Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. B* , und 2. C* AG, beide vertreten durch Mag. Alexandra Berger-Hertwig, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 120.000,00 s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse angeführt mit EUR 120.000,--, richtig EUR 119.475,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 4.371,34 (davon EUR 728,56 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 20.07.2019 bei einem Verkehrsunfall, welcher vom Erstbeklagten verschuldet wurde, schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten wurde dem Grunde nach rechtskräftig im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch (in Folge: Vorverfahren) festgestellt.
Der Kläger begehrte mit der am 23.8.2022 eingelangten Klagedie Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 46.812,50 samt 4 % Zinsen p.a. an Verdienstentgang seit 18.05.2022. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 (ON 5) dehnte er das Klagebegehren auf EUR 68.500,-- und das Zinsenbegehren auf die unternehmerischen Zinsen gemäß § 456 UGB aus. In der Tagsatzung vom 4.4.2024 (ON 49) dehnte er auf EUR 120.000,-- s.A. aus.
Er brachte vor, aus dem Verkehrsunfall resultierten immense Spät- und Dauerfolgen, sodass er in seiner Erwerbsfähigkeit zu 25-35% eingeschränkt sei. Daraus resultiere ihm in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein Verdienstentgang, weil er aufgrund seiner unfallkausalen Minder- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb selbst zu führen. Die Verluste seien durch Mehrleistungen ausgeglichen worden.
Bei den bewirtschafteten Flächen handle es sich überwiegend um schwach bis stark geneigte Flächen, welche überwiegend mit dem Motormäher gemäht werden müssten. Bei Heuarbeiten sei Handarbeit gefordert. Für die Heuwirtschaft brauche der Kläger fremde Hilfe, da er den Motormäher nicht mehr selber bedienen könne. Das Zuschneiden von Büschen mit der Motorsäge sei ihm ebenfalls nicht mehr möglich. Im Winter sei die Bedienung der Schneefräse unmöglich geworden. Forstarbeiten, der Transport von Holzstücken und das Spalten von Holz seien ebenfalls nicht mehr durchführbar. Weiters sei das Ausmisten des Pferdestalls nicht mehr möglich. Prinzipielle könne der Kläger alle Arbeiten, die in der Landwirtschaft anfielen und mit beiden Händen verrichtet werden müssten, nicht mehr erledigen. Arbeiten, die mit einer Hand verrichtet würden, könne er erledigen. Seit dem Jahr 2023 halte er Schafe, da das Heu verfüttert werden müsse, da es sonst nicht verwendet werden könne.
Pro Tag wende er rund drei Stunden für die keinen Gewinn abwerfende Landwirtschaft auf. Da er nur noch geringfügige Arbeiten selbständig durchführen könne, würden 2,5 Stunden pro Tag geltend gemacht werden. Die Zu- und Abfahrt für Hilfspersonal müsse gesondert entlohnt werden, da eine Person aus dem Rheintal für einen Weg 45 Minuten zum Hof des Klägers brauche. Daher seien dem Arbeitsausmaß 1,5 Stunden hinzuzurechnen.
Ein landwirtschaftlicher Mitarbeiter müsse mit EUR 25,-- pro Stunde entlohnt werden. Für den Zeitraum vom 1.5.2020 bis einschließlich 19.5.2022 und 2,5 Stunden Beschäftigungsausmaß pro Tag belaufe sich das Klagebegehren deshalb auf EUR 46.812,50 (749 Tage x EUR 25,00 pro Stunde x 2,5 Stunden). Nach der letzten Ausdehnung brachte der Kläger vor, sein Verdienstentgangsschaden betrage für die Jahre 2020 bis 2022 netto EUR 60.000,-- für 2000 abzugeltende Stunden. Da er sich aktuell in der höchsten Progressionsstufe befinde und 50% Einkommenssteuer bezahlen müsse, müsse mit einem Bruttoverdienstentgang von EUR 120.000,-- gerechnet werden.
Die Aufwendungen für Ersatzkräfte fielen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Landwirtschaft an. Hinsichtlich dieser bestehe aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Betriebspflicht. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der Kosten von Aushilfskräften aus dem Titel des Verdienstentganges.
Zur Geltendmachung der Unternehmerzinsen brachte der Kläger vor, ein Landwirt sei kein Konsument.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, sie seien ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz umfassend nachgekommen und hätten in den letzten Jahren bereits weit mehr als EUR 50.000,-- an den Kläger gezahlt. Weitergehende Ansprüche würden ihm nicht zustehen.
Bestritten werde, dass der Kläger unfallkausale Einschränkungen seiner Berufstätigkeit erlitten habe. Er sei hauptberuflich und in Vollzeit im Verkauf tätig. Durch den Unfall habe sich daran nichts geändert. Seit spätestens 4.1.2020 habe beim Kläger kein gesundheitliches „Handicap“ mehr bestanden, welches zu einer Einschränkung bei der Hausarbeit oder der Mitarbeit in der Landwirtschaft geführt habe. Bei der Klagsforderung handle es sich nicht um Verdienstentgang, sondern die angebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit des Klägers, die Landwirtschaft zu führen. Dieser Betrieb sei nicht gewinnorientiert und dem Bereich Hobby zuzuordnen. Außerdem sei der geltend gemachte Stundensatz von EUR 25,-- weit überhöht.
Der Kläger habe auch im Vorverfahren einen Ersatzanspruch für die Mitwirkung in der Landwirtschaft geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.1.2022 sei ihm wegen der unfallbedingten Einschränkungen bei der Verrichtung von Arbeiten in der Landwirtschaft ein Betrag von EUR 1.050,00 zugesprochen worden. Diesem lägen 70 Stunden „Fremdhilfe“ a EUR 15,00 zugrunde. Der Kläger habe im Vorverfahren nie behauptet, dass mit diesem Anspruch nur ein bestimmter Zeitraum abgedeckt sei. Der Kläger habe für seine behaupteten unfallbedingten Einschränkungen in der Landwirtschaft einen pauschalen Betrag geltend gemacht, über welchen bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Daher werde der Einwand der entschiedenen Streitsache erhoben.
Das vom Kläger ausgedehnte Zinsbegehren auf den Unternehmenszinssatz von 8,58% sei nicht „zulässig“. Wenn überhaupt, stehe ihm höchstens ein Zinssatz von 4% zu.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht einen Beweisantrag auf Einholung eines buchhalterischen Gutachtens und in der Tagsatzung vom 3.9.2024 (ON 75) erstattetes Vorbringen des Klägers (unbekämpft) zurück, verpflichtete die Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von EUR 525,-- samt 4 % Zinsen p.a. seit 18.5.2022, wies das Mehrbegehren von EUR 119.475,-- s.A. ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz von EUR 32.015,74 (davon EUR 5.335,96 USt) an die Beklagten.
Es traf die auf S 5 – 9 des Ersturteils enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Folgende sind für das Verständnis der Berufungsentscheidung wiederzugeben:
Der Kläger erlitt beim Unfall eine Gehirnerschütterung, eine Rippenprellung, einen Bruch des 2. Brustwirbels, eine Prellung und Abschürfungen des rechten Sprunggelenkes, einen Bruch des linken Kahnbeins, einen Bruch der Basis des II Mittelhandknochens links sowie einen suspekten Bruch des Processus styloideus ulnae.
Er bewohnt ein altes Bauernhaus mit einer Wohnfläche von 150 m² und ca. 4,5 Hektar dazugehörigem Grund und zwei Pferden, wobei insgesamt 3,5 Hektar Grünfläche in Hanglage bewirtschaftet und entweder mit der Sense oder dem Motormäher gemäht und in der Folge das Gras händisch (mit einer Heugabel) gewendet werden muss.
Die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche betrug 2020 und 2021 2,4552 ha, und zwar verteilt auf sechs Feldstücke. Davon werden 1,0549 ha als Mähwiese/Weide mit drei Nutzungen pro Jahr, 0,1994 ha als einmähdige Wiese und 1,2009 ha als Streue bewirtschaftet. Es handelt sich um schwach bis stark geneigte Flächen, die überwiegend mit dem Motormäher gemäht werden müssen. Bei der Heuarbeit ist Handarbeit erforderlich. Die Streuflächen befinden sich im Biotopinventar und zeichnen sich durch feuchte Stellen aus, die ebenfalls Handarbeit bei der Erntearbeit erfordern. Weiters bewirtschaftet der Kläger ein in seinem Eigentum befindliches Waldgrundstück mit einer Fläche von 0,7347 ha. Dieses verwendet der Kläger für Brennholzproduktion und den Verkauf von Nutzholz.
Bis zum 13.6.2022 wurden zwei Pferde in der Landwirtschaft gehalten, ein Pferd wurde bis zum 16.9.2022 auf der ** „gealpt". Für die Pferde wird Futter bzw die Streue verwendet. Ob nach dem 16.9.2022 noch Pferde am landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wurden, muss offen bleiben.
Dem Kläger entstand aus landwirtschaftlicher Sicht für das Jahr 2020 für seine Landwirtschaft ein Gesamtarbeitszeitaufwand von 380,40 Stunden, für das Jahr 2021 von 392,50 Stunden und für das Jahr 2022 von 290,90 Stunden. Sohin ergibt sich für das Jahr 2020, 2021 und 2022 in Summe eine Gesamtarbeitszeit von 1.063,8 Stunden.
Als Folge des Unfalls hat sich beim Kläger ein morphologisch und klinisch weitgehend stabiles hochthorakales Schmerzsyndrom und eine beim vollständigen Faustschluss schmerzhafte, beginnende posttraumatische Arthrose des carpometacarpalen Gelenks am 2. Strahl der linken Hand mit möglichem streckseitigen Handgelenksganglion entwickelt. Im Vergleich zu dem im Vorverfahren erhobenen Gesundheitszustand liegt keine objektivierbare Verschlechterung vor.
Beim Kläger besteht hinsichtlich der Handfunktion eine Einschränkung an der Passivseite links. An der Gebrauchshand rechts liegen keine Einbußen der Greif-, Halte-, Abstütz- und Kommunikationsfunktion vor. Links findet sich eine Empfindlichkeit gegenüber Vibrationen und eine leichter Kraftverlust beim andauernden vollständigen Faustschluss. Die Greiffunktion der linken Hand ist erhalten, aber nachvollziehbar etwas weniger ausdauernd als rechts. Das Führen, Halten, Schieben und Drücken einer Arbeitsmaschine ist beidseitig über die Aktivhand rechts unter Stützung der Passivhand links möglich. Feinmotorische Tätigkeiten können beidseitig ausgeführt werden, der Tastsinn ist beidseits unbeeinträchtigt.
Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand ist erhalten, Fingerbewegungen werden koordiniert und mit adäquatem Kraftaufwand ausgeführt. Die Kompensationsfähigkeit für die Einschränkung in der Grobkraft ist erhalten, sodass zwar keine Tätigkeiten gar nicht ausgeführt werden können, kraftintensive manuelle und vor allem repetitive Bewegungsabläufe aber rascher zur Ermüdung führen und mit der Zeit schmerzauslösend sind. Montagetätigkeiten in ungünstiger Gelenkstellung, manuelles Schrauben und Hämmern, rasches Greifen und kraftintensive Tätigkeiten sind (insofern sie mit der Passivhand geführt werden) zumindest um 1/3 der berufstypischen Tagesbelastung eingeschränkt. Die Vibrationseinleitung an der linken Hand ist mit dem zulässigen Auslösewert für Hand und Arm zu begrenzen und um 1/3 der berufstypischen Tagesbelastung eingeschränkt (Bedienung von Kettensägen, Schleifmaschinen und ähnlichem). Vibrationsdämpfende Arbeitsschutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe etc.) sind zu berücksichtigen. Aus medizinischer Sicht ist ein Heben und Tragen bis 15 Kilogramm möglich. Eine zeitliche Beschränkung oder Angaben zur Frequenz oder Häufigkeit spielt dabei keine Rolle.
Aufgrund des beim Kläger aufgrund der unfallkausal erlittenen Verletzungen bestehenden Leistungskalküls kann er Außenarbeiten mit dem Motormäher mit seinem älteren mechanisch betriebenen Gerät, welches er nach wie vor verwendet, nicht mehr durchführen. Pro Jahr werden insgesamt 8,5 Stunden für das Mähen mit diesem Motormäher aufgewendet, wobei die zu mähende Fläche weniger als ein Hektar beträgt.
In der Waldwirtschaft ist dem Kläger ein Durchforsten der Wälder eingeschränkt möglich. Der Arbeitszeitbedarf für die Durchforstung und die Endnutzung beläuft sich auf 8 Stunden pro Jahr. Diese Arbeiten kann der Kläger nicht acht Stunden am Stück ohne Einschränkungen verrichten. Es ist jedoch nicht notwendig, dass er die Arbeiten im Wald in acht Stunden am Stück bewältigt. Wenn Kläger diese Arbeiten verteilt über mehrere Tage erledigt, bestehen ausgehend von seinem Leistungskalkül keine Einschränkungen.
Für das Erstellen und Abräumen der Pferdekoppel in der Landwirtschaft des Klägers werden pro Jahr acht Stunden benötigt. Bei den einzuschlagenden Pfählen sind die Eck- und Stabilisationspfähle aus Holz, die sonstigen Pfähle sind aus Plastik. Die Holzpfähle müssen mit einem schweren Gerät eingeschlagen werden. Das Einschlagen der Pfähle mit schwerem Gerät ist dem Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls nicht möglich. Von den acht Stunden werden zwei Stunden für das Einschlagen der Holzpfähle benötigt. Die restlichen Plastikpfähle können mit dem Fuß eingestampft werden, was dem Kläger möglich ist.
Alle anderen Arbeiten in der Landwirtschaft des Klägers sind ihm aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls ohne Einschränkungen möglich.
Ohne den Unfall hätte der Kläger die Außenarbeiten mit dem Motormäher sowie das Einschlagen der Holzpfähle selbst übernommen.Für diese Arbeiten, die der Kläger selbst nicht mehr verrichten kann, erhält er nach Gelegenheit freiwillige Unterstützung von Arbeitskollegen oder von seinem Sohn.
Der Kläger ist hauptberuflich in Vollzeit als Verkäufer beschäftigt. Durch die Landwirtschaft erzielt er keinen Gewinn.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Verringerung des wirtschaftlichen Ertrags der Landwirtschaft sei durch Leistungen von „Kollegen“ verhindert worden. Dass diese mit ihren Leistungen den Schädiger entlasten wollen hätten, könne nicht ernstlich behauptet werden. Demnach hätten die Beklagten für den Aufwand aufzukommen, der der Beiziehung von Arbeitskräften zur Hintanhaltung von Nachteilen des Geschädigten entspreche. Dabei handle es sich um einen Anspruch des Klägers, weil seine wirtschaftlich eingesetzte Arbeitskraft einen selbständigen und ersatzfähigen Wert darstelle. Er sei daher berechtigt, den Ersatz der fiktiven Kosten für eine Ersatzkraft im Ausmaß des von den „Kollegen“ getätigten Aufwands in der Landwirtschaft zu begehren.
Selbständig Erwerbstätige könnten gemäß § 1325 ABGB entweder den durch die Verletzung verursachten Gewinnausfall oder die Kosten einer Ersatzkraft fordern. Kompensiere der Verletzte seine Beeinträchtigung durch Mehranstrengungen oder durch den Einsatz von Familienangehörigen, so stünden ihm dennoch die Kosten einer Ersatzkraft zu, da dieser Umstand den Schädiger nicht entlasten dürfe. Diese Kosten seien mit dem fiktiven Bruttolohn der Ersatzkraft zu berechnen.
Der Kläger sei aufgrund des Unfalls und den daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen pro Jahr insgesamt für 10,5 Stunden (Mähen der Wiesen mit einem alten Motormäher = 8,5 Stunden; Einschlagen der Holzpfähle = 2 Stunden) eingeschränkt gewesen.
Geltend gemacht werde ein Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2022, sohin von 3 Jahren. Insgesamt habe sohin eine Einschränkung des Klägers in seiner Landwirtschaft aufgrund der unfallkausal erlittenen Verletzung von 31,5 Stunden bestanden .
Eine gesonderte Entlohnung für An- und Abfahrt gebühre nicht, zumal auch in räumlicher Nähe des Klägers Hilfskräfte des Maschinenrings gemeldet seien und daher keine gesondert zu entlohnende Reisezeit entstehe.
Bei Orientierung der festgestellten Bruttolohnkosten an einer landwirtschaftlichen Ersatzkraft bzw den Kosten beim Maschinenring erscheine in Anwendung des § 273 ZPO die Heranziehung eines angemessenen Stundensatzes von EUR 16,-- für das Jahr 2020 sowie EUR 17,-- für die Jahre 2021 und 2022 angemessen. Unter Heranziehung dieser Stundensätze gebühre dem Kläger insgesamt für die 31,5 Stunden ein Ersatz von EUR 525,--. Analog zum Ersatz der Haushaltshilfekosten in ähnlich gelagerten Schadenersatzprozessen erfolge kein Zuspruch anfallender Steuern, weil die Leistungen nicht für Dritte, sondern für den Kläger selbst erbracht werden.
Nachdem die Landwirtschaft des Klägers nicht unternehmerisch geführt werde, sondern es sich dabei um ein Hobby handle, gebührten keine unternehmerischen Zinsen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägers, der gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger erklärt zwar, das Urteil zur Gänze anzufechten und gibt das Berufungsinteresse mit EUR 120.000,-- an. Aus dem Berufungsantrag und den inhaltlichen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass er lediglich den klagsabweisenden Teil bekämpft, weshalb das Berufungsinteresse richtig nur einen Betrag von EUR 119.475,-- ausmacht.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:
1.1. Der Kläger macht einen Begründungsmangel geltend. Das Erstgericht habe in seiner Beurteilung hinsichtlich der Stundenanzahl lediglich das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen herangezogen und sich mit den Aussagen des Klägers nur rudimentär auseinandergesetzt. Er habe ausgesagt, zweimal in der Woche im Ausmaß von etwa 8 Stunden Hilfe zu benötigen. Das stehe im eklatanten Widerspruch zu den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen. Das Erstgericht hätte sich daher in der Beweiswürdigung intensiv mit diesen widersprüchlichen Beweisergebnissen auseinandersetzen müssen. Schon nach der Lebenserfahrung sei offensichtlich, dass ein Wert von 8 Stunden pro Jahr für das Mähen der Wiesen ein viel zu geringer Wert sei. Ebenfalls sei es offensichtlich, dass das Betreuen von Pferden mehr als 8 Stunden pro Jahr in Anspruch nehme.
1.2.Das Erstgericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (1 Ob 2368/96h; 2 Ob 206/99d). Somit kann eine mangelhafte Begründung eines Urteils - sofern nicht eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt - einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 119; OLG Innsbruck 2 R 82/19d uva). Das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit wurde in der Judikatur etwa bejaht bei bloß formelhafter Beweiswürdigung (1 Ob 2368/96h) oder wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen wurden (OLG Wien SVSlg 50.225). Kein solcher Formalfehler des Urteils liegt vor, wenn das Erstgericht nicht sämtliche für nicht glaubwürdig erachtete Beweisergebnisse im Einzelnen nennt (2 Ob 206/99t) oder nicht sämtliche Beweisquellen im Urteil nennt (LG Salzburg EFSlg 98.367). Ein Begründungsmangel kann daher nur bei gravierendenMängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (zB bloß formelhafter Beweiswürdigung) vorliegen. Die Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensergebnisse kann nur dann als Begründungsmangel geltend gemacht werden, wenn damit aufgezeigt wird, dass eine bestimmte Feststellung nicht oder völlig unzureichend begründet wurde. Wenn in der Begründung einer Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können, liegt noch keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung in Beweiswürdigungsfragen vor. Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder aus welchen Gründen es dazu nicht in der Lage war (RS0040165 [T 1]).
1.3. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht hat ausführlich dargelegt, warum es welche Feststellungen getroffen hat. Richtig ist, dass es die Feststellungen zu den Arbeiten in der Landwirtschaft, die der Kläger aufgrund des Unfalls nicht mehr selbst verrichten kann, im wesentlichen auf die eingeholten Gutachten gestützt hat und den davon zum Teil abweichenden Angaben des Klägers nicht gefolgt ist. Dieser schilderte bei seiner ersten Einvernahme (ON 49), er könne alle Tätigkeiten nicht mehr erledigen, für die beide Hände gebraucht würden. Als Beispiel dafür nannte er insbesondere das Einschlagen von Pfählen, das Mähen, die Bedienung der Motorsäge oder das Spalten von Holz. Eine genaue Stundenanzahl konnte er aber auch nicht schildern. Er meinte, es komme vor, dass seine Helfer ein- bis zweimal in der Woche kommen und dann 8 Stunden arbeiten würden. Dann würde er sie aber wieder ein oder zwei Monate nicht benötigen. Insgesamt hänge der Aufwand davon ab, wann die Arbeiten anfielen. Rechnet man seine Angaben hoch, ist natürlich zutreffend, dass er von einem höheren unfallskausal erforderlichen Aufwand ausging als die Sachverständigen. Entscheidend ist aber, dass seine unfallskausalen Leistungseinschränkungen wesentlich geringer eingeschätzt wurden als von ihm subjektiv selbst, zumal auch (nicht unfallskausale) degenerative Einschränkungen vorliegen (Gutachtensergänzung ON 21, S 3). Der medizinische Sachverständige betonte, dass der Kläger unfallskausal „gar nicht so beeinträchtigt“ sei. Daraus ergibt sich naturgemäß auch, dass der unfallskausale Einsatz von Hilfskräften nur in geringem Umfang objektiv erforderlich war. Was die Pferdehaltung angeht, ging der landwirtschaftliche Sachverständige insofern entgegen der Kritik der Mängelrüge ohnehin von einem jährlichen Stundenaufwand von über 200 Stunden aus (ON 34, S 13). Entscheidend ist aber, welche dieser Arbeiten dem Kläger aufgrund seiner unfallskausalen Einschränkungen nicht mehr möglich sind. Was die Heuwirtschaft betrifft, ignoriert der Kläger beispielsweise die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen aufgelisteten über 90 Stunden für Handarbeit (ON 34, S 12), die ihm aufgrund des medizinischen Leistungskalküls aber möglich sind (vgl Gutachten ON 62, ON 66).
Im Übrigen ist im Rahmen der Geltendmachung eines Begründungsmangels nicht entscheidend, ob die Feststellungen des Erstgerichts vertretbar sind oder nicht, sondern ob nachvollziehbar ist, warum sie getroffen wurden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Erstgericht hat klar ausgeführt, sich hinsichtlich der Einschränkungen auf die Gutachtensergebnisse zu stützen. Es überging die Aussage des Klägers auch nicht mit Stillschweigen, sondern betonte vielmehr, sein subjektiver Eindruck könne die Gutachtensergebnisse nicht widerlegen. Das Erstgericht hat also nachvollziehbar begründet, warum es den Angaben des Klägers nicht gefolgt ist. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Feststellungen des Erstgerichts auch inhaltlich unbedenklich sind.
2.1. Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Kläger die Nichteinholung eines neurologischen Gutachtens . Der von ihm geltend gemachte Kraftverlust hätte von einem Sachverständigen aus diesem medizinischen Fachgebiet untersucht werden müssen. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil sämtliche weitere Gutachten vom medizinischen Leistungskalkül abhängig seien.
2.2. Auch dieser Mangel liegt nach Ansicht des Senats nicht vor. Der medizinische Sachverständige betonte bereits im schriftlichen Gutachten ausdrücklich, die Einholung eines neurologischen Gutachtens sei nicht notwendig (ON 15, S 46).
Schlagen Gerichtssachverständige keine weiteren Befundaufnahmen vor, sondern erachten sie weitere Gutachten als nicht erforderlich, stellt das Absehen von dahingehenden weiteren Beweisaufnahmen durch die Tatsacheninstanz nach ständiger Judikatur in aller Regel keinen Verfahrensmangel dar (OLG Innsbruck 2 R23/23h; 23 Rs 43/22b; 5 R 22/18a; 25 Rs 83/16s, 210 Rs 3/19s; OLG Wien SVSlg 41.691 uva). Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden (OLG Innsbruck 25 Rs 83/16s, 210 Rs 3/19s). Schließlich muss einem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen zu können (OLG Innsbruck 210 Rs 3/19s, 25 Rs 29/14x; 25 Rs 116/09h uvm).
Damit bleibt die Mängelrüge insgesamt erfolglos.
3.1. In der Rechtsrüge macht der Kläger lediglich geltend, das Erstgericht hätte Unternehmerzinsenzusprechen müssen. Landwirte seien Unternehmer. Ob der Betrieb des Klägers auf Gewinn gerichtet sei, sei unerheblich. Der Begriff „Hobby“ sei dem UGB fremd.
3.2.Der Kläger übersieht, dass die Verzugsregelungen des UGB für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern gelten (§ 455 UGB). Unternehmerzinsen stehen zwar auch für Schadenersatzforderungen zu (RS0120608), aber nur dann, wenn es sich um Forderungen aus einem unternehmerischen Geschäft handelt. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen lag nie vor. Das Erstgericht hat daher zu Recht nur Zinsen nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB zugesprochen (vgl 4 Ob 62/07g, wo ausgesprochen wurde, dass für Verwendungsansprüche mangels eines Unternehmensgeschäfts nur der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % zur Anwendung kommt).
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidungim Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Aufgrund des tatsächlichen Berufungsinteresse von nur EUR 119.475,-- sind die von den Beklagten verzeichneten Kosten (geringfügig) zu korrigieren.
5.Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Erledigung einer geltend gemachten, aber vom Berufungsgericht verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist ohnehin nicht revisibel (RS0042963). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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