Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, wider die beklagte Partei DDr. B* , geboren **, Zahnarzt, **, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner&Partner Anwaltssocietät in Linz wegen 39.544,75 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27.12.2024, **-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit der am 21.4.2023 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes vom Beklagten die Zahlung von EUR 39.544,75 sA. Der Kläger habe im Jahr 2019 den Beklagten als Facharzt für Kieferchirurgie und Implantologie mit der Sanierung seines Gebisses im Oberkiefer beauftragt. Nach der Erhebung des Zustandes des Gebisses des Klägers habe der Beklagte zu vier Implantaten mit „Stiften“ (Locatoren) geraten, auf welche eine Gebisskonstruktion aufgesteckt werde. Dafür habe der Kläger an den Beklagten EUR 9.544,75 gezahlt. Andere Sanierungsmöglichkeiten habe der Beklagte mit dem Kläger nicht erörtert. Richtigerweise wäre eine Stegbrückenkonstruktion notwendig gewesen. Bereits mehrere Wochen nach Anpassung der Gebisskonstruktion habe sich herausgestellt, dass diese nicht fest sitze. In weiterer Folge sei es bis in das Jahr 2022 zu Mängelbehebungsversuchen gekommen. Bis zum heutigen Tag passe diese Konstruktion nicht, sie wackle und falle schon nach mehreren Stunden heraus.
Der angefertigte Zahnersatz sei nicht lege artis hergestellt worden. Zudem sei aufgrund der Bissstärke des Klägers die vom Beklagte vorgeschlagene Konstruktion untauglich und würde niemals halten. Diese Möglichkeit sei vom Beklagten niemals gegenüber dem Kläger genannt oder erörtert worden. Die gesamte Konstruktion müsse ausgetauscht werden und sei daher für den Kläger wertlos. Er fordere daher das Honorar zurück.
Der Kläger lebe nunmehr seit etwa 3 Jahren mit einem Zahnersatz, der nicht festsitze und sich ständig lockere. Durch die Gebisskonstruktion sei der Kläger in seiner Lebensqualität eingeschränkt. Nicht nur tagsüber, sondern auch nachts sei die Konstruktion herausgefallen, weshalb er ein Schmerzengeld von EUR 30.000 fordere.
Zum Verjährungseinwand des Beklagten brachte der Kläger vor, dass weder der Anspruch aus Gewährleistung noch aus Schadenersatz verjährt seien. Die Behandlung des Klägers sei im Februar 2020 abgeschlossen worden. Nach einigen Wochen habe der Kläger bemerkt, dass sich das Gebiss lockere. Anfang September 2020 habe der erste Mängelverbesserungsversuch durch den Beklagten stattgefunden. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Kläger keine Kenntnis von Schädiger und Schaden gehabt, zumal er davon ausgehen habe dürfen, dass die Konstruktion lege artis angefertigt sei und lediglich noch Feinabstimmungsarbeiten notwendig seien. Aber auch Gewährleistungsansprüche des Klägers seien nicht verjährt, zumal jeder Mängelbehebungsversuch die Gewährleistungsfrist neu in Gang setze. Die Mängelbehebungsversuche hätten bis in das Jahr 2021 angedauert.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Klage abzuweisen und wandte ein, dass allfällige Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüche verjährt seien. Die Behandlungen des Klägers seien am 13.6.2019 bzw am 17.2.2020 und erfolgt. Der vom Kläger behauptete Mangel (angebliches nicht Festsitzen der Oberkieferkonstruktion) sei diesem bereits wenige Wochen nach der Behandlung bekannt gewesen.
Der Beklagte habe dem Kläger von Anfang an ausdrücklich und klar mitgeteilt, dass er ihm – aufgrund des besseren Halts – eine „steggetragene Versorgung“ empfehlen würde und es bei einer implantatgetragenen Lösung (Locatoren) zu Lockerungen kommen könne. Der Kläger habe sich in weiterer Folge – entgegen der ausdrücklichen Empfehlung und Aufklärung des Beklagten – aus Kostengründen gegen eine „steggetragene Versorgung“ entschieden und eine implantatgetragene Lösung (Locatoren) gewünscht. Die gesamte Behandlung durch den Beklagten sei nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erfolgt.
Selbst für den Fall, dass der Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben sollte, wäre dies nicht kausal für die vom Kläger behaupteten Schäden. Der Kläger hätte sich in jedem Fall unabhängig von der Aufklärung durch den Beklagten für die zur Anwendung gelangte Lokatorenvariante entschieden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung teilweise (im unterstrichenen Umfang) bekämpfte Feststellungen zugrunde:
„ Der Kläger suchte im Jahr 2011/2012 die Ambulanz für Mund-und Kieferchirurgie im Landesklinikum C* aufgrund einer entzündeten prothetischen Versorgung im Unterkiefer auf. Der Beklagte war damals in der Funktion als Oberarzt für Mund-, Kiefer-und Gesichtschirurgie tätig und sanierte das Unterkiefer des Klägers zu dessen Zufriedenheit durch Anfertigung einer implantatgetragenen Prothese.
Aufgrund dieser positiven Vorerfahrung mit der Tätigkeit des Beklagten konsultierte der Kläger den Beklagten im Jahr 2019 mit dem Wunsch, im Oberkiefer dieselbe Versorgung wie im Unterkiefer, somit eine implantatgetragene Prothese, zu erhalten.
Der erste Termin fand im April 2019 in der Ordination des Beklagten in D* statt. Im Zuge des Beratungsgesprächs fertigte der Beklagte zunächst Röntgenbilder, darunter auch 3D-Röntgen, an und informierte den Beklagten in Anwesenheit seiner Assistentin E* über die möglichen Behandlungsvarianten. Dabei wies er den Kläger darauf hin, dass es grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Prothetik gäbe, nämlich eine festsitzende und eine abnehmbare. Für letztere kämen eine Stegvariante oder eine Implantatvariante in Frage.
Aufgrund der mangelhaften Zahnhygiene des Klägers, seines Alters und der bei ihm vorliegenden anatomischen Gegebenheiten riet der Beklagte von einer festsitzenden Prothetik ab und empfahl die Ausführung einer Stegvariante. Dabei erklärte er dem Kläger, dass bei der Stegvariante ein Steg in den Oberkiefer eingesetzt wird, an den die Prothese festgemacht wird. Die andere Lösung sei die Verwendung von Implantaten mit Locatoren wie im Unterkiefer. An zwei Stellen müsse es dabei zu einem Knochenaufbau kommen. Seine Erklärungen demonstrierte er auch an Hand von Modellen und wies in diesem Zusammenhang auf die erforderliche häusliche Pflege und Hygiene der Prothese hin.
Der Kläger bestand auf die Ausführung mit Locatoren, da er diese bereits zu seiner Zufriedenheit im Unterkiefer verwende. Eine nähere Aufklärung über deren Handhabung durch den Beklagten unterbrach er mit dem Hinweis, dass er sich damit auf Grund seiner Erfahrungen mit dem bereits sanierten Unterkiefer sehr gut auskenne.
Im Anschluss klärte der Beklagte den Kläger über die zu erwartenden Kosten beider Varianten auf und erstellte einen Heilkostenplan. Die kostengünstigere Variante war jene mit Implantaten.
Entgegen der Empfehlung des Beklagten entschied sich der Kläger schließlich aus Kostengründen und auf Grund seiner positiven Erfahrungen mit den Implantaten im Unterkiefer für eine implantatgetragene Lösung (mit Locatoren), die der Beklagte schließlich in den Folgeterminen auch durchführte.
Die Entscheidung zur Vornahme einer implantatgetragenen Lösung entsprach medizinischen Vorgaben und wurden die Implantate am 13.06.2019 lege artis gesetzt.[…] Im Dezember 2019 überprüfte der Beklagte den Halt der Implantate mittels Periotests. Dabei stellte er fest, dass sämtliche ein halbes Jahr zuvor gesetzten Implantate osseointegriert, das heißt fest mit dem Knochen verwachsen, saßen. Sodann setzte der Beklagte am 17.02.2020 die prothetische Versorgung ein, erklärte ihm die dabei einzuhaltene Vorgangsweise […].
Im September 2020 suchte der Kläger erneut die Ordination des Beklagten auf, weil sich die Locatoren gelockert hatten. Im Zuge der Untersuchung demonstrierte der Kläger seine Einsatztechnik. Dabei stellte sich für den Beklagten heraus, dass der Kläger seit dem Einsetzen der Prothese im Februar 2020 eine falsche Einsatztechnik angewendet hatte, indem er die Prothese mit Bissdruck einsetzte anstatt mit den Fingern auf die Locatoren zu drücken. Der Kläger tauschte daraufhin kostenlos die Locatoren und zog sie entsprechend nach.
Der Kläger suchte wegen eines lockeren Sitzes der Prothese im Juli 2021 erneut die Ordination des Beklagten auf. Bei diesem Termin wurden die Locatorengummis getauscht […].
Im November 2021 fand auf Verlangen des Klägers eine weitere Untersuchung statt, weil der Halt der Gebisskonstruktion nach der Nachbehandlung wieder nachgelassen hatte. Dabei wies auch der beigezogene Zahntechniker F* den Kläger darauf hin, dass er eine ungeeignete Einsetztechnik verwende und übte mit ihm das richtige Einsetzen. Zudem wurden dem Kläger bei diesem Termin alternative Lösungen in Form von Steg-oder Teleskopvarianten aufgezeigt und auch der Umbau auf dieselben angeboten . Der Kläger verweigerte dies mit der Begründung, dass er dieselbe Versorgung wie im Unterkiefer möchte und nicht mehr bezahlen werde, als im Heilkostenplan vereinbart.
Die Oberkieferprothese lockerte sich auch danach und fiel dem Kläger immer wieder aus dem Mund, wobei dies aber nicht auf die durchgeführten Behandlungen und Nachbehandlungen zurückzuführen war, sondern auf die weiterhin nicht geeignete Vorgangsweise beim Einsetzen, der mangelhaften Hygiene und der Kieferanatomie des Klägers .[…]
Der letzte Besuch des Klägers in der Ordination des Beklagten fand im Dezember 2021 statt, wo erneut kostenlos sämtliche Locatoren und Gummis getauscht wurden. Einen weiteren Nachbehandlungstermin beim Beklagten nahm er nicht mehr in Anspruch.“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass Ärzte keinen Heilungserfolg oder die Erhaltung eines bestimmten Gesundheitszustandes schuldeten, sondern nur die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nach dem Maßstab des § 1299 ABGB, also Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Der Beklagte habe aus dem Behandlungsvertrag die Durchführung der Diagnose, Aufklärung, Beratung und Behandlung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst geschuldet. Eine Behandlung sei dann lege artis, wenn sie gewissenhaft und nach Maßgabe der aktuellen medizinischen Wissenschaft und ärztlichen Erfahrung mit jener Sorgfalt durchgeführt werde, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden könne. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Beklagte habe die ihm auferlegte Sorgfalt eingehalten, selbst wenn der intendierte Erfolg nicht eingetreten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit einem auf vollinhaltliche Klagstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen:
1. Der Kläger bringt vor, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die Ursache für die regelmäßig wiederkehrende Lockerung ein „systembedingter Nachteil“ sei, da es mit Fortdauer der Verwendung zu Abnutzungen der Patrizen komme und dann die gesamte Konstruktion locker werde und auch das unrichtige Einsetzen zu einer rascheren Abnutzung geführt habe. Der Beklagte habe den Kläger nicht über den „systembedingten Nachteil möglich rascher Lockerung des Gebisses“ aufgeklärt.
Das Beweisverfahren habe eine solche Aufklärung des Beklagten nicht ergeben. Die Behandlung sei daher rechtswidrig gewesen. Der Beklagte habe einen Aufklärungsmangel zu verantworten und hafte für den geltend gemachten Schaden.
2. Der Kläger beruft sich damit auf die mangelnde Aufklärung des Beklagten vor Behandlungsbeginn. Dazu ist auszuführen:
2.1. Eine medizinische Behandlung, die mit der Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist oder zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, ist eine Körperverletzung und prima vista rechtswidrig, außer es liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten vor. Im Falle einer Heilbehandlung rechtfertigt die Zustimmung des Patienten den Eingriff, beseitigt also die Rechtswidrigkeit.
Die Zustimmung des Patienten zur Behandlung, deren Adressat der Partner aus dem Behandlungsvertrag ist, setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit eine ihr vorausgegangene, inhaltlich ausreichende und rechtzeitige Aufklärung des Patienten (Selbstbestimmungsaufklärung) voraus. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Erfordernis eines „informed consent“. Fehlt dies, so liegt mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eine rechtswidrige Handlung vor, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Erforderlichkeit und den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht sind allgemein gültig und auch bei Zahnbehandlungsverträgen maßgeblich (vgl Nigl , Arzthaftung 5 Rz 255 ff mwN).
2.2Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit rechtmäßig, als die Einwilligung des Patienten reicht. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat (vgl RS0026473; RS0026499).
Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene und damit eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, so kann eine schadenersatzrechtliche Haftung des Arztes für diese Folgen eintreten, wenn sich beim Patienten ein Risiko verwirklicht hat, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, und der Patient sonst (dh bei ausreichender Selbstbestimmungsaufklärung) nicht in die Behandlung eingewilligt hätte. Liegt eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine zivilrechtliche Haftung nicht in Betracht (RS0114848). Steht fest, dass der Patient selbst bei Aufklärung über weitere Behandlungsmöglichkeiten und entsprechende Risiken der tatsächlich gewählten Behandlungsform zugestimmt hätte, weil es sich auch aus der Sicht eines Laien um die einzig sinnvolle Behandlung gehandelt hat, so ist das Unterbleiben der entsprechenden Aufklärung nicht haftungsbegründend (7 Ob 54/09f; Nigl , aaO Rz 320).
2.3.Eine ausreichende Aufklärung muss so umfangreich sein, dass der Patient in die Lage versetzt wird, in Kenntnis der wesentlichen Umstände und Folgen der in Aussicht genommenen Behandlung die Tragweite seiner Erklärung (also seines Einverständnisses bzw der Ablehnung der in Aussicht genommenen Behandlung) zu überschauen (RS0026426 [T7]). Es ist stets der konkrete Patient ausgehend von seiner konkreten Situation über das für ihn typische Risiko des Eingriffs aufzuklären. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Aufklärung den konkreten Patienten in die Lage versetzen soll, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken Nigl , aaO Rz 332).
Abzustellen ist darauf, ob ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnitts(-zahn-)arzt in der konkreten Situation des behandelnden Arztes als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB gemessen am jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte und den aktuell anerkannten Regeln ärztlicher Kunst in der Lage gewesen wäre, das verwirklichte Risiko abzusehen und folglich darüber hätte aufklären müssen (1 Ob 138/16z; 5 Ob 28/21k). Das bedarf einer Feststellungsgrundlage (5 Ob 231/10x; 5 Ob 28/21k). Der Umfang der Aufklärungspflicht ist anhand der getroffenen Feststellungen rechtlich zu beurteilen (RS0026763 [T2]).
2.4.Der Arzt muss zwar nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungs-oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl – und auch tatsächlich bereits für den medizinischen Einsatz zur Verfügung – stehende diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren oder Methoden informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risiken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RS0026426 [T11]; vgl auch 7 Ob 113/08f; 4 Ob 241/12p, 2 Ob 194/13p; Nigl , aaO Rz 342 ff).
Die ärztliche Aufklärung über Alternativen zum geplanten medizinischen Vorgehen muss dem Patienten ein umfassendes Bild vermitteln, das ihn in die Lage versetzt, die Risiken der verschiedenen Möglichkeiten zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere bei einem Unterschied im Risiko und in den Folgen, aber auch in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Das bloße Wissen, dass verschiedene Behandlungsalternativen bestehen, reicht nicht aus (9 Ob 32/12i; 9 Ob 52/12f).
3. Die vorliegenden Feststellungen reichen nicht zur abschließenden Beurteilung aus, ob dem Beklagten ein haftungsbegründender Aufklärungsfehler anzulasten ist. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob und in welchem Umfang der Kläger vom Beklagten vor Behandlungsbeginn über allfällige Risiken (insbesondere das Herausfallen der Prothese) der bei ihm zur Anwendung gelangten Implantatvariante aufgeklärt wurde. Den Feststellungen zufolge hat der Beklagte dem Kläger die Ausführung einer abnehmbaren Stegvariante empfohlen. Es bleibt auch hier offen, welche Erklärung er dem Kläger im Rahmen des Aufklärungsgesprächs dafür bot. Es ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht an anderer Stelle noch feststellte, dass die Lockerung und das Herausfallen der Oberkieferprothese auch auf die Kieferanatomie des Klägers zurückzuführen war. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist - wie oben bereits dargelegt - erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. Aus der Feststellung, dass der Kläger eine nähere Aufklärung über die Handhabung (also den Gebrauch oder die Nutzung) ablehnte, kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger auch auf die Aufklärung von von Anfang an bestehenden (systemimmanenten) Risiken verzichtet hätte.
Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht auch feststellte, dass die „Entscheidung“ zur Vornahme einer implantatgetragenen Variante medizinischen Vorgaben entsprach. Unklar bleibt, was das Erstgericht hier konkret feststellen wollte.
4. Damit erweist sich die vorliegende Rechtssache als nicht entscheidungsreif. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur Klärung der aufgezeigten Fragen festzustellen haben. Weiters werden – wiederum erforderlichenfalls also im Falle einer unzureichenden Aufklärung – hinreichende Feststellungen zur Frage zu treffen sein, ob sich der Kläger wie eingewendet auch bei ausreichender Aufklärung für die letztlich angewendete Methode entschieden hätte.
Hat der Patient infolge fehlender Aufklärung den Behandlungen nicht wirksam zugestimmt, so ist er nicht nur berechtigt, Schmerzengeld nach § 1325 ABGB zu verlangen, sondern auch das geleistete Honorar zurückzufordern (vgl auch RS0038663). Dies wurde vom OGH etwa zu 1 Ob 238/22i (ohne rechtswirksame Einwilligung vorgenommene Zahnbehandlung), zu 7 Ob 137/12s (fehlende Aufklärung über das Verbrennungsrisiko bei Blitzlampen-Epilation durch eine Kosmetikerin) und zu 6 Ob 558/91 (kosmetische Operation ohne ausreichende Aufklärung) bejaht.
5.Es war daher, ohne auf die weiteren Berufungsausführungen eingehen zu müssen, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung auf Basis einer hinreichenden Grundlage aufzutragen. Ob dazu eine Verfahrensergänzung erforderlich ist, bleibt der Entscheidung des Erstgerichts vorbehalten. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO kommt jedenfalls nicht in Betracht, weil das Erstgericht auf den vorhandenen Beweisergebnissen aufbauen kann, das Berufungsgericht das Verfahren jedoch neu durchzuführen hätte, was – neben den unabsehbaren Weiterungen – auch mit einer Verfahrensverzögerung und erhöhten Kosten verbunden wäre.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden