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Gliederung
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 252 Anwendung der Prozessgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
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