Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.7.2025, GZ **-25, nach der am 27.5.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, der Privatbeteiligtenvertreterin RA Dr. Streif, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Dr. Böhler öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Leistungsfrist zur Bezahlung des Betrages von EUR 2.000,- an die Privatbeteiligte B* mit 14 Tagen bestimmt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/1) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/2), mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellung minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 zweiter Satz StGB (II) sowie eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (III) schuldig erkannt und nach § 206 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO (ohne Leistungsfrist) zur Zahlung eines Betrages von EUR 2.000,-- an die Privatbeteiligte B* sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das Mobiltelefon des Angeklagten ** wurde gemäß § 19a StGB konfisziert. Die erlittene Verwahrungshaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO die Privatbeteiligte B* mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in **
I.
an bzw. mit der am ** geborenen, somit unmündigen B*
II.
von 27.10.2024 bis 08.01.2025 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 StGB) hergestellt sowie durch Abspeichern auf seinem Mobiltelefon besessen, und zwar
III.
am 05.01.2025 die B* durch die über den Kommunikationsdienst WhatsApp übermittelte Äußerung, er werde die unter Punkt II. angeführten Videos und Lichtbilder veröffentlichen, mit der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 17.2.2026 zu 14 Os 142/25a-5 teilweise Folge und hob das im Übrigen unberührt bleibende Urteil in der Subsumtion der zu III/ angelasteten Tat (auch) nach § 107 Abs 2 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch, auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Da das Adhäsionserkenntnis im verbleibenden Schuldspruch Deckung findet (vgl US 29 f), konnte es bestehen bleiben und wurden die Akten zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtete Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche mündet in den Antrag, die Privatbeteiligte B* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verweisen (ON 26.2).
In ihrer Gegenausführung beantragt die Privatbeteiligte, der Berufung keine Folge zu geben (ON 27.1).
Auch die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, der Berufung werde nicht Folge zu geben sein.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche erweist sich als nicht berechtigt.
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). Diese erfasst sowohl den materiellen Schaden, einschließlich eines entgangenen Gewinns, als auch den immateriellen Schaden. Sie soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle bieten. Für einen Entschädigungsanspruch nach § 1328 ABGB kommt es nicht auf das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB an. Negative Gefühle brauchen auch nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit erreichen ( Hinteregger in Kletečka/Schauer,ABGB-ON1.06 § 1328 Rz 8). Für einen auf § 1328 ABGB gestützten Zuspruch von immateriellem Schadenersatz bedarf es daher nicht der Feststellung von behandlungsbedürftigen Krankheiten, erlittenen Schmerzen oder Schmerzperioden oder gar der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen. Dass die Privatbeteiligte durch die Straftaten des Angeklagten gegen ihre sexuelle Integrität erheblich beeinträchtigt wurde, ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung unzweifelhaft. Bei der Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches kann nach herrschender Rechtsprechung im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614). Berücksichtigt man, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bereits für verhältnismäßig geringfügige Verletzungen der geschlechtlichen Sphäre durch sexuelle Belästigung Erwachsener Schadenersatz von mindestens EUR 1.000,-- vorsieht (§ 19 Abs 3 B-GIBG), ist angesichts der Art, Vielzahl und Intensität der sexuellen Übergriffe der Zuspruch von EUR 2.000,00 an die Privatbeteiligte jedenfalls gerechtfertigt.
Allerdings war dem Privatbeteiligtenzuspruch eine Leistungsfrist von 14 Tagen hinzuzufügen (RIS-Justiz RS0126774).
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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