Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 107b Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. September 2025, GZ **-10.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Freh sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B*, dessen Verteidigers Dr. Leopold Boyer sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Andrea Posch durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach jener Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 40 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* B* den Betrag von 1.200 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B* im Zeitraum von Jänner 2024 bis Feber 2025 in ** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehegattin C* B* ausgeübt, indem er sie
I. wiederholt und mit steigender Aggressivität am Körper verletzte bzw zu verletzen versuchte und misshandelte, indem er
1.) im Jänner 2024 eine Tür gegen die Genannte stieß, wodurch sie rücklings auf den Fliesenboden fiel und eine Prellung des Steißbeines erlitt;
2.) am 17. Feber 2024 mit der Hand gegen ihren Rippenbereich schlug, wodurch die Genannte Hämatome und Prellungen erlitt;
3.) sie am 13. April 2024 im Halsbereich kratzte, wodurch sie Kratzwunden erlitt;
4.) sie am 7. Mai 2024 schlug, wodurch sie eine Prellung im Brustbereich erlitt;
5.) sie am 22. Mai 2024 gegen den Brustbereich stieß, wodurch sie eine Prellung im Brustbereich erlitt;
6.) sie am 19. Juni 2024 stark in den Genitalbereich zwickte und am ganzen Körper schlug, wodurch sie Hämatome erlitt;
7.) sie am 21. Juli 2024 ins Gesicht schlug und ihr wuchtig mit der ausgestreckten Hand gegen die Brust schlug, wodurch sie rücklings zu Boden fiel und Prellungen sowie einen Rippenbruch erlitt;
8.) sie am 21. August 2024 mit der flachen Hand gegen eine Mauer stieß, wodurch die Genannte einen Bruch der 6. bis 8. Rippe rechts erlitt;
9.) sie im September 2024 am Körper misshandelte, wodurch sie Verletzungen im Brustbereich, am Hals und an der Hand erlitt;
10.) sie am 14. Oktober 2024 mit beiden Händen im Halsbereich würgte und an den Füßen aus dem Bett zog, wodurch sie Hämatome erlitt;
11.) sie am 3. November 2024 ins Gesicht und gegen die Arme schlug, wodurch sie Hämatome erlitt;
12.) sie am 27. Dezember 2024 ins Gesicht schlug, wodurch sie eine Verletzung im Mundbereich erlitt;
13.) am 10. Jänner 2025 eine Strebe der Nackenstütze der Wohnzimmercouch nach der Genannten warf, wodurch diese eine blutende Verletzung im Kniebereich erlitt;
14.) ihr am 22. Jänner 2025 mit zwei Latten ins Gesicht schlug;
II. am 14. Oktober 2024 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar, indem er sie im Zuge der unter Punkte I.10./ angeführten Tathandlung mit dem Umbringen und anschließend mit einem Küchenmesser bedrohte.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend die Tatbegehung gegen eine Angehörige, als mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 11) und zu ON 12 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche, worin eine Aufhebung des Urteils und einen Freispruch, in eventu eine Herabsetzung und teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion sowie eine Aufhebung des Privatbeteiligtenzuspruches begehrt wird.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungs- punkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Berufung wegen Nichtigkeit jedoch vorab zur Gänze behandelt.
Die aus Z 4, 5 zweiter Fall, „5a“ und 9 lit a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffene (und hier der Übersichtlichkeit halber gleichzeitig behandelte) Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) thematisiert den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beischaffung einer „Krankengeschichte vom Krankenhaus D* auf Grund dieser psychiatrischen Ausfälle und des Suizidversuches zum Beweis dafür, dass die Aussagen der Zeugin C* B* auf Grund unrichtiger Wahrnehmungen unrichtig sind und notfalls auch die Einholung von Befund und Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis, dass diese Aussagen so nicht geschehen sind“ (ON 10.3, 56 f). Durch die Abweisung dieses Beweisantrages (ON 10.3, 57) wurde der Angeklagte in seinem Verteidigungsrecht nicht verkürzt. Gemäß § 55 Abs 1 StPO sind in einem Beweisantrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen zu bezeichnen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist auch zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, warum eine Krankengeschichte des Krankenhauses D* betreffend einen (nach Darstellung des Opfers als Appell an den Angeklagten zu verstehenden) Suizidversuch Anfang 2024 geeignet sein sollte, die behauptete pauschale Unrichtigkeit ihrer Aussagen unter Beweis zu stellen. Das darüber hinausgehende (erst in der Berufungsausführung erstattete und somit ohnehin unbeachtliche, siehe RIS-Justiz RS0099618) Vorbringen, allfällige psychische Diagnosen könnten die Wahrnehmungsfähigkeit oder Aussagetendenz der Zeugin zu seinem Nachteil beeinflusst haben, ist zudem reine Spekulation.
Auch die Geltendmachung unvollständiger Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) stellt letztlich auf rein spekulative Notwehr-oder Notwehrexzess-Situationen ab. Weshalb die genaue Anzahl des Einsatzes von Pfefferspray seitens des Opfers gegen den Angeklagten relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Erstgericht in Entsprechung des Gebotes gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch die Verantwortung des Angeklagten ausreichend in seine Beweiswürdigung einbezogen (US 6). Dies gilt auch für die ebenso vom Erstgericht thematisierten Angaben gegenüber den Ärzten, die darüber hinaus die Glaubwürdigkeit des Opfers nicht schmälern. Denn dies ist erfahrungsgemäß ein häufiges Handlungsschema von Opfern konstanter Übergriffe; im Übrigen besteht gegenüber ärztlichem Behandlungspersonal keine Wahrheitspflicht für Patienten.
Die im Einzelrichterverfahren nicht vorgesehene (siehe §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 StPO) Rüge nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzieht sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) ist zunächst festzuhalten, dass das Erstgericht nicht verhalten war, Feststellungen zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers zu treffen, weil die Eignung der Gewalthandlungen zu einer solchen Beeinträchtigung eine Rechtsfrage ist (RIS-Justiz RS0132824). In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft fehlen entgegen der Berufungsausführung zum Faktum der gefährlichen Drohung keine wesentlichen Feststellungen zum objektiven Bedeutungsinhalt (siehe US 5), sehr wohl aber die Feststellung einer Absicht iSd § 5 Abs 2 StGB, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen. Denn im zweiten Fall des § 107b Abs 2 StGB muss der Vorsatz auch dem Tatbestand des jeweiligen Anknüpfungsdeliktes entsprechen ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 107b Rz 6; 11 Os 89/24h). Doch kann dies dahingestellt bleiben, weil sich angesichts des im Zuge des gleichen Lebenssachverhaltes auch zu Punkt I./10. realisierten Tatbestands an der Subsumierbarkeit auch jenes Faktums unter § 107b Abs 1 StGB nichts ändert.
Die behaupteten Feststellungsmängel hinsichtlich der Fakten I./3. und I./6. stützen sich, wie die Oberstaatsanwaltschaft auch hier zutreffend ausführt, erkennbar auf die auf ON 10.3, 8 protokollierte Aussage des Angeklagten, bei der er allerdings selbst bloß spekuliert. Ein Aktenbezug des Vorbringens zum Faktum vom 19. Juni 2024 (Faktum 6.) ist darüber hinaus nicht zu erkennen.
Auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld geht fehl.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit versagte. Dabei konnte sie sich nicht zuletzt auf ihren in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und der Zeugin C* B* stützen.
Wenn die Berufung einseitige Beweiswürdigung vorwirft und darauf hinweist, dass die Angaben der Zeugin auch auf andere Schlussfolgerungen hindeuten können, so übergeht sie den Umstand, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweisregel ist und nicht bedeutet, dass sich das Gericht bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten günstigste entscheiden müsste ( Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 11). Der in der Berufung thematisierte zeitliche Zusammenhang zwischen der Anzeigeerstattung und dem Scheidungsverfahren trifft zu, macht jedoch für sich allein die Aussage des Opfers keineswegs unglaubwürdig. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es keineswegs lebensfremd anzunehmen, dass eine Ehepartnerin auch bei mehrfachen Krankenhausaufenthalten die tatsächliche Ursache ihrer Verletzungen nicht offenbart. Ganz im Gegenteil ist dieses Verhaltensschema oft bei vergleichbaren Fällen zu beobachten. Auch der Umstand, dass die Zeugin noch bis Juni 2024, also schon während des Tatzeitraumes, freiwilligen sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten hatte (ON 10.3, 51), macht deren Aussage keineswegs widersprüchlich, wobei die Zeugin auch auf die 35 Jahre lang bestehende Ehe und ihre Hoffnungen verwies, die Beziehung doch noch retten zu können ( ibidem ).
Zum Faktum I./1. bringt der Berufungswerber eine - tatsächlich allerdings nicht vorhandene - Widersprüchlichkeit der Darstellung der Zeugin vor; diese sagte vor der Polizei (ON 2.4, 3) als auch in der Hauptverhandlung (ON 10.3, 31) jeweils im Wesentlichen gleichlautend aus, dass der Angeklagte ihr das Mobiltelefon entrissen und sich damit aufs WC begeben habe. Weshalb die bloße Bestreitung dieser Umstände durch den Angeklagten die Aussage der Zeugin unglaubwürdig machen soll, ist nicht ersichtlich.
Dem weiteren Berufungsvorbringen ist zu erwidern, dass das Vorhandensein blauer Flecken beim Opfer (etwa beim Faktum I./2.) zwar kein zwingender Beweis für die Täterschaft des Angeklagten ist; ein solcher ist aber wie erwähnt auch gar nicht erforderlich (siehe erneut Kirchbacher aaO § 258 Rz 11). Auch für die wiederholt zu mehreren Fakten getätigte Behauptung, man hätte jedenfalls den ebenso glaubwürdigen Angaben des Angeklagten folgen müssen, ist auf die oben erwähnte Rechtsnatur des Zweifelsgrundsatzes „ in dubio pro reo “ zu verweisen. Bei der Erledigung der Schuldberufung ist erneut zu betonen, dass es keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit eines Opfers spricht, gegenüber Krankenhauspersonal falsche Angaben zur Verletzungsursache gemacht zu haben, weil dies, sei es aus Scham oder anderen Motivationen, keineswegs unüblich ist. Es mag zwar zutreffen, dass es der Verkehrssicherheit nicht förderlich ist, wenn der Lenker eines Fahrzeuges seine Beifahrerin im Intimbereich zwickt (Faktum I./6.), doch widerspricht auch ein solcher Ablauf keineswegs der Lebenserfahrung. Zu dem Video, das in der Berufung zu Punkt I./8. thematisiert wird, ist zu sagen, dass darauf nach dem ungerügten Protokoll der Hauptverhandlung bloß zu sehen ist, wie eine nicht ersichtliche Person mit einem nicht ersichtlichen Gegenstand von außen auf eine Tür einschlägt (ON 10.3, 56). Weshalb sich allfällige Provokationshandlungen des Opfers hier auf die grundsätzliche Strafbarkeit des Täterverhaltens ausgewirkt haben soll, kann die Berufung nicht darlegen.
Insgesamt gelingt es der Berufung nicht, die ausreichende, sich auf die Aussage des Opfers und teilweise auf Lichtbilder von Verletzungen sowie Krankenhausberichte beruhende erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken gegen die entsprechenden Feststellungen, die das Erstgericht aus dem äußeren Tatgeschehen und dem langen Tatzeitraum ableiten konnte.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Zur Berufung wegen Strafe:
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass die als mildernd gewertete teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten zu entfallen hat. Denn A* B*, der sich auch formell als nicht schuldig bekannte (ON 10.3, 3), bestritt einen Großteil der ihm vorgeworfenen Handlungen und will die wenigen zugestandenen Übergriffe sinngemäß bloß aus Notwehr bzw auf Grund schwerer Provokation durch das Opfer gesetzt haben. Somit fehlt es für den ersten Fall des § 34 Abs 1 Z 17 StGB an der notwendigen Reumütigkeit. Aber auch ein wesentlicherBeitrag zur Wahrheitsfindung ist durch das Zugestehen einzelner geringfügiger Handlungen nicht zu erkennen. Weiters hat als erschwerend hinzuzutreten, dass das Opfer schwere Verletzungen erlitt (mehrere Rippenbrüche, siehe Fakten I./7 und I./8). Denn ein derartiger Taterfolg ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht gefordert und kann daher als aggravierend herangezogen werden (siehe § 32 Abs 2 StGB).
Unverständlich ist das Berufungsbegehren um Berücksichtigung des Milderungsgrundes der drückenden Notlage, weil dieser allein wirtschaftlich zu definieren ist ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 24) und nicht im Ansatz erkennbar ist, weshalb langandauernde Misshandlungen der Ehepartnerin eine wirtschaftliche Notlage lindern sollen.
Eine (in der Berufung weiters reklamierte) Provokation durch das Opfer könnte sich zwar grundsätzlich mildernd auf den zurechenbaren Erfolgsunwert auswirken. Wenn allerdings die tatauslösenden Umstände der Norm gleich gelagerter Auseinandersetzungen entsprechen, ist keine strafmildernde Provokation anzunehmen ( Riffel aaO § 32 Rz 82). Folgt man den auch diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Opfers, so setzte es den Pfefferspray bloß aus Angst ein, nachdem schon zahlreiche Tathandlungen gegen sie gesetzt worden waren (ON 2.4, 5). Daher kommt auch dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen. Dass der Angeklagte bei dem hier in Frage stehenden Dauerdelikt durchgehend in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gestanden wäre, ist außerhalb jeglicher Lebensrealität. Schließlich ist es auch irrelevant, ob der Angeklagte die Absicht hatte, das Opfer zu verletzen.
Insgesamt hat das Erstgericht trotz der teilweise erheblichen Verletzungsfolgen (mehrere Rippenfrakturen) ohnehin die Bestimmung des § 37 StGB angewendet und mit der gefundenen Strafe den Strafrahmen der Geldstrafe bloß zu einem Drittel ausgeschöpft. Damit wurde eine durchaus milde und keinesfalls zu Gunsten des Angeklagten zu korrigierende Strafe gefunden. Die Tagsatzhöhe wurde den Einkommensverhältnissen des Angeklagten entsprechend (wenngleich im Urteil nicht näher erörtert) festgesetzt und vom Rechtsmittelwerber auch nicht kritisiert. Schon spezialpräventive Erwägungen sprechen (wenn dies auch vom Erstgericht nicht zum Ausdruck gebracht wurde) gegen eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der verhängten Strafe.
Zum Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche:
Das diesbezüglich in der Berufung geltend gemachte, dem Hauptverhandlungsprotokoll entnommene Schütteln des Kopfes der Zeugin auf die Frage, ob sie Schmerzengeld wolle (ON 10.3, 53), ist aus dem Zusammenhang gerissen, weil die Zeugin gleich darauf sehr wohl sagte, jetzt gehe es um Schmerzengeld (ON 10.3, 54). Darüber hinaus hat sie sich (über die Privatbeteiligtenvertreterin) ausdrücklich mit einem Teilschmerzengeldbetrag von 3.080 Euro angeschlossen (ON 10.3, 3), zu dem der Angeklagte auch angehört wurde (ON 10.3, 24).
Inhaltlich ist auszuführen, dass nach § 1325 ABGB bei Verletzungen am Körper Schmerzengeld zusteht. Darunter sind Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen. In Anbetracht der auf Grund ständiger Rechtsprechung vorzunehmenden Globalbemessung (dazu Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1325 Rz 43 bis 45 mwN; RIS-Justiz RS0031415, RS0031191, RS0031040) ist der nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung des Richters zugesprochene Betrag von 1.200 Euro auf Grund der unbedenklicher Weise festgestellten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen (US 3 bis 5) jedenfalls angemessen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden