Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1) B* , und 2) C* AG , beide vertreten durch Forcher-Mayr Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 26.087,56 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1.2.2026, **-48, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 964,82 (darin EUR 160,80 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Angemessenheit des vom Kläger geltend gemachten Schmerzengelds.
Es steht rechtskräftig fest, dass die Beklagten dem Kläger solidarisch für alle derzeit nicht bekannten Schäden aus einem Verkehrsunfallereignis vom 14.4.2024 haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag genannten Höchstsumme beschränkt ist (Spruchpunkt 2 der angefochtenen Entscheidung).
Der Kläger begehrte (unter anderem) ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 30.000,00.
Die Beklagten gingen davon aus, dass durch die von der Zweitbeklagten nach Klagseinbringung geleistete Zahlung von EUR 10.000,00 sämtliche Schmerzengeldansprüche des Klägers abgegolten worden seien.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung unter anderem zur ungeteilten Hand, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung EUR 20.899,48 s.A. zu zahlen (Spruchpunkt 1). Ein Leistungsmehrbegehren von EUR 5.188,08 sowie das - nicht näher aufgeschlüsselte - Zinsenmehrbegehren wies es ab (Spruchpunkt 3).
Dieser Entscheidung legte es den aus US 6 bis 10 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden folgende Feststellungen hervorgehoben:
„Aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalls vom 14.4.2024 erlitt der Kläger einen Rippenserienbruch mit Brüchen der I. bis IV. Rippe links, eine Beckenprellung links, einen Riss des vorderen Kreuzbandes und des inneren Knieseitenbandes, einen Eindrückungsbruch an der hinteren äußeren Schienbeinknorrenkante links, eine Zerrung der Fußwurzel links sowie eine Prellung der linken Mittelhand. [...]
Im weiterer Folge wurden sowohl am 6.5.2024, 13.5.2024, 3.6.2024, 17.6.2024 und 15.7.2024 jeweils Kontrollen beim Kläger durchgeführt. Am 26.9.2024 erfolgte dann schließlich eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes bei dem Meniskusanteile reseziert wurden. […] Daran anschließend erfolgten sowohl am 2.10.2024 sowie letztlich am 25.11.2024 weitere Vorstellungen und Kontrollen des Klägers [in einer Krankenanstalt].
Die vom Kläger durch den Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen waren in komprimierter Form mit insgesamt 4 Tagen starken Schmerzen, 12 Tagen mittelstarken Schmerzen sowie 8 Wochen leichten Schmerzen verbunden. Ausgehend vom jetzigen Untersuchungsbefund wird der Kläger auch in Zukunft in den nächsten 5 Jahren pro Jahr an 10 Tagen [an] leichten Schmerzen sowie [an] 4 Tagen [an] mittleren Schmerzen leiden. Bei diesen zukünftigen Schmerzen sind insbesondere Schmerzen aufgrund des nicht operativ versorgten Kreuzbandrisses mitberücksichtigt.
Der Kläger ist unfallbedingt auch bei allen kniebelastenden Tätigkeiten in einer gewissen Art und Weise eingeschränkt. Insbesondere bestehen beim Kläger auch unfallkausale Einschränkungen beim Fahren mit dem Mountainbike, dies insbesondere beim Abwärtsfahren, beim Wandern sowie auch beim Spielen mit seinen Enkelkindern, sofern das Spielen auch sportliche Aktivitäten, wie etwa Fußballspielen oder das Spielen auf Spielplätzen beinhaltet.
Ein Heilungsendzustand ist beim Kläger derzeit noch nicht eingetreten. Vielmehr ist auch innerhalb der nächsten 5 Jahre mit weiteren Behandlungen zu rechnen [...]“
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Teilschmerzengelds vorlägen. Die Bemessung sei jedoch global vorzunehmen gewesen, weil der Kläger bis zuletzt ausdrücklich den Zuspruch eines Globalschmerzengelds begehrt habe. Ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden, insbesondere auch der zukünftig zu erwartenden Schmerzen, den unfallbedingten Einschränkungen des Klägers bei sportlichen Aktivitäten und beim Spielen mit seinen Enkelkindern sowie seinem sonst unfallbedingt erlittenen Ungemach sei ein Schmerzengeld von EUR 25.000,00 angemessen. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 10.000,00 stünde dem Kläger daher ein weiterer Schmerzengeldbetrag von EUR 15.000,00 zu.
Diese Entscheidung blieb von den Beklagten unbekämpft. Die aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mündet im Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Kläger ein weiterer Schmerzengeldbetrag von EUR 5.000,00 s.A. zuerkannt werde.
Die Beklagten beantragen, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1. Die Rechtsrüge führt ins Treffen, bereits die vom Kläger erlittenen bzw. künftig zu erduldenden Schmerzperioden würden einen höheren Schmerzengeldzuspruch rechtfertigen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen bei sportlichen Aktivitäten (Mountainbike fahren, Wandern, Spielen mit den Enkelkindern; Fußballspielen etc) unfallbedingt beeinträchtigt sei. Davon ausgehend sei jedenfalls ein Schmerzengeld von EUR 30.000,00 angemessen.
Hierzu ist auszuführen:
2. Der Rechtsansicht des Erstgerichts, eine Teilschmerzengeldbemessung komme nicht in Betracht, weil der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an einer Globalbemessung festgehalten habe, tritt die Berufung nicht entgegen. Überlegungen in Bezug auf eine Teilbemessung sind vom Berufungsgericht somit nicht mehr anzustellen.
3.Die maßgeblichen Grundsätze für die Bemessung des Schmerzengelds, die vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt werden, wurden bereits vom Erstgericht zutreffend wieder gegeben (§ 500a ZPO).
Demnach ist das Schmerzengeld vom Richter nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global, also als Gesamtentschädigung festzusetzen. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (RS0031415; RS0031040; RS0031307 ua). Dabei sind unter anderem alle Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die nach Art der Dauerfolgen den Beschädigten an der Teilnahme an jenen Lebensfreuden hindern, die er vor dem Unfall genießen konnte und tatsächlich genoss (RS0031054). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits ist aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen (RS0031075).
4.Der Standpunkt des Klägers, bereits die festgestellten Schmerzperioden rechtfertigten ein höheres Schmerzengeld, übergeht die ständige Judikatur, dass Schmerzperioden lediglich eine Bemessungshilfe, aber keine Berechnungsmethode darstellen (RS0122794; Danzl/Karner in KBB 7, § 1325 ABGB Rz 30). Eine einfache Multiplikation von Schmerzperioden mit veröffentlichten Schmerzengeldsätzen hat demnach nicht stattzufinden (vgl 3 Ob 63/25y).
5. Vergleichsentscheidungen, wonach der vorliegende Zuspruch an den Kläger nicht im Einklang mit der Rechtsprechung stünde, führt der Kläger in seiner Berufung nicht an.
Im Verfahren 15 R 244/02s OLG Wien erfolgte ein valorisierter Zuspruch von ca. EUR 21.800,00. Auch der dortige Verletzte erlitt einen Rippenserienbruch, eine Impressionsfraktur des Schienbeinkopfs sowie vergleichbare Verletzungen im Kniebereich. Das dort festgestellte Schmerzenbild war jedoch deutlich schwerwiegender.
In gleicher Weise verhält sich dies mit dem Schmerzengeldzuspruch von valorisiert EUR 31.300,00 im Verfahren 1 R 86/21p OLG Innsbruck. Der dortige Kläger hatte nicht nur einen Rippenserienbruch und Knieverletzungen, sondern auch sonstige körperliche Verletzungen erlitten, die auch zu einer krankheitswerten depressiven Reaktion führten.
Das OLG Linz sprach im Verfahren 4 R 3/18s ein valorisiertes Schmerzengeld von ca. EUR 26.500,00 zu. Der Kläger hatte unter anderem einen Rippenserienbruch, Brüche des oberen und unteren Schambeinastes, am Kreuzbein, im Bereich des Außen- und Innenknöchels am Sprunggelenk erlitten, womit unter Einrechnung des Heilungsverlaufs der nächsten 5 Jahre 8 Tage starke, 21 Tage mittelstarke und 84 Tage leichte Schmerzen verbunden waren (vgl zu all diesen Entscheidungen Danzl , Handbuch Schmerzengeld, Online-Datenbank).
6.Die einzelnen Schmerzengeldbemessungskriterien sind als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (7 Ob 80/25b).
Dass im konkreten Fall auch die verbleibende Einschränkung in der Lebensführung sowie bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten bei der Schmerzengeldbemessung mitzuberücksichtigen sind, wurde bereits vom Erstgericht zutreffend dargestellt. Unter Berücksichtigung des gesamten Ungemachs, das der Kläger nach den Feststellungen unfallbedingt zu erleiden hatte und noch künftig zu erdulden haben wird, insbesondere auch unter Berücksichtigung der verbleibenden körperlichen Einschränkungen, liegt das zugesprochene Schmerzengeld von insgesamt EUR 25.000,00 nach der Ansicht des Berufungssenats noch innerhalb des dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO zustehenden Ermessensspielraums.
Damit ist die vom Erstgericht vorgenommene Globalbemessung nicht korrekturbedürftig. Unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Teilschmerzengelds von EUR 10.000,00 steht dem Kläger sohin ein restliches Schmerzengeld von EUR 15.000,00 zu.
7.Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der unterlegene Kläger ist verpflichtet, den Beklagten die zutreffend verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen (EUR 964,82; darin EUR 160,80 an USt).
8.Da der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, EUR 5.000,00 nicht übersteigt, ist der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
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