Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 3) StGB über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 1. Juli 2025, GZ Hv1*-67, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Kras, des Angeklagten und seines Verteidigers (zuletzt:) Mag. Hirsch durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; die Zusatzfreiheitsstrafe wird auf zwei Jahre herabgesetzt und das Adhäsionserkenntnis wird dahin abgeändert, dass A* schuldig ist, dem Privatbeteiligten B* C* binnen 14 Tagen einen Betrag von insgesamt EUR 16.887,00 zu bezahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wird der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch sowie einen Freispruch betreffend die Mitangeklagten enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 3) StGB schuldig erkannt und dafür nach § 85 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. Mai 2024, AZ Hv2*, gemäß § 40 erster Satz StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten, zur Leistung von einem Teilschmerzengeldbetrag von EUR 10.000,00 und einem Teilschadenersatzbetrag von EUR 28.109,75 an den Privatbeteiligten B* C* sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 14. Oktober 2023 in ** B* C* durch das Versetzen eines Schlags in dessen Gesichtsbereich, wodurch dieser zu Boden stürzte, am Körper in Form einer Platzwunde an der Unterlippe, einer Schädelfraktur im Hinterhauptsbereich, Hirnprellungen mit Hirngewebseinblutungen im Stirnhirnbereich beiderseits und im Schläfenbereich links und einer symptomatischen Epilepsie verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, für immer eine schwere Dauerfolge, nämlich ein schweres Leiden sowie Siechtum, und zwar ganz erhebliche Einschränkungen der kognitiven Funktionen (des Erkennens, Verarbeitens und Reagierens auf Umweltreize und innere Antriebsmotive) bedingt durch dauerhafte Hirnschäden, sowie die Berufsunfähigkeit beim Verletzten herbeigeführt.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 12. November 2025 (GZ 12 Os 118/25g-6) – die im Anschluss an die Hauptverhandlung angemeldete (ON 66, 49) und im Weiteren ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 73), mit der er die Herabsetzung der über ihn verhängten Zusatzfreiheitsstrafe beziehungsweise deren teilbedingte Strafnachsicht und, soweit sein Begehren EUR 10.000,00 (Teilschmerzengeld) übersteigt, die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten als mildernd, als erschwerend dagegen (bezogen auf das Vor-Urteil) das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens. Dieser Katalog ist insofern zu ergänzen, als auch die in der Rechtsmittelentscheidung zum Vor-Urteil, 8 Bs 231/24p des Oberlandesgerichts Linz, angenommene mehrfache Deliktsqualifikation durch Zufügung nicht nur an sich schwerer Körperverletzungen, sondern auch einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung als erschwerend zu werten ist. Demgegenüber ist die inzwischen erfolgte teilweise Schadensgutmachung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Von einer mildernd wirkenden langen Verfahrensdauer kann hier hingegen noch nicht gesprochen werden.
Ausgehend von der dargestellten Strafzumessungslage sowie vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten bei dem von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen nach § 85 Abs 2 StGB als etwas überhöht, weshalb sie auf das tat- und schuldangemessene sowie spezial- wie auch generalpräventiven Erfordernissen immer noch hinreichend Rechnung tragende Ausmaß von zwei Jahren herabzusetzen war.
Wenngleich der Angeklagte bislang unbescholten ist, kommt die Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht bereits aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Bei der Prüfung der Möglichkeit einer (teil-)bedingten Strafnachsicht ist allein der Umstand entscheidend, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung nach der Person des Rechtsbrechers, dem Grad seiner Schuld und seinem Vorleben kriminalpolitisch als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zumindest gleich zweckmäßiges, Mittel anzusehen ist, um ihn in Hinkunft von der Begehung von Straftaten abzuhalten (vgl RIS-Justiz RS0091501) sowie der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (vgl § 43 Abs 1 StGB). Obwohl gegen den Angeklagten bereits das gegenständliche Strafverfahren anhängig war, vermochte ihn dies nicht von der Begehung einer strafbaren Handlung derselben Art am 19. Jänner 2024, somit nur wenige Monate nach dem gegenständlichen Vorfall, und damit von einer neuerlichen, massiven Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund wird fallkonkret nur eine gänzlich unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe der spezialpräventiven Anforderung gerecht, dem Angeklagten sein strafwürdiges Verhalten entsprechend vor Augen zu führen und ihn so in Hinkunft von der Begehung von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere Körperverletzungsdelikten, abzuhalten. Diese Einschätzung kann weder durch die ins Treffen geführte berufliche und private Stabilität noch die teilweise Schadensgutmachung und die Teilnahme an Beratungsgesprächen bei Männerwelten entscheidend relativiert werden.
Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des Zuspruchs an den Privatbeteiligten wendet, war ihr im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Bei seiner Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche hat das Strafgericht nicht nur § 1323 ABGB, sondern das gesamte Schadenersatzrecht anzuwenden. Die Schadenshöhe hat das Gericht gemäß § 366 Abs 2 StPO unter Berücksichtigung aller übrigen Beweisergebnisse festzustellen. Dabei gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl Spenling in Fuchs/Ratz,WK StPO § 369 Rz 1 und 6; vgl RIS-Justiz RS0098517; RS0098528). Nach § 1325 ABGB sind neben Schmerzengeld auch die Heilungskosten zu ersetzen, zu denen jeder durch die Körperverletzung und die dadurch hervorgerufene Krankheit verursachte zweckmäßig gemachte Aufwand zählt (RIS-Justiz RS0030445, RS0030427).
Vom Privatbeteiligten werden zunächst die Kosten der Langzeitrehabilitation vom 27. Februar 2024 bis 10. September 2024 in der Sozialpädagogischen Langzeitreha D*-E* geltend gemacht. Diese setzen sich aus dem Kostenbeitrag in Höhe von gesamt EUR 6.694,83 (EUR 107,59 für Februar 2024, EUR 1.040,09 pro Monat für die Monate März bis August 2024 und EUR 346,70 für September 2024) sowie den Kosten für den Heimtransport in Höhe von EUR 24,60 (ON 64.5, 64.16, 64.17) zusammen. Da auch die Kosten der Rehabilitation im Rahmen des § 1325 ABGB als Heilungskosten zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0030427 [T4]), wurden die Kosten betreffend den Aufenthalt in der D* Einrichtung E* ** dem Gesetz entsprechend zugesprochen. Hinsichtlich der Kosten für den Kopfschutzhelm in Höhe von EUR 82,61 (ON 64.7) ergeben sich – auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen F* C* (ON 66, 24) – keine Bedenken gegen die medizinische Erforderlichkeit dieser Maßnahme. Ebenfalls handelt es sich bei den Kosten für die Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung in Höhe von EUR 84,96 (ON 64.12) um solche, die letztlich kausal durch die Tat verursacht wurden und infolge der Verletzungen und Dauerfolgen unumgänglich wurden, sodass auch diese zu ersetzen sind.
Die Kosten des Naturheilpraktikers in Höhe von EUR 100,00 (ON 64.14, 3) wurden vom Privatbeteiligten in seiner Gesamtberechnung des Teilschadenersatzbetrages ohnehin nicht berücksichtigt, sodass es damit sein Bewenden haben kann. Zu den beiden Rechnungen der Apotheke G* vom 15. November 2024 (ON 64.14, 2) und 5. März 2025 (ON 64.14, 1) ist auszuführen, dass es sich hier um homöopathische Arzneimittel handelt. Die Kosten solcher alternativen Behandlungsmethoden sind nur ersatzfähig, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb ( Harrer/Wagnerin Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar 4(2016) § 1325 ABGB Rz 7; vgl RIS-Justiz RS0083796; RS0102470; OGH 3 Ob 283/08a). Vor diesem Hintergrund ist die abschließende Beurteilung der Ersatzfähigkeit der Kosten für die homöopathischen Arzneimittel im Rahmen des Strafverfahrens nicht möglich, sodass der Privatbeteiligte diesbezüglich mit einem Betrag von EUR 76,75 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.
Zuletzt werden vom Privatbeteiligten sämtliche Aufwendungen (Vermittlungsgebühren [ON 64.9], Honorar für administrative Dienstleistungen [ON 64.10 und ON 64.15], Servicepauschale [ON 64.11], Honorar der Pflegerinnen [ON 64.18], SV-Beiträge [ON 64.18] und Fahrtkosten [ON 64.13]) im Zusammenhang mit seiner 24-Stunden Betreuung geltend gemacht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass B* C* Pflegegeld der Stufe 4 bezieht (ON 64.20, 3; ON 64.3, 1); aus der Aussage des Bruders, F* C* (ON 66, 22 ff), ergibt sich zusammengefasst, dass der Privatbeteiligte eine 24-Stunden Pflege benötige, um seinen Alltag zu bewältigen, wobei dies allerdings auf dessen eigener Einschätzung beruht (vgl ON 66, 26). Die medizinische Notwendigkeit der 24-Stunden Betreuung kann weder aus der Aussage von F* C* noch aus dem sonstigen Akteninhalt mit der hier erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden, sodass keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit der Kosten der 24-Stunden Betreuung im Rahmen des Strafverfahrens vorliegt und eine Klärung im Zivilrechtsweg geboten ist.
Da die festgestellten Verletzungsfolgen ohne weitere Abklärung keinen über EUR 6.887,00 hinausgehenden Teilschadenersatzbetrag rechtfertigen, war der Zuspruch an den Privatbeteiligten – einschließlich des ohnehin unbekämpft gebliebenen Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 10.000,00 – auf einen Gesamtbetrag von EUR 16.887,00 zu reduzieren und der Privatbeteiligte mit seinem darüber hinausgehenden Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden