BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 252

§ 252Anwendung der Prozessgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungen
171
  • Rechtssätze
    9