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters abgewiesen wird.
Die Genehmigung der Schlussrechnung und der dem Entlohnungsantrag im Ausmaß von brutto EUR 3.840,-- (darin enthalten EUR 200,-- Barauslagen und EUR 640,-- USt) stattgebende Teil des Beschlusses erwuchsen in Teilrechtskraft .
Die Insolvenzverwalterin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs des Schuldners keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1.Der Schuldner wiederholt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen die in seiner Stellungnahme dargelegten Argumente. Ergänzend dazu führt er aus, dass das Erstgericht keinen Sachverhalt festgestellt habe, welcher eine Erhöhung der Regelentlohnung um 83% rechtfertige. Vielmehr lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO vor. Binnen kürzester Zeit (wenige Monate) sei eine 100%-Quote erreicht worden. Es handle sich daher um ein denkbar einfaches Insolvenzverfahren ohne Mitarbeiter/Angestellte des Schuldners, welches im Frühstadium in Folge Zahlung durch den Schuldner bzw. durch Dritte rasch beendet worden sei. Die fehlende Kooperation des Schuldners sei durch sein Mitwirken bzw. das Mitwirken Dritter an der Abkürzung der Verfahrensdauer „aufgehoben“. Der Schuldnervertreter habe sehr wohl mit der Insolvenzverwalterin kooperiert und eine rasche Beendigung des Verfahrens herbeigeführt. Der dem Schuldner vorgeworfene Verstoß gegen § 99 IO relativiere sich insofern, als der Start bis zum Einschreiten des Schuldnervertreters „etwas holprig gewesen und von Seiten des Schuldners Emotionen vorhanden gewesen seien, da er sich zu Recht als unberechtigt in der Insolvenz befindlich erachtet habe“.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
2.1.Die gemäß § 252 IO auch im Insolvenzverfahren anzuwendende Zivilprozessordnung verlangt für einen Rekurs keinen formellen Rekursantrag (RS0043924). Der Rechtsmittelwerber hat aber nicht nur die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu begehren, sondern auch anzugeben, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet (RS0043924 [T3]; RS0006674; RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4]; 10 Ob 18/23d). Die Rechtsmittelausführungen im Rekurs müssen den Umfang und das Ziel seiner Beschwerde deutlich zum Ausdruck bringen (RS0043924 [T5, T11]), sodass sie den Anfechtungsumfang erkennen lassen. Für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung kommt es auf den gesamten Inhalt des Rechtsmittels an (RS0006674 [T30]).
Entgegen den Ausführungen der Insolvenzverwalterin in ihrer Rekursbeantwortung ergibt sich in Zusammenschau des Rekursantrags und des Rekurserklärens sehr wohl der betragsmäßige Anfechtungsumfang des Rekurses. Der Schuldner erklärt in seinem Abänderungsantrag nämlich ausdrücklich, den Zuspruch von lediglich brutto EUR 3.840,-- – anstelle von EUR 6.840,-- – und die Abweisung eines Betrags von EUR 3.000,-- zu begehren.
2.2.Da das Rekursgericht an den Umfang der Anfechtung gebunden ist und nicht gegen die Teilrechtskraft verstoßen darf (RS0007416; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 526 ZPO Rz 2 mwN), hat eine Überprüfung des Beschlusses im Umfang von EUR 3.840,-- (darin enthalten EUR 200,-- USt-pflichtige Barauslagen und EUR 640,-- USt) zu unterbleiben.
2.3. Soweit der Schuldner in seinem Rekursantrag als Insolvenzverwalterin F* B* – anstelle von richtig: B* C* GmbH – anführt, handelt es sich dabei offenkundig um einen irrtümlichen Schreibfehler, wurde doch im Rubrum des Rekurses die Insolvenzverwalterin korrekt angeführt und ergibt sich diese auch eindeutig aus dem gesamten Akteninhalt.
3.Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen nach § 82 Abs 1 IO. Gemäß Abs 2 leg cit ist die Bemessungsgrundlage nach Abs 1 der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs 4 IO) geleistet wurden.
4. Die Regelentlohnung in Höhe von netto EUR 3.000,-- zuzüglich EUR 600,-- an 20 % USt sowie die Barauslagen in Höhe von brutto EUR 240,-- sind im Rekursverfahren kein Streitpunkt mehr. Einzig strittig verblieben ist die Frage, ob im zu beurteilenden Fall die von der Insolvenzverwalterin beantragte und vom Erstgericht zugesprochene Erhöhung der Regelentlohnung um rund 83 % gebührt.
4.1. Die Regelentlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
- die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
- den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
- den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
- den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.
Bereits nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung sind die dort angeführten Erhöhungsgründe nur demonstrativ aufgezählt und reicht grundsätzlich ein einziger Tatbestand, etwa die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens, aus, um eine erhöhte Entlohnung zusprechen zu können.
4.2.Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen der §§ 82, 82a IO eine Regelentlohnung vorgesehen, die seiner Ansicht nach in etwa 80 % der Fälle eine unmittelbar angemessene Entlohnung ergeben. In jenen Ausnahmefällen, in denen die Regelentlohnung und die vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten in einem Missverhältnis stehen, kann die Entlohnung erhöht oder vermindert werden. Die Kriterien für eine Anpassung werden in den §§ 82b, 82c IO aufgestellt ( Reischin KLS² §§ 82b, 82c IO Rz 1).
5. Hier stellen die – entgegen den Rekursausführungen vom Erstgericht auch festgestellten – Beschimpfungen eines Mitarbeiters der Insolvenzverwalterin, die Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Insolvenzverwalterin sowie die Verweigerung des Zutritts zu den Geschäftsräumlichkeiten einen maßgeblichen und zu berücksichtigenden Erhöhungsgrund dar (vgl auch Reisch aaO Rz 14 und 15 mwN). Diese Umstände haben insgesamt jedenfalls eine Mehrbelastung der Insolvenzverwalterin bewirkt, wobei die Insolvenzverwalterin keine Erhöhung der Bemessungsgrundlage begehrt, sodass nach Ansicht des Rekursgerichts eine Erhöhung der Regelentlohnung um ein Drittel gerechtfertigt erscheint.
6. Der Entlohnungsanspruch der Insolvenzverwalterin errechnet sich daher insgesamt wie folgt:
Sockelbetrag nach § 82 Abs 1 IO EUR 3.000,--
gemäß § 82b IO erhöht um 1/3 EUR 1.000,--
Barauslagen EUR 200,--
20% USt (aus EUR 4.200,--) EUR 840,--
Summe EUR 5.040,--
7. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss – unter Beachtung der eingetretenen Teilrechtskraft – entsprechend abzuändern.
8.Ein Kostenersatz findet im Insolvenzverfahren nach § 254 Abs 1 Z 1 IO nicht statt, weshalb der Schuldner die von ihm verzeichneten Kosten für seinen Rekurs – trotz des teilweisen Rechtsmittelerfolgs – selbst zu tragen hat.
9.Die Entscheidung über die Ansprüche des Insolvenzverwalters ist eine solche im Kostenpunkt (RS0044303). Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 125 Abs 2 IO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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