Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr in . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache der Klägerinnen 1. A* B* , geboren am **, Polizeibeamtin, 2. C* B* , geboren am **, vertreten durch die Erstklägerin (ihre Mutter), beide **, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner, Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die Beklagte D * , FN **, **, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, LL.M. und Dr. Ernst Maiditsch, M.B.L. - HSG, Rechtsanwälte in Klagenfurt wegen EUR 222.927,29 sA und Feststellung (Erstklägerin) und EUR 63.000,00 sA und Feststellung (Zweitklägerin) über die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juli 2024, **-130, in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin brachte am ** um 2.34 Uhr im Landeskrankenhaus E* (dessen Rechtsträgerin ist die Beklagte) die Zweitklägerin zur Welt. Der Hals der Zweitklägerin war von der Nabelschnur umschlungen, dies verursachte ihr einen (in der letzten Phase der Geburt entstandenen) Sauerstoffmangel. Obwohl die Haut des Kindes vom ersten Anblick bis zur Abnahme durch die Schwester immer gleich blass bläulich und das Kind schläfrig und erschöpft war, schätzten die „der Beklagten zuzurechnenden Mitarbeiter“ seinen Zustand bei und nach der Geburt fälschlich als gut ein .
Nach der Geburt wurde bei der Zweitklägerin durch eine Nabelschnur-Blutprobe ein Venenwert entnommen, aber kein Nabelschnurarterien-pH-Wert gemessen. Hätte man diesen Wert oder beide Werte gemessen, wäre der Sauerstoffmangel früher entdeckt worden. Durch diesen offensichtlichen Abnahmefehler verkannten die Ärzte der Beklagten die Fehlbeurteilung des tatsächlichen Zustandes der neugeborenen Zweitklägerin .
Der intrauterin in das Fruchtwasser abgegebene Stuhlgang (Mekonium) des Neugeborenen führte zur Einatmung verunreinigten Fruchtwassers in großem Umfang (massive Mekoniumaspiration). Dadurch war das Fruchtwasser „missfärbig“, als es um 2.05 Uhr zum Blasensprung kam. Die betreuende Geburtshelferin erkannte und behandelte dies „nicht ausreichend und entschieden genug“. Trotz Beatmung hatte die Zweitklägerin um 02.45 Uhr einen deutlich schlechteren pH-Wert als bei der Geburt um 02.34 Uhr. Dieses Ergebnis hätte Anlass zur sofortigen Transferierung der Zweitklägerin an eine Neonatologie zur Intensivüberwachung geben müssen .
Erst nach einem Atemversagen mehr als drei Stunden „post partum“ - lege artis hätte die sich sehr langsam unter massiver Atemunterstützung erholende Zweitklägerin unverzüglich einer Intensivüberwachung an einer Neonatologie unterzogen werden müssen - kam es zur Intensivierung der Behandlung unter anderem durch Maskenbeatmung und anschließendem Transfer an die Neonatologie des Klinikums F*. In Kenntnis des missfärbigen Fruchtwassers (aufgrund des intrauterin abgesetzten Mekoniums) und des „nicht mehr vollkommen unauffälligen CTG“ - die CTG-Kurvenverläufe sind für Nabelschnurumschlingungen relativ typisch - hätte ein Neonatologe, der bis zum Eintreffen mindestens 20 Minuten gebraucht hätte, bereits vor der Geburt gerufen werden müssen .
Durch das Mekoniumaspirationssyndrom und den damit verbundenen Sauerstoffmangel kam es zu einer Gehirnschädigung der Zweitklägerin, die sich als „globale“ Entwicklungsverzögerung präsentiert; vom Gehirn gesteuerte Funktionen wie Sprechen und Gehen sind bei der Zweitklägerin wesentlich beeinträchtigt.
Defizite der Zweitklägerin sind auf die im Zuge der ärztlichen Fehlbehandlung entstandene Hirnschädigung zurückzuführen. Für genetische Ursachen oder Mitwirkungen und für intrauterine Schädigungen der Zweitklägerin gibt es keine Hinweise .
Bis zum Zeitpunkt des Auf-die-Welt-Kommens war die Zweitklägerin nicht geschädigt (unbekämpft ON 130, Seite 11). Bei guter neonatologischer Betreuung hätte die Zweitklägerin trotz Nabelschnurumschlingung und Mekoniumaspiration sehr gute Chancen gehabt, ganz gesund zu bleiben.
„Behandlungskausal“ ist die Zweitklägerin erheblich sozial und emotional verhaltensauffällig. Ihre Sprache entwickelt sich verzögert, ihr Wortschatz ist reduziert und sie weist motorische Defizite (Feinmotorik, Sensorik, Einwärtsschielen des rechten Auges) auf. Ursache dieser Funktionsstörungen (Kognition, Sprache und Emotion), die zu Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenzials, der Lernfähigkeit und der Sozialinteraktion führen, ist die Gehirnschädigung; Alternativursachen bestehen nicht. Ein völliger Ausgleich der Defizite ist unwahrscheinlich.
Die Zweitklägerin erlitt aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung durch Mitarbeiter der Beklagten im Vergleich mit einem altersgemäß gesunden Kind zusätzlich „rund“ 452 Tage leichte, 0,5 Tage mittlere und vier Tage starke Schmerzen.
In der Zeit von 10. Februar 2017 bis 7. Dezember 2023 entstand der Erstklägerin - verursacht durch die ärztliche Fehlbehandlung - ein Mehraufwand für Pflege und Betreuung der Zweitklägerin von rund 9.340 Stunden. In diesem Zeitraum legte die Erstklägerin mit ihrem privaten Pkw 29.953,79 Kilometer zurück, um mit der Zweitklägerin zu „vorfallskausalen Therapien und Behandlungen“ zu fahren.
Der Erstklägerin ist im Zeitraum von 10. Februar 2017 bis 27. November 2023 ein bürokratischer Aufwand zur Antragstellung für finanzielle Zuschüsse, Pflegegelder und Übernahme von Therapiekosten von 130 Stunden entstanden. Bei einem Stundensatz von EUR 15,00 ergibt dies einen Aufwand von EUR 1.950,00. Für der Zweitklägerin dienende Therapien und Heilbehelfe hatte die Erstklägerin Auslagen von insgesamt EUR 7.746,70.
Die Erstklägerin begehrt zuletzt von der Beklagten als Schadenersatz EUR 222.927,29 sA; davon EUR 200.000,00 als Ersatz für Pflege und Betreuung der Zweitklägerin, EUR 12.580,59 als Ersatz für Therapiefahrtkosten, EUR 2.600,00 als Ersatz für bürokratischen Aufwand zur Erlangung von Pflegegeld und sonstigen Zuschüssen für die Zweitbeklagte, und EUR 7.746,70 als Therapie-und Heilbehelfskostenersatz.
Die Zweitklägerin begehrt zuletzt (mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung: Bezirksgericht Wolfsberg, 31.12.2024, **; Blg ./AG) von der Beklagten als Schmerzengeld EUR 63.000,00 sA.
Die Klägerinnen behaupten – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – der Beklagten zurechenbare medizinische Behandlungsfehler. Durch verspätete Reaktionen auf den durch die Nabelschnurumschlingung und die Mekoniumaspiration verursachten Sauerstoffmangel habe die Zweitklägerin eine zu einem Entwicklungsdefizit führende Gehirnschädigung erlitten, die den geltend gemachten Schadenersatz rechtfertige. Die durch die medizinischen Behandlungsfehler verursachte globale Entwicklungsverzögerung verursache einen erhöhten Pflege-, Betreuungs-, Unterstützungs-und Therapieaufwand. Daraus resultierende Spät-und Dauerfolgen für die Erstklägerin und die Zweitklägerin seien nicht auszuschließen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit den für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptungen, ihre Erfüllungsgehilfen hätten lege artis gehandelt; der Schaden der Zweitklägerin (und damit auch der Erstklägerin) sei schicksalhaft verursacht worden. Daher seien auch die Pflege-und Betreuungsleistungen für die Zweitklägerin, soweit sie nicht ohnehin auch für ein gesundes Kind notwendig geworden wären, auf eine schicksalhafte Komplikation und nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Erstklägerin EUR 175.589,79 sA und der Zweitklägerin EUR 63.000,00 sA zu bezahlen (das „darüber hinausgehende Leistungsmehrbegehren der Erstklägerin und die darüber hinausgehenden Zinsenmehrbegehren“ wies es ab) und es stellte fest, die Beklagte hafte der Erstklägerin und der Zweitklägerin für sämtliche zukünftigen nachteiligen Folgen „resultierend aus der Fehlbehandlung am 6. Jänner 2017 und/oder am **“.
Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus - kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen - legte das Erstgericht dieser Entscheidung die auf den Seiten 9 bis 19 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht folgende für das Berufungsverfahren bedeutsame rechtliche Schlüsse:
1. Der Beklagten sei folgendes Verhalten ihrer ärztlichen Erfüllungsgehilfen als Behandlungsfehler anzulasten: Die lückenhafte und nicht sach-und fachgerechte Überwachung, insbesondere das Sichverlassen auf einen einzigen, offensichtlich nicht relevanten venösen Nabelschnurwert und dadurch bedingt das Verkennen der Fehlbeurteilung des tatsächlich schlecht sauerstoffversorgten neugeborenen Kindes bei darauf hindeutender Klinik (blaue Hautfärbung und Abgeschlagenheit), sowie die verspätete Hinzuziehung eines Neonatologen und der dadurch verspätet angeordnete Transfer der Zweitklägerin in das Klinikum F*. Durch diese Behandlungsfehler habe die Zweitklägerin eine Hirnschädigung mit motorischen, körperlichen und sozialen Entwicklungsdefiziten erlitten, die sie für die betreuenden Eltern spürbar in höherem Ausmaß pflege-und betreuungsbedürftig machten als dies bei einem altersgleichen völlig gesunden Kind der Fall wäre.
2. Die Erstklägerin habe durch diesen Behandlungsfehler folgende Schäden erlitten:
a) Sie habe für Pflege und Betreuung ihrer durch die ärztliche Fehlbehandlung in erhöhtem Ausmaß bedürftigen Tochter 9.340 Stunden aufwenden müssen. Die Beklagte schulde ihr dafür den Ersatz der Bruttolohnkosten einer professionellen Hilfskraft, weil es den Schädiger nicht entlasten dürfe, dass die Pflege unentgeltlich von einem Angehörigen geleistet wird. Die Kosten einer verletzungsbedingt notwendigen Haushaltshilfe seien Pflegekosten gleichzuhalten. Ausgehend von einem „gemäß § 273 ZPO angemessenen und in der Pflege jedenfalls üblichen Stundensatz von EUR 20,00“ ergebe sich bei 9.340 Stunden ein ersatzfähiger Aufwand von EUR 186.800,00. Davon seien EUR 33.487,50 (von 10. Februar 2017 bis 30. November 2023 habe die Erstklägerin für die Zweitklägerin Pflegegeld von EUR 33.487,50 bezogen) abzuziehen, woraus sich ein ersatzfähiger Schaden von EUR 153.312,50 ergeben. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren aus dem Rechtsgrund Ersatz von Betreuungs-und Pflegeleistungen (EUR 46.687,50) sei daher abzuweisen.
b) Da die Erstklägerin mit der Zweitklägerin zu sämtlichen „vorfallskausalen“ Therapien und Behandlungen mit ihrem privaten Pkw gefahren sei und dabei von 10. Jänner 2017 bis 7. Dezember 2023 29.953,79 Kilometer zurückgelegt habe, ergebe sich auf Basis des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 pro Kilometer ein ersatzfähiger Schaden von EUR 12.580,59.
c) Der „bürokratische Aufwand zur Antragstellung des Erhaltes von finanziellen Zuschüssen, Pflegegeldern sowie dem Ansuchen zur Übernahme der Therapiekosten“ im Ausmaß von 130 Stunden sei gemäß § 273 ZPO unter Anwendung eines angemessenen, für derartige Arbeiten üblichen Stundensatzes von EUR 15,00 mit EUR 1.950,00 zu bemessen. Das Mehrbegehren aus dem Titel „Ersatz von Bürokratiekosten“ von weiteren EUR 650,00 sei abzuweisen.
d) Für notwendige Therapien und Heilbehelfe habe die Erstklägerin „ersatzfähige“ EUR 7.746,70 auslegen müssen.
3. Die Zweitklägerin habe vier Tage schwere, 0,5 Tage mittlere und rund 452 Tage leichte Schmerzen erlitten. Ihr Entwicklungsdefizit im Vergleich zu Gleichaltrigen und der damit verbundene psychosoziale Nachteil ergebe im Rahmen der Globalbemessung ein Schmerzengeld von EUR 70.000,00. Die begehrten EUR 63.000,00 seien daher zuzuerkennen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten.
Die Klägerinnen beantragen aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, „dass dem Leistungsbegehren vollständig stattgegeben werde“, in eventu es im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO), der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung das angefochtene Urteil in gänzliche Klagsabweisung abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile, der jeweils gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.
Über die Nichtigkeitsrüge der Beklagten ist gemäß § 471 Z 5 ZPO, über die restlichen Berufungen kann gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zur Berufung der Beklagten:
1. Das Berufungsgericht hat den Spruch und die Entscheidungsgründe des Ersturteils oben zusammengefasst wiedergegeben. Aus dieser Zusammenfassung ergibt sich, dass das angefochtene Urteil widerspruchsfrei, nachvollziehbar und nachprüfbar begründet ist, sodass keiner der in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO normierten Nichtigkeitsgründe vorliegt.
Die Nichtigkeitsrüge der Beklagten ist daher zu verwerfen.
2. a) Die Beklagte argumentiert, das Erstgericht habe ein über das Klagebegehren hinausgehendes Urteil gefällt und damit gegen § 405 ZPO verstoßen (ON 133, Seite 37). Tatsächlich hat das Erstgericht der Zweitklägerin die begehrten EUR 63.000,00 sA und der Erstklägerin von den begehrten EUR 222.927,29 sA EUR 175.589,79 (EUR 153.312,50 für Pflege und Betreuung, EUR 12.580,59 für Therapiefahrten, EUR 1.950,00 für bürokratischen Aufwand und EUR 7.746,70 für Therapie-und Heilbehelfskosten) zuerkannt, „das darüber hinausgehende Leistungsmehrbegehren der Erstklägerin und die darüber hinausgehenden Zinsenmehrbegehren „Spruchpunkt 2. des Ersturteils“ aber abgewiesen. Aus dieser Formulierung des Spruchs ergibt sich eindeutig, dass das Erstgericht nur über die Klagebegehren entschieden und keiner Partei etwas zugesprochen hat, was nicht beantragt ist (§ 405 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten beziffert das Erstgericht mit der in den Urteilskopf aufgenommenen Zahl 296.197,29 kein Leistungsbegehren, sondern die Summe aus EUR 222.927,29 (Leistungsbegehren der Erstklägerin), EUR 63.000,00 (Leistungsbegehren der Zweitklägerin), EUR 5.100,00 (Bewertung des Feststellungsbegehrens der Erstklägerin) und EUR 5.100,00 (Bewertung des Feststellungsbegehrens der Zweitklägerin).
b) Wie sich aus der Behandlung der Beweisrüge ergeben wird, hat das Erstgericht entgegen der Ansicht der Beklagten die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung und Entscheidung maßgebend waren, nachvollziehbar in der Entscheidungsbegründung offengelegt, sodass der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.
c) Die Berufungswerberin behauptet, das Erstgericht habe durch Abweisung ihrer Anträge auf Bestellung von Gutachten aus den Fachgebieten Neurologie, Neuropädiatrie, Gesundheits-und Krankenpflege und Genetik eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO). Tatsächlich haben die vom Erstgericht bestellten Gutachter Univ.-Prof. Dr. G* (Gynäkologie), Univ.-Prof. Dr. H* (Kinder-und Jugendheilkunde), Dr. I* (Kinder-und Jugendheilkunde) und Univ.-Prof. Dr. J* (Psychiatrie und Neurologie) – wie die Behandlung der Beweisrüge zeigen wird – alle von der Beklagten aufgeworfenen, mit Sachverstand zu beantwortenden Tatsachenfragen beantwortet. Ob die gerichtlich bestellten Sachverständigen diese Tatsachenfragen richtig beantwortet haben, unterliegt der richterlichen Beweiswürdigung und kann daher keinen Verfahrensmangel begründen (10 ObS 90/13b; 2 Ob 282/05t, 1 Ob 10/17b, 3 Ob 230/11m); die Nichteintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet ist jedenfalls kein Indiz für fehlende Fachkompetenz (9 ObA 33/23b; RIS-Justiz RS0040607 [T 25]).
Die Mängelrüge der Beklagten bleibt daher erfolglos.
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet es keine Aktenwidrigkeit, wenn das Erstgericht einen Teil des Leistungsbegehrens der Klage abweist, ohne die Abweisung „konkret ziffernmäßig darzustellen“ (ON 132, Seite 48), weil eine solche spruchmäßige Entscheidung keine Tatsachenfeststellung ist (nur daraus ließe sich eine Aktenwidrigkeit ableiten; RIS-Justiz RS0043284, RS0043265, RS0043271).
4. In ihrer Beweisrüge begehrt die Beklagte anstelle der eingangs kursiv geschriebenen bekämpften Tatsachenfeststellungen Ersatzfeststellungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Der Schaden der Zweitklägerin sei vor ihrer Geburt und damit vor den ersten „Behandlungsmaßnahmen“ eingetreten und er sei durch „summierte Einwirkungen“ verursacht worden, wobei das Ausmaß des „Erstschadens vor der Geburt“ nicht feststellbar sei. Jedenfalls hätten die „Nachbehandlungen“ der Erfüllungsgehilfen der Beklagten diesen Schaden nicht verursacht.
Das Ausmaß der (nicht in Pflege und Betreuung aufgegliederten) Pflege-und Betreuungsleistungen der Erstklägerin für die Zweitklägerin sei nicht feststellbar.
Das Berufungsgericht erachtet die Beweiswürdigung des Erstgerichts, der die Berufungswerberin keine stichhältigen Argumente und Beweisergebnisse entgegenhalten kann, für zutreffend, sodass es gemäß § 500a ZPO (RIS-Justiz RS0122301) nur folgender Erwiderung auf die Beweisrüge bedarf:
a) Der Gynäkologe Univ.-Prof. Dr. G* und der Neonatologe Univ.-Prof. Dr. H* fassen die der Beklagten zurechenbaren medizinischen Behandlungsfehler einstimmend zusammen: Das missfärbige Fruchtwasser und das nicht mehr unauffällige CTG hätten zur Beiziehung eines Neonatologen vor der Geburt führen müssen, die unterlassene Entnahme (auch) eines Nabelschnurarterien-PH-Werts führte zur Fehlbeurteilung des tatsächlichen Zustandes der neugeborenen Zweitklägerin, die unverzüglich einer Intensivüberwachung an einer Neonatologie unterzogen hätte werden müssen. Aufgrund dieser Behandlungsfehler führte der mit dem Mekoniumaspirationssyndrom verbundene Sauerstoffmangel zur Schädigung des Gehirns der Zweitklägerin (ON 20, Seite 8). Univ.-Prof. Dr. G* legte unmissverständlich dar, dass das missfärbige Fruchtwasser als Zeichen eines zumindest kurzfristigen Sauerstoffmangels auffallen musste (ON 20, Seite 7), dass 40 % der Kinder die Nabelschnur um den Hals haben (ON 44, Seite 10) und unter dem Geburtsstress die vom Kind zur Mutter führende Nabelarterie viel weniger Sauerstoff enthält als die von der Mutter zum Kind führende Nabelschnurvene (ON 44, Seite 10). Daher sieht „die Leitlinie überall auf der Welt“ (ON 44, Seite 9) vor, dass man zwei Blutabnahmen machen muss, eine aus der Vene und eine aus der Arterie“ (ON 44, Seite 9). Der mangels Entnahme des Nabelschnurarterienwerts nicht entdeckte Sauerstoffmangel (Univ.-Prof. Dr. G* ON 44, Seite 12) führte laut dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H* im Rahmen des Mekoniumaspirationssyndroms zu einer Gehirnschädigung, in weiterer Folge zu einer globalen Entwicklungsverzögerung (Zusammenfassung ON 20). Alternativursachen konnten weder diese beiden Gutachter noch der Psychiater Univ.-Prof. Dr. J* (ON 101, Seite 8) feststellen; insbesondere fand Univ.-Prof. Dr. J* keinen Hinweis für eine genetische Schädigung (ON 101, Seite 9). So wie das Erstgericht erachtet auch das Berufungsgericht die von diesen Sachverständigen rekonstruierten Kausalzusammenhänge, denen die Berufungswerberin keine überzeugenden Argumente und Beweisergebnisse entgegensetzen kann, für zutreffend.
b) Der vom Erstgericht zum Sachverständigen bestellte Facharzt für Kinder-und Jugendheilkunde Dr. I* kommt zunächst – anders als die Beklagte – zum gut nachvollziehbaren Schluss, dass man bei einem betreuungsbedürftigen Kleinkind (wie der Zweitklägerin) Betreuungs-und Pflegeleistungen nicht „auseinanderdröselt“ (ON 127, Seite 6: „Grundsätzlich muss ich immer da sein, da sie auch immer etwas brauchen kann.“ (ON 127, Seite 12). Den Mehraufwand an Pflege und Betreuung von drei Stunden pro Tag (verglichen mit einem gesunden Kind) begründet Dr. I* plausibel mit der motorischen Behinderung, dem widerspenstigen bis wehrhaften Verhalten und der fehlenden Gefahreneinsicht der Zweitklägerin (ON 101, Seite 6). Von einem widerspenstigen und wehrhaften Kind mit fehlender Gefahreneinsicht ausgehend gelangt Dr. I* zum gut nachvollziehbaren Schluss, dass zu den drei Stunden an Betreuungsaufwand pro Tag noch ein gesonderter Betreuungsaufwand noch die Zeit für die Inanspruchnahme von Therapien hinzukommt (ON 127, Seite 7). Die von der Erstklägerin angefertigte Beilage ./AD, in der Zeit, Ort, Entfernung und Zeitaufwand für die Therapien der Zweitklägerin im Zeitraum von 10. Jänner 2017 bis 7. Dezember 2023 penibel und überprüfbar aufgelistet werden, beurteilte Dr. I* (auf die Frage, „ob diese Fahrten kausal und medizinisch indiziert waren“) als sinnvoll für die Therapie (ON 127, Seite 7). So wie das Erstgericht, das sich von der Erstklägerin einen persönlichen Eindruck verschafft hat, hegt auch das Berufungsgericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der Parteiaussage der Erstklägerin, wonach sie die in Beilage ./AD dokumentierten Therapiefahrten tatsächlich in den darin genannten Zeiträumen mit der Zweitklägerin unternommen hat.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
II. Zu den Rechtsrügen der Beklagten und der Klägerinnen:
1. Die Zweitklägerin hat zwar eine Berufungserklärung abgegeben und einen Berufungsantrag gestellt, aber keine Berufungsgründe ausgeführt, sodass ihrer Berufung „meritorisch“ keine Folge zu geben ist (9 ObA 15/12i; RIS-Justiz RS0042180).
2. Die medizinischen Erfüllungsgehilfen der Beklagten haben vor, während und nach der Geburt der Zweitbeklagten medizinische Behandlungsfehler begangen, indem sie trotz des beim Blasensprung um 2.05 Uhr missfärbigen Fruchtwassers (aufgrund intrauterin abgesetzten Mekoniums) und des nicht mehr vollkommen unauffälligen „CTG“ vor der Geburt keinen Neonatologen gerufen haben, indem sie bei der mit einer Nabelschnurumschlingung am Hals zur Welt kommenden Zweitklägerin keinen Nabelschnurarterien-PH-Wert maßen (durch den der Sauerstoffmangel früher entdeckt worden wäre) und indem sie die am ** um 2.34 Uhr zur Welt kommende Zweitklägerin, die in großem Umfang durch in das Fruchtwasser abgegebenen Stuhlgang (Mekonium) verunreinigtes Fruchtwasser eingeatmet hatte, trotz eines um 2.45 Uhr deutlich schlechteren PH-Werts als bei der Geburt um 2.34 Uhr nicht sofort an eine Neonatologie zur Intensivüberwachung transferierten. Durch diese medizinische Fehlbehandlung erlitt die Zweitklägerin eine Gehirnschädigung; „Alternativursachen“ bestehen nicht.
Diese Zusammenfassung des rechtserzeugenden Sachverhalts zeigt, dass der Beklagten zuzurechnende medizinische Erfüllungsgehilfen der Zweitklägerin rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden an ihrer Gesundheit zugefügt haben.
3. a) Die Beklagte hat daher der Zweitklägerin aufgrund der ihr schuldhaft zugefügten Verletzung ihrer körperlichen Integrität gemäß § 1325 ABGB ein „den erhobenen Umständen angemessenes“ Schmerzengeld zu zahlen; eine einmalige Abfindung für jenes Ungemach, das die Zweitklägerin voraussichtlich zu erdulden hat. Das Schmerzengeld soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch soweit er für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen. Daher müssen auch künftige nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden (7 Ob 61/10m; RIS-Justiz RS0031307 [T 4]).
b) Mit dieser Abfindung soll jener Geldbedarf der Zweitklägerin abgedeckt werden, der sie in die Lage versetzt, sich als Ausgleich für ihre Leiden und die ihr entzogene Lebensfreude auf andere Weise Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Die vom Einzelfall abhängige (RIS-Justiz RS0031075, RS0042887) „subjektiv konkrete“ Bemessung des Schmerzengeldes erfolgt gemäß § 273 ZPO durch richterliches Ermessen; dabei ist zur Wahrung österreichweit einheitlicher Rechtsprechung ein „objektiver“ Maßstab einzuhalten und es sind neben der (dem Sachverständigenbeweis zugänglichen) Stärke der Schmerzen – individueller Schmerz ist objektiv nicht feststellbar – auch die von gesellschaftlicher Bewertung abhängige „Bedeutung“ der Körperverletzung, die Dauer der Heilung oder der Gesundheitsstörung und die daraus resultierenden Folgen für das weitere Leben und für die Persönlichkeit der verletzten Person zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0031307, RS0031075). Psychische Beeinträchtigungen ohne Krankheitswert sind nach richterlicher Lebenserfahrung durch rechtliche Beurteilung in die Schmerzengeldbemessung einzubeziehen ( Danzl in KBB 7§ 1325 ABGB Rz 26, 28, 30).
c) Der vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gehirnschädigung das Entwicklungspotential, die Lernfähigkeit und die Sozialinteraktion der Zweitklägerin beeinträchtigt; sie ist sozial und emotional erheblich verhaltensaufällig, die Sprache entwickelt sich verzögert, ihr Wortschatz ist reduziert und sie weist motorische Defizite (Feinmotorik, Sensorik, Einwärtsschielen des rechten Auges) auf; ein völliger Ausgleich dieser Defizite ist unwahrscheinlich. Aufgrund der medizinischen Fehlbehandlung erlitt die Zweitklägerin im Vergleich mit einem altersgemäß gesunden Kind zusätzlich 452 Tage leichte, 0,5 Tage mittlerer und vier Tage starke Schmerzen. Davon ausgehend erachtet auch das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung der Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Zweitklägerin eine Schmerzengeldhöhe von insgesamt EUR 63.000,00 als angemessen, um den gesamten Komplex der körperlichen und seelischen Schmerzempfindungen der Zweitklägerin (auch soweit er für die Zukunft beurteilt werden kann) in adäquater Weise auszugleichen.
4. a) Die oben zusammengefassten medizinischen Behandlungsfehler im Zuge der Geburt der Zweitklägerin waren die Ursache dafür, dass die Erstklägerin (ihre Mutter) im Zeitraum von 10. Februar 2017 bis 7. Dezember 2023 einen Mehraufwand für Pflege und Betreuung der Zweitklägerin von 9.340 Stunden hatte, dass sie in diesem Zeitraum mit ihrem Pkw 29.953,79 Kilometer zurücklegte, um die Zweitklägerin zu (durch die Behandlungsfehler verursachten) Therapieterminen zu bringen, dass sie für Therapien und Heilbehelfe EUR 7.746,70 aufwenden musste und dass ihr in diesem Zeitraum ein „bürokratischer Aufwand“ (zur Erlangung von Zuschüssen, Pflegegeldern und Übernahme von Therapiekosten) von 130 Stunden entstand.
b) Ausgehend vom tatsächlichen Zeitaufwand für Pflege und Betreuung – bei Säuglingen und Kleinkindern erübrigt sich eine Differenzierung zwischen Pflege und Betreuung – von 9.340 Stunden (Mehraufwand gegenüber einem gesunden Kind) gebührt der Erstklägerin der marktübliche Bruttostundenlohn für derartige Pflege-und Betreuungsleistungen (4 Ob 211/23t, 2 Ob 63/21k; RIS-Justiz RS0022789), wobei das Mutter-Kind-Verhältnis einen Abschlag vom marktüblichen Lohn rechtfertigt (2 Ob 63/21k; RIS-Justiz RS0110740). § 2 lit B Z 5 des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte (BGBl II Nr. 477/2022) sieht für die Kinderbetreuung Bruttostundenlöhne zwischen EUR 11,14 und EUR 17,25 vor (und für die Betreuung eines Säuglings bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres zusätzlich EUR 1,87 pro Stunde) und gemäß § 2 lit B Z 7 dieses Mindestlohntarifs gelten für die Krankenpflege Bruttostundenlöhne zwischen EUR 14,59 und EUR 18,88 (zusätzlich ein Zuschlag von EUR 33,69 pro Nacht für die Betreuung zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr). Angesichts dieser „ungefähren Orientierungsgröße für die Angemessenheit des Stundensatzes“ (2 Ob 63/21k) hat das Erstgericht mit der Festsetzung eines Stundensatzes von EUR 20,00 für Pflege und Betreuung und eines Stundensatzes von EUR 15,00 für den bürokratischen Aufwand zur Erlangung von finanziellen Zuschüssen, Pflegegeldern und Übernahme von Therapiekosten den ihm in § 273 ZPO eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten (2 Ob 63/21k, 4 Ob 211/23t, RIS-Justiz ).
c) Die Zweitbeklagte hat daher der Erstklägerin den Geldersatz von EUR 175.589,79 sA zu leisten; davon EUR 153.312,50 für Pflege und Betreuung (EUR 186.800,00 abzüglich EUR 33.487,50 Pflegegeld), EUR 12.580,59 für Therapiefahrten (29.953,79 Kilometer x EUR 0,42), EUR 1.950,00 für bürokratischen Aufwand (130 Stunden x EUR 15,00) und EUR 7.746,70 als Ersatz für Therapie-und Heilbehelfskosten.
5. Die Feststellungsbegehren bestehen zu Recht, weil ein völliger Ausgleich der durch den Behandlungsfehler verursachten Defizite der Zweitklägerin unwahrscheinlich ist und daher zukünftige Schäden der Erstklägerin und der Zweitklägerin nicht ausgeschlossen sind.
Mit diesen Ergänzungen erachtet das Berufungsgericht die Begründung des Ersturteils, der die Berufungswerber keine stichhältigen Argumente entgegensetzen kann, für zutreffend (§ 500a ZPO).
Da das Erstgericht die Kostenentscheidung der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten hat, hat gemäß § 52 Abs 3 ZPO eine Kostenentscheidung zu entfallen.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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