Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 4. Mai 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a. Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Huber-Erlenwein über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Oktober 2025, GZ **-33, und seine (implizierte) Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
2. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene kosovarische Staatsbürger A* des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A.\), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (B.\1.\) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (B.\2.\) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafrahmen des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auf diese wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 22. April 2025, 9.11 Uhr, bis 23. April 2025, 17.30 Uhr, angerechnet. Nach § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte schuldig erkannt, Insp B* und BezInpsinC* jeweils 100 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen, und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch dieses Urteils hat A* in **
A.\ von 21. April 2025 bis 22. April 2025 die auf D* zugelassene KFZ-Kennzeichentafel **, somit eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er diese vorne auf seinem nicht auf dieses Kennzeichen zugelassenen PKW montierte;
B.\ am 22. April 2025
1.\ die Polizeibeamten BezInspin C*, Insp B* und GrpInsp E* mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich der ersten Sachverhaltserhebung wegen allfälliger Urkundenunterdrückung, seiner sofortigen Vorführung zur Vernehmung und seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er die Wohnungstür mit voller Wucht zuschlug, als sich der Fuß von BezInspin C* im Türstock befand, und nach dem Ausspruch der Festnahme durch die Polizeibeamten mit großer Wucht und Körperkraft von der Innenseite gegen das Türblatt drückte und im Zuge des Versuchs der Polizeibeamten, ihm Handfesseln anzulegen, sich mehrmals aus der Fixierung riss, Insp B* am Rücken und am linken Unterarm ergriff und derart stark an diesem riss, dass sie gemeinsam zu Boden stürzten, wobei Insp B* aufgrund der massiven und unkontrollierten Krafteinwirkung durch A* gegen die Wand geschleudert wurde, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil der Vollzug der Amtshandlung(en) nur kurzfristig hinausgezögert wurde;
2.\ durch die unter Punkt B.\1.\ genannten Handlungen die nachstehenden Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt und zwar
a.\ BezInspin C* eine Prellung im Bereich des linken Beines sowie eine Zerrung der rechten Hand und
b.\ Insp B* eine Rissquetschwunde am rechten Daumen sowie Prellungen des rechten Schienbeins, der rechten großen Zehe sowie des rechten Knies.
Aus Anlass dieser Verurteilung sah das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ F* des Bezirksgerichts Graz-West in Ansehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 31 und 34.1). Den Beschluss gemäß § 494a StPO ficht der Angeklagte mit (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) implizierter Beschwerde an.
Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Die vom Berufungswerber unter dem Prätext eines Begründungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 5 iVm § 489 Abs 1 StPO) vermisste Auseinandersetzung mit seinen Angaben zum Motiv für die Verwendung des fremden Kennzeichens findet sich auf den Urteilsseiten 6 f.
Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zur Mängelrüge die prozessordnungskonforme Darstellung dieses Nichtigkeitsgrunds, indem einerseits die entscheidenden Tatsachen, deren Begründung bemängelt wird, nicht benannt werden und andererseits der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bloß eigenständige Beweiswerterwägung im Stil einer Schuldberufung ( „…erweist sich als unplausibel…“; „…in dubio pro reo…“) gegenüber gestellt werden (RIS-Justiz RS0116504, RS0099599, RS0099429).
Mit seiner Schuldberufung vermag der Berufungswerber keine Bedenken an den Feststellungen des Erstgerichts sowie dessen sämtliche relevanten Beweismittel ausschöpfenden und schlüssig abwägenden Beweiswürdigung zu begründen (zum Gegenstand der Anfechtung einer Schuldberufung vgl RIS-Justiz RS0122980).
Unbedenklich leitet das Erstgericht die Konstatierungen zu den zu Punkt A.\ festgestellten Handlungen des Angeklagten aus seiner mit dem Lichtbild in ON 4.2.13 übereinstimmenden Verantwortung (ON 27, 2) ab. Der Berufungsargumentation zuwider erweist sich auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen als schlüssig und lebensnah. Denn gerade die vom Angeklagten eingeräumte Abnahme seiner eigenen Kennzeichentafeln infolge unterlassener Bezahlung der Haftpflichtversicherungsprämien lässt auch die Annahmen des Erstgerichts zum Wissen des Angeklagten um das Wesen der fremden Urkunde und um das Fehlen seiner Verfügungsbefugnis sowie zu seinem Gebrauchsverhinderungsvorsatz und seinem Unrechtsbewusstsein höchst plausibel erscheinen (vgl dazu auch ON 27, 3: „Ich weiß, was passiert, wenn man mit fremden Kennzeichen unterwegs ist.“ ).
Zu Punkt B.\ überzeugt die Ableitung der Feststellungen zum Tathergang aus den mit den Videoaufzeichnungen (ON 3 und ON 27, 8 f) übereinstimmenden Angaben der Zeugen GrInsp E* (ON 27, 5 f), BezInspin C* (ON 32, 2 f) und Insp B* (ON 27, 6 ff). Weshalb das Erstgericht trotz des diesbezüglichen Zugeständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 27, 3: „Ich habe die Türe von innen mit meinem Fuß gestoppt. Die Polizei hat die Tür von außen mit dem Fuß gestoppt, sodass ich sie nicht schließen konnte, die Polizei konnte die Tür nicht öffnen.“ ) von seiner fehlenden Wahrnehmung des Fußes von BezInspin C* in der Tür ausgehen hätte sollen, erklärt die Berufungsschrift nicht.
Der Behauptung des Angeklagten, sich bloß passiv verhalten zu haben, stehen – wie bereits vom Erstgericht dargelegt (US 6) – die (vor allem aufgrund der weitestgehend inhaltsgleichen Darstellungen und deren Übereinstimmungen mit den Videoaufnahmen) glaubhaften Schilderungen der Polizeibeamten entgegen.
Soweit der Berufungswerber seine Verantwortung, die Tür nicht zugeschlagen zu haben, durch das Fehlen diesbezüglicher Videoaufnahmen bestätigt erachtet, ist er auf die lebensnahen Schilderungen von Insp B* zu verweisen, wonach dieser die „Bodycam“ gerade aufgrund des schwungvollen Zuschlagens der Tür durch den Angeklagten aktiviert hat (ON 27, 7; vgl dazu auch ON 27, 6).
Auch die Feststellungen zu den Ursachen der Verletzungen von BezInspin C* und Insp B* sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen erweisen sich als überzeugend. Das Verletzungsbild von BezInspin C* ist nach allgemeiner Lebenserfahrung mit der Krafteinwirkung auf ihren Körper im Gefolge ihrer auch unwillkürlichen Schutzreaktionen auf den Angriff des Angeklagten mit dem wuchtigen Zuschlagen der Tür gut in Einklang zu bringen. Ebenso lebensnah ist die Annahme der Verursachung der Verletzung von Insp B* im Zuge der Überwindung der vom Angeklagten (insbesondere durch Armbewegungen) gegen die Vollziehung der Festnahme geleisteten Gegenwehr (vgl dazu insbesondere die Zusammenfassung der Videoaufzeichnung in ON 27, 9).
Die sinngemäße Behauptung des Berufungswerbers, die Verletzungen der beiden Polizeibeamten seien Folge der Anwendung unverhältnismäßigen Zwangs, findet weder in den Angaben der Polizeibeamten noch in der mit diesen im Einklang stehenden Zusammenfassung der Videoaufzeichnung (ON 27, 8 f) Deckung.
Weshalb das Erstgericht trotz der klaren Hinweise auf einen Kontakt der verletzten Hand von Insp B* mit der Mauerecke während der Überwältigung des Angeklagten (ON 27, 9) im Zweifel von der Verursachung ebendieser Verletzungen beim Versetzen von Handballenstößen gegen den Angeklagten ausgehen sollte, erklärt die Berufungsschrift nicht nachvollziehbar.
Ausgehend von den solcherart unbedenklichen Feststellungen zur objektiven Tatseite zu Punkt B.\ bestehen auch an den daraus abgeleiteten Annahmen zur subjektiven Tatseite keine Bedenken. Insbesondere überzeugt die dem gegen die Vollziehung der Festnahme gewaltsam Widerstand leistenden Angeklagten zugeschriebene billigende Inkaufnahme der Verursachung von Verletzungen.
Die Subsumtion dieser Konstatierungen unter die Vergehenstatbestände zu A.\ der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, zu B.\1.\ des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (richtig [14 Os 99/24a]:) dritter Fall StGB und zu B.\2. der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB sind nicht zu beanstanden.
Unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB ist demnach der erste Strafrahmen des § 269 Abs 1 StGB strafbestimmend. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Als erschwerend ist zunächst das Zusammentreffen von vier Vergehen zu werten (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), wobei die Widerstandshandlungen gegenüber drei Polizeibeamten den Handlungsunwert deutlich erhöhen. Darüber hinaus wirkt sich nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB eine Vorverurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten erschwerend aus. Zusätzlich aggraviert die Tatbegehung während offener Probezeit den Schuldgehalt unter dem Aspekt des Gesinnungsunwerts.
Mildernd kommt dem Angeklagten lediglich der Umstand zugute, dass es zu Punkt B.\1.\ beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
In Abwägung dieser Strafzumessungskriterien ist die rechnerisch mit zehn Monaten Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion keiner Reduktion zugänglich. Der vom Angeklagten relevierten Anwendung des § 37 Abs 1 StGB steht der aus einschlägiger Vorverurteilung und Tatbegehung während offener Probezeiten abzuleitende spezialpräventive Bedarf der Verhängung einer Freiheitsstrafe entgegen.
Die stetige Zunahme der Deliktschwere über mehrfache Verurteilungen hinweg lässt auch die Kombination aus der Geldstrafe von 180 Tagesätzen und der für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von sieben Monaten zur Anleitung des Angeklagten zu hinkünftigem Wohlverhalten geboten erscheinen (§ 43a Abs 2 StGB). Aufgrund der Ausmessung der Tagessatzhöhe mit dem Mindestsatz von 4 Euro ist deren Herabsetzung nicht möglich. Das Ausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe hat nach § 19 Abs 3 zweiter Halbsatz StGB der Hälfte der Anzahl der Tagessätze zu entsprechen, sodass auch insoweit keine Reduktion in Betracht kommt.
Ausgehend von den Feststellungen zur deliktischen Verursachung der Verletzungen von BezInspinC* und Insp B* kommt ihnen gemäß § 1325 ABGB gegenüber dem Angeklagten der Anspruch auf angemessenes Schmerzengeld zu. Ausgehend von den (auf ärztlichen Bestätigungen beruhenden) Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verletzungen sind die mit jeweils 100 Euro zugemessenen Schmerzengeldbeträge keinesfalls überhöht.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Da die Verlängerung der im Verfahren zum AZ F* des Bezirksgerichts Graz-West (in Ansehung der bedingten Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe) bestimmten Probezeit auf fünf Jahre die gelindeste Maßnahme zur Hintanhaltung weiterer Straftaten darstellt, ist der impliziten Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB der Erfolg zu versagen.
Gegen diese Beschwerdeentscheidungen steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 86 Abs 1 iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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