Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2025, GZ **-8, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Schmotzer und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. April 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene philippinische Staatsangehörige A* B* (vgl. US 8 dritter Absatz richtig:) der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB (A.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er überdies dazu verhalten, der Privatbeteiligten C* B* 100 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Darnach hat er am 15. Oktober 2025 in ** D* B*
A. zu Duldungen und Unterlassungen genötigt bzw. zu nötigen versucht, nämlich
1. mit Gewalt dazu, ihm ins Schlafzimmer zu folgen, indem er ihr zunächst Stöße gegen den Rücken versetzte und sie im Anschluss an den Armen in das Zimmer zerrte,
2. durch gefährliche Drohung zur Abstandnahme von einer Scheidung, indem er ankündigte, für den Fall einer Scheidung ihre Eltern umbringen zu lassen,
B. durch die Äußerung, er wolle sie „abstechen“, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
C. durch einen Schlag mit der flachen Hand auf den Kopf bzw. durch die zu Punkt A.1. genannten Tathandlungen am Körper verletzt, wodurch sie ein Hämatom an der linken Brust erlitt.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Begehung einer Vorsatztat gegen eine Angehörige nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teiles des StGB, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.
Dagegen richtet sich die vom unvertretenen Angeklagten im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens (RIS-Justiz RS0099951 [T3]) sogleich angemeldete (ON 8.1 S 13: „volle Berufung“), in der Folge erst am Gerichtstag ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder in der Anmeldung der Berufung noch in einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will (§§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO). Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Mit der Berufung wegen Schuld gelingt es ihm wiederum nicht, Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
Denn die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden:
Die Erstrichterin hat – nachdem sie sich in der Hauptverhandlung von den beiden unmittelbar Beteiligten einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte - nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen sie zur Überzeugung von der Schuld des A* B* gelangt ist. Dabei gründete sie ihre Sachverhaltsannahmen zum äußeren Geschehensablauf auf die für glaubhaft und überzeugend erachteten Angaben der Zeugin C* B* vor der Polizei (ON 2.6) und vor Gericht (ON 8.1. S 6 ff) sowie die angefertigten Lichtbilder (ON 2.10) und Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten (ON 2.2 S 2). Die nicht strukturierte, teils nicht logische (chronologische) Ordnung ihrer Schilderungen blieb nicht unerwogen, vermochte ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht zu schmälern. Demgegenüber qualifizierte die Erstrichterin die leugnende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 8.1 S 4 ff) als bloße Schutzbehauptung.
Der seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen bloß wiederholende Berufungswerber brachte nichts vor, was geeignet wäre, die erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver Hinsicht zu erschüttern.
Auch bestehen keine Bedenken gegen die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen. Denn eine solche ist - gerade bei leugnenden Tätern - ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
Die Erstrichterin hat aus den vorliegenden Beweisergebnissen den Denkgesetzen nicht widersprechende Schlussfolgerungen gezogen und hegt auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Konnte der Berufung wegen Schuld damit kein Erfolg beschieden werden, kommt auch jener wegen Strafe keine Berechtigung zu.
Die von der Erstrichterin berücksichtigten besonderen Strafzumessungsgründe, die vom Berufungswerber nicht kritisiert werden, sind um den Milderungsgrund des Versuchs (Schuldspruch A.2.) zu ergänzen. Selbst davon ausgehend erweist sich - unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und des vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Strafrahmens - die ohnehin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als schuld-und tatangemessen.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht im Recht.
Die Erstrichterin hat die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite sowie zur Verletzungsfolge getroffen. Der Zuspruch findet dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (§ 1325 ABGB) Deckung, wobei das Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen ist (RIS-Justiz RS0031415, RS0031191) und die Bemessung gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen hat. Darnach ist der zugesprochene Betrag von 100 Euro aber nicht zu beanstanden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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