Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen DI A*wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 8. Juli 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Sartori (für Mag. B* und C* D*), des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Wurnig über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 11. März 2026, GZ **-97, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über DI A* die Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt und den Privatbeteiligten Mag. B* und C* D* an Trauerschmerzengeld je der Betrag von EUR 10.000,00 zugesprochen wird, und sie mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – der am ** geborene DI A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde der Angeklagte in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen und gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, binnen 14 Tagen EUR 1.358,80 an Begräbniskosten an Mag. B* und je EUR 20.000,00 an Trauerschmerzengeld an Mag. B* und C* D* zu bezahlen.
Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch hat der Angeklagte am 9. Mai 2025 in ** E* D* nach Versetzen zumindest eines wuchtigen Faustschlags ins Gesicht, anschließender massiver Kniestöße gegen den Kopf der zu diesem Zeitpunkt gebückt vor ihm stehenden E* D*, weiterer heftiger Tritte gegen den Kopf der nach Werfen auf ein auf der Terrasse befindliches Lüftungsgitter am Boden liegenden E* D* und durch unmittelbar darauffolgende, zumindest 18 wuchtige Stich-, Hieb-und Schlagbewegungen mit der Kante eines Spatens gegen den vorderen und hinteren Kopf-und Halsbereich, wodurch der gesamte Gesichtsschädel einschließlich des Unterkiefers zertrümmert und das Hinterhaupt großflächig skalpiert wurde, die Luftröhre komplett, die Speiseröhre subtotal und die Schilddrüse sowie die Wirbelsäulenstrukturen zwischen dem ersten und zweiten Halswirbelkörper durchtrennt, der zweite und dritte Dornfortsatz abgebrochen, die rechte Halsschlagader eingerissen und das Zungenbein zweifach, die Basis der Schildknorpelhörner beidseits und das Brustbein quer sowie zahlreichen Rippen gebrochen wurden und im Ergebnis zum Tod der E* D* durch Verbluten führte, vorsätzlich getötet.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die „Neuausmessung“ der privatrechtlichen Ansprüche an (ON 98.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft und die Privatbeteiligten traten der Berufung entgegen.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Aufgrund der von § 295 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO angeordneten Bindung des Berufungsgerichts an den (gemäß § 335 StPO auf den Wahrspruch der Geschworenen gegründeten) Ausspruch über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und über das anzuwendende Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) bemisst sich die über den Angeklagten zu verhängende Strafe innerhalb des von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens gemäß § 75 StGB.
Allgemein begründen die Modalitäten des gegenständlichen unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Spatens (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) begangenen Mordes einen besonders hohen Handlungs-und Gesinnungsunwert. Der Angeklagte übte ein außerordentliches Maß an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) gegen sein Opfer, indem er zumindest 18 wuchtige Stich-, Hieb-und Schlagbewegungen mit der Kante eines Spatens gegen den Kopf-und Halsbereich des Opfers versetzte. Der durch die besondere Brutalität der Tathandlung charakterisierte Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 5 StGB stellt primär auf den Handlungsunwert ab und ist dem Täter – entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht – unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit (§ 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zuzurechnen (vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 21mwN, RIS-Justiz RS0092879).
Schuldaggravierend wirkt die Tatbegehung ohne nachvollziehbaren Anlass aus einer momentanen Verfasstheit des Angeklagten heraus.
Mildernd ist die etwas verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge der attestierten Persönlichkeitsstörung (§ 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB; vgl Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen [ON 96,18]) sowie die Tatsache, dass der im 53. Lebensjahr stehende Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Der Angeklagte hat den Tathergang sofort zugestanden, ließ jedoch jede Reumut vermissen und rechtfertigte sich damit, dass er „sich nicht mehr kontrollieren konnte und im Affekt handelte“ (ON 8.6,5), wobei er sein „ außer Kontrolle geratenes Verhalten“ bedauere (ON 10,6) und dass „die Tat eben passiert sei“ (ON 96,4). Auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung kann in dem vom Angeklagten abgegebenen Zugeständnis der Tatbegehung aufgrund der Offenkundigkeit des Tathergangs nicht erblickt werden, sodass der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht gegeben ist.
Aus dem Gesamtzusammenhang ist - entgegen den Berufungsausführungen - nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte dem Opfer nach der Tat durch die Verständigung der Rettung Hilfe leisten wollte, nachdem der Anruf erst nach Aufforderung durch seine Mutter und zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte selbst nicht mehr davon ausging, dass dass schwerst verletzte Opfer noch am Leben ist, erfolgte (ON 8.6, 6).
Eine Selbststellung setzt leicht wahrzunehmende Fluchtmöglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit, dass die Tat sonst unentdeckt bleibt, voraus. Dass der Rechtsbrecher früher oder später gefasst werden wird, spricht noch nicht gegen die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 16 StGB. Dieser entfällt jedoch, wenn die Festnahme oder Entdeckung unmittelbar bevorsteht ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 37). Wenn der Angeklagte diesen Milderungsgrund für sich reklamiert, steht dem schon entgegen, dass er nicht die Polizei sondern die Rettung verständigte. Darüber hinaus hatten sich bereits unmittelbar nach dem Eintreffen der polizeilichen Einsatzkräfte am Tatort erste Verdachtsmomente gegen den Angeklagten ergeben und er wurde festgenommen (ON 7,1).
Ausgehend von diesen Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen auch mit Blick auf die unangefochten angeordnete Unterbringung des Rechtsbrechers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs. 2 StGB die Verhängung des Höchstmaßes der zeitlichen Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren tat-und schuldangemessen.
Die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis erweist sich als teilweise berechtigt.
Bei grober Fahrlässigkeit oder (wie hier) Vorsatz des Schädigers kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, in Betracht (RIS-Justiz RS0115189). Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht (RIS-Justiz RS0115189 [T 2]). Kinder, die über den Verlust eines Elternteils trauern, gehören zum engsten, typischerweise schutzwürdigen Angehörigenkreis. Weder hat die Selbsterhaltungsfähigkeit hiefür eine erhebliche Bedeutung noch kann das Alter des Getöteten und die Aufhebung der Hausgemeinschaft den Anspruch eines Kindes auf Trauerschmerzengeld dem Grunde nach von Vornherein ausschließen. Was die Anspruchshöhe anlangt, kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an (2 Ob 141/04f).
Der Zuspruch von EUR 1.358,80 für von ihm beglichene Begräbniskosten an Mag. B* und jeweils EUR 10.000,00 an Trauerschmerzengeld an die Privatbeteiligten Mag. B* und C* D* beruht auf dem in der Hauptverhandlung abgegebenen Anerkenntnis des Angeklagten (ON 96, 26). Da auch sämtliche formelle Voraussetzungen für den Zuspruch an die Privatbeteiligten in dieser Höhe gegeben sind, erfolgte dieser zutreffend und bedarf in diesem Umfang keiner weiteren Begründung ( Spenlingin WK StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 41).
Hinsichtlich des jeweils über EUR 10.000,00 hinausgehenden Zuspruchs von Trauerschmerzengeld genügen die Ergebnisse des Strafverfahrens den dargestellten Grundsätzen nicht. Der im Urteil erfolgte pauschale Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für „derartige Fälle“ ist nicht ausreichend. Aus den Akten ergeben sich bis auf den Amtsvermerk vom 9. Mai 2025 (ON 8.10), wonach Mag. B* auf die Todesnachricht seiner Mutter traurig, jedoch gefasst reagierte, das Angebot zur Unterstützung durch das KIT-Team ablehnte, und den Beistand eines Berufskollegen in Anspruch nehmen wollte (ON 8.10, 2) und C* D* die Todesnachricht mit psychologischer Unterstützung bekanntgegeben wurde (ON 11, 4), keine weiteren nicht bereits in das Anerkenntnis eingeflossenen Annahmen zur Intensität des familiären Verhältnisses. Wie dieses fallkonkret zwischen dem Opfer und den erwachsenen Söhnen, die mit der Mutter nicht in Hausgemeinschaft lebten, tatsächlich ausgestaltet und wie eng und intensiv die Verbindung zwischen den Beteiligten war, lässt sich für einen über den bereits aufgrund des Anerkenntnisses zugesprochenen Trauerschmerzengeldbetrag von je EUR 10.000,00 auf Basis der Urteilsfeststellungen und des Akteninhalts nicht verlässlich beurteilen - wobei der Verschuldensgrad des Schädigers für die Bemessung der Höhe des Trauerschmerzengelds nicht ausschlaggebend (2 Ob 141/04f), sondern das Vorliegen von (hier:) Vorsatz des Schädigers im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überhaupt erst Voraussetzung für die Zuerkennung eines Trauerschmerzengelds an nahe Angehörige ist, wenn deren Seelenschmerz - wie hier - zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des § 1325 ABGB geführt hat. Folge ist die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren über den Zuspruch hinausgehenden Trauerschmerzengeldansprüchen auf den Zivilrechtsweg.
Die Kostenersatzpflicht gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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