Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden, Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Gert Schernthanner in der Insolvenzsache des Schuldners A* , geboren am **, Unternehmer, **gasse **, **, vertreten durch Mag. Oliver Schmidl, Rechtsanwalt in Wels, (Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Linz), über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. Februar 2026, S*-35, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen
Die Rekursbeantwortung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Sondermasseverteilungsbeschluss (ON 35) hat das Erstgericht in Punkt 2. festgehalten, dass das Meistbot aus dem Verkauf der dem Schuldner zugeschriebenen Geschäftsanteile an der C* GmbH (als Sondermasse) EUR 510.000,00 zuzüglich Veranlagungszinsen (als Verteilungsmasse) beträgt. In Punkt 5. wies es nach Abzug der Sondermassekosten (von EUR 70.391,80 in Punkt 5.1)) aus dem Kapitalbetrag und dem Zinsertrag (Fruktifikationszinsen) EUR 439.608,20 sowie den gesamten Zinsertrag der Pfandgläubigerin D* E* LTD, **, D*, **, **, **, Vereinigte Arabische Emirate, zur teilweisen Berichtigung ihrer pfandrechtlich gesicherten Forderung zu. Damit verblieb kein weiterer Erlös für die allgemeine Insolvenzmasse (Punkt 6)).
Es begründete seinen Beschluss damit, dass die vom Schuldner in seiner Äußerung zum Sondermasseverteilungsentwurf des Masseverwalters (ON 32) sowie in der Tagsatzung für die Verhandlung über die Verteilung der Sondermasse (ON 34) erhobenen Einwendungen, dahin dass die dem Insolvenzverfahren als titulierte Forderungen zugrunde liegenden jordanischen Gerichtsurteile in Folge eines beantragten Verfahrens zur Aufhebung dieser Titel nicht mehr bindend seien und womit auch das Urteil des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court, Queen’s Bench Division (kurz: High Court) fälschlicherweise ergangen sei, nicht stichhältig seien. Zu beachten sei, dass der Schuldner die Verpfändung der Forderungen an die D* E* LTD nicht bestreite, jedoch die zugrundeliegende Forderung selbst.
Nun sei vielmehr davon auszugehen, dass mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 2019 des High Courts der D* E* LTD rund 10,3 Mio USD rechtskräftig zugesprochen worden seien. Diese Entscheidung sei bindend und vollstreckbar; sie stelle einen Forderungstitel dar. Am 3. Februar 2025 habe die D* E* LTD die Forderung von EUR 18,887.316,80 als Insolvenzforderung angemeldet. Die Forderung sei bislang noch nicht geprüft worden, der Masseverwalter werde sie aber anerkennen. Am 27. Jänner 2026 habe die D* dieselbe Forderung zur Meistbotsverteilungstagsatzung angemeldet (Beilage zum Protokoll ON 34).
Absonderungsgläubiger hätten gemäß § 48 IO Anspruch auf abgesonderte Befriedigung an bestimmten Vermögensstücken des Schuldners. Aus dem Verwertungserlös der Sondermasse seien zunächst nur die Absonderungsgläubiger zu befriedigen. Absonderungsrechte seien nicht anzumelden, meist sei der Absonderungsgläubiger aber gleichzeitig auch Insolvenzgläubiger und könne deshalb seine Forderung anmelden. Eine der wichtigsten Fälle an Absonderungsrechten seien Pfandrechte. Dass die Geschäftsanteile des Schuldners an der C* GmbH an die D* E* verpfändet worden sei, räume der Schuldner ein. In seiner Einvernahme in der Tagsatzung vom 12. Februar 2026 habe der Schuldner zwar Anträge auf Wiederaufnahme eines früher beim Bezirksgericht in Amman geführten Verfahrens vorgelegt, welche er in Jordanien eingebracht habe. Dies ändere jedoch nichts am rechtskräftigen Urteil des High Courts und damit an der bestehenden Forderung der Absonderungsgläubigerin. Der nach Abzug der Sondermassekosten verbleibende Kapitalbetrag samt Fruktifikationszinsen sei daher der Pfandgläubigerin D* E* LTD zuzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Schuldners ohne dezidierten Rekursgrund. Er beanstandet die in Punkt 5.2) des Beschlusses erfolgte Zuweisung der Verteilungsmasse im Betrag von EUR 439.608,20 sA an die D* E* LTD. Dieser stehe kein Absonderungsrecht (mehr) zu, weil zu ihrem Titel (Urteil des High Courts) vor dem Hintergrund des Wiederaufnahmeverfahrens in Jordanien mittlerweile ein Antrag auf Aussetzung der Urteilsvollstreckung gestellt worden sei. Die Wiederaufnahmeklage im jordanischen Verfahren und der Antrag auf Aussetzung der englischen Titelentscheidung führe dazu, dass mit der Verteilung zuzuwarten sei, weil das Geld ansonsten schwer zurückzuerlangen sei.
Der Rekurs ist unzulässig.
Bei der außergerichtlichen Verwertung von Sachen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bildet der Erlös eine Sondermasse, die das Insolvenzgericht mit Beschluss zu verteilen hat. Die Verteilung ist von Amts wegen durchzuführen. Diese Erlösverteilung erfolgt nach den Verteilungsvorschriften der EO und deren zugehörigen Verfahrensbestimmungen ( Jelinek in KLS 2 Rz 37 zu § 120 IO).
Gegen den Erlösverteilungsbeschluss sind der Schuldner, der Insolvenzverwalter und alle auf den Erlös (das Meistbot) verwiesenen Beteiligten rekursberechtigt, wobei nur solche Beteiligte ein Rekursrecht zukommt, die die Verteilungstagsatzung besucht haben. Das Rekursrecht steht im Umfang des Widerspruchsrechts (§ 213 EO) zu ( Jelinek aaO Rz 64 zu § 120 IO mwN).
Nach § 213 Abs 1 letzter Satz EO kann der Verpflichtete nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch - und konkret Rekurs - erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt. Soweit ein Exekutionstitel vorhanden ist, ist dem Verpflichteten daher der Widerspruch/Rekurs gegen den Bestand der Forderung verwehrt und zwar auch dann, wenn Gründe für eine Oppositionsklage gegeben sind. Auch ist ein Widerspruch und Rekurs gegen die Höhe der Forderung und auch gegen die Zuweisung eines Betrages aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises verwehrt. Hingegen kann der Schuldner trotz eines Exekutionstitels gegen den Bestand des Pfandrechts und die begehrte Rangordnung Widerspruch erheben ( Angst in Angst/Oberhammer , EO 3 § 213 EO Rz 4 mwN; OGH 30.01.1991, 3 Ob 139/90 = ÖJZ 1991/128; 3 Ob 83/10t).
Das bisherige Vorbringen des Schuldners in erster Instanz wie auch im Rekurs ändert am Bestehen der dem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitel nichts. Deren Bestandskraft wurde auch bereits durch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 71/22w und 8 Ob 129/24i (ON 18) im Verfahren bestätigt. Weder die teilweise bescheinigten Verfahrensschritte zu einer Wiederaufnahmeklage im jordanischen Verfahren noch der erst nach Beschlussfassung erster Instanz gestellte Antrag auf Aussetzung der englischen Titelentscheidung beseitigt aktuell die dem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitel, deren neuerliche Überprüfung im Verteilungsverfahren mittels Rekurses aufgrund des zitierten Rechtsmittelausschlusses des § 213 Abs 1 letzter Satz EO (§ 234 Abs 1 EO) sowie den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 139/90 und 3 Ob 83/10t (RIS-Justiz RS0003126) ausgeschlossen ist.
Es war daher wie im Spruch zu erkennen.
Die Rekursbeantwortung der Gläubigerin war zurückzuweisen, weil das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen nach ständiger Rechtsprechung – mit Ausnahme insbesondere des Eröffnungsverfahrens sowie im Gesetz genannter Spezialfälle, etwa jenem nach § 125 Abs 2 Satz 5 und 6 IO – grundsätzlich einseitig ist (§ 260 Abs 4 IO; RIS-Justiz RS0116129). Eine Veranlassung, der Gläubigerin dennoch die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung einzuräumen (vgl RS0118686) bestand aufgrund der Unzulässigkeit des Rekurses im konkreten Fall nicht (vgl 8 Ob 48/18v).
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands erübrigt sich, weil der Rekurs die Verwendung eines (EUR 30.000,00 übersteigenden) Geldbetrags zum Inhalt hat (vgl 8 Ob 86/18g Punkt 2.2).
Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil zur Frage des Rekursausschlusses nach § 213 Abs 1 letzter Satz EO soweit ersichtlich bisher nur zwei höchstgerichtlichen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0003126) veröffentlicht sind, weshalb noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist.
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