Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Christian Linser, LL.M. und Mag. Peter Linser, Rechtsanwälte in Imst, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 64.288,52 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufungen I. der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 38.500,-- s.A.) und II. der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 30.788,52) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens obliegt nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache dem Erstgericht (§ 52 Abs 3 ZPO).
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 30.5.2020 auf der Landesstraße L **, an welchem die Klägerin als Lenkerin des Kraftfahrzeuges der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** (im Folgenden kurz: Klagsfahrzeug) und ein bei der Beklagten aufrecht haftpflichtversicherter Klein-LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** (im Folgenden kurz: Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.
Den Lenker des Beklagtenfahrzeugs trifft das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Dieser Umstand sowie die daraus resultierende Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind unstrittig.
Die Klägerin erlitt bei diesem Unfall
- eine dislozierte Unterarmfraktur linksseitig,
- eine infratrochantäre Oberschenkelfraktur linksseitig,
- ein Schädel-Hirn-Trauma,
- eine Fortsatzfraktur im Bereich des 7. Halswirbelkörpers linksseitig,
- eine Einblutung im Bereich des linken Auges,
- eine Weichteilverletzung im Bereich des Ellbogens linksseitig sowie
- eine Fraktur der Massa lateralis links (= seitliche Fläche des Halswirbels).
Die Beklagte hat – soweit für dieses Berufungsverfahren noch von Bedeutung – bisher folgende Teilzahlungen zu nachfolgenden Schadenspositionen der Klägerin erbracht:
• Schmerzengeld EUR 13.200,--
• Pflegehilfekosten EUR 825,--
• Haushaltshilfekosten EUR 1.020,--
• Kfz-Standgebühren EUR 145,88
In diesem verkürzt wiedergegebenen Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren vorangestellt werden.
Die Klägerin begehrte aus diesem Verkehrsunfall die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von zuletzt EUR 64.288,52 s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Verletzungsfolgen und Schadenersatzansprüche aus dem Unfall, dies mit der Beschränkung der Haftung der Beklagten mit der Höhe der zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftungshöchstbeträge.
Das Zahlungsbegehren setzt sich aus nachfolgenden Positionen nach Abzug der Teilzahlungen zusammen wie folgt:
Die Klägerin brachte zu den einzelnen Schadenspositionen vor wie folgt:
Schmerzengeld
Sie sei nach dem Unfall zwischen 30.5. und 17.6.2020 stationär im Krankenhaus gewesen. Danach seien ambulante physiotherapeutische und ergotherapeutische Maßnahmen durchgeführt worden. Von 24.9.2020 bis 29.10.2020 habe sie eine Reha im Wege einer stationären Behandlung absolviert. Zudem sei sie bis 28.2.2021 durchgehend arbeitsunfähig gewesen und sich im Weiteren nur langsam und durch große Anstrengungen wiederum in den Arbeitsalltag eingliedern können.
Bei einem operativen Eingriff vom 17.8.2021 seien die Metallplatten im Oberschenkel entfernt worden. Auch im Jahr 2021 habe eine dreiwöchige Rehabilitation stattgefunden und sei sie zwischen der Operation (mit der Metallplattenentfernung) vom 17.8.2021 und 17.11.2021 wiederum arbeitsunfähig gewesen. Im Jahre 2022 habe eine weitere Operation zur Metallentfernung im Unterarm stattgefunden.
Aufgrund der unfallkausalen Verletzungen sei sie sowohl in ihrer beruflichen Tätigkeit als auch in ihrem Privatleben, nämlich etwa bei der Sportausübung erheblich beeinträchtigt gewesen. Ihre berufliche Eingliederung an ihrer Arbeitsstelle als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin auf einer neurologischen Station einer Klinik habe sich äußerst schwierig dargestellt. Für sie sei überdies der im Heilungsverlauf begleitend aufgetretene Haarausfall besonders psychisch belastend gewesen. Aufgrund der erforderlichen operativen Eingriffe seien am (linken) Oberschenkel und Unterarm mehrere große, teilweise gut sichtbare Narben verblieben. All dies rechtfertige den Zuspruch eines Schmerzengeldes in Höhe von EUR 65.500,--. Von diesem Betrag seien die bisher geleisteten Schmerzengeldzahlungen abzuziehen.
Verunstaltungsentschädigung
Bei der Klägerin seien ausgedehnte Narben im Bereich des linken Oberschenkels und des linken Unterarms verblieben. Diese störenden Narben rechtfertigten über das geltend gemachte Schmerzengeld hinaus eine Abgeltung in Form einer Verunstaltungsentschädigung in Höhe von jedenfalls EUR 3.000,--.
Pflegehilfekosten
Die Klägerin sei jeweils in der Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zu den beiden Rehaaufenthalten bei der Körperpflege auf Hilfe Dritter, konkret ihrer Familienangehörigen, angewiesen gewesen. Unter Heranziehung eines angemessenen Stundensatzes von EUR 15,-- mache sie an Pflegehilfekosten einen Schadenersatz von EUR 1.155,-- geltend (77 Stunden à EUR 15,--). Ziehe man davon den dafür von der Beklagten geleisteten Schadenersatz von EUR 825,-- ab, ergebe sich ein restlicher Anspruch von EUR 330,--.
Haushaltshilfekosten
Die Klägerin sei während ihrer unfallsbedingten Rekonvaleszenz auch nicht in der Lage gewesen, die von ihr bis zum Unfall gepflogene Haushaltsführung weiterhin zu erbringen. Unter Heranziehung eines angemessenen Stundensatzes von EUR 12,-- mache die Klägerin aus diesem Titel einen Schadenersatz von EUR 1.260,-- (105 Stunden à EUR 12,--) und nach Abzug der Teilzahlung von EUR 1.020,-- einen Restbetrag von EUR 240,-- geltend.
Verdienstentgang
Die Klägerin habe wegen des Unfalls auch einen Verdienstentgang erlitten. Nach dem Unfall habe sie aufgrund der Entgeltfortzahlungspflicht ihres Arbeitgebers zunächst volles, in weiterer Folge jedoch nur ein anteiliges Gehalt bezogen, das in weiterer Folge durch das Krankengeld (zunächst in halber und dann in voller Höhe) ersetzt worden sei.
Im Zeitraum Juni 2020 bis Februar 2021 (sohin während des ersten Krankenstandes) habe sie Zahlungen von gesamt netto EUR 19.069,20 bezogen. Hingegen habe das Nettoeinkommen im Vergleichszeitraum von Juni 2019 bis Februar 2020 EUR 23.680,98 betragen. Daraus errechne sich zunächst ein Verdienstentgang von netto EUR 4.611,78.
Zwischen März 2021 und Oktober 2021 habe ihr Einkommen netto EUR 18.600,28 betragen. Im Verhältnis zum Vergleichszeitraum von März 2019 bis Oktober 2019 mit einem Einkommen von netto EUR 20.502,24 ergebe sich daraus ein weiterer Verdienstentgang von netto EUR 1.901,96.
Der gesamte Verdienstentgang nach dem Unfall, sohin von Juni 2020 bis Oktober 2021 betrage daher insgesamt EUR 6.513,74.
Kfz-Standgebühren
Das beschädigte Klagsfahrzeug sei nach dem Unfall zu einem Kfz-Fachbetrieb abgeschleppt worden. Letztlich resultiere daraus ein weiterer Schaden der Klägerin an von ihr bezahlten Standgebühren in Höhe von EUR 2.050,66 (für den Zeitraum von 30.5. bis 11.11.2020). Diese Standgebühren seien einzig auf die mangelnde und äußerst schleppende Mitwirkung der Beklagten im Zuge der außergerichtlichen Regulierung zurückzuführen. Als die Klägerin nach dem Unfall wieder mobil gewesen sei, habe sie sich an die Klagsvertreter gewandt, welche die Beklagte am 5.8.2020 aufgefordert hätten, die bis dahin noch nicht veranlasste Besichtigung des Klagsfahrzeuges zu beauftragen, damit nach Vorliegen des Besichtigungsberichts bzw Gutachtens über eine Verwertung des Fahrzeuges entschieden werden hätte können. Trotz weiterer schriftlicher und auch telefonischer Urgenzen sei den Klagsvertretern erst verspätet ein Gutachten übermittelt worden, aus dem sich die notwendigen Reparaturkosten und auch der Restwert sowie eine Totalschadensablöse ergäben. Da seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass es kein Anbot von der Restwertbörse für das Wrack des Klagsfahrzeuges gebe, sei zunächst vergeblich versucht worden, das Unfallwrack zu veräußern. Letztlich habe dieses verschrottet werden müssen.
Die Beklagte stellt ihre Haftung dem Grunde nach außer Streit, bestritt jedoch sowohl die Schadenshöhe der einzelnen Schadenspositionen als auch die Berechtigung des geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Die geltend gemachte Standgebühr sei unangemessen hoch. Insoweit werde der Klägerin die Verletzung der sie treffenden Schadensminderungspflicht vorgeworfen.
Aufgrund des inzwischen bereits länger zurückzuliegenden Unfalls und der vorgenommenen Heilbehandlungen sei davon auszugehen, dass die Verletzungen der Klägerin vollständig ausgeheilt seien, weshalb mit Spät- und Dauerfolgen nicht zu rechnen sei.
Das Erstgericht sprach der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil einen Schadenersatz von EUR 25.788,52 s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt ( Spruchpunkte 1. und 2. ). Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 38.500,-- wurde hingegen abgewiesen ( Spruchpunkt 3. ).
Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs dieser Entscheidungsbegründung referierten Sachverhalt die auf S 4 bis 8 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden davon folgende Feststellungen – nicht immer wörtlich – hervorgehoben.
„ (…)
[ Schmerzengeld ]
Vom Zeitpunkt des Unfalls bis zur Untersuchung durch den unfallchirurgischen Sachverständigen am 11.5.2023 hatte die Klägerin nachstehende Schmerzen in komprimierter Form zu erdulden:
• starke Schmerzen 6 Tage
• mittelstarke Schmerzen 10 Tage
• leichte Schmerzen 10 Wochen
Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin pro futuro Belastungsschmerzen im Bereich des linken Unterarms und des linken Oberschenkels in ganz geringem Ausmaß weiterhin sowie eine zusätzliche Beeinträchtigung aufgrund der ausgeprägten Narben am linken Oberschenkel und am linken Unterarm in Form von leichten Schmerzen in komprimierter Form von 7 Tagen pro Jahr zu erwarten.
(…)
Bei der Klägerin besteht eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit speziell im Bereich des linken Oberschenkels. Bezüglich bestehender Narben besteht ebenfalls eine Veränderung auf Dauer. Sie ist bei der tagfüllenden Verrichtung schwerer Arbeiten dahingehend eingeschränkt, dass das Tragen von Lasten seit dem Unfall auf 15 kg eingeschränkt ist. Des Weiteren sollte es sich nicht um eine dauernde tagfüllende, stehende und gehende Belastung während der Berufsausübung handeln. Eine massive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit war für die Dauer von neun Monaten gegeben. In dieser Zeit war die Klägerin im Krankenstand.
[ Pflegehilfekosten ]
Nach der Erstentlassung aus dem Krankenhaus benötigte die Klägerin Pflege im Ausmaß von einer Stunde täglich für die ersten sechs Wochen und dann noch für eine halbe Stunde pro Tag für weitere vier Wochen. Nach der Metallentfernung im Bereich des Unterarms war nochmals für zwei Wochen ein weiterer Pflegeaufwand von einer Stunde pro Tag erforderlich. Nach der Metallentfernung im Bereich der Hüfte benötigte sie Pflege im Umfang einer halben Stunde pro Tag für weitere zwei Wochen.
[ Haushaltshilfekosten ]
Nach dem ersten stationären Aufenthalt im Krankenhaus war die Klägerin auch in der Haushaltsführung zur Gänze eingeschränkt. Sie benötigte Unterstützung bei der Haushaltsführung im Umfang von 1,5 Stunden pro Tag für die ersten sechs Wochen und dann nochmals zumindest im Umfang einer halben Stunde am Tag für weitere vier Wochen. Bei der Metallentfernung im linken Unterarm war für zwei Wochen Unterstützung im Haushalt im Ausmaß einer Stunde täglich erforderlich. Bei der Metallentfernung im Bereich der Hüfte war ebenfalls für zwei Wochen eine Unterstützung im Haushalt für eine Stunde am Tag notwendig.
[ Verunstaltungsentschädigung ]
Die Klägerin hat eine „Keloidbildung“ (= Narbenwucherung), was als schicksalhaft zu betrachten ist. Es bestehen ausgedehnte Narben im Bereich des linken Oberschenkels und speziell im Bereich des linken Unterarms, im geringeren Ausmaß auch im Bereich des linken Ellbogens, welche als absolut störend zu betrachten sind. Diese Problematik ist bei Beurteilung der Schmerzen in komprimierter Form berücksichtigt.
(….) Ein Druckschmerz im Bereich des Trochanters linksseitig ist bei der Schmerzeinschätzung (ebenso) mitberücksichtigt. Hinsichtlich der bestehenden Narben ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass es zu einer Verschlechterung kommt. Spezielle Therapien sind diesbezüglich nicht erforderlich.
[ Zum Feststellungsbegehren ]
Minimale Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule sind nicht als unfallkausal anzusehen. Auch wenn die bei der Klägerin eingetretene „Keloidbildung“ (überschießende Narbenreaktion) als schicksalhaft zu betrachten ist, so stellt die Narbe an sich jedenfalls eine unfallkausale Folge dar. Bei dieser Problematik handelt es sich um einen Dauerzustand, der jedoch nicht zu weiteren Beeinträchtigungen oder Schmerzen führt.
Eine festgestellte Verkalkung unterhalb des Trochanters ist unfallkausal. Diese Veränderung wurde bei der Schmerzbemessung auf Dauer mitberücksichtigt. Eine Verschlechterung diesbezüglich ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Bezüglich der Gelenksfortsatzfraktur Höhe C7 bestehen keinerlei Auffälligkeiten mehr. Dauerfolgen sind aus orthopädischer Sicht aus dieser Problematik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Durch die Verschraubungen im Bereich des Oberschenkels bzw des Unterarms ist es zu leichten knöchernen Veränderungen gekommen. Die „Beschädigung“ durch Schrauben ist nach Entfernung folgenlos abgeheilt. Gewisse Verkalkungen werden jedoch verbleiben. Mit frühzeitigen Arthrosen sowohl am verletzten Unterarm als auch an der verletzten Hüfte ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus orthopädischer Sicht nicht zu rechnen.
Im Bereich der großflächigen Narben ist es zu gewissen Gefühlsstörungen gekommen. (….) Diese Beeinträchtigungen sind bei der Ermittlung der Schmerzperioden mitberücksichtigt. (….)
Spät- und Dauerfolgen sind aufgrund der bestehenden geringgradigen Beinverkürzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Durch die derzeit bestehende überschießende Narbenreaktion (Keloidbildung) sind Spätfolgen ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, was auch hinsichtlich der Verstärkung bestehender Verkalkungen gilt.
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Bereich der Cerclagen zu Irritationen kommt, sodass eine Cerclage-Entfernung doch notwendig wird. Eine solche Entfernung kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeschlossen werden.
Hingegen kann eine Verschlechterung der Querfortsatzfraktur des 7. Halswirbelkörpers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterhin ausgeschlossen werden.
[ Verdienstentgang ]
Die Klägerin war nach dem Unfall für die Dauer von neun Monaten nicht arbeitsfähig. Ihr gelang es, mit ihrer Dienstgeberin eine Wiedereingliederungsphase für die Dauer von vier Monaten mit einem tatsächlichen Arbeitsaufwand von nur 50 % zu vereinbaren, wobei die restlichen 50 % in diesem Zeitraum mit offenem Urlaub abgegolten wurden. Die Klägerin wurde insoweit vollschichtig bezahlt, war aber in dieser Zeit zum Verbrauch des Urlaubs genötigt.
Nach dem Unfall erhielt die Klägerin im Zeitraum Juni 2020 bis Februar 2021 insgesamt Zahlungen in Höhe von netto EUR 19.069,20.
Im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Juni 2019 - Februar 2020) belief sich das Nettoeinkommen der Klägerin auf EUR 23.680,98.
Von März 2021 bis Oktober 2021 bezog die Klägerin ein Nettoeinkommen von EUR 18.600,28.
Im Vergleichszeitraum März 2019 bis Oktober 2019 belief sich das Nettoeinkommen der Klägerin auf EUR 20.502,24.
Insgesamt errechnet sich eine Differenz in Höhe von EUR 6.513,74 im aufgrund unfallkausaler Beeinträchtigungen eingeschränkten Arbeitszeitraum.
[ Kfz-Standgebühren ]
Nach dem Unfall wurde das schwerstbeschädigte Klagsfahrzeug zum Schrottplatz angeliefert. Beklagtenseits wurde darauf gepocht, dass ein Gutachter das Fahrzeug in Bezug auf einen zu berücksichtigenden Restwert anschaue. Das Fahrzeug war letztlich bei einer mit Metallhandel bzw Autoverwertung befassten Firma in D* abgestellt. Für den Zeitraum bis einschließlich 30.9.2020 wurde der Klägerin seitens dieser Firma eine Fahrzeugstandgebühr im Ausmaß von EUR 1.525,49 und für den nachfolgenden Zeitraum von 30.9.2020 bis 11.11.2020 ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 525,17 in Rechnung gestellt. Diese Beträge wurden von der Klägerin bezahlt.
Mit Schreiben vom 5.8.2020 haben die Klagsvertreter die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug zur Besichtigung bei der in Rede stehenden Firma in D* bereit stehe. Mit Schreiben vom 24.8.2020 haben die Klagsvertreter nochmals ausdrücklich „um umgehende Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen“ gedrungen, dies unter Hinweis auf unnötige Standgebühren.
(…)
Am 1.10. 2020 wurde letztlich wiederum seitens der Klagsvertreter bei der Beklagten angefragt, ob es ein Angebot einer Restwertbörse bzw Wrackbörse gebe, damit die Klägerin das Fahrzeug um den ausgewiesenen Restwert veräußern könne. “
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zunächst nach zutreffender Wiedergabe der Rechtsprechungsgrundsätze zur Ausmittlung des Schmerzengeldes zu einem gesamten Anspruch der Klägerin an Schmerzengeld in Höhe von EUR 30.000,--. Damit seien auch sämtliche zukünftig absehbaren Schmerzen abgegolten. Unter Berücksichtigung der Teilzahlungen ergebe sich aus dem Titel des Schmerzengeldes ein restlicher Anspruch von EUR 16.800,-- .
Die Klägerin habe auch ihren geltend gemachten Anspruch an notwendiger kausaler Haushaltshilfe (105 Stunden zu je EUR 12,--) nachgewiesen. Ziehe man von dem sich daraus ergebenden Anspruch von EUR 1.260,-- den bereits bezahlten Teilbetrag von EUR 1.020,-- ab, ergebe sich eine weitere berechtigte Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 240,-- .
Berechtigt sei auch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der notwendigen Pflege im Ausmaß von 77 Stunden zu je EUR 15,--. Daraus ergebe sich ein Betrag von EUR 1.155,-- und nach Abzug der bereits bezahlten EUR 825,-- ein weiterer Anspruch der Klägerin in Höhe von EUR 330,-- .
Bei einem Vergleich der Einkünfte der Klägerin nach dem Unfall mit den jeweiligen Vergleichszeiträumen vor dem Unfall errechne sich ein berechtigter Anspruch aus dem Titel des Verdienstentgangs in Höhe von EUR 6.513,74 .
Die von der Klägerin jeweils herangezogenen Vergleichszeiträume seien als Grundlage für die Ermittlung eines Verdienstentgangs durchaus geeignet.
Nach dem Unfall habe die Klägerin das total beschädigte Fahrzeug zum Zwecke einer Besichtigung durch einen von der Beklagten beigezogenen Sachverständigen bereit stellen müssen. Daraus resultierten die festgestellten Standgebühren in Höhe von insgesamt EUR 2.050,66 und nach Abzug der Teilzahlung (EUR 145,88) ein weiterer Anspruch von EUR 1.904,78 .
Die Klägerin habe insoweit nicht gegen sie treffende Schadensminderungspflichten verstoßen. Es sei die Beklagte gewesen, die mit der Veranlassung der Besichtigung des Klagsfahrzeugs säumig gewesen sei und dementsprechend die langen Standzeiten zu verantworten habe.
Da schließlich bei der Klägerin weitere Unfallfolgen in medizinischer Hinsicht, nämlich eine allenfalls notwendige Entfernung der E* nicht auszuschließen sei, habe sie ein rechtliches Interesse am geltend gemachten Feststellungsbegehren.
Inwieweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung unfallkausal durch die Narben eine Beeinträchtigung in der Zukunft erfahren könnte, sei nicht verbindlich aufgezeigt worden. Die daraus resultierende Verunstaltung sei bei der Ermittlung des Schmerzengeldes bereits mitberücksichtigt.
Unter Zusammenrechnung aller Schadenspositionen ergebe sich ein berechtigter Schadenersatzanspruch der Klägerin von EUR 25.788,52.
Das Mehrbegehren sei dagegen abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Streitteile .
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens von EUR 38.500,--. Sie führt in ihrer Berufung die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und strebt die Abänderung des Urteils dahingehend an, dass ihr ein weiterer Schadenersatz von EUR 38.500,-- und somit ein gesamter Schadenersatz von EUR 64.288,52 zuerkannt werde.
Die Beklagte bekämpft das Urteil in seinen klagsstattgebenden Teilen. Unter Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung.
Überdies wird von beiden Berufungswerbern jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen. Die Beklagte hat gegen die Berufung der Klägerin eine Rechtsmittelgegenschrift nicht erstattet.
Den beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Nachfolgend wird zunächst auf die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit eingegangen und werden sodann die beiden Rechtsrügen aus Zweckmäßigkeitsgründen gemeinsam, jedoch getrennt nach den Schadenspositionen bzw begehren behandelt.
I. Zur von der Klägerin behaupteten Aktenwidrigkeit
Die Klägerin sei nicht verheiratet. Das Erstgericht sei jedoch bei der Darstellung des Klagsvorbringens auf S 3 des Urteils davon ausgegangen, dass sie verheiratet sei. Diese Aktenwidrigkeit sei daher zu beheben.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben (übertragen) und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347). Eine Feststellung im Hinblick darauf, dass die Klägerin verheiratet sei und ein aus einer derartigen fehlerhaften Feststellung gezogener rechtlicher Schluss sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine Aktenwidrigkeit im genannten Sinne ist daher nicht gegeben.
2. Abgesehen davon, dass das Erstgericht offenkundig die bei der Klägerin seit dem Unfall bestehen gebliebenen auffälligen Narben im Zuge der Ausmittlung des Schmerzengeldes berücksichtigt hat, könnte ohne weiteres für die rechtliche Beurteilung und daher auch für die Behandlung der Berufung unterstellt werden, dass die Klägerin nicht verheiratet ist. Welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen wären, wird unter dem von der Klägerin ausgeführten Rechtsmittelgrund nicht dargestellt.
3. Der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit ist daher nicht gegeben.
II. Zu den beiderseitigen Rechtsrügen
1. Die Klägerin erachtet darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, als ihr nicht ein globales Schmerzengeld in Höhe des gesamten restlich von ihr begehrten Betrags an Schmerzengeld inklusive der Verunstaltungsentschädigung von EUR 55.300,-- zuerkannt worden sei. Unter Abzug des im Urteil erfolgten Zuspruchs an Schmerzengeld von EUR 16.800,-- errechne sich ein Differenzbetrag von EUR 38.500,--, der das Berufungsinteresse darstelle.
1.1. Auf die Nichtberücksichtigung ihrer Schadensposition an Verunstaltungsentschädigung in Höhe von EUR 3.000,-- geht die Klägerin in der Berufung nicht ein, sondern es wird ausschließlich die Ausmittlung des Schmerzengeldes als unrichtig bemängelt.
Inhaltliche Ausführungen, weshalb die von ihr in Höhe von EUR 3.000,-- begehrte Verunstaltungsentschädigung vom Erstgericht rechtsirrig nicht zuerkannt worden wäre, sind in der Berufung der Klägerin nicht enthalten. An diese Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden (RS0041570).
1.2. Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB setzt auch voraus, dass dem Verletzten ein Nachteil an seinem beruflichen oder privaten „Fortkommen“ entstehen kann . An die Behauptungs- und Beweislast des Geschädigten sind zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RS0031344). Die bloße Behauptung einer Verunstaltung genügt jedoch für einen Zuspruch daraus nicht (2 Ob 49/89; 8 Ob 300/00a).
1.3. Konkrete Behauptungen zu einer Möglichkeit einer Behinderung ihres besseren Fortkommens im beruflichen oder privaten Bereich hat die Klägerin nicht aufgestellt. Auch enthält die Berufung insoweit keine Ausführungen. In Bezug auf die noch im erstinstanzlichen Verfahren gesondert geltend gemachte Schadensposition an Verunstaltungsentschädigung ist die Berufung vielmehr inhaltslos geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
2. Die Berufung der Beklagten bezieht sich zwar auf sämtliche Schadenspositionen des Zahlungsbegehrens, hinsichtlich derer das Erstgericht einen (teilweisen) Schadenersatz zuerkannt hat, wie auch auf das Feststellungsbegehren. Zum Teil sind die Berufungsausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge jedoch bloß formelhaft erfolgt, nämlich etwa einzig mit Formulierungen, dass die einzelnen vom Erstgericht zuerkannten Schadenersatzbeträge „nicht angemessen und unrichtig seien“.
Soweit nähere Ausführungen zur Unrichtigkeit der konkreten Schadensausmittlung somit nicht enthalten sind, erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf.
3. Zum Schmerzengeld
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ein globales Schmerzengeld in Höhe von insgesamt EUR 55.300,-- (nämlich zusammengesetzt aus dem restlich begehrten Schmerzengeld von EUR 52.300,-- inklusive der Verunstaltungsentschädigung von EUR 3.000,--) gerechtfertigt sei. Das Erstgericht habe die der Klägerin künftig entstehenden Belastungsschmerzen von sieben Tagen leichten Schmerzen pro Jahr in komprimierter Form und auch die großflächigen Narben zu wenig berücksichtigt. Die Klägerin habe noch eine Lebenserwartung von weiteren 48 Jahren, weshalb ihr das gesamte von ihr geforderte Schmerzengeld zustehe.
Die Beklagte führt zu dieser Schadensposition aus, dass bei Heranziehung des festgestellten Schmerzenbildes und der beim Landesgericht üblicherweise zuerkannten Schmerzengeldsätze maximal ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.100,-- angemessen wäre. Das Schmerzengeld sei daher überhöht ausgemittelt worden.
Hiezu ist zu erwägen:
3.1. Das Schmerzengeld ist vom Richter nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das die Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, global , also als Gesamtentschädigung festzusetzen. Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (RS0031415, RS0031040, RS0031307, ua).
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits ist aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075; 2 Ob 108/15v, ua). Bei den festgestellten Schmerzperioden – egal ob diese das bisherige Schmerzenbild oder künftige Schmerzen betreffen – handelt es sich überdies lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794; 2 Ob 108/15v; Danzl/Karner in KBB 7 , § 1325 ABGB, Rz 30). Eine einfache Multiplikation von Schmerzperioden mit veröffentlichten Schmerzengeldsätzen – worauf offenbar die Rechtsrügen der beiden Streitteile abzielen – hat demnach nicht stattzufinden (5 Ob 168/19w). Ebenso wenig ist eine Trennung in bisherige und „gemäß Sterbetafel“ oder „nach Lebenserwartung“ berechnete bzw multiplizierte künftige Schmerzen vorgesehen. Zukünftig noch zu erleidende Schmerzen sind (lediglich) schmerzengelderhöhend zu berücksichtigen (vgl 2 Ob 78/05t, ua).
3.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den getroffenen Feststellungen zu den von der Klägerin bisher erlittenen und in Hinkunft zu erleidenden Schmerzen sowie ihrem gesamten Heilungsverlauf, aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie seit dem Unfall nicht mehr in der gleichen Weise wie früher ihren sportlichen Aktivitäten nachgehen kann, sowie unter Bedachtnahme insbesondere auf das beträchtliche Narbenbild der Klägerin erscheint die vom Erstgericht erfolgte Ausmittlung eines Schmerzengeldes in Höhe von EUR 30.000,-- als angemessen und innerhalb des dem Erstgericht gemäß § 273 ZPO zustehenden Ermessensspielraums gelegen.
Eine Vergleichsjudikatur wurde von beiden Streitteilen in den Rechtsmittelschriften (und auch in der Berufungsbeantwortung der Klägerin) nicht zitiert.
3.3. Es ist sohin weder den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge noch dem Standpunkt der Klägerin zu folgen. Eine reine Berechnung des Schmerzengeldes hat nicht stattzufinden, sondern ist das Schmerzengeld gemäß § 273 ZPO zu bemessen . Auf die Berechnungsvarianten der Streitteile in ihren Rechtsmittelschriften ist daher nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig kommt es auf die statistische Lebenserwartung der Klägerin an.
3.4. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass es ihr – offenkundig infolge der großflächigen Narben – unangenehm sei, kurze Kleidung wie T-Shirts oder eine kurze Hose zu tragen, so wurde ein derartiges konkretes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet und handelt es sich insoweit um eine unzulässige Neuerung.
Das Erstgericht hat bei seiner Schmerzengeldausmittlung mit EUR 30.000,-- jedoch ohnedies auch das beträchtliche Narbenbild der Klägerin mitberücksichtigt.
In der Bemessung eines Schmerzengeldes mit insgesamt EUR 30.000,-- und dem damit nach Abzug der Teilzahlung von EUR 13.200,-- berechtigten Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von EUR 16.800,-- kann daher eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
4. Zur Haushaltshilfe und zum Pflegeaufwand
Die Rechtsrüge der Beklagten ist insoweit inhaltslos geblieben, führt sie doch dazu einzig aus, dass die über die Teilzahlungen der Beklagten vom Erstgericht hinaus zugesprochenen Beträge nicht angemessen und demnach unrichtig seien.
Die Berufung der Beklagten lässt somit außer Acht, dass nach dem vom Erstgericht ermittelten Sachverhalt unbekämpft feststeht, dass die Klägerin nach dem Unfall insgesamt 77 Stunden Fremdhilfe für ihre Pflege und darüber hinaus 105 Stunden an Haushaltshilfe benötigte. Zieht man dazu die von ihr geltend gemachten Stundensätze von EUR 12,-- (an Haushaltshilfe) und von EUR 15,-- (für Pflegehilfe) heran, so ergibt sich die Berechtigung dieser Schadenspositionen.
Weshalb das Ersturteil insoweit unrichtig sein sollte, wird von der Beklagten nicht dargestellt.
5. Zum Verdienstentgang
Die Beklagte kritisiert in ihrer Rechtsrüge, dass die „ Vorgehensweise des Erstgerichts “ unzureichend und nicht nachvollziehbar sei. So sei nicht nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang vom Erstgericht Sonn- und Feiertagszulagen, Nacht- und Journaldienste, Überstunden sowie allfällige Dienstvertretungen der Klägerin für die geforderten Zeiträume berücksichtigt worden seien. Bei Überstunden komme es darauf an, ob und in welchem Ausmaß diese in Zukunft überhaupt angefallen wären. Überdies seien bei der Berechnung des Erwerbsschadens jene Aufwendungen abzuziehen, die sich der Verletzte erspart habe, wie etwa die Ersparnis von Fahrtkosten.
Hiezu ist zu erwägen:
5.1. Die Beklagte hat den von der Klägerin aus Verdienstentgang geltend gemachten Schadenersatz nur unsubstantiiert bestritten und dazu einzig vorgebracht, dass in Ermangelung bisher vorgelegter objektiv überprüfbarer Unterlagen und Beweise durch die Klägerin diese Forderung bestritten werde (S 3 der Klagebeantwortung).
Bei den nun erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptungen, die daraus schließen lassen könnten, dass die Klägerin Sonn- und Feiertagszulagen, Nacht- und Journaldienste, Überstunden und Zulagen gar nicht erhalten habe und sie sich Fahrtkosten erspart hätte, handelt es sich mangels Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren um unzulässige Neuerungen (§ 482 Abs 2 ZPO).
5.2. Darüber hinaus übergeht die Beklagte den zur Schadensposition an Verdienstentgang unbekämpft festgestellten Sachverhalt, aus dem sich in zweifelsfreier Weise ein Minderverdienst der Klägerin aufgrund unfallkausaler Beeinträchtigungen in Höhe von insgesamt EUR 6.513,74 ergibt (US 7 fünfter Absatz).
5.3. Nach dem dem Schadenersatzrecht immanenten Grundgedanken der Naturalrestitution hat die Herstellung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands wie ohne das Schadensereignis stattzufinden. Die Geschädigte ist daher auch in Bezug auf einen Verdienstentgang so zu stellen, als wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Nach § 1325 ABGB ist der Geschädigten bei einer Körperverletzung der bereits entgangene Verdienst und ein künftig entstehender Verdienst zu ersetzen. Demnach ist jede Beeinträchtigung der eigenen Arbeitskraft, die die Verletzte ohne das schädigende Ereignis und dessen Folgen einsetzen hätte können, auszugleichen (vgl Danzl/Karner in KBB 7 , § 1325 ABGB, Rz 12 mwN).
Der nach § 1325 ABGB zu ersetzende Verdienstentgang ist positiver Schaden, wenn die Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf den Verdienst hatte oder wenn dieser zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre. Voraussetzung für den Ersatz des Verdienstentgangs ist somit, dass das Einkommen wegen einer Verletzung entweder tatsächlich zurückgegangen ist (konkrete Berechnung) oder dass die Verletzte in Zukunft wahrscheinlich einen Verdienstentgang erleiden wird ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 [1.8.2022], § 1325 ABGB, Rz 13 und 18, mwN).
5.4. Die Klägerin konnte im vorliegenden Fall – so der unbekämpft gebliebene Sachverhalt zur Schadensposition Verdienstentgang (US 7) – nachweisen, dass ihr Einkommen wegen der Unfallverletzungen tatsächlich zurückgegangen ist. Die konkrete Berechnung der Klägerin war nachvollziehbar. Weshalb ein anderer Vergleichszeitraum als jener der identen Monate des Vorjahres heranzuziehen wäre, wurde von der Beklagten nicht plausibel dargestellt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die Klägerin ohne die Unfallfolgen nicht im selben Zeitraum zumindest den gleichen Nettoverdienst wie in den selben Monaten des Vorjahres erzielen hätte können.
5.5. Den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge zur Schadensposition Verdienstentgang ist somit ebenso nicht zu folgen.
6. Zur Kfz-Standgebühr
Die Beklagte argumentiert insoweit, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Es sei (immer) festgestanden, dass das Klagsfahrzeug verschrottet werden müsse.
Diesem Standpunkt der Beklagten ist ebenso nicht zu folgen und geht die Beklagte auch diesbezüglich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
6.1. Es steht zwar fest, dass das Klagsfahrzeug beim Unfall offenkundig total beschädigt wurde und deswegen zu einem Schrottplatz abgeliefert werden musste. Die Beklagte übersieht in ihrer Berufung aber die unbekämpft gebliebene Feststellung, dass seitens der Beklagten darauf gepocht worden sei, dass ein Gutachter das Fahrzeug in Bezug auf einen zu berücksichtigenden „Restwert“ anschaue. Trotz mehrerer Anwaltsschreiben mit dem Hinweis, wo sich das Fahrzeug befinde, und der Warnung, dass unnötige Standgebühren anfielen (US 8 erster Absatz), wurden dienliche Veranlassungen der Beklagten nicht gesetzt. Die lange Stehzeit ist somit einzig auf das Verhalten der Beklagten selbst zurückzuführen.
6.2. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin selbst ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten.
6.3. Das Erstgericht hat daher zutreffend der Klägerin alle von ihr bezahlten Standgebühren (abzüglich der Teilzahlung der Beklagten) zuerkannt.
7. Zum Feststellungsinteresse der Klägerin
Zum von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsbegehren verweist die Beklagte in ihrer Rechtsrüge auf die Ausführungen des (orthopädischen) Sachverständigen in Bezug auf die Cerclagen. Die Ausführungen dieses Sachverständigen seien in sich widersprüchlich, wenn er einerseits feststelle, dass die Cerclagen sehr fest und bereits komplikationslos eingewachsen seien, jedoch andererseits eine Entfernung der Cerclagen in Zukunft nicht zur Gänze ausschließen könne.
7.1. Mit den Ausführungen einer Widersprüchlichkeit des Gutachtens des Sachverständigen releviert die Beklagte an sich eine Unrichtigkeit der auf das medizinische Gutachten gestützten Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von ihm insoweit getroffenen Feststellungen. Eine gesetzmäßige Beweisrüge wird jedoch nicht ausgeführt, da nicht dargestellt wird, welche Feststellung anstelle der nach Ansicht der Beklagten widersprüchlichen Feststellungen zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041835).
7.2. Überdies geht die Rechtsrüge der Beklagten insoweit wiederum nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher diese Rüge in Bezug auf das Feststellungsbegehren nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605, RS0043312, ua).
Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es im Bereich der Cerclagen zu Irritationen komme, sodass dennoch eine Cerclage-Entfernung notwendig werden könne. Eine solche Entfernung konnte daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeschlossen werden (US 6 letzter Absatz).
7.3. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin an der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 30.5.2020 ist somit zu bejahen. Künftige (Unfall-)Folgen können nämlich nicht mit der in medizinischer Hinsicht erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
In Bezug auf das rechtliche Interesse der Klägerin bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren kommt es nämlich nicht auf das Regelbeweismaß der ZPO und somit auf eine hohe Wahrscheinlichkeit an, sondern darauf, ob der Eintritt künftiger Schäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Bereits die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden, sohin ein noch so geringer Prozentsatz, wonach kausale Spät- und Dauerfolgen eintreten können, rechtfertigt die Stattgebung einer Feststellungsklage (RS0038976).
7.4. Das Erstgericht hat daher zutreffend auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
III. Die beiderseitigen Rechtsrügen und damit die beiden Berufungen sind somit nicht berechtigt.
IV. Verfahrensrechtliches
1. Da das Erstgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO der rechtskräftigen Erledigung vorbehalten hat, gilt dies auch für die Kosten des nunmehrigen Berufungsverfahrens (Abs 3 leg cit).
2. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte auch die Stattgebung des Feststellungsbegehrens bekämpfte, konnte eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands schon deshalb unterbleiben, da das im Berufungsverfahren strittige Zahlungsbegehren bereits den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Da sich das Berufungsgericht hinsichtlich der zu klärenden Rechtsfragen – wie durch Zitate belegt – an einer gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zu orientieren vermochte und der Entscheidung insbesondere in Bezug auf die Ausmittlung des Schmerzengeldes eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zukommt, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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