Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 12. November 2025, Hv*-12, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Privatbeteiligten C* D*, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Dr. Braunsberger-Lechner durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 39a Abs 2 Z 3 und 43a Abs 2 StGB zu einer – mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 33,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, dem Privatbeteiligten C* D* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 500,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch habe der Angeklagte am 20. Juni 2025 in ** versucht, C* D* schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm entweder einen Faustschlag oder einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht (ON 12, 3) und dann mehrfach Schläge mit einer Eisenstange gegen den Körper versetzte, sodass der Genannte multiple Prellungen des Kopfes, Thorax und des rechten Oberarms sowie Abschürfungen an der rechten Hand und am rechten Ringfinger erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe sowie wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche. Das Rechtsmittel ist jedoch ohne Erfolg.
Entgegen der zentralen Schuldberufungskritik, die freilich das übrige Verfahrenssubstrat ausblendet und allein an der Einlassung des Angeklagten selbst Maß nimmt, konnte das Erstgericht die bekämpften Feststellungen zum Nichtvorliegen einer tatsächlichen oder auch einer bloß putativen Notwehrsituation unbedenklich aus der Gesamtschau der Beweisergebnisse, insbesondere den im Kern übereinstimmenden Schilderungen der – nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung als glaubwürdig erachteten – Zeug:innen D*, E*, F* und G* sowie der Videoaufzeichnung (ON 15) ableiten. Der Berufung ist zwar einzuräumen, dass der Angeklagte schon bei seiner polizeilichen Einvernahme (ON 2.2.5) eine Notwehrlage als Rechtfertigung für die von ihm zugestandenen Schläge, teils mit der Eisenstange, andeutete. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein derartiges, vom Angeklagten diffus behauptetes Angriffsszenario in keiner Zeugenaussage auch nur ansatzweise Deckung findet. Im Übrigen hatte sich der Angeklagte eingangs der Hauptverhandlung damit verantwortet, er habe zugeschlagen, weil ihn D* provoziert habe (ON 11, 2). Zu verweisen ist außerdem auf seine wechselnden Darstellungen vor der Polizei zur Beschaffenheit des eingesetzten Schlaggegenstands (ON 2.2.10, 7 f; ON 2.2.12, 3). Den Zeugenaussagen zufolge war der Angeklagte völlig unvermittelt auf D*, der vor den körperlichen Angriffen des Angeklagten keine Beleidigungen geäußert oder sonstige Handlungen gesetzt hatte, losgegangen; erst während des Vorfalls kam es – nach deren unbedenklichen und keine unsachlichen Belastungstendenzen aufweisenden Angaben – zu einem Wortgefecht bzw zu Beschimpfungen zwischen den beiden, wobei der Angeklagte dem Opfer D* weitere Schläge mit einer Eisenstange versetzte (ON 2.2.6 bis ON 2.2.9; ON 11, 5 ff). Schließlich lassen auch die Videoaufzeichnungen mitnichten ein angstbesetztes, panisches Verteidigungsverhalten des Angeklagten erkennen. Vielmehr dokumentieren die Bilder – in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen – einseitige massive Aggressionhandlungen des offenkundig körperlich überlegenen Angeklagten gegen den in einer Schutz- und Abwehrhaltung verharrenden C* D* (ON 15) ohne jeden Hinweis, dass der Angeklagte zuvor einem unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Angriff der Gegenseite ausgesetzt gewesen wäre. In dem Licht begegnet auch die erstrichterliche Einschätzung, der Angeklagte habe ebenso wenig irrtümlich eine Notwehrsituation angenommen oder annehmen können, keinen Bedenken.
Der Schuldspruch hat also Bestand.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das längere Wohlverhalten als mildernd und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend.
Der Strafzumessungskatalog ist insofern nachzujustieren, als zusätzlich zu Gunsten des Angeklagten zwar zu berücksichtigen ist, dass die Tat beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB), dieser Milderungsgrund jedoch wegen der nicht unerheblichen Verletzungen des Opfers an Gewicht einbüßt ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 30 mwN). Die Annahme längeren Wohlverhaltens hat zu entfallen, setzte dieser Aspekt doch voraus, dass die nun abgeurteilte Tat, anders als hier, schon vor längerer Zeit (etwa fünf Jahre) begangen wurde. Das längere Zurückliegen der zutreffend als einschlägig bewerteten Vorstrafen wegen Suchtgiftweitergabe- und Aggressionsdelinquenz (RIS-Justiz RS0091972; RS0091417 [insb T9]) wirkt nicht mildernd, allerdings nimmt die Bedeutung des Erschwerungsgrundes (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) mit dem Zeitablauf ab (RIS-Justiz RS0091522). Außerdem muss der Angeklagte den Einsatz einer Eisenstange als Waffe im funktionalen Sinn (RIS-Justiz RS0134002) gegen sich gelten lassen (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Die Annahme dieses Erschwerungsgrundes verstößt auch bei hier indizierter erweiterter Strafbefugnis nach § 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 4) StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 67 mwH; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 668/4).
Eine allenfalls strafmildernde (vorausgegangene) Provokation durch das Tatopfer ist den schlüssigen Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen. Entgegen den Berufungsausführungen hat vielmehr der Angeklagte die Konfrontation gesucht. Erst im Laufe der Auseinandersetzung und nachdem der Angeklagte dem Zeugen D* bereits Schläge versetzt hatte, kam es zu Beschimpfungen von dessen Seite. Ebenso wenig als Milderungsgrund zu werten ist die Einlassung des Angeklagten, es tue ihm leid, er sei kein Schlägertyp (ON 11, 4), weil B* die subjektive Tatseite bis zuletzt leugnete und seine Verantwortung nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (RIS-Justiz RS0091585 [T10, T14]).
Ausgehend vom korrigierten Strafzumessungkatalog und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB ist die beim gegebenen Rahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB) erstgerichtlich festgesetzte Sanktion tat- und schuldadäquat, der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend und nicht reduzierbar. Gänzlich bedingte Strafnachsicht verbietet sich angesichts des Zuschnitts der nun abgeurteilten Delinquenz und der (wenn auch länger zurückliegenden) einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten einschließlich bereits verspürten Haftübels. Sowohl die Anwendung der Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB als auch das festgesetzte Verhältnis von unbedingter Geld- und bedingt bei gesetzlich längstmöglicher Bewährungsfrist nachgesehener Freiheitsstrafe sind sozialprognostisch sachgerecht. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (ON 12, 2; RIS-Justiz RS0090196).
Die festgestellten Verletzungen des Privatbeteiligten D* (US 3) gründen auf dessen Angaben (ON 11, 6 f) und sind durch Lichtbilder (ON 2.2.10) und die Verletzungsanzeige des H* vom 11. August 2025 (ON 2.2.11) objektiviert. Als Ausgleich für die aus dem Verletzungsbild ableitbare mehrtägige leichte Schmerzbelastung des Privatbeteiligten (§ 1325 ABGB) erweist sich auch der vom Erstgericht nach freier Überzeugung (§ 369 Abs 2 StPO; § 273 ZPO; Spenling, WK-StPO § 369 Rz 6) ausgemittelte Zuspruch von EUR 500,00 als nicht zu beanstanden.
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