Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. September 2025, GZ **-28, sowie über seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 10. März 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Sixt, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schöffmann durchgeführten öffentlichen Verhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* B* in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.
In teilweiser Stattgebung der Berufung über die privatrechtlichen Ansprüche ist A* B* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig, C* D* EUR 150,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit seinen weiteren Ansprüchen wird dieser gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgesehen.
Darauf wird der Angeklagte mit seiner Beschwerde verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* - soweit hier von Relevanz - des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.1.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A.2. und B.) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zudem verpflichtet, dem Privatbeteiligten C* D* binnen 14 Tagen einen Schmerzengeldbetrag von EUR 500,00 zu bezahlen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde die Probezeit im Verfahren des Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ **, auf fünf Jahre verlängert.
Demnach hat A* B* am 16. August 2025 in **
A. seinen 13-jährigen Stiefsohn C* D*
1. vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm Schläge mit der flachen Hand und der Faust gegen den Körper versetzte, wodurch er über den Vorfall hinausgehende Rückenschmerzen erlitt;
2. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach sinngemäß äußerte, dass er ihn töten werde;
3. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper durch die Äußerung: „Wenn du etwas Falsches sagst, dann werde ich dich töten!“, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigenerstattung und einer ihn belastenden Aussage zu nötigen versucht, wobei es beim Versuch bleib, weil Polizeibeamte von dem Vorfall verständigt wurden und das Opfer Angaben gegenüber diesen machte;
B. seinen Stiefsohn E* D* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte „Ich werde zurückkommen und dich töten!“ .
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 2 erster und zweiter Fall, Z 3 iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO) sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO.
Die Rechtsmittel sind teilweise erfolgreich.
I. Zur Berufung:
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.
Gegen die vom Erstgericht festgestellten schulderheblichen Tatsachen und die dazu angestellte Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299; Ratz,WK StPO § 476 Rz 7/1). Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen. Es legte in seinen schlüssigen Beweiswerterwägungen überzeugend dar, warum es den nachvollziehbaren Angaben der Zeugen C* D* (ON 27, 4ff) und E* D* (ON 27, 6f) folgte und die leugnende Einlassung des Angeklagten (ON 27, 2ff) als unzutreffend einschätzte, wobei es den von den Vernommenen persönlich gewonnenen Eindruck zulässig verwertete. Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen. Ohnedies ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen bei – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882; Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14 § 258 Rz 5/2). Dem Berufungswerber gelingt es nicht, daran Bedenken auszulösen, indem er darauf verweist, das Erstgericht hätte den Aussagen der Zeugen keine Glaubwürdigkeit zuerkennen dürfen, sondern uneingeschränkt seiner Aussage folgen müssen. Im Ergebnis vermag daher die Berufung des Angeklagten die ausgewogene und intersubjektiv überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern.
Teilweise Erfolg hat hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 105 Abs 1 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB; Freiheitsstrafe von zwei Monate bis zu einem Jahr). Auch die besonderen Strafzumessungsgründe wurden großteils richtig erfasst, sodass darauf mit der Ergänzung der ebenso als erschwerend zu wertenden, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafe (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) verwiesen werden kann (US 7). Der vom Berufungswerber monierte vermeintliche Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor. Die Annahme des Erschwerungsgrunds der Tatbegehung eines Volljährigen gegen eine unmündige Person verstößt auch bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a Abs 1 Z 1 StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil diese Umstände nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen (RIS-Justiz RS0130193; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 668/4).
Ausgehend von diesem Strafzumessungskalkül erweist sich die Freiheitsstrafe von zehn Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten angemessen. Die Tatbegehung im raschen Rückfall und während offener Probezeit steht einer positiven Wohlverhaltensprognose im Sinn der §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2 StGB entgegen.
Ebenso teilweise erfolgreich ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch von Schmerzengeld nach § 1325 ABGB findet im Schuldspruch und den darauf bezogenen Urteilsannahmen dem Grunde nach Deckung (RIS-Justiz RS0101311; Spenling, WK StPO § 366 Rz 14 mwN). Abstellend auf die festgestellte Verletzung (Rückenschmerzen für mehrere Stunden; US 4) ist nach § 273 ZPO ein Schmerzengeldbetrag von EUR 150,-- zuzuerkennen; mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen ist der Privatbeteiligte C* D* auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung des Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens.
II. Zum Beschluss:
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht darüber neu zu entscheiden hat. Der rasche Rückfall während des Bewährungszeitraumes begründet als spezialpräventives Mindesterfordernis den Bedarf nach der Verlängerung der Probezeit im Verfahren des Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ **, weshalb das – bereits vom Erstgericht ausgesprochene – Absehen vom Widerruf samt Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zu wiederholen war.
Aufgrund der bisherigen Dauer der anrechenbaren Haft lagen im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zwar die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Angeklagten nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit vor. Mit Blick auf die Tatbegehung nur rund drei Monate nach dem Vollzug eines dreimonatigen unbedingten Freiheitsstrafenteils am 9. Mai 2025 während offener Probezeit war aber fallbezogen wegen spezialpräventiver Kontraindikation kein Beschluss nach § 265 Abs 1 StPO zu fassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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