Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Privatbeteiligten C* B* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 11. März 2026, Hv* - 27, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Thallinger und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Neuner durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folgegegeben und das angefochtene Urteil in seinem Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass A* B* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig ist, der Privatbeteiligten C* B*, die mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, einen Schadenersatzbetrag von EUR 3.740,00 samt 4% Zinsen seit 12. März 2026 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Im Adhäsionserkenntnis wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten C* B* einen (Teil-)Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 3.740,00 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Mit ihren darüberhinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat er am 10. Oktober 2025 in ** C* B* am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung der C* B* herbeigeführt, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie einen offenen Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden, eine Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und eine Rissquetschwunde am Nasenrücken erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der C* B* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, mit der sie die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von insgesamt EUR 17.358,00 samt 4 % Zinsen ab Urteilsfällung sowie die Feststellung der Haftung für weitere Spät- und Dauerfolgen anstrebt.
Die Berufung, zu der der Angeklagte eine Gegenäußerung, die Oberstaatsanwaltschaft hingegen keine Stellungnahme abgegeben hat, ist teilweise berechtigt.
Die Privatbeteiligte erklärte im Erkenntnisverfahren, sich mit einem Teilschmerzengeldbetrag von EUR 17.358,00 zzgl. 4% Zinsen seit Urteilsfällung anzuschließen und beantragte weiters im Falle der Verurteilung festzustellen, dass der Angeklagte ihr gegenüber für tatkausale Spät- und Dauerfolgen aus dem verfahrensgegenständlichen Vorfall haftet (ON 15, 2; ON 20, 2; ON 26, 2 iVm § 67 Abs 3 StPO).
Nach § 1325 ABGB steht bei Verletzungen am Körper Schmerzengeld zu. Darunter sind Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. Dabei soll Genugtuung für alles Ungemach geleistet werden, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste bzw muss. Das Schmerzengeld ist nicht nach Tagessätzen, sondern nach einem Gesamtbild global zu bemessen ( Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger,ABGB4 § 1325 Rz 177 f;RIS-Justiz RS0031415, RS0031191, RS0031040). Wird ein Privatbeteiligter trotz Verurteilung des Angeklagten (wenn auch nur teilweise) auf den Zivilrechtsweg verwiesen, steht ihm gemäß § 366 Abs 3 StPO die Berufung (nur) aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß § 366 Abs 2 StPO hätte entschieden werden können. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist daher bei einem Schuldspruch (nur) mit dem Vorbringen bekämpfbar, dass die Ergebnisse des erstinstanzlichen Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen bereits eine ausreichende Grundlage für einen Zuspruch geboten hätten, maW: das Erstgericht habe seine (bereits mögliche) Entscheidungspflicht verletzt (RIS-Justiz RS0100575; Spenling in Fuchs/Ratz,WK StPO § 366 Rz 16 und Rz 18 bis 20).
Der Berufung, die eine Außerachtlassung der vom Sachverständigen ermittelten Schmerzperioden durch das Erstgericht releviert, ist entgegenzusetzen, dass die Privatbeteiligte am 10. Oktober 2025 die stationäre Krankenhausaufnahme gegen ärztlichen Rat verweigert- und am 13. Oktober 2025 die Aufrichtung der Nasenbeinfraktur in Lokalanästhesie abgelehnt hat (ON 2.10; ON 2.11; SV-GA ON 20, 5). Zieht man ins Kalkül, dass es einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellt, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (RIS-Justiz RS0023573), bieten die Ergebnisse des erstinstanzlichen Strafverfahrens an sich (die Erstreckung der Hauptverhandlung zur Ladung des Sachverständigen hätte zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt; vgl Spenling in Fuchs/Ratz,WK StPO § 366 Rz 4 ) somit aktuell noch keine ausreichende Grundlage für den Zuspruch des begehrten Mehrbetrages. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prim. Dr. D* in seinem Gutachten vom 6. Februar 2026 zwar auf die Weigerung der Privatbeteiligten, den oben beschriebenen Eingriff vornehmen zu lassen, hinwies (ON 20, 5), entgegen den sonstigen Akteninhalt aber dennoch einen Zustand „nach Nasenbeinreposition“ diagnostizierte und - darauf aufbauend - die Schmerzperioden berechnete (ON 20, 11 ff). Auf Basis welcher Behandlungsunterlagen der Sachverständige zum Ergebnis kam, dass eine Reposition erfolgt sei, bleibt im Dunkeln, sodass auch aus diesem Grund (mangels Vorliegens ausreichender Verfahrensergebnisse) weder durch die konkret bemessene Höhe des Schmerzengeldes, noch durch den unterlassenen Feststellungsausspruch eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Erstgericht vorliegt.
Im Übrigen ist die Berufung im Recht:
Gemäß § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % jährlich (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Der Normzweck dieser Bestimmung ist somit ein schadenersatzrechtlicher; die Zinsen sollen den Schaden, den ein Gläubiger durch die Zahlungsverzögerung des Schuldners erlitten hat, pauschal abdecken, ohne dass es eines konkreten Schadensnachweises durch den Gläubiger bedarf. Die Verpflichtung zur Bezahlung von gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1333 Abs 1 ABGB trifft den Schuldner auch bei bloß objektivem Verzug, ist also verschuldensunabhängig ( Reischauer in Rummel/Lukas/Geroldinger,ABGB4 § 1333 Rz 52 ffmwN; RIS-Justiz RS0031994). Der Verzugsschaden gemäß § 1333 Abs 1 ABGB ist damit schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann (RIS-Justiz RS0109502). Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen ist lediglich, dass der Schuldner eine Geldschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt hat. Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung tritt ein, wenn der Schaden durch den Geschädigten geltend gemacht worden ist, sodass Verzugszinsen auch ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl RIS-Justiz RS0023392 [T2, T3, T6, T8]). Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (vgl RIS-Justiz ), ist im Fall eines Privatbeteiligtenanschlusses der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat. Im konkreten Fall wurde der Privatbeteiligtenanschluss in der Hauptverhandlung am 11. März 2026 vorgetragen (ON 26, 2), sodass - dem Berufungsvorbringen folgend - Verzugszinsen jedenfalls ab dem folgenden Tag zuzusprechen sind.
Dem Vorbringen des Angeklagten in seiner Gegenausführung, ein Zuspruch an Zinsen würde sich in Anbetracht der Regelung nach § 1000 Abs 1 ABGB obsolet erweisen, ist entgegenzusetzen, dass der Bestimmung nach § 69 Abs 1 StPO eine Einschränkung auf Geldschulden nicht zu entnehmen ist (vgl 11 Os 85/14f) und der Geschädigte sich dem Strafverfahren sogar ausschließlich wegen Zinsen anschließen könnte ( Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 69 Rz 11).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO (vgl Lendl in Nordmeyer,WK StPO § 390a Rz 2).
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