Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Landwirt, **, **, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die Beklagten 1.) B* , **, **, und 2.) C* AG D* , **, **, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen (zuletzt) EUR 255.789,09 sA, über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse EUR 27.578,12 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. Dezember 2025, Cg*-80, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:
„1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger EUR 146.610,44 samt 4% Zinsen seit 1. Dezember 2019 sowie die mit EUR 16.246,47 bestimmten Verfahrenskosten (darin EUR 262,15 USt und EUR 14.673,56 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Das Begehren nach Zahlung weiterer EUR 109.178,65 samt 4% Zinsen seit 1. Dezember 2019 wird abgewiesen.“
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 4.957,41 (darin EUR 551,24 USt und EUR 1.650,00 Pauschalgebühr) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 19. Juni 2019 als PKW-Lenker bei einem Verkehrsunfall aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten schwer verletzt. Die Zweitbeklagte hat ihre Haftung für die unfallkausalen Ansprüche des Klägers im Rahmen der bestehenden Versicherungssumme anerkannt.
Der Klägerbegehrte nach mehreren Klagseinschränkungen aufgrund von Teilzahlungen und zweier Teilvergleiche zuletzt die Zahlung von EUR 255.789,09 sA an Schadenersatz. Das Zahlungsbegehren umfasste neben Schmerzengeld, Fahrtkosten, Heilungskosten und Verdienstentgang aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auch Kosten für aufgenommene Ersatzkräfte für seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt sowie die unfallbedingt erhöhten Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG von insgesamt EUR 27.578,12.
Zu den im Berufungsverfahren allein strittigen Vorschreibungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch die SVS brachte der Kläger zuletzt vor, dass er als Landwirt pauschaliert gewesen und demgemäß sein Einkommen aus der Landwirtschaft für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen nicht heranzuziehen gewesen sei. Als unselbständig Erwerbstätiger habe er vor dem Unfall ein Einkommen erzielt, das die Höchstbemessungsgrundlage erreicht und finanziert hatte. Dieses Einkommen sei durch den Unfall weggefallen, sodass der Kläger erst dadurch mit Nachforderungen seitens der SVS konfrontiert gewesen sei. Hätte er weiterhin sein Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bezogen, hätte sich die Frage nach einer Nachforderung gar nicht gestellt, sodass insoweit ein kausaler Schaden vorliege.
Die Beklagte bestritt insoweit das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Die Sozialversicherungsbeiträge würden sich grundsätzlich aus der Betriebsgröße errechnen, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben pauschaliert sei. Andernfalls würden sich die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Einkommen des Klägers aus seiner Landwirtschaft ohnedies ergeben und wären daher mit und ohne Unfall angefallen, weshalb es sich insofern um Sowieso-Kosten handle. Die geltend gemachten Beiträge ergäben sich daher aus einem ohnedies vom Kläger erwirtschafteten Einkommen, und zwar völlig unabhängig vom klagsgegenständlichen Unfall, sodass kein ersatzfähiger Schaden vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 119.032,32 sA und wies das Mehrbegehren von EUR 136.756,77 (darin die begehrten Sozialversicherungsbeiträge von EUR 27.578,12) ab.
Zur im Berufungsverfahren ausschließlich strittigen Position der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2019 bis einschließlich 2021 traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Der Kläger war und ist als Landwirt voll pauschaliert. Da er jedoch aufgrund seines unselbständigen Einkommens, vor allem seiner Provisionen immer die Höchstbeitragsgrundlage überschritt und dementsprechende Sozialversicherungsbeiträge aus seiner unselbständigen Einkunft leistete, die auf seine Beitragspflicht aus der Landwirtschaft angerechnet wurden, musste er bei der SVS regelmäßig nur Beiträge zur Unfallversicherung (zirka EUR 1.200,00 pro Jahr) zahlen. Ohne diese Beitragszahlungen aus seiner unselbständigen Tätigkeit hätte der Kläger in den Jahren vor dem Unfall aufgrund der gepachteten Flächen deutlich höhere Sozialversicherungsbeiträge an die SVS bezahlen müssen. Nachdem der Kläger nach dem Unfall aufgrund seines Einkommensverlustes betreffend die unselbständige Tätigkeit nicht mehr in der Höchstbeitragsgrundlage war und entsprechend geringere Sozialversicherungsbeiträge leistete, musste er für 2019 an die SVS EUR 5.735,77 nachzahlen. Für das Jahr 2020 erhielt er eine Nachzahlung von EUR 10.720,80 und für das Jahr 2021 eine solche von EUR 11.121,60 vorgeschrieben. Diese Beträge errechneten sich auf Basis des Einheitswerts der Landwirtschaft und der vom Kläger zugepachteten Flächen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht hinsichtlich dieser nachträglichen Vorschreibungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch die SVS die Ansicht, es handle sich um Sowieso-Kosten. Der Kläger habe diese bis zum Unfall nur deswegen nicht bezahlen müssen, weil sein Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit und die daraus geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten an die SVS zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge überstiegen hätten und er dementsprechend infolge Anrechnung der an die PVA bzw ÖGK bezahlten Beiträge gemäß §§ 33a und 33b BSVG keine weiteren Beiträge an die SVS habe zahlen müssen. Tatsächlich habe der Kläger immer – bis zum Unfall eben an die PVA bzw ÖGK – Sozialversicherungsbeiträge in der nachträglich eingeforderten Höhe auch vor dem Unfall bezahlt, respektive seien diese von seinem Dienstgeber an die Sozialversicherungsträger entrichtet worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, die Beklagten auch zum Ersatz der Sozialversicherungsbeiträge von EUR 27.578,12 sA zu verpflichten; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Der Kläger argumentiert, erst durch das Unfallereignis wären seine unselbständigen Einkünfte weggefallen und habe er nur deshalb die vollen BSVG-Beiträge zu ersetzen. Ohne Unfall wären diese Beiträge nicht angefallen, sodass sich in seinem Vermögen ein konkreter Nachteil eingestellt habe.
Verdienstentgang iSd § 1325 ABGB ist der aus der Minderung der Erwerbstätigkeit des Verletzten resultierende Einkommensverlust (RS0030675). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (RS0030153 [T3, T47]).
Wird ein selbständig Erwerbstätiger bei einem Unfall verletzt, so kann sich der Schaden, den er infolge Arbeitsunfähigkeit erleidet, entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken (RS0031002). Der Ersatzanspruch richtet sich demnach entweder auf die wegen des verletzungsbedingten Wegfalls der persönlichen Tätigkeit entstandene Verminderung des wirtschaftlichen Ertrags bzw die Verhinderung einer sonst möglichen Steigerung desselben, also den Gewinnausfall oder auf die Kosten der für den Verletzten tätig gewordenen Ersatzkräfte, wodurch ein solcher Gewinnentgang verhindert wurde. Es ist aber auch eine Kombination beider Varianten denkbar (RS0031002 [insb T6]; 3 Ob 135/25m Rz 20).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Verdienstentgang grundsätzlich durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist, bei der der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (3 Ob 135/25m Rz 21). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten auch ohne den Unfall nur die Nettoeinkünfte, dh die um Steuern und sonstigen Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte verblieben wären (RS0030153 [T1]).
Hier richtete der Kläger seinen Ersatzanspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf den Ersatz der Kosten der für ihn tätig gewordenen Ersatzkräfte, sodass es zu keinem Milchgeldverlust und damit zu keinem Gewinnentgang kam. Allerdings hätte der Kläger nach den Feststellungen ohne die Auswirkungen des schädigenden Ereignisses, also bei fortgesetzter unselbständiger Erwerbstätigkeit, – im Hinblick auf die Anrechnungsregeln der §§ 33a und 33b BSVG – als pauschalierter Landwirt keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an die SVS aus seiner Tätigkeit als Landwirt leisten müssen. Unfallbedingt erreichte der Kläger aber aus seiner unselbständigen Tätigkeit nicht mehr die Höchstbeitragsgrundlage, er leistete geringere Sozialversicherungsbeiträge und musste daher Nachzahlungen an die SVS für die Jahre 2019 bis einschließlich 2021 leisten. Insofern entsteht dem Kläger ein Schaden in Form der Sozialversicherungsbeiträge, die er ohne die Auswirkungen des schädigenden Ereignisses – also bei fortgesetzter unselbständiger Erwerbstätigkeit – nicht hätte zahlen müssen. Im Ergebnis wäre dem Kläger aus seiner unselbständigen Tätigkeit der (ihm hier ersetzte) Nettoverdienst verblieben und hätte er keine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVS leisten müssen; diese vermindert wiederum sein Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Da nunmehr der Schädiger grundsätzlich eine Ersatzlage schaffen muss, die jener entspricht, die ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, gebühren dem Kläger die nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge aus seiner unselbständigen Tätigkeit als pauschalierter Landwirt.
Insofern erweist sich daher die Berufung als berechtigt und ist das Urteil spruchgemäß abzuändern.
Infolge der geänderten Entscheidung in der Hauptsache ist auch eine neue Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz zu treffen. Diese stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO.
Dabei kann hinsichtlich der Bildung von insgesamt fünf Verfahrensabschnitten, der vorliegenden Überklagung hinsichtlich des Schmerzengeldes, der Berücksichtigung der Teilzahlungen beim Schmerzengeld und der Einbeziehung der in den Vergleichen erzielten Erfolge des Klägers auf die zutreffende Darstellung des Erstgerichtes verwiesen und diese übernommen werden. Davon ausgehend bleibt es trotz geänderter Entscheidung in der Hauptsache in den ersten vier Verfahrensabschnitten bei einer Kostenaufhebung, da der Klägererfolg jeweils über 40%, aber unter 60% liegt (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4, Rz 1.130; RS0125739; 2 Ob 45/10x).
Im letzten Verfahrensabschnitt, umfassend die Verhandlung vom 20. August 2025, verblieb – wie ebenfalls das Erstgericht richtig darstellte – ein Streitwert von EUR 50.822,97. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Akontozahlung obsiegte der Kläger nunmehr mit EUR 31.578,12, was einer Obsiegensquote von 62% entspricht. Dementsprechend haben die Beklagten dem Kläger 24% der Vertretungskosten zu ersetzen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 50.822,97 errechnet sich ein Betrag von EUR 1.310,76 zuzüglich 20% USt von EUR 262,15.
In den ersten vier Verfahrensabschnitten hat es bei der bereits vom Erstgericht vorgenommenen Kostenaufhebung samt Barauslagenersatz zu bleiben und gebühren dem Kläger zusätzlich für den letzten Verfahrensabschnitt Vertretungskosten von gesamt EUR 1.572,91. Ausgehend davon ergeben sich die im Spruch ersichtlichen Beträge.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben dem Kläger die Kosten seiner erfolgreichen Berufung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutenden Rechtsfrage fehlt, ob der Anspruch eines Landwirtes auf Verdienstentgang bei unfallbedingtem Wegfall von Pflichtversicherungsbeiträgen nach dem ASVG auch den dadurch bedingten Aufwand für Pflichtversicherungsbeiträge nach dem BSVG umfasst.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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