Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , vertreten durch die Eltern C* B* und D* B* , ebendort, diese vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei E* GmbH , vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 42.447,18 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 15.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2.12.2025, **-121, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird mit der klarstellenden Maßgabe keine Folge gegeben, dass dem in der angefochtenen Entscheidung zugesprochenen Schmerzengeldbetrag von EUR 15.000,00 eine Teilbemessung zugrunde liegt.
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Angemessenheit des vom Kläger wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend gemachten Schmerzengelds. Dass die Beklagte für eine verspätete Diagnose des Krankheitsbilds Morbus Perthes einzustehen hat, weswegen der Kläger zunächst objektiv unrichtig behandelt wurde, ist nicht mehr strittig.
Morbus Perthes ist eine orthopädische Erkrankung. Sie ist durch Durchblutungsstörungen gekennzeichnet, die zum Absterben von Knochenzellen und dadurch zu einer Erweichung und Verformung des Hüftkopfs führen. Die Erkrankung manifestiert sich durch belastungsabhängige Schmerzen. Weiters kommt es zu einer Veränderung des Gangbilds mit Hinken sowie zu einer Fehlstellung des Beckens und einer Beinlängendifferenz. Ca. 50 % der an Morbus Perthes erkrankten Personen sind mit einer Bewegungstherapie, weitere 25 % mit einer Operation heilbar. Das Risiko für einen ungünstigen Krankheitsverlauf steigt bei einer späteren Diagnosestellung und Behandlungseinleitung.
Im Befund einer am 16.3.2021 veranlassten Röntgenuntersuchung wurde festgehalten, dass beim Kläger kein Hinweis für das Bestehen von F* bestehe. Tatsächlich war nach dem Stand der Medizin bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass der Kläger an F* erkrankt war.
Der federführend behandelnde Arzt des Klägers stellte im Hinblick auf den Röntgenbefund eine - objektiv falsche - Differentialdiagnose, wonach der Kläger an kindlichem Rheuma leide. Der weitere Behandlungsverlauf basierte auf dieser Diagnose. Unter anderem nahm der Kläger über Verordnung eines Arztes der Beklagten im Zeitraum vom August 2021 bis 20.9.2022 das Medikament Methotrexat ein. Erst am 31.1.2023 wurden die Eltern des Klägers von den Ärzten der Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gestellte Differentialdiagnose nicht mehr haltbar ist und die Therapie mit Methotrexat beendet werden sollte.
Methotrexat wird unter anderem zur Behandlung von Krebserkrankungen eingesetzt (§ 267 ZPO).
Im September 2021 kam es im Bereich des Hinterkopfs des Klägers zu einem Haarausfall. Die Eltern des Klägers vermuteten eine Nebenwirkung von Methotrexat. Der Haarausfall wiederholte sich aber nicht mehr.
Wäre die richtige radiologische Diagnose gestellt worden, wären dem Kläger bei einer lege artis Behandlung eine Physiotherapie mit stärkerem Fokus auf die Abduktions- und Rotationsbewegungen sowie die Unterlassung von Sportarten empfohlen worden, welche mit Hüpf- sowie Stop- Go-Bewegungen verbunden sind oder zu Stößen gegen die Hüfte führen können. Auch wäre der Kläger früher zu einem Orthopäden überwiesen und nicht mit Methotrexat behandelt worden. Ebenso wären beim Kläger in Abständen von 4 bis 6 Monaten Röntgenverlaufskontrollen durchgeführt und allenfalls eine frühere Operationsindikation gestellt worden.
Beim Kläger, bei dem es durch das Krankheitsbild zu deutlichen Veränderungen am rechten Hüftgelenk kam, sodass der Hüftkopf nicht mehr in die Gelenkspfanne passt, liegen im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (22.10.2025) folgende Einschränkungen vor: Das Hüftgelenk rechts ist in allen Bewegungsrichtungen (Beugung, Streckung, Rotation, Abspreizen) eingeschränkt. Das linke Knie streckt sich über das normale Maß hinaus. Der linke Fuß kippt wenig nach innen. Das rechte Bein ist kürzer als das linke, was sich auf die gesamte Körperhaltung auswirkt. Es liegen eine Beckenschiefstellung, eine Schwäche in der rechten Hüftstreckung und Abduktion, eine Verkürzung der Adduktoren rechts, eine deutliche rechtsseitige Einschränkung des Bewegungsumfangs, eine geringere rechtsseitige Muskelmasse und ein Hinweis auf einen verkürzten Muskel Quadrizeps oder Iliopsoas vor. Die Beinachse rechts ist auffällig. Die Ausrichtung des rechten Beins ist abweichend. Zudem ist die Extension auf der rechten Seite eingeschränkt, weswegen das rechte Bein beim Gehen nicht vollständig nach hinten geführt werden kann. Somit ergibt sich ein kurzer Schritt rechts und eine mögliche Kompensation über das Becken oder die LWS.
Aufgrund der unrichtigen Diagnosestellung hatte der Kläger bis zum 22.10.2025 82 Tage leichte und 10 Tage mittlere psychische und physische Schmerzen jeweils in komprimierter Form zu erdulden.
Durch die unrichtige Diagnosestellung erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit für einen längeren Krankheitsverlauf sowie auch für Spät- und Dauerfolgen, nämlich der zukünftigen Notwendigkeit einer Prothese, dem Auftreten einer Arthose, einer Hüftkopfdeformität, einer Beinlängendifferenz und weiterer Schmerzen, nicht unwesentlich.
Spätfolgen aus der Therapie mit Methotrexat sind nicht zu erwarten, aber nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Einnahme von Methotrexat künftig der Eintritt einer Gürtelrose oder einer anderen Infektion begünstigt, der Kläger chronisch müde sein oder es zu einer Veränderung der Nervenleitungen kommen wird.
Der Kläger leidet an einer Hautkrankheit, die aber nicht auf die Einnahme von Methotrexat zurückzuführen ist.
Seit März 2021 musste sich der Kläger häufigen ärztlichen Untersuchungen sowie zahlreichen physiotherapeutischen Behandlungen unterziehen.
Vom 16.3.2021 bis 31.12.2022 nahm der Kläger zwei mal täglich ein entzündungshemmendes Schmerzmittel, das ihm von den behandelnden Ärzten der Beklagten verordnet worden war. Ab Jänner 2022 reduzierten die Eltern die Schmerzmedikation auf Bedarfsfälle.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Bereits in der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage vom 30.3.2022 begehrte der Kläger unter anderem den Zuspruch eines Schmerzengelds von EUR 40.000,00. Dieser Betrag beziehe sich einerseits auf die erlittenen körperlichen Schmerzen und andererseits auf die psychischen Beeinträchtigungen und das gesamten Ungemach, das mit dieser Fehldiagnose einhergehe. Der Kläger habe aufgrund der Fehlbehandlung durch die Ärzte der Beklagte einen Schaden erlitten, an dem er sein gesamtes Leben lang leiden werde. Derzeit sei aufgrund der Fehldiagnose wohl davon auszugehen, dass eine Ausheilung, wenn überhaupt, nur in deformierter Stellung möglich sei. Wegen der Fehldiagnose müsse der junge Kläger seit Herbst 2022 bis zu seinem Lebensende stundenlange Physiotherapien in Anspruch nehmen, könne auf unbestimmte Zeit keine sportliche Betätigung mehr durchführen und leide unter der Ungewissheit, wie sich sein Zustand entwickeln werde. Unter anderem stünden mehrere Varianten an Operationen im Raum, die auf ihn zukommen könnten. Dazu komme, dass er über einen langen Zeitraum unnötig mit einem Krebsmittel behandelt worden sei, das zum jetzigen Zeitpunkt noch in keiner Weise absehbare Nebenwirkungen zur Folge haben könne.
Eine in der Tagsatzung vom 3.6.2025 (ON 88) vorgenommene Klagsausdehnung, für die keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung aktenkundig ist, betraf Leistungspositionen, die im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen sind.
Die Beklagte bestritt das Schmerzengeldbegehren (auch) der Höhe nach.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von EUR 16.506,95 samt 4 % Zinsen aus EUR 15.725,40 ab 4.4.2023 und 4 % aus weiteren EUR 781,55 ab 4.6.2025 (Spruchpunkt 1) sowie zur Haftung für sämtliche zukünftigen und derzeit noch nicht feststehenden Folgen aus der Fehlbehandlung des Klägers im Zusammenhang mit der nicht erkannten Diagnose „Morbus Perthes“ und der folgenden Nachbehandlung beginnend mit März 2021 (Spruchpunkt 2). Ein Mehrbegehren von EUR 25.940,23 sowie das Zinsenmehrbegehren wies es ab (Spruchpunkt 3).
Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf das Erstgericht noch eine Negativfeststellung zur Frage, „ ob und in welchem Ausmaß der Kläger auch nach dem 22.10.2025 Schmerzen aufgrund der verspäteten Diagnosestellung erleiden wird “.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, in Anbetracht der vom Kläger erlittenen physischen und psychischen Schmerzen, seines jungen Alters, seines Heilungsverlaufs, der Vielzahl an notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlungen, des Haarausfalls und der damit einhergehenden psychischen Belastung sei ein Schmerzengeld von EUR 15.000,00 angemessen.
Der klagsstattgebende Teil (Spruchpunkte 1 und 2) erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Die aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers gegen Spruchpunkt 3 mündet im Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Kläger ein weiterer Schmerzengeldbetrag von EUR 15.000,00 und damit ein Schadenersatzbetrag von insgesamt EUR 31.506,95 zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zur Rechtsrüge:
1. In der Rechtsrüge argumentiert der Kläger, das Erstgericht habe bei der Schmerzengeldbemessung nur die festgestellten Schmerzperioden berücksichtigt. Wegen der massiven Einschränkungen, unter denen der Kläger zu leiden habe, sowie aufgrund des Umstands, dass sich die Wahrscheinlichkeit für einen längeren Krankheitsverlauf sowie für Spät- und Dauerfolgen aufgrund der verspäteten Diagnosestellung nicht bloß unwesentlich erhöht habe, sei vor allem wegen des noch jungen Alters des Klägers ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 30.000,00 jedenfalls angemessen.
Hierzu ist auszuführen:
2.1 Das Erstgericht hat die Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Beweisfragen im Arzthaftungsprozess zutreffend referiert.
Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen (RS0038222 [T3]). Steht - wie vorliegend - ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222 [T7, T9, Т11]), kommt es für den Patienten zu einer Beweiserleichterung für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität (RS0038222 [T7, T9, T11]). Dem Beklagten (Arzt oder Krankenanstaltenträger) obliegt nämlich in diesen Fällen der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RS0026768 [T7]). Diese Beweiserleichterung für den Patienten gilt auch bei Diagnosefehlern, die zu einer verspäteten Behandlung geführt haben (4 Ob 28/20a; 4 Ob 35/22h).
2.2 Im konkreten Fall steht fest, dass Morbus Perthes im Fall der rechtzeitigen Therapieeinleitung in 50 % mit Bewegungstherapie und in weiteren 25 % durch einen operativen Eingriff heilbar ist. Bereits ausgehend von dieser Feststellung ist dem Kläger der ihm obliegende Kausalitätsbeweis hinsichtlich aller festgestellter Einschränkungen und Dauerfolgen gelungen. Der Beklagten ist hingegen der ihr obliegende Beweis, dass der Behandlungsfehler für die genannten Schmerzperioden sowie die festgestellten Einschränkungen nicht kausal war, nicht gelungen.
2.3 Daraus folgt, dass die Beklagte für alle vom Erstgericht festgestellten Einschränkungen und die auf den Diagnosefehlers zurückzuführenden Schmerzperioden einzustehen hat.
3.1Die von der Judikatur zur Schmerzengeldbemessung entwickelten Grundsätze wurden vom Erstgericht ebenfalls zutreffend dargestellt. Auf diese Ausführungen kann gemäß § 500a ZPO verwiesen werden. Demnach soll das Schmerzengeld grundsätzlich eine einmalige, globale Abfindung für das gesamte Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat (RS0031307; RS0031196; RS0031055).
3.2Es ist aber anerkannt, dass eine Globalbemessung nicht in allen Fällen möglich ist. Nach der Judikatur ist unter anderem dann ausnahmsweise eine Teilbemessung vorzunehmen, wenn die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht im vollen Umfang mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können (RS0031082) oder wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erschienen (RS0031082 [T3]; 2 Ob 162/24y; Schickmair in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1325 ABGB Rz 410 mwN).
3.3Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Teilbemessung ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig (RS0031051).
Im konkreten Fall beantragte der Kläger zwar nicht ausdrücklich die Zuerkennung eines Teilschmerzengeldbetrags. Er brachte allerdings vor, es sei noch unklar, ob und wenn ja in welcher Form eine Ausheilung möglich sei. Er leide an der Ungewissheit, wie sich sein Zustand entwickle. Auf unbestimmte Zeit könne er keiner sportlichen Betätigung mehr nachgehen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Operation noch nicht empfohlen. Ein derartiger Eingriff könne bei Vorliegen einer stabilen Beweglichkeit und Schmerzfreiheit hinausgeschoben werden.
Damit machte der Kläger im Ergebnis wiederholt geltend, dass die Folgen des Diagnosefehlers noch nicht überblickt werden können. Damit wurden die Voraussetzungen für eine Teilbemessung mit hinreichender Deutlichkeit dargetan.
3.4Nach dem Wortlaut der vom Erstgericht getroffenen „Negativfeststellung“ ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis, dass er auch künftig wegen des Diagnosefehlers Schmerzen zu erdulden haben wird, nicht gelungen (RS0026209). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht allerdings aus, „ der Sachverständige sei in der Tagsatzung vom 22.10.2025 zwar dabei geblieben, dass zukünftige Schmerzen aufgrund des individuellen Verlaufs zur Zeit einfach nicht beurteilbar seien, weshalb dazu eine Negativfeststellung getroffen werden musste.“ Ausgehend von dieser Beweiswürdigung ist die vom Erstgericht getroffene „Negativfeststellung“ bei der gebotenen objektiven Auslegung (RS0008802) dahin zu verstehen, dass der spätere Krankheitsverlauf des Klägers im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorhersehbar ist.
Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, auf die das Erstgericht die hier in Rede stehende „Negativfeststellung“ stützte. Gleich zu Beginn der Gutachtenserörterung vom 22.10.2025 stellte der Sachverständige klar, dass „ eine endgültige Einschätzung der zukünftigen Schmerzen einfach nicht möglich sei “ (Protokoll vom 22.10.2025 = ON 112, Seite 5).
3.5 Davon ausgehend steht die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage einer Globalbemessung entgegen. Die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Entwicklung lässt sich noch nicht beurteilen. Beim Kläger liegt in Wahrheit noch kein Behandlungsendzustand vor. Die zukünftigen körperlichen und seelischen Schmerzen können nicht abschließend eingeschätzt werden.
4.1 Einer Teilbemessung durch das Berufungsgericht steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die unter Punkt 3.2 dargelegten Grundsätze im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert wurden.
4.2Das Verbot von Überraschungsentscheidungen gilt zwar auch im Rechtsmittelverfahren (RS0037300 [T38]; RS0036355). Die Grundidee der Anleitungs- und Belehrungspflichten nach §§ 182, 182a ZPO liegt aber darin, dass das Gericht seiner Entscheidung keine rechtliche Beurteilung zugrunde legen darf, an die die Parteien tatsächlich nicht dachten (RS0037300). Ein Verstoß gegen § 182a ZPO kann somit von vornherein nur dann vorliegen, wenn die Parteien an eine Rechtsansicht des Gerichts nicht dachten (RS0122749).
4.3 Im konkreten Fall verwies nicht nur der Kläger mehrfach darauf, dass die Folgen des Diagnosefehlers noch nicht überblickt werden können. Auch die Beklagte brachte unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen ausdrücklich vor, eine Einschätzung könne erst nach Beendigung des Wachstums des Klägers und damit frühestens in ein paar Jahren erfolgen (Schriftsatz vom 10.2.2025 = ON 78, Seite 2).
4.4 Ausgehend von diesen Prozessbehauptungen können die Streitteile durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falls der grundsätzlich gebotenen Globalbemessung entgegenstehen, nicht überrascht sein.
5.1Grundlage für eine Teilbemessung ist das vorläufige Gesamtbild der bisher eingetretenen Schmerzen, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. Zukünftige Folgen sind in diesem Fall auch bei Vorhersehbarkeit nicht einzubeziehen (RS0115721; Schickmair, aaO§ 1325 ABGB Rz 415).
5.2 Auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen
erscheint ein Teilschmerzengeld von EUR 15.000,00 als angemessen. Dass dies nicht der Fall sei, wird letztlich auch vom Berufungswerber nicht moniert. Vielmehr argumentiert der Kläger im Kern damit, dass das vom Erstgericht ausgemittelte Schmerzengeld im Hinblick auf sein junges Alter zu gering sei. Auf künftige Folgen darf im Rahmen der Teilbemessung aber nicht Bedacht genommen werden.
Zur Verfahrensrüge
6. Der Kläger kritisiert, dass das Erstgericht die von ihm beantragten Gutachten aus den Fachbereichen a) der Dermatologie, b) der Pharmakologie und Toxokologie sowie c) der Orthopädie nicht eingeholt habe.
7.1 Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
7.2 In der Tagsatzung vom 3.6.2025 (ON 88) präzisierte der Kläger den Antrag auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens dahin, dass beim Kläger bei rechtzeitiger Erkennung des Morbus Perthes eine Indikation zur Operation der Hüfte gestellt werden hätte müssen, wonach der Kläger einen wesentlich besseren Heilungsverlauf erfahren hätte sowie weiters, dass im Falle eines rechtzeitigen Erkennens des tatsächlichen Schadens eine ordnungsgemäße und lege artis durchgeführte Physiotherapie eine wesentliche Verringerung des Schadens und der Folgen zur Folge gehabt hätte, weiters dass im Falle einer solchen Diagnose eine bessere Zukunftsprognose bezüglich der zu erwartenden Dauerfolgen wie Arthrose, Beinlängendifferenz, künstliches Hüftgelenk, gestellt werde hätte können.
Dem Grunde nach hat die Beklagte für alle krankheitsbedingt entstandenen Einschränkungen und Schmerzen zu haften. Die sich aus diesen Einschränkungen ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung allenfalls ergebenden Folgen dürfen wegen der vorzunehmenden Teilbemessung noch nicht mitberücksichtigt werden. Bereits deshalb liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor, weil die unterbliebene Einholung des orthopädischen Gutachtens ausgehend von dieser Rechtsansicht nicht abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zu hindern (RS0043049).
7.3 Diese Erwägungen gelten auch für die vom Kläger angebotenen Gutachten aus den Fachbereichen der Dermatologie, der Pharmakologie sowie der Toxologie.
Zudem kommt, dass der Rechtsmittelwerber die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun muss (RS0116273 [T1], RS0043027 [T10, T13], RS0043049 [T6]). Diesen Anforderungen wird die Berufung nicht gerecht. Das Rechtsmittel macht nämlich geltend, dass sich durch die Einholung der hier in Rede stehenden Gutachten die Ursache für die Hautverfärbungen ergeben hätte und dass die Aufnahme von weiteren Sachbefunden geboten gewesen sei, um die Einschätzung des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen, wonach die Hautverfärbungen nicht durch das vom Kläger eingenommene Medikament verursacht worden seien, verlässlich beurteilen zu können. Dass die beim Kläger entstandene Hautkrankheit auf das von der Beklagten fälschlicherweise verabreichte Medikament Methotrexat zurückzuführen ist, zeigt die Berufung damit nicht konkret auf.
Die Verfahrensrüge ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Es besteht kein Grund, die Fachkunde des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Er legte nachvollziehbar dar, Einsicht in die vorliegenden medizinischen Studien genommen zu haben, in denen kein Zusammenhang zwischen Methotrexat und der beim Kläger aufgetretenen Hautkrankheit beschrieben werde. Dass diese Aussage des Sachverständigen im Widerspruch zur einschlägigen Fachliteratur stehen sollte, releviert die Berufung nicht. Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Sachverständiger über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die für die Gutachtenserstattung relevanten Fragen beurteilen zu können, wenn er nicht darauf hinweist, dass es zur Beantwortung einzelner Fragen der Beiziehung eines anderen Sachverständigen bedarf (RI0100128; OLG Innsbruck: 4 R 54/25k; OLG Wien: 4 R 135/25i). Im konkreten Fall betonte der pädiatrische Sachverständige sogar ausdrücklich, die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Hautkrankheit des Klägers und dem von den Ärzten der Beklagten verordneten Medikament beurteilen zu können.
Ergebnis und Verfahrensrechtliches
8. Im Ergebnis ist die Berufung damit nicht berechtigt. Vielmehr war die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dem zugesprochenen Schmerzengeldbetrag eine Teilbemessung zu Grunde liegt. Zur Klarstellung ist es nach Ansicht des Berufungsgerichts zweckmäßig, auf diesen Umstand bereits im Spruch der Rechtsmittelentscheidung hinzuweisen.
9.Für die Kostenentscheidung im Zivilprozess gilt das Erfolgsprinzip (RS0035881). Demnach ist der Prozesserfolg nur durch den Vergleich des eingeklagten mit dem letztlich zugesprochenen Betrag zu ermitteln. Auf die Gründe, die zum Erfolg oder zum Misserfolg geführt haben, ist nicht abzustellen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.142).
Da der Kläger im Berufungsverfahren keinen weiteren Zuspruch erzielen konnte, ist er kostenrechtlich als unterlegen anzusehen. Die Kostenentscheidung stützt sich daher auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsbeantwortung tarifmäßig verzeichnet.
10.Das Berufungsgericht konnte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen der Teilbemessung, an einer einheitlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientieren. Im Übrigen stellen sowohl die Auslegung von Feststellungen (RS0118891) als auch die Schmerzengeldbemessung (RS0042887) regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der (ordentliche) Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen somit nicht vor.
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