Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Janschitz als Einzelrichterin (§ 8a JN) in der Rechtsache der klagenden Partei mj. A* B* geboren am **, vertreten durch die Kindsmutter C* B*, beide **, vertreten durch Dr. Wolfgang Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt ** , **, vertreten durch EMBERGER MOLZBICHLER Rechtsanwälte GmbH&Co. KG in Wien wegen EUR 60.599,16 samt Anhang über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 13.698) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Juli 2025, **-99, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisonsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 4.11.2022 (ON 16) bestellte das Erstgericht G*, MA, MSc mit dem Auftrag zur Sachverständigen, Befund und Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten:
„- Ist der von der klagenden Partei vorgebrachte Aufwand für „Organisations-und Verwaltungstätigkeiten“ (insbesondere lt. Schriftsatz ON 10 Rz 19; Beilagen ./J, ./K, ./L, ./M ./5) angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers notwendig und angemessen?
- Ist ein derartiger Aufwand in den von der Beklagten erbrachten Leistungen für Pflege (und zwar im Zeitraum 5/20 bis 12/20 in Höhe von EUR 17.034,78; im Zeitraum 1/21 bis 6/21 in Höhe von EUR 8.125,93 und im Zeitraum 7/21 bis 12/21 in Höhe von EUR 11.050,55) neben den pflegerischen Tätigkeiten abgegolten?“
Die Sachverständige erstattete am 27.7.2023 das hier gegenständliche Gutachten (ON 58) und legte eine Gebührennote (ON 59), mit der sie die ihre Gebühren wie folgt ansprach:
Der Kläger erhob gegen diesen Gebührenanspruch umfangreiche Einwendungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht unter anderem die Gebühren der Sachverständigen für das Gutachten ON 59 (richtig ON 58) antragsgemäß mit EUR 13.698.
Das Erstgericht folgerte rechtlich (stark zusammengefasst), dass die Beurteilung der Notwendigkeit der Anstellung einer Verwaltungskraft neben den Pflegerinnen/der Angehörigenpflege die Erhebung des konkreten Gesundheitszustandes des Klägers zur Einschätzung seines Pflegebedarfs und dem damit einhergehenden Organisationsaufwand durch die Sachverständige erfordert habe, weil sonst nicht abschätzbar sei, welche Tätigkeiten anfielen, die von einer (zusätzlichen) Verwaltungskraft durchzuführen seien. Die umfangreiche Einforderung von Unterlagen, wie sie die Sachverständige vorgenommen habe, sei vom Gerichtsauftrag umfasst gewesen. Gleiches gelte für Erhebungen zu den Umständen des Knochenbruchs, der Schulsituation, der Medikation, der Pflegestufe und der Pflegedokumentation einschließlich der Physio-, Logo-und Ergotherapie. Nur anhand der Gesamtsituation sei beurteilbar, ob ein Aufwand bestehe, der die im Klagebegehren begehrten Kosten rechtfertige. Auch die Ausführungen zu Berufslaufbahn und Familiensituation des Klägers würden keine Überschreitung des Gerichtsauftrags aufzeigen, gehörten die Erhebungen zur Angehörigenpflege doch auch dazu, die pflegerische Situation einzuschätzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Gebührenanspruch der Sachverständigen in Höhe von EUR 13.698 abzuweisen; in eventu den angefochtenen Beschluss abzuändern und die verzeichneten Gebühren – allenfalls nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – ausschließlich in gesetzlichem Ausmaß zuzusprechen; in eventu den angefochtenen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte, die Sachverständige und der Revisor haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekursausführungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die Sachverständige habe ihren Gutachtensauftrag, „um ein Vielfaches“ überschritten. Sie habe sich mit Sachverhaltselementen beschäftigt (insbesondere mit der vorfallskausalen Pflege des Klägers), die mit dem Streitgegenstand (= vorfallskausale vermehrte Bedürfnisse, konkret vorfallskausale Organisations-und Verwaltungstätigkeiten) nichts zu tun hätten.
Nach Ansicht des Klägers hätte der von Beklagtenseite gestellte Beweisantrag auf Einholung dieses Gutachtens ab-oder zurückgewiesen werden müssen, zumal es sich bei der Frage, ob vorfallskausale Verwaltungskosten vermehrte Bedürfnisse iSd § 1325 ABGB seien, vorrangig um eine Rechtsfrage handle und/oder diese Frage bereits aufgrund des seinerzeitigen Urteils des LG für ZRS Wien vom 12.4.2019 zu AZ ** (Beilage ./C) geklärt und entschieden hätte werden können.
Der Rekurswerber argumentiert in der Folge noch mit der rechtsdogmatischen Unterscheidung der Heilungskosten und der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 1325 ABGB. Weiters stellt er Überlegungen zur Erforderlichkeit des Gutachtens und dessen mögliche Substituierung durch andere Erkenntnisquellen an.
Rund 30% des Gutachtens (was die Seitenanzahl des schriftlichen Gutachtens betrifft) beträfen Themengebiete, die fernab des Gutachtensauftrages und teilweise auch fernab des Klagsgegenstandes lägen. Konkret würden hier die Pflegequalität der Kindesmutter und die Prüfung von Medikation, Ernährung, Hilfsmittel, Hygieneartikel, Therapien etc. sowie der Pflegedokumentation generell genannt.
Generell stehe das Gutachten nicht im Zusammenhang mit der nach Ansicht des Rekurswerbers alleine entscheidungswesentlichen Frage, welcher Verwaltungsaufwand dem Kläger kausal entstanden und abzugelten sei.
2. Den Rekursausführungen kommt keine Berechtigung zu:
2.1.1. Das Sachverständigengutachten ist nach den Verfahrensgesetzen ein Beweismittel. Das Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung – abschließend somit erst bei der Urteilsfällung – abzuwägen, ob es einem Sachverständigengutachten folgt, oder dann, wenn zwei widersprechende Gutachten vorliegen, zu entscheiden, welches Gutachten es seinen Feststellungen zugrundelegt. Der Gebührenanspruch ist idR nicht von der „Richtigkeit“ des Gutachtens abhängig ( Krammer in Fasching/Konecny 3Anhang zu § 365 ZPO Rz 103). Im Gebührenbestimmungsverfahren sind daher allfällige behauptete Mängel des Gutachtens nicht zu prüfen; es ist nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (RS0132211). Der Sachverständige hat selbst dann Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen sein sollte, es sei denn, er überschreitet den ihm erteilten Auftrag oder die Tätigkeit bleibt aus seinem Verschulden unvollendet. Nur wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinn ist, dass eine Erfüllung des Auftrags des Gerichtes gar nicht zu erkennen ist, dürfen Gebühren nicht zugesprochen werden.
2.1.2. Im Verfahren über die Bestimmung der Sachverständigengebühren besteht abgesehen von den angeführten Ausnahmen regelmäßig kein Raum für Erörterungen inhaltlicher Natur ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 25, Anm 1 ff u E 256; vgl auch RS0059129).
2.2.1. Ausgehend vom Gutachtensauftrag waren von der Sachverständigen sowohl der vom Kläger vorgebrachte Aufwand für Organisationstätigkeiten, als auch die erbrachten Pflegeleistungen detailliert zu prüfen und die Frage zu klären, ob bzw in welchem Ausmaß erstere bereits mit den erbrachten Zahlungen für Pflegeleistungen mitabgegolten sind. Anders wäre dem Gutachtensauftrag nicht zu entsprechen gewesen.
2.2.2. Ob bzw in welchem Ausmaß der Gutachtensauftrag aus rechtlichen Erwägungen geboten bzw zielführend ist oder nicht, hat der Sachverständige nicht zu beurteilen. Die Klärung von Rechtsfragen ist der Beurteilung durch Sachverständige entzogen (vgl OLG Wien 12 R 59/25x ua). Auch die Frage, ob der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegende Beweisantrag ab-oder zurückzuweisen gewesen wäre hat auf dessen Gebührenanspruch keinen Einfluss.
2.2.3. Richtig ist, dass der Ersatzanspruch an Heil- und Pflegekosten dogmatisch von jenem auf Abgeltung des Aufwands für vermehrte Bedürfnisse zu trennen ist. Die Unterscheidung oder die Zuordnung ist aber rechtliche Beurteilung und damit wieder der Beurteilung durch den Sachverständigen entzogen.
Dem Sachverständigen obliegt auch nicht die Beurteilung, ob Teile seines Tätigkeitsumfangs auch durch andere Beweismittel abgedeckt werden könnten bzw welche Beweismittel im Beweisverfahren heranzuziehen und zu verwerten sind. Auch dies obliegt dem Gericht im Rahmen der Verfahrensleitung. Der Sachverständige ist (auch) hier an seinen Gutachtensauftrag gebunden.
So geht (nur beispielsweise herausgegriffen) das Argument, dass das Erstgericht verkenne, dass die „pflegerische Situation“ in keinem Zusammenhang mit dem organisatorischen Aufwand stehe, […] Beim Ausführen des Rekurses werde immer wieder ersichtlich, wie sehr der Fokus (zu Unrecht) auf die Pflege gerichtet sei und wie sehr der tatsächliche Streitgegenstand (Organisation und Verwaltung) in den Hintergrund rücke. Schon hierdurch sollte erkannt werden, dass die Sachverständige ihren Auftrag verfehlt, zumindest weit überschritten habe (weshalb ihr die Gebühren im verzeichneten Ausmaß nicht zustünde) schon im Ansatz völlig fehl.
2.3. Die Wahl der Methode der Befunderhebung gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeit ( Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten [2012] 60; 5 Ob 206/10w) und muss gerade im medizinischen Bereich naturgemäß dem Sachverständigen obliegen. Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet; andernfalls verhinderte das Gericht, dem es an der notwendigen Fachkunde zur Lösung der durch Sachverständige zu beurteilenden Tatfragen mangelt, die Fruchtbarmachung spezifischen Expertenwissens. Dass zur Beurteilung der Pflegesituation auch die Örtlichkeiten einzubeziehen sind, liegt im Übrigen auf der Hand.
2.4.In Fällen, in denen ein Geschädigter nicht ausschließlich von professionellem Pflegepersonal, sondern auch von seinen Angehörigen (bzw freiwillig unentgeltlich durch andere Dritte) betreut und gepflegt wird, sind zur Ermittlung der zustehenden Ersatzleistung die tatsächlichen Pflegeleistungen konkret zu ermitteln. Ausgehend davon ist der objektive Wert der Arbeits-bzw Pflegeleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen, sodass der Schädiger diesen objektiven Wert zu ersetzen hat. Der Schadenersatzanspruch umfasst daher die Kosten der Befriedigung des Pflegebedarfs durch professionelle Kräfte. Es besteht aber kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten. Nur die konkret erbrachten Leistungen des Familienangehörigen sind zu bewerten und zu ersetzen (7 Ob 63/10f). Fiktiv ist nicht der Schaden, sondern die Berechnungsmethode, weil bei der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht werden (5 Ob 241/21h). Diese Überlegungen müssen auch für die Kosten einer fiktiven Verwaltungskraft gelten.
Schon daraus folgt, dass auch Fragen der Angehörigenpflege zu ermitteln und begutachten waren. Zur Frage des objektiven Wertes der erbrachten Arbeits-bzw Pflegeleistungen ist auch deren Qualität relevant. Insoweit war auch dies vom Gutachtensauftrag umfasst. Kosten für Physiotherapie fallen unter Heil-und Pflegekosten. Die Beurteilung des rechtlichen Erfordernisses des Gutachtensauftrages oblag wie bereits ausgeführt nicht der Sachverständigen.
3. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
4.Im Verfahren über die Bestimmung der Sachverständigengebühren findet auch im Rekursverfahren kein Kostenersatz statt (§ 41 Abs 3 letzter Satz GebAG).
5.Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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